WD 10 - 020/16 Der Umgang mit Filmen auf Nitrozellulosebasis im internationalen
Kultur, Medien, Sport
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Der Umgang mit Filmen auf Nitrozellulosebasis im internationalen Vergleich © 2016 Deutscher Bundestag WD 10 - 3000 - 020/16
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 10 - 3000 - 020/16 Der Umgang mit Filmen auf Nitrozellulosebasis im internationalen Vergleich Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 020/16 Abschluss der Arbeit: 18.04.2016 Fachbereich: WD 10: Kultur, Medien und Sport Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 10 - 3000 - 020/16 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen und Auflagen beim Umgang des Bundesarchivs mit Nitrofilmen 4 1.1. Aufsichtsbehördliche „Auflagen“ des Bundesarchivs 4 1.2. Rechtsgrundlagen beim Umgang mit Nitrofilmen 4 1.2.1. Sprengstoffgesetz 4 1.2.2. Zweite Sprengstoffverordnung 6 1.2.3. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Richtlinien 6 1.2.4. DIN-Norm 15551-3: 2011-2 7 2. Kassationspflicht in Deutschland 8 2.1. Zunächst: Kassationspraxis des Bundesarchivs 8 2.2. Aufsichtsbehördliche Anordnung zum Abbau des Nitrofilmbestands 8 2.3. Gesetzliche Kassationspflichten 9 2.3.1. Kassation und Sprengstoffgesetz bzw. -verordnungen 9 2.3.1.1. Gesetzlicher Erforderlichkeitsvorbehalt 9 2.3.1.2. Sukzessive Kassation erforderlich? 10 2.3.2. Kassation und Gefahrstoffverordnung 11 2.3.3. Kassationspflicht nach DIN 15551-3: 2011-2 12 2.3.4. Der Kassation entgegenstehende Erhaltungspflicht nach dem Bundesarchivgesetz? 12 2.3.5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kassation 14 3. Aufbewahrung von Nitrofilmen und Azetatfilmen in Frankreich, Großbritannien, Österreich, Dänemark, Polen, USA und Australien 15 3.1. Gesetzliche bzw. behördliche Kassationspflichten 15 3.2. Kassationspraxis im Ländervergleich 16 3.2.1. Frankreich 16 3.2.2. Großbritannien 16 3.2.3. Österreich 17 3.2.4. Dänemark 17 3.2.5. Polen 18 3.2.6. USA 19 3.2.7. Australien 20 4. Aktueller wissenschaftlicher Kenntnisstand über Gefahren und Risiken bei der Aufbewahrung von Filmen auf Nitrozellulosebasis 20 5. Literatur 20
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 10 - 3000 - 020/16 1. Gesetzliche Grundlagen und Auflagen beim Umgang des Bundesarchivs mit Nitrofilmen 1.1. Aufsichtsbehördliche „Auflagen“ des Bundesarchivs Es existieren spezifische Nebenbestimmungen des ehemaligen Amts für Arbeitsschutz und Si- cherheitstechnik Eberswalde. Diese ergingen im Zusammenhang einer unbefristeten Genehmi- gung auf Grundlage des § 17 SprengG für den Betrieb des Lagers des Bundesarchivs in Dahlwitz- Hoppegarten, die am 8.6.2001 erteilt wurde. Die Nebenbestimmungen sind Gegenstand eines Verwaltungsakts gemäß § 35 VwVfG. Sie entfalten für das Bundesarchiv daher unmittelbare Bin- dungswirkung. 1.2. Rechtsgrundlagen beim Umgang mit Nitrofilmen Daneben normieren mehrere Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und sonstige Regelwerke Ver- bote, Einschränkungen und spezifische Verhaltenspflichten den Umgang des Bundesarchivs mit Nitrofilmen. Diese stellen überdies auch die Rechtsgrundlage für die behördliche Aufstellung der genannten Nebenbestimmungen dar. 1.2.1. Sprengstoffgesetz Fraglich ist, inwieweit der Umgang und hier insbesondere die Lagerung von Nitrofilmen durch das Bundesarchiv dem Sprengstoffgesetz unterfällt. Nitrofilme enthalten Nitrocellulose (Cellulo- 1 senitrat). Dieser Stoff wird in bestimmten Verarbeitungsstufen gemäß Anlage III (Explosivstoff- liste) zum Sprengstoffgesetz nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 SprengG zwar zu den Explosivstoffen gezählt. 