WD 3 - 297/09 Verfassungsgrundsätze Die Absicherung des Demokratieprinzips und des Sozialstaatsprinzips durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Verfassung, Verwaltung

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- 11 - stoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl für verfassungswidrig erklärt worden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts enthalte die Verordnung kei- ne Regelung, die sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die eine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung und eine zuverlässige Nach- 30 prüfbarkeit der Wahlergebnisse sicherstelle. Der Einsatz elektronischer Wahlgeräte setzt voraus, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnismitteilung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Öf- 31 fentlichkeit der Wahl (Art. 38 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt. Die Wahl der Volksvertretung stellt in der repräsentativen Demokratie den grundlege n- den Legitimationsakt dar. Die Stimmabgabe bei der Wahl zum Deutschen Bundestag bildet hierbei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und damit zugleich die Grundlage der politischen Integration. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Wil- lensbildung. Sie sichert ordnungsgemäße sowie nachvollziehbare Wahlvorgä nge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst in diesem Zu- sammenhang das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahler- 32 gebnisses. Nur durch die Möglichkeit einer Kontrolle, ob die Wahl den verfassungs- rechtlichen Wahlgrundsätzen entspricht, kann sichergestellt werden, dass die Delegation der Staatsgewalt an die Volksvertretung, die den ersten und wichtigsten Teil der unun- terbrochenen Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsträgern bildet, nicht an einem Defizit leidet. Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahl- vorgangs, damit Manipulation ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Ver- 30   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html, 2 BvC 3/07 Rn. 145f., [Stand: 18.08.2009]. 31   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html, 2 BvC 3/07 Rn. 91, [Stand: 18.08.2009]. 32   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20090303_2bvc000307.html, 2 BvC 3/07 Rn. 106, [Stand: 18.08.2009].
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- 12 - 33 dacht widerlegt werden kann. In einer Republik ist die Wahl Sache des ganzen Volkes und gemeinschaftliche Angelegenheit aller Bürger. Dem entspreche es, dass auch die Kontrolle des Wahlverfahrens eine Angelegenheit und Aufgabe aller Bürger sein muss. Jeder Bürger muss die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vor- kenntnisse zuverlässig nachvollziehen und verstehen können. Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, die Öffentlichkeit der Wahl sei Grundvor- aussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Dabei komme der Kon- trolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses eine besondere Be- 34 deutung zu. Der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler elektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln, genügt nur dann den verfassungs- rechtlichen Anforderungen, wenn die wesentlichen Schr itte von Wahlhandlung und Er- gebnismitteilung zuverlässig und ohne besondere Sachkunde überprüft werden können. 35 5.4.          Effekts des negativen Stimmgewichts Das Bundesverfassungsgericht hat das bisher geltende Wahlrecht wegen eines System- fehlers für verfassungswidrig erklärt. Es hat festgestellt, dass eine für eine Partei abge- gebene Stimme unter bestimmten Umständen dieser Partei nicht nütze n, sondern ihr sogar schaden kann („negatives Stimmgewicht“). Dies verletzt nach Auffassung des Gerichts die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausge- setzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung. Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst. Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines je- den Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche 36 Erfolgschance haben müsse. Das bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag angewandte Wahlsystem wird als per- sonalisierte Verhältniswahl bezeichnet. Jeder Wähler kann eine Erst- und eine Zweit- stimme abgeben. Die Erststimme dient der Wahl eines lokalen Wahlkreisbewerbers, während die Zweitstimme über die Mandatsverteilung zwischen den Parteien nach dem Prinzip der Verhältniswahl entscheidet. Die resultierenden Stärkeverhältnisse der Frak- tionen im Parlament richten sich fast ausschließlich nach dem Zweitstimmenergebnis. 33   Ebenda, Rn. 108. 34   Ebenda, Rn. 111. 35   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html, 2 BvC 1/07, [Stand: 20.08.2009]. 36   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html, 2 BvC 1/07, Rn. 92, [Stand: 20.08.2009].
