WD 3 - 297/09 Verfassungsgrundsätze Die Absicherung des Demokratieprinzips und des Sozialstaatsprinzips durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Verfassung, Verwaltung
Verfassungsgrundsätze Die Absicherung des Demokratieprinzips und des Sozialstaatsprinzips durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Ausarbeitung - © 2009 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 297/09
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verfassungsgrundsätze Die Absicherung der Verfassungsgrundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 297/09 Abschluss der Arbeit: 20.08.2009 Fachbereich WD 3: Verfassung und Verwaltung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W.
-3- Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 4 2. Die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts 5 2.1. Die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Zahlen 5 2.2. Die demokratische Funktion der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 5 3. Das Demokratieprinzip 6 4. Das Sozialstaatsprinzip 6 5. Verfassungsgerichtsentscheidungen zum Demokratieprinzip 7 5.1. Vertrag von Lissabon 7 5.2. Unzulässige Mischverwaltung bei der Bildung der Arbeitsgemeinschaften 9 5.3. Verwendung von Wahlcomputern verfassungswidrig 10 5.4. Verfassungswidrigkeit des Effekts des negativen Stimmgewichts 12 5.5. BND-Untersuchungsausschuss 14 5.6. Ausländerwahlrecht 16 6. Verfassungsgerichtsentscheidungen zum Sozialstaatsprinzip 18 6.1. Besteuerung des Existenzminimums 18 6.2. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes 19 6.3. Kindererziehungszeiten 20 6.4. Numerus Clausus 21 6.5. Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung 23
-4- 1. Einleitung 1 Das Grundge setz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland greift die Tradition fast aller geschriebenen Verfassungen auf, zentrale Grundsätze zur Organisation und zum Selbstverständnis des von ihnen verfassten Staates in einem einzigen Verfassungsartikel 2 zusammenzufassen. Im Mittelpunkt des bundesrepublikanischen Staatsverständnisses steht der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“. Diese Verfassungsnorm beinhaltet neben dem republikanischen Prinzip und der Bun- desstaatlichkeit das - Demokratieprinzip und das - Sozialstaatsprinzip als wesentliche und fundamentale Aussagen über die verfassungsrechtliche Identität der Bundesrepublik Deutschland. Grundsätzlich lassen sich diese Prinzipien in zwei Grup- 3 pen unterscheiden. Zum einen in die Staatsstrukturprinzipien und die Staatszielb e- 4 stimmungen , wobei das Demokratieprinzip ein Staatsstrukturprinzip darstellt, während das Sozialstaatsprinzip als Staatszielbestimmung zu betrachten ist. Vor allem Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus der jüngsten Vergangenheit bieten Anlass, die Tätigkeit des Gerichts im Hinblick auf die Absicherung der genannten Ver- fassungsgrundsätze näher zu untersuchen. Ziel der folgenden Ausführungen ist es, die verschiedenen Entscheidungen zu beleuchten, mit denen Gesetze bzw. einzelne Normen im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Demokratie- und/oder Sozialstaatsprinzips für verfassungswidrig erklärt wurden. Hierzu erfolgt zunächst eine kurze Erläuterung der Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts anhand konkreter Fallzahlen (Ziffer 2.). Anschließend werden die wesentlichen Strukturen des Demokratie- und Sozialstaats- prinzips dargestellt (Ziffer 3. und 4.), schließlich einige Entscheidungen des Bundesver- fassungsgerichts aus jüngster Zeit hierzu vorgestellt (Ziffer 5. und 6.). 1 Vom 23. Mai 1949 (BGBl. 1949, I, 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grund- gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248). 2 Herzog, Roman, in: Maunz, Theodor/Dürig, Günter, Grundgesetz, Kommentar, 53. Auflage 2009, Art. 20 Rn. 1. 3 Unter Staatsstrukturprinzipien werden dabei staatsorganisatorische, formale Grundprinzipien der Verfassung verstanden, welche die Modalitäten der Staatstätigkeit beeinflussen (Sommermann, Karl-Peter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Band II, 5. Auflage 2005, Art. 20 Rn. 5). 4 Bei Staatszielbestimmungen handelt es sich um materielle Verfassungsprinzipien, welche den Staat auf die Verfolgung eines bestimmten, inhaltlich näher bestimmten Ziels verpflichten (Sommermann, Karl-Peter, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Band II, 5. Auflage 2005, Art. 20 Rn. 5).