2 Allerdings kennzeichnet einen Explosivstoff, dass dieser auch zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, vgl. § 1 Abs. 1 SprengG. Dies ist bei Nitrofilm nicht der Fall. Bisweilen wird davon ausgegangen, dass Nitrocellulose unter die Stoffgruppe C fällt und damit als sonstiger explosi- onsgefährlicher Stoff im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 SprengG einzuordnen ist. Dagegen spricht zwar auf den ersten Blick, dass Anlage III zum SprengG in der geltenden Fassung Nitrocellulose (Cellulosenitrat) offenbar gerade nicht enthält. Gleichwohl fällt Nitrocellulose wohl unter die 3 Stoffgruppe C der Bekanntmachung der explosionsgefährlichen Stoffe, da § 2 Abs. 6 S. 1 SprengG bestimmt, dass auch solche Stoffe als sonstige explosionsgefährliche Stoffe anzusehen sind, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember 1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BAnz. Nr. 51 S. 2635 vom 14. März 1987), veröffentlicht worden sind. Denn eben hier scheint Nitrocellulose 1 Vgl. hierzu Hofman, Zur Lagerung, Bearbeitung und Umkopierung von Nitro-Bildnegativen im Bundesarchiv, 2002, http://www.uni-muenster.de/Forum-Bestandserhaltung/konversion/film-hofmann.html. 2 BGBl. I 2005, 1631 ff. 3 Siehe BGBl. I 2002, 3535
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 10 - 3000 - 020/16 als ein solcher Stoff aufgenommen worden zu sein. Nitrocellulose ist damit – unabhängig von 4 der Zweckbestimmung dieses Stoffes – grundsätzlich vom SprengG erfasst. Einschränkungen im Anwendungsbereich des SprengG hinsichtlich einer Verwendung von Nit- rocellulose, soweit diese nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, normiert aller- dings § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Ersten Sprengstoffverordnung (SprengV 1). Hiernach ist das Spreng- stoffgesetz nicht anzuwenden auf „den Umgang – ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten – und den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten so- wie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß deren Aufbewah- rung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht ausgenommen ist.“ Anzuwenden ist das Sprengstoffgesetz in Bezug auf den Umgang mit Nitrofilmen hiernach jeden- falls insoweit, wie „deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung“ steht. Bisweilen wird unter den Begriff der Wiedergewinnung auch die Aufarbeitung der Filmoriginale – also die Restaurierung der Filminhalte – gefasst. Hiergegen spricht, dass der Begriff des Wie- 5 dergewinnens in der SprengV 1 einen entsprechenden Begriff des übergeordneten SprengG auf- greift und der Begriff im SprengG auf das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe als sol- che bezogen ist, nicht dagegen auf den auf diesem Stoff verkörperten medialen Inhalt. Dies wird etwa mit Blick auf § 7 Abs. 2 S. 1 SprengG deutlich („Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe“). Infolge einer Aufarbeitung der Filmoriginale im Wege der Restaurierung wird wohl re- gelmäßig gerade keine Nitrocellulose (wieder-)gewonnen, sondern die vorhandene Stoffmenge lediglich erhalten. Hiernach wären die Vorschriften des SprengG in Bezug auf die Archivierung und die gewöhnliche Restaurierung von Nitrofilmen zunächst nicht anwendbar. 6 Anderes gilt dagegen, wenn man die Rückausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS SprengV 1, wo- nach das Be- und Verarbeiten und das Vernichten von Fertigprodukten, die Zellhorn (Nitrocellu- lose) enthalten, vom SprenG erfasst sein soll, auch auf den 2. HS bezieht. Dafür spricht der7 Wortlaut, wonach „das gleiche (…) für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis (…)“ gel- ten soll. Hiernach ist das SprengG auch in Bezug auf das Be- und Verarbeiten, die Wiedergewin- nung, das Vernichten von Nitrofilm sowie dessen Aufbewahrung im Zusammenhang mit der 4 Bullinger, in: Klimpel (Hrsg.), Bewegte Bilder – starres Recht?, 2011, S. 54; Dienstanweisung des Bundesarchivs v. 4.11.2003, Gesch.