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- 13 - Die personelle Besetzung der Mandate wird hierbei maßgeblich auch über die Erst- stimmen beeinflusst. In diesem Sinne überwiegt im gemischten deutschen Wahlsystem der Charakter der Verhältniswahl. Erst- und Zweitstimmen werden getrennt ausgezählt. Nach Auszählung der Stimmen erfolgt die Verteilung der Sitze auf die Parteien. Es werden die Hälfte der regulären Anzahl der Parlamentssitze mit 299 Direktmandaten für 299 Wahlkreise vergeben. Jeweils an den lokalen Bewerber mit der höchsten Zahl der Erststimmen. Die verbleibenden Parlamentssitze werden als Listenmandate zwi- schen den zur Wahl angetretenen Parteien so verteilt, dass die Gesamtzahl der Mandate pro Partei (Direktmandate plus Listenmandate) das Verhältnis der für die Parteien im gesamten Bundesgebiet abgegebenen Zweitstimmen möglichst genau wiedergibt. In dem geschilderten Verfahren entsteht immer dann eine besondere Lage, wenn eine Partei in einem Bundesland nach Erststimmen schon mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr im Rahmen der Unterverteilung nach Zweitstimmen insgesamt an Mandaten zugewiesen werden müsste. Der Gesetzgeber hat sich in der Vergangenheit dafür ent- schieden, solche überzähligen Mandate der jeweiligen Partei zu belassen. Diese Über- 37 hangmandate kommen zur regulären Sitzzahl im Bundestag hinzu. Bisher hat es noch keine Situation gegeben, in der die Kanzlermehrheit nur durch Einbeziehung von Über- 38 handmandaten zustande kam. 39 Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nicht- abgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist. Das Gericht hat entschieden, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts (§§ 6, 7 BWG) die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl verletze. Alle Wähler sollten mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Nach diesen Maßstäben verletzten § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWG den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, soweit hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht werde. Die Er- folgswertgleichheit fordere, dass der Wert jeder Stimme, für welche Partei sie auch im- 37   Lübbert, Daniel, Negative Stimmgewichte und die Reform des Bundestag-Wahlrechts, Wissen- schaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg), (WD 8 – 020/09), 2009. 38   Limpert, Martin/Kuhn, Lena, Überhandmandate von der 1. bis zur 16. Wahlperiode, Wissenschaftli- che Dienste des Deutschen Bundestages (Hrsg.), (WD 3 – Nr. 53/09). 39   Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, berichtigt S. 1594), zuletzt geändert durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.7.2009 (BGBl. I S. 1286).
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- 14 - mer abgegeben wurde, gleich sein muss. Diese Gleichhe it sei aber verletzt, wenn die beabsichtigten positiven Wirkungen der Stimmabgabe in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ein Wahlsystem, auf dem die Mandatsverteilung beruht, müsse grundsätzlich frei von 40 willkürlichen und widersinnigen Effekten sein. 41 5.5.           BND-Untersuchungsausschuss Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Bundesregierung durch die Einschränkung der Aussagegenehmigungen, die Ablehnung der Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Organigramme und der dazu gegeben Begründungen den Deutschen Bundestag in dem ihm nach Art. 44 GG zustehenden verfassungsmäßigen Rechten verletzt hat. Der Bundesregierung steht bei einer Anforderung von Beweismittel durch einen Unter- suchungsausschuss und bei der Erteilung von Aussagegenehmigungen ein Prüfungs- recht dahingehend zu, ob die angeordnete Beweiserhebung den Untersuchungsauftrag 42 betrifft. Gegen eine Beweiserhebung kann eingewandt werden, dass sie sich nicht in- nerhalb des Auftrages hält. In Bezug auf die Auslegung des Untersuchungsauftrages steht dem Untersuchungsausschuss weder ein Ermessensspielraum noch eine Einschä t- 43 zungsprärogative zu. Innerhalb des Untersuchungsauftrages kann der Untersuchungs- ausschuss frei von den Einwirkungen anderer Staatsorgane entscheiden, welche Be- 44 weiserhebungen er für dessen Erfüllung für erforderlich erachtet. Gründe für ein Vorenthalten von Informationen für einen Untersuchungsausschuss kön- nen sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Das Gewaltenteilungsprinzip zielt auf Machtverteilung und die sich daraus ergebende Mäßigung der Staatsherr- 45 schaft . In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwi- schen gesetzgebender, vollziehender und rechtspreche nder Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient es zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Ge- walt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG). 40   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html, 2 BvC 1/07, Rn 89ff. [Stand: 19.08.2009]. 41   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html, 2 BvE 3/07, [Stand: 19.08.2009]; vgl. auch Menzenbach, Steffi/ Rohleder, Kristin, in: Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages (Hrsg.), Aktueller Begriff (65/09). 42   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html, 2 BvE 3/07, Rn. 118, [Stand: 19.08.2009]. 43   Vgl. Weisgerber, Anja, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages 2002, S. 115f.; Glauben, Paul J., in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2005, § 6 Rn. 11. 44   Vgl. BVe rwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1/99, in: Deutsches Verwaltungsblatt 2000, S. 487 (490). 45   Vgl. BVerfGE 3, 225 (247); 7, 183 (188); 9, 268 (279f.); 12, 180 (186); 22, 106 (111).