-5- 2. Die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts 2.1. Die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Zahlen Nach seiner Jahresstatistik 2008 hat das Bundesverfassungsgericht zw ischen 1951 und 2008 insgesamt 46 Bundes- und 20 Landesgesetze sowie 390 Einzelnormen des Bundes und 155 Einzelnormen der Länder ganz oder teilweise als verfassungswidrig beanstan- 5 det. Was zunächst nach einer erheblichen Anzahl klingt, erweist sich bei genauerer Betrachtung als nicht sehr hoch, da das Gericht im gleichen Zeitraum insgesamt über 170.000 Verfahren entschieden hat. Statistisch wurde nur in etwa 0,4 vo m Hundert aller 6 entschiedenen Fälle eine (einzelne) Bundes- oder Landesnorm beanstandet. 2.2. Die demokratische Funktion der Entscheidungen des Bundesverfassungsge- richts Die Normprüfungstätigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist immer dann am sichtbarsten, wenn das Gericht Normen annulliert. Gesetze aus den Politikbereichen Rechtspolitik, Sozialpolitik und Steuer- und Finanzpolitik werden – in absoluten Zahlen betrachtet – häufiger annulliert als Normen aus den Bereichen Wirtschafts-, Arbeits- 7 markt-, Bildungs-, Verkehrs-, Gesundheits- und Umweltpolitik. Hieraus lässt sich aber nicht schließen, dass das Bundesverfassungsgericht besonders auf den Gebieten der Rechts-, Sozial-, Steuer- und Finanzpolitik dazu neigt, in den Aufgabenbereich des Ge- setzgebers „hineinzuregieren“. Ein solcher Schluss wäre aus zwei Gründen zu vorei- lig: Erstens gibt die bloße Anzahl der Annullierungen keinen Hinweis darauf, weshalb eine Norm annulliert wurde. Eine Norm kann aus formalen oder aus materiellen Grünen beanstandet werden, sie kann eindeutig gegen Verfassungsbestimmungen verstoßen oder „nur“ der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seiner Auslegung bestimmter Normen widersprechen. Vor allem folgt aus der Bestätigung oder Annullierung einer Norm noch nicht, ob das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung seine demokratische Funktion adä- quat erfüllt hat oder nicht. Zweitens sagt auch hier die absolute Anzahl der Annullierun- gen in einem Politikfeld nichts über die tatsächliche Annullierungsaffinität des Bundes- verfassungsgerichts aus, wenn diese Zahl nicht vor dem Hintergrund aller anfallenden Normprüfungen innerhalb eines Politikfeldes betrachtet wird. 5 Vom Bundesverfassungsgericht in der Zeit von 1951 bis 31.12.2008 als verfassungswidrig bean- standete Gesetze und Verordnungen, www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2008/A-VI.html, [Stand: 13.08.2009]. 6 Kneip, Sascha, Verfassungsgerichte als demokratische Akteure, 1. Auflage 2009, S. 287, 295, 308 und 348. 7 Kneip, Sascha, Verfassungsgerichte als demokratische Akteure, 1. Auflage 2009, S. 308.