-Z. Z 7.5 -03124/1, S. 1. 5 Bullinger, in: Klimpel (Hrsg.), Bewegte Bilder – starres Recht?, 2011, S. 53 (54). 6 A.A. Bullinger, in: Klimpel (Hrsg.), Bewegte Bilder – starres Recht?, 2011, S. 53 (54). 7 So Hofmann, Zur Lagerung, Bearbeitung und Umkopierung von Nitro-Bildnegativen im Bundesarchiv, 2002, http://www.uni-muenster.de/Forum-Bestandserhaltung/konversion/film-hofmann.html.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 10 - 3000 - 020/16 Wiedergewinnung anwendbar. Demzufolge ergibt sich bereits aus der SprengV 1, dass der Vor- gang der Bearbeitung sowie die Vernichtung von Nitrofilmen doch vom SprengG erfasst werden. Der Umgang mit Nitrofilmen im Zusammenhang der Restaurierung und Konservierung ist, da er regelmäßig zu Substanzveränderung am Nitrofilm führt, als Bearbeitung im Sinne des SprengG anzusehen. Auch der innerbetriebliche Transport und die kurzzeitige Lagerung am Arbeitsplatz werden wohl, soweit dies zum Zwecke der Bearbeitung im engeren Sinne erfolgt, vom Begriff der Bearbeitung umfasst sein. 8 1.2.2. Zweite Sprengstoffverordnung Gemäß § 1 Abs. 1 der Zweiten Sprengstoffverordnung (SprengV 2) fällt überdies die Aufbewah- rung auch von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen unter die SprengV 2. Wie gezeigt, ist Nit- rocellulose als sonstiger explosionsgefährlicher Stoff einzuordnen. Ausnahmen für Nitrofilme enthält die SprengV 2 nicht. Damit ist der Anwendungsbereich der SprengV 2 für die Aufbewah- rung von Nitrofilmen – auch unabhängig von der Wiedergewinnung von Nitrocellulose, für die bereits § 1 Abs. 1 Nr. 4 SprengV 1 eine Anwendbarkeit des SprengG statuiert – eröffnet. Insoweit statuiert die Verordnung in § 2 iVm. § 1 Abs. 1 etwa allgemeine Aufbewahrungspflichten. 1.2.3. Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Richtlinien Brandfördernde bzw. hochentzündliche und giftige Stoffe fallen als gefährliche Stoffe überdies sämtlich unter das Chemikaliengesetz, welches auf Verordnungsebene von der Gefahrstoffver- ordnung (GefStoffV) als Arbeitsschutzvorschrift eine Konkretisierung erfahren hat. Diese enthält in § 7 Grundpflichten des Arbeitgebers und statuiert in §§ 8-10 GefStoffV spezielle Schutzmaß- nahme-Pflichten. Für den Umgang mit Nitrofilmen scheint die Zellhornrichtlinie nicht einschlägig zu sein, da sie 9 nur für konventionelles Zellhorn gilt, nicht für Zellhornfilm (=Nitrofilm); ferner scheint sie zwi- schenzeitlich zurückgezogen worden zu sein. Ferner gelten die Sprengstofflagerrichtlinie 300 10 11 bzw. die Sprengstofflagerrichtlinie 360 , die jeweils spezifische Anforderungen an die Bau- 12 weise, Einrichtung und den Betrieb von Lagern stellen. 8 Vgl. hierzu https://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtfa/filmtechnik_konservie- rung_restaurierung/1.pdf. 9 http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/6_1.pdf. Diese schreibt unter anderem vor, wie die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Räume sein muss, in denen mit zellhornhaltigem Material gearbeitet wird, wozu Nitrozellulosefilme auch zählen und es enthält Betriebsvorschriften für die Arbeit selbst. 10 Siehe Hofmann/Wiesner, Bestandserhaltung in Archiven und Bibliotheken, 5. Aufl. 2015, S. 439. 11 http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/5_300.pdf. 12 http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/5_360.