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- 15 - Das in Art. 44 GG gewährleistete Untersuchungsrecht gehört zu den ältesten und wich- 46 tigsten Rechten des Parlaments. Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich 47 hält (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG). Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, es sei denn, die Beweiser- hebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der zulässigen Zwangsmittel unerreichbar. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Unter- suchungsausschusses unterliegt Begrenzungen, die sich aus dem Auftrag selbst und so- weit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben. Begrenzt wird es zunächst durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Unter- 48 suchungsauftrag . Dieser selbst muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontroll- kompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Das Erfordernis hinreiche n- der Bestimmtheit des Untersuchungsauftrages, der durch den Einsetzungsbeschluss des Bundestages festzulegen ist und nur durch einen weiteren Beschluss des Bundestages abgeändert werden darf (§ 3 PUAG), folgt dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts, aus dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip sowie aus der Stellung des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Bundestages. Dieser hat als Herr des Untersuchungsverfahrens dessen Rahmen selbst abzustecken und darf diese Aufgabe nicht auf den Ausschuss delegieren. Die deutliche Abgrenzung des Un- tersuchungsgegenstandes dient dem Schutz einsetzungsberechtigter Parlamentsminder- 49 heiten und dem Schutz der Untersuchungsbetroffenen - der Bundesregierung wie auch Dritter. Ihnen gegenüber verleiht das Untersuchungsrecht Eingriffs- und Zwangsbefug- 50 nisse. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendiger- weise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initia- 51 tiv-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Parlamentarische Informations- rechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich aus. Insbesondere betrifft dies Vorgänge aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, 46   Morlok, Martin, in: Dreier, Grundgesetzkommentar, Band 2, 2. Auflage 2006, Art. 44 Rn. 2ff. 47   BVerfGE 67, 100 (127). 48   Vgl. BVerfGE 49, 70 (87); 67, 100 (134); § 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Untersuchungsaus- schussgesetz (PUAG) vom 19.Juni 2001 (BGBl. I S. 1142), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.Mai 2004 (BGBl. I S. 718). 49   Vgl. BVerfGE 49, 70 (86). 50   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html, 2 BvE 3/07, Rn. 117, [Stand: 19.08.2009]. 51   www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090617_2bve000307.html, 2 BvE 3/07, Rn. 122, [Stand: 19.08.2009].
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- 16 - einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Ab- 52 stimmung zwischen ihnen. Die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung kann dem parlamenta- rischen Untersuchungsrecht in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur nach Maßgabe einer fallbezogenen Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsinteresse auf der einen und der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigen- verantwortung durch die einengenden Vorwirkungen eines Informationszugangs auf der anderen Seite entgegengehalten werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem parla- mentarischen Informationsinteresse besonderes Gewicht zukommt, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwor- tungsbereich der Regierung geht. Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersu- chungsrechts ist es kontrollfreie Räume gerade bei rechtswidrigen Vorgängen zu ver- 53 meiden und damit dem Demokratieprinzip Geltung zu verschaffen. 54 5.6.         Ausländerwahlrecht Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht betraf die Frage, ob die Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen in der Freien und Hanse- stadt Hamburg mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Die Einbeziehung von Ausländern in den Kreis der zu den Bezirksversammlungen Wahlberechtigten verletzt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Länder verbindliche demokratische Prinzip des Art. 20 Abs. 2 GG. Diese Verfassungsnorm hat folgenden Wortlaut: „(2) Alle Staatgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstim- mungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Die Bezirksversammlungen üben Staatsgewalt aus und bedürfen demokratischer Legi- 55 timation, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Legitimation könne durch die Wah- len zu den Bezirksversammlungen nicht vermittelt werden, wenn Ausländer zu den 56 Wahlberechtigten gehören. 52   Vgl. BVerfGE 67, 100 (139); 77, 1 (59); 110, 199 (219). 53   BVerfGE 110, 199 (222). 54   BVerfGE 83, 60. 55   BVerfGE 83, 60 (76). 56   BVerfGE 83, 60 (81).