-6- 3. Das Demokratieprinzip 8 Demokratie bedeutet Volkssouveränität , die Organisationsform politischer Herrschaft, bei der die Errichtung und Organisation der politischen Herrschaftsgewalt auf eine vom Volk ausgehende Entscheidung und Legitimation zurückgeführt werden kann. Einziger Träger der Staatsgewalt nach Art. 20 Abs. 2 GG und im demokratischen Ursprung 9 handlungsfähig ist das deutsche Volk. Die Grundsätze des Demokratieprinzips fordern demnach ein durch Staatsangehörigkeit auf Dauer verbundenes Staatsvolk, das durch Wahlen einen Gesetzgeber hervorbringt und periodisch neu bestätigt. Dieser soll für das 10 Volk die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus üben. Das Demokratieprinzip wird seit jeher in seinem Wesen und seiner Bedeutung und da- mit auch in seiner begrifflichen Festlegung äußerst unterschiedlich beurteilt und ver- 11 standen. Aufgabe kann es hier nicht sein, in eine grundsätzliche Demokratiediskussion – also zur unmittelbaren, mittelbaren, parlamentarische n, präsidialen oder Volksdemo- kratie – einzutreten, von denen es jeweils noch zahlreiche Variationen gibt. Nachfo l- gend gilt es vielmehr, den normativen Befund des Demokratiegebots, wie er sich vor allem in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert hat, darzustellen. 4. Das Sozialstaatsprinzip Das Sozialstaatsprinzip, als ein Grundprinzip des Grundgesetzes, legt ein Ziel fest, dem sämtliche Staatsorgane verpflichtet sind. Für das Sozialstaatsprinzip gilt wie für alle Staatszielbestimmungen, dass es grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch ge- währt. Als abstraktes Recht ohne nähere Qualifizierung durch formelle oder verfa hrensmäßige Merkmale steht es den staatlichen Organen grundsätzlich frei, welchen Weg oder mit 12 welchen Mitteln das Ziel erreicht werden soll. Die beiden Grundelemente des Prinzips 13 die aus dem Solidaritätsgedanken abzuleitenden Forderungen der sozialen Siche r- heit und des sozialen Ausgleichs . Die Ziele „soziale Sicherheit“ und „sozialer Aus- gleich“ eröffnen eine breite Palette möglicher staatlicher Interventionen. Diese reicht 8 Herzog, Roman, in: Maunz/ Düring, Grundgesetz Kommentar, Art. 20 II Rn. 2, 33; Böckenförde, Ernst-Wolfgang, HStR Bd. 3, 2004, § 24 Rn. 5f. 9 BVerfGE 83, 37 (50ff.). 10 Kirchhof, Paul, Handbuch des Staatsrechts Band 2, 3. Auflage 2004, § 21 Rn. 89. 11 Vgl. hierzu im Einzelnen Katz, Alfred, Staatsrecht, 17. Auflage 2007, § 9 Rn. 137 ff. 12 BVerfGE 59, 231 (263): „Das Sozialstaatsprinzip stellt als dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, wie diese Aufgabe im einzelnen zu verwirklichen ist …“. 13 Zum Solidaritätsprinzip umfassend: Uwe Volkmann, Solidarität - Programm und Prinzip der Verfas- sung, Tübingen 1998.