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 10 - 3000 - 020/16 Technische Richtlinien wie die Sprengstofflagerrichtlinien stellen kein unmittelbar bindendes Recht dar, können jedoch eine rechtliche Inkorporation erfahren. Dies ist für Sprengstofflager- richtlinien gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SprengV 2 geschehen. Hiernach nämlich sind explosionsgefähr- liche Stoffe (…) nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren“. Soweit die Sprengstof- flagerrichtlinien also (noch) dem Stand der Technik entsprechen, sind diese unmittelbar bin- dend. 1.2.4. DIN-Norm 15551-3: 2011-2 Für Zellhornfilm (= Nitrofilm) gilt grundsätzlich die DIN 15551-3. DIN-Normen wirken als pri- vate Regelwerke – den oben genannten Richtlinien entsprechend – nicht aus sich heraus, son- 13 dern ihre „technische Geltung“ setzt voraus, dass die jeweilige DIN-Norm die Qualität einer aner- kannten Regel der Technik entspricht. Zudem bedarf es ebenfalls einer rechtlichen Einbeziehung, damit DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik mittelbar Rechtswirkungen entfalten. Das kann erfolgen, indem Gesetze oder Rechtsverordnungen samt ihren Bestandteilen auf die aner- kannten Regeln der Technik verweisen, deren vermutete Konkretisierung DIN-Normen sein kön- nen. Fehlt es daran, bleibt die Norm als technische Verhaltensregel ohne definitive Rechtswir- 14 kung. Allenfalls können sie Anhaltspunkte für eine gerichtliche Entscheidung bieten bzw. als „Hilfe für die tatrichterliche Würdigung“ dienen. 15 Eine solche Einbeziehung der DIN 15551-3 ist im Sprengstoffrecht an mehreren Stellen möglich. Zum einen im Zusammenhang der allgemeinen Schutzpflichten nach § 24 SprengG, wonach die sprengstoffrechtlich verantwortliche Stelle – hier: das Bundesarchtiv – „die vom Hersteller oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle (…) die sonstigen gesicherten arbeits- wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstech- nik anzuwenden“ haben. Speziell in Bezug auf die Aufbewahrung von Nitrofilm erfolgt zudem eine Einbeziehung von technischen Regelwerken durch § 2 Abs. 1 S. 1 SprengV 2, wonach explo- sionsgefährliche Stoffe (…) nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übri- gen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren“ sind. Zum dritten normiert § 17 Abs. 3 SprengG, dass die Lagergenehmigung versagt oder (iVm. § 17 Abs. 2 SprengG) inhaltlich beschränkt bzw. mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann, um die allgemein anerkannten Regeln der Technik, (sonstige) öffentlich-rechtliche Vor- schriften oder (sonstige) Belange des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Ob die DIN 15551-3 auch inhaltlich den anerkannten Regeln der (Sicherheits-)Technik entspre- chen, was die wirksame Einbeziehung voraussetzt (s.o.), kann hier nicht geprüft werden. 13 Waechter, NVwZ 2013, 1251. 14 Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar, 3. Auflage 2014, VOB Teil C Rn. 11. 15 Kothe, in: Johlen/Oerder, MAH Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, § 13 Rn. 16. mwN.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 10 - 3000 - 020/16 2. Kassationspflicht in Deutschland 2.1. Zunächst: Kassationspraxis des Bundesarchivs Unter Kassation im Archivwesen versteht man die Vernichtung von Unterlagen und Materialien, die von den Archivaren als nicht mehr archivwürdig eingestuft werden. Das Bundesarchiv ver- 16 folgt die Praxis, Filme auf Cellulosenitratbasis, die bereits umkopiert wurden, in der Regel zu vernichten. Gleiches gilt für Nitrofilme, die inhaltlich als nicht archivwürdig angesehen wer- 17 den. 18 Das Bundesarchiv nimmt in seiner Anweisung für archivarische Tätigkeit (6.4) spezifische Nitro- filme jedoch von der Kassationspflicht auch nach erfolgter Umkopierung