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- 17 - In der durch das Grundgesetz verfassten freiheitlichen Demokratie der Bundesrepublik Deutschland geht alle Staatsgewalt vom Volk aus (Art. 20 Abs. 2 Satz 1). Sie wird – wie oben zitiert – vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Orga- ne der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 57 20 Abs. 2 Satz 2). Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG sind die Grundentscheidungen des Art. 20 Abs. 2 GG für die Volkssouveränität und die daraus folgenden Grundsätze der demokratischen Or- ganisation und Legitimation von Staatsgewalt auch für die verfassungsmäßige Ordnung 58 in den Ländern verbindlich. Das Volk muss einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt haben. Staatliche Akte müssen sich daher auf den Willen des Vo lkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft werde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts vor allem durch die Wahl der Volksvertretung bewirkt. Organe der staatlichen und kommunalen Verwaltung benötigten zur Ausübung von Staatsgewalt ebenfalls einer Legitimation, die - als eine demokratische - auf die Ge- samtheit der Staatsbürger zurückzuführen ist. Dies muss nicht durch unmittelbare 59 Volkswahl erfolgen. Nur für die Vertretungen der Gemeinden und Kreise schreibt das Grundgesetz (Art. 28 Abs. 1 GG) im Blick auf die Bedeutung dieser Gebietskörper- schaften als Träger dezentralisierter öffentlicher Verwaltung eine unmittelbare persone l- le Legitimation vor. Als Ausübung von Staatsgewalt stellt sich jedenfalls alles amtliche 60 Handeln mit Entscheidungscharakter dar. Entscheidungen steuern die staatliche Herr- schaft und müssen daher vom Volk hergeleitet werden können. Das der Entscheidung zugrunde liegende Bezirksverwaltungsgesetz und das Auslän- derwahlrechtsgesetz sehen vor, dass den Mitgliedern der Bezirksversammlung die Legi- timation unmittelbar durch Volkswahl vermittelt wird. Dann aber wird dem demokrati- schen Prinzip im Sinne des Grundgesetzes nur genügt, wenn die Wahl allein den Willen des örtlich begrenzten Teils des Staatsvolkes zur Geltung bringt, d.h. durch die in den Bezirken wohnenden Deutschen vorge nommen wird. Wahlen, bei denen auch Auslän- der wahlberechtigt sind, könnten demnach demokratische Legitimation nicht vermit- 61 teln. 57    BVerfGE 44, 125 (138). 58    BVerfGE 9, 268 (281). 59    BVe rfGE 83, 60 (72). 60    BVerfGE 47, 253 (273). 61    BVerfGE 83, 60 (81).
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- 18 - 6.            Verfassungsgerichtsentscheidungen zum Sozialstaatsprinzip Nach dem Sozialstaatsprinzip hat sich der Staat darum zu bemühen, die Lebensverhält- nisse seiner Bürger so zu gestalten, dass sie sozial gerecht und sozial abgesichert, aber 62 unter Berücksichtigung der gegebenen Möglichkeiten noch finanzierbar sind. Der Ein- zelne hat hierbei einen unmittelbaren Anspruch auf Gewährleistung eines Mindestma- ßes an materieller Sicherheit, nämlich dem Existenzminimum, das verfassungsrecht- lich durch das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG abgesichert ist. 63 6.1.          Besteuerung des Existenzminimums So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus dem Jahre 1998 darüber hinaus festgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen. 64 § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als danach Eltern mit einem Kind nur einen Kinderfreibetrag von zusammen 2.484 DM beanspruchen konnten. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung war der Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, also zur Si- 65 cherung seines Existenzminimums benötigt wird. Nach gefestigter Rechtsprechung fordert das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitäts- gerechter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. Das Sozialhilferecht biet eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene: Das von der Einkom- mensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag nicht unterschreiten, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt. Der existenzno t- wendige Bedarf bildet nach der Verfassung die Untergrenze für den Zugriff durch die 66 Einkommensteuer. Die nach dem Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigenden Aufwendungen müssen des Weiteren nach dem tatsächlichen Bedarf – realitätsgerecht – bemessen werden. Dessen 67 Untergrenze ist durch die Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Art. 6 Abs. 1 GG, gebie- 62   Vgl. Katz, Alfred, Staatsrecht, 17. Auflage 2007, § 11 Rn. 221. 63   BVerfGE 99, 246. 64   In der Fassung des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl I S. 1153). 65   Vgl. hierzu auch BVerfGE 82, 60 (85). 66   Vgl. hierzu auch BVerfGE 87, 153 (169). 67   Vgl. hierzu auch BVerfGE 66, 214 (223); 68, 143 (153); 82, 143 (153); 82, 60 (88); 87, 153 (171); 91, 93 (111).