-7- von dem lediglich das Existenzminimum sichernden Staates bis hin zu dem auf stetige Expansion und Perfektion gerichteten Versorgungsstaat. Das Sozialstaatsprinzip enthält das Gebot, die Schwachen zu schützen und ihnen zu helfen, die Teilhabe an den Ein- richtungen und Gütern sowie die Gewährleistung eines mensche nwürdigen Daseins für jedermann zu bewirken. Darüber hinaus verfolgt es das Ziel, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und den Abbau von Abhängigkeiten zu sorgen. Das Gemeinwohl ist gegen Individual- und Verbandsegoismus zu sichern und soziale Gerechtigkeit und Sicherheit anzustreben, dabei dürfen neben den Leistungsempfängern die Leistungs- zahler nicht übersehen werden. Das Sozialstaatsprinzip ist dabei weder eine substanzlose, leere „Blankettformel“ noch eine bloße sozialkaritative Bestimmung, sondern eine unmittelbar geltende fundamenta- le normative Verfassungsaussage, die die staatlichen Hoheitsträger ermächtigt und ver- pflichtet, durch aktive Sozialgestaltung für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Gesellschaftsordnung zu sorgen (rechtlich verbindliche Staatszielbestimmung mit gleichzeitig verfassungsplitisch eminenter Ausstrahlungs- 14 kraft; Mandat zur aktiven Sozial-, Wirtschafts-, Gesellschafts- und Kulturpolitik). 5. Verfassungsgerichtsentscheidungen zum Demokratiepri nzip 15 5.1. Vertrag von Lissabon Das Bundesverfassungsgericht hat zwar das deutsche Gesetz zum Vertrag von Lissabon (Zustimmungsgesetz) mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angele- genheiten der Europäischen Union (sog. Begleitgesetz) wurde allerdings mit dem Grundgesetz für teilnichtig erklärt. Es räumt dem Bundestag und dem Bundesrat keine hinreichenden Beteiligungsrechte im europäischen Rechtsetzungs- und Vertragsände- rungsverfa hren ein. Das Bundesverfassungsgericht entwickelt den Maßstab seiner Prüfung auf der Grundla- ge von Art. 38 Abs. 1 GG, dem Wahlrecht, das einen Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung garantiert. Das Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestim- men, ist der elementare Bestandteil des Demokratieprinzips . Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert. Sie ist verletzt, wenn die Organisation der Staatsge walt so geän- 14 Vgl. hierzu Katz, Alfred, Staatsrecht, 17. Auflage 2007, § 11 Rn. 215 unter Hinweis auf BVerfGE 5, 85 (198); 69, 272 (314). 15 www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html, 2 BvE 2/08, [Stand: 19.08.2009]; vgl. auch Schröder, Birgit/ Last, Christina, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.), Aktueller Begriff (WD 3 – Nr. 54/09).
-8- dert wird, dass dem Deutschen Bundestag keine Aufgaben von substantiellem politi- schem Gewicht blieben. Voraussetzung für eine Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union ist, dass das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung beachtet wird. Hiernach dürfen der Europäischen Union nur sachlich begrenzte Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten übertragen werden. Das Grundgesetz ermächtigt die deutschen Staatsorgane nicht, Ho- heitsrechte derart zu übertragen, dass aus ihrer Ausübung heraus eigenständig weitere Zuständigkeiten für die Europäische Union begründet werden können. Es untersagt so- 16 mit die Übertragung der „Kompetenz-Kompetenz“. Das Gericht stellte fest, dass das Begleitgesetz in Teilen gegen Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungskonform ausgefüllt werden müsse. Insbesondere Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat in den Fällen der Vertragsänderung sah das Gericht nicht im erforderlichen Umfang ausgestal- 17 tet. Die vom Demokratieprinzip im geltenden Verfassungssystem geforderte Wahrung der Souveränität im vom Grundgesetz angeordneten Sinn bedeute für sich genommen nicht, dass eine von vornherein bestimmbare Summe oder bestimmte Arten von Ho- heitsrechten in der Hand des Staates bleiben müssten. Die europäische Vereinigung dür- fe allerdings nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreiche n- der Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Le- bensverhältnisse mehr bleibe. Sowohl das Demokratieprinzip als auch das ebenfalls von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG strukturell geforderte Subsidiaritätsprinzip verlangten, gerade in zentralen politischen Bereichen des Raumes persönlicher Entfaltung und sozialer Gestaltung der Lebensverhältnisse, die Übertragung und die Ausübung von Hoheits- rechten auf die Europäische Union in vorhersehbarer Weise sachlich zu begrenzen. Als besonders sensibel für die demokratische Selbstgestaltungsfähigkeit galten seit jeher unter anderem Entscheidungen über die fiskalischen Grundentscheidungen über Ein- nahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sowie die sozialstaatliche Gestaltung von 18 Lebensverhältnissen. Eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag in seinem substantiellen Bestimmungsgehalt verletzende Übertragung des Budgetrechts des Bun- 16 Vgl. Schröder, Birgit/Last, Christina, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.), Aktueller Begriff (WD 3 – Nr. 54/09), 2009 mit weiteren Nachweisen. 17 Schröder, Birgit/Last, Christina, in: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.), Aktueller Begriff (WD 3 – Nr. 54/09). 18 www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html, 2 BvE 2/08, Rn. 256, [Stand: 20.08.2009].