aus. Zwingend ausge- nommen sind Unikate aus der Frühzeit der Kinematografie aus der Produktionszeit bis zur Ein- führung der Filmzensur durch das Deutsche Reich im Jahr 1920, alle Vorläufer der Dreischich- ten-Farbfilmtechnik sowie alle Vorläufer der Lichttontechnik, die nicht der genormten 35mm- Lichttontechnik entsprechen. Im Einzelfall ausgenommen können Filme mit Virage- oder To- nungstechniken werden, soweit diese Techniken verwendet wurden, um eine besondere drama- turgische Wirkung zu erzielen sowie Originalnegative von Filmen mit besonderer historischer oder filmhistorischer Bedeutung. 2.2. Aufsichtsbehördliche Anordnung zum Abbau des Nitrofilmbestands Die Verpflichtung zur Kassation des Bundesarchivs in Deutschland für Nitrofilme leitet sich ins- besondere aus Nebenbestimmungen zur Lagergenehmigung des ehemaligen Amts für Arbeits- schutz und Sicherheitstechnik in Eberswalde ab. Demnach steht die unbefristete sprengstoff- 19 rechtliche Betriebsgenehmigung des Archivs, die auf Grundlage des § 17 SprengG erteilt wurde, unter dem Vorbehalt der ständigen Reduzierung der Nitrobestände. Dies verpflichtet das Bun- 20 desarchiv dazu, den Bestand des Archivs langfristig abzubauen. Diese Anordnung gründete auf 21 einer gutachterlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 5.2.2001, einer brandschutzrechtlichen Stellungnahme sowie der oben genannten Sprengstoffla- gerrichtlinie 360. § 17 Abs. 3 SprengG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, Lagergenehmigun- gen mit Nebenbestimmungen zu versehen: 16 Vgl. http://www.fernuni-hagen.de/universitaetsarchiv/service/kassation. 17 Siehe Bundesarchiv, Anweisung für die archivarische Tätigkeit (Stand: 8.2.2000); vgl. auch Alt, Kassieren und blamieren, 2015 https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/kassieren-und-blamieren. 18 Bundesarchiv, Anweisung für die archivarische Tätigkeit, Ziff. 1.2 (Stand: 8.2.2000). 19 Mit Wirkung vom 27.1.2016 ist die Zuständigkeit auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übergegangen. 20 Bundeskanzleramt, Nr. 283, S. 2. 21 BT-Drs. 17/6834, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/068/1706834.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 10 - 3000 - 020/16 „Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und mit Aufla- gen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 ge- nannten Anforderungen sicherzustellen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Er- gänzung von Auflagen ist zulässig.“ In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch rechtswidrige, bestands- kräftige Verwaltungsakte rechtswirksam sind, § 43 Abs. 1, 2 VwVfG. Selbst wenn sich die be- hördliche Anordnung gegenüber dem Bundesarchiv also als rechtswidrig darstellen sollte, entfal- tete diese gegenüber dem Bundesarchiv also weiterhin Bindungswirkung. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Grenze zur Nichtigkeit (§§ 43, Abs. 3, 44 VwVfG) überschritten wäre. Allerdings besteht im Falle der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Gefahr erfolgreichen Widerspruchs bzw. Anfechtung des entsprechenden Bescheids bzw. deren Rücknahme von Be- hördenseite. 2.3. Gesetzliche Kassationspflichten Gleichwohl sollen die Rechtsgrundlagen einerseits im Hinblick auf etwaige unmittelbar wirkende gesetzliche Kassationspflichten, anderseits mit Blick auf dortige behördliche Ermächtigungs- grundlagen zur Aufstellung einer Kassationspflicht untersucht werden. Der Umfang gesetzlicher Ermächtigung behördlichen Einschreitens bestimmt auch darüber, ob die behördliche Auflage rechtswidrig oder gar nichtig – also unwirksam – ist. 2.3.1. Kassation und Sprengstoffgesetz bzw. -verordnungen Das Sprengstoffgesetz und die Sprengstoffverordnungen enthalten keine spezifische gesetzliche Verpflichtung zur Vernichtung von Nitrofilmen. 22 2.3.1.1. Gesetzlicher Erforderlichkeitsvorbehalt Allerdings normiert etwa § 24 SprengG, dass verantwortlichen Personen bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen haben, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Gemäß § 32 Abs. 1 SprengG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen hin- ausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Von dieser Ermächtigung umfasst sind nicht nur behördliche Maßnah- men, die der Umsetzung konkreter Verhaltenspflichten – wie etwa der allgemeinen Aufbewah- rungspflicht nach § 2 SprengV 2 – bezwecken, sondern auch solche, die allgemein der Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dienen. 22 Vgl. insgesamt Bullinger, in: Klimpel (Hrsg.), Bewegte Bilder – starres Recht?, 2011.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 10 - 3000 - 020/16 Dieser Vorbehalt der Erforderlichkeit gilt auch für die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen im Rahmen behördlicher Erlaubnisse bzw. Genehmigungen: Gemäß § 10 S. 1 bzw. § 27 Abs. 2 S. 1 SprengG können diese mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die jeweiligen Gefah- ren zu schützen. Gleiches gilt für die behördliche Ermächtigung zur Aufstellung von Nebenbestimmungen nach § 17 Abs. 3 S. 1 iVm. Abs. 2 SprengG im Zusammenhang der Lagergenehmigung. 2.3.1.2. Sukzessive Kassation erforderlich? Die im Zusammenhang der Lagergenehmigung ergangenen behördlichen Anordnungen gegen- über dem Bundesarchiv sind nach alldem von der Ermächtigungsnorm nach § 17 Abs. 3 S. 1 SprengG gedeckt, soweit die Nebenbestimmungen zum Schutz der genannten Rechtsgüter tat- sächlich erforderlich sind. Nitrofilm ist besonders leicht entflammbar und bei verhältnismäßig niedrigen Temperaturen selbstentzündlich: Neue Nitratfilme entzünden sich ab ca. 130 °C, ältere bereits ab 38 - 41 °C; 23 die Verbrennung erfolgt schnell und annähernd explosionsartig. Ab wann sich ein alter Film 24 entzündet, lässt sich dabei kaum vorhersagen; Filme, die jahrelang in gutem Zustand waren, 25 können offenbar innerhalb kurzer Zeit und ohne unmittelbar erkennbare Ursache unbrauchbar werden. Nitrofilm brennt ohne Sauerstoff und ist daher kaum löschbar. Tests haben ergeben, 26 27 dass 2,5 Tonnen brennender Nitrofilm Flammen produziert, die mehr als 50 Meter groß werden und das brennende Filmmaterial dabei über ein großes Areal verteilt wird. In der Vergangen- 28 heit ist es bereits zu Archivbränden von erheblichem Ausmaß gekommen. 29 Daneben setzt Nitrocellulose im Rahmen der Zersetzung toxische Stoffe (u.a. Stickstoffoxid, Stickstoffdioxid) frei, wobei der Zersetzungsprozess von Nitrofilmen schon unmittelbar nach der Herstellung beginnt, da die chemische Stabilität von Cellulosenitrat relativ gering ist. Er kann 30 23 Hofmann, Zur Lagerung, Bearbeitung und Umkopierung von Nitro-Bildnegativen im Bundesarchiv, 2002. 24 Michler, Langzeitarchivierung von Nitratfilmen, 2002, S. 10. 25 Schmundt, Der Spiegel 6/2012, 132. 26 A.1 DIN 15551-3: 2011-02, abgedruckt in: Hofmann/Wiesner, Bestandserhaltung in Archiven und Bibliotheken, 3. Aufl. 2011, S. 442. 27 Health & Safety Executive, The dangers of cellulose nitrate film; Bundearchiv, Anweisung für die archivarische Tätigkeit (6.4). 28 Nissen, Securing The National Film Heritage / Film And Preservation History, S. 2. 29 Siehe https://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/abteilungen/abtfa/filmtechnik_konservierung_restau- rierung/mitt16.pdf. 30 Siehe A.1 DIN 15551-3: 2011-02, abgedruckt in: Hofmann/Wiesner, Bestandserhaltung in Archiven und Biblio- theken, 