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- 19 - tet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämt- 68 licher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müssen. Die nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahre 2006 stellt ebenfalls eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips durch Art. 6 G dar 69 6.2.          Nichtberücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob nach dem zwischen 1998 und 2002 ge l- tenden Arbeitsförderungsrecht Zeiten, in denen Mütter wegen des gesetzlichen Mutter- schutzes eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unterbrachen, bei der Be- rechnung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld unberücksichtigt bleiben. Eine besondere Ausformung des Sozialstaatsprinzips findet sich in Art. 6 Abs. 4 des GG, der folgenden Wortlaut hat: „(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ Mit anderen Worten, zum Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG gehört, dass der Gesetz- geber jeder Mutter Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft zu gewährleisten hat. Unter- 70 sagt er aber, wie in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs 1 des Mutterschutzgesetz , der Frau für eine bestimmte Zeit vor und nach der Geburt eines Kindes die Fortsetzung oder Wiederauf- nahme ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so sei er nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auf Grund seines Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG gehalten, Nachteile soweit wie möglich auszugleichen, weil sonst der angestrebte Schutz von Mutter und Kind unvollständig bliebe. Dazu ge höre auch der sozialversiche- 71 rungsrechtliche Schutz im Falle der Arbeitslosigkeit. Es sei daher mit Art. 6 Abs. 4 GG, der eine Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips 72 für den speziellen Bereich des Mutterschutzes darstelle , nicht zu vereinbaren, dass die Zeiten der Beschäftigungsverbote bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der ge- setzlichen Arbeitslosenversicherung während des hier maßgeblichen Zeitraums zw i- schen 1998 und 2002 - und damit abweichend von dem vorher und nachher geltenden Recht - nicht berücksichtigt wurden. Der Gesetzgeber erschwere der Mutter im Falle der 68   Vgl. BVerfGE 82, 198 (207). 69   BVerfGE 115, 259. 70   Mutterschutzgesetz (MuSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Art. 14 Drittes Mittelstandsentlasungsgesetz vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550). 71   BVerfGE 115, 259 (272). 72   BVerfGE 32, 273 (279).
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- 20 - Arbeitslosigkeit den Zugang zum Arbeitslosengeld in einer Weise, die dem Schutzauf- 73 trag des Art. 6 Abs. 4 nicht mehr entspreche. 74 6.3.          Kindererziehungszeiten Zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung hatte das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 Stellung geno m- men und hierbei eine Vorschrift aus dem Angestelltenversicherungsgesetz aufgehoben, die nicht mit dem Sozialstaatsprinzip in Einklang zu bringen war. Bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es um eine bestimmte renten- 75 rechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten. Die damalige Vorschrift des § 32 a 76 Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), die der angegriffenen Entscheidungen zugrunde lag, war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Der Schutzauftrag von Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Eine Differenzierung soll dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt sein. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine gravierenden Unterschiede bestehen. Anderenfalls kann eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausrei- chende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter die- sen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Eine weitergehende Ein- 77 schränkung kann sich aber aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Mit der angegriffenen Vorschrift des § 32 a Abs. 5 Satz 2 AVG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die zu einer ungleichen Behandlung verschiedener Persone n- gruppen insoweit führt, als sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten in 73   BVerfGE 115, 259 (272). 74   BVerfGE 94, 241. 75   Die Entscheidung betraf die Frage, ob die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, auch dann auf 6,25 Werteinheiten je Kalendermonat begrenzt werden darf, wenn diese Zeiten bereits aufgrund sonstiger Beitragszeiten bewertet sind. 76   Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vom 28.05.1924 (RGBl. I 1924, S. 563, in der Fassung des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. 1985 I S. 1450). 77   BVerfGE 87, 1 (36f.).
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