-9- destages läge vor, wenn die Entscheidung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang nicht mehr auf innerstaatlicher Ebene getroffen wer- den könne. Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über die Summe der Belastungen der Bürger entscheiden. Maßgeblich ist aber, dass die Gesamt- verantwortung mit ausreichenden politischen Freiräumen für Einnahmen und Ausgaben 19 noch im Deutschen Bundestag getroffen werden können. 20 5.2. Mischverwaltung bei der Bildung der Arbeitsgemeinscha ften In dem Urteil zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zwischen Kommunen und der Bundesanstalt für Arbeit wurde eine Regelung des Sozialgesetzb uches Zweites 21 Buch (SGB II) für verfassungswidrig erklärt. Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesage n- tur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kom- petenzordnung des Grundgesetzes. Eine hinreichend klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten ist vor allem im Hinblick auf das Demokratieprinzip erforderlich, das eine ununterbrochene Legitima- tionskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswal- 22 tern fordert und auf diese Weise demokratische Verantwortlichkeit ermöglicht. Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfassten Staat grundsätzlich nur 23 durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns entscheidend, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein be- 24 stimmtes Legitimationsniveau. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung der Reichweite der Selbstverwaltungsgaran- 25 tie nicht nur einen Kernbereich unangetastet lassen. Vielmehr hat er den verfassungs- gewollten prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, also gemeindlichen, vor einer zentral und damit staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen. 19 www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html, 2 BvE 2/08, Rn. 257, [Stand: 20.08.2009]. 20 BVerfGE 119, 331. 21 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.7.2009 (BGBl. I S.1990). 22 BVerfGE 47, 253 (275); 52, 95 (130); 93, 37 (66f.); 119, 331 (366). 23 Voßkuhle, Andreas, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 1. Auflage 2006, Bd. 1, § 6 Rn. 5). 24 BVerfGE 83, 60 (72); 93, 37 (66f.). 25 BVerfGE 119, 331 (363).
- 10 - Ordnet der Gesetzgeber an, dass die Aufgaben gemeinsam von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden, ist für die verfassungsrechtliche Prü- fung entscheidend, ob die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern gemäß Art. 83ff. GG eingehalten sind. Überschreitet der Gesetzgeber die ihm dort gesetzten Grenzen des zulässigen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden, führt dies gleichzeitig zu einer Verletzung der kommunalen Selbstverwa ltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Garantie eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG. Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bunde s- staatlichen Prinzips des Grundgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindrin- 26 gen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehe- nen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind grundsätzlich mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Durch die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen, fehlt es an demokratischer Legitimation. Der Bürger muss wissen können, wen er wofür - auch 27 durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme - verantwortlich machen kann. Be- sondere Gründe, die ausnahmsweise eine gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnten, existieren nach dem Bundesverfas- 28 sungsgericht nicht. 29 5.3. Verwendung von Wahlcomputern Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlp rüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten. Bei der herkömmlichen Wahl mit Stimmzetteln sind Manipulationen oder Wahlfä l- schungen nur mit erheblichem Einsatz und unter einem sehr hohen Entdeckungsrisi- ko möglich. Programmierfehler in der Software oder zielgerichtete Wahlfälschungen durch Manipulation der Software bei elektronischen Wahlgeräten sind dagegen nur schwer erkennba r. Die sog. Bundeswahlgeräteverordnung ist deshalb wegen Ver- 26 BVerfGE 108, 169 (181f.). 27 BVerfGE 119, 331 (366). 28 BVerfGE 119, 331 (370). 29 www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html, 2 BvC 3/07, [Stand: 19.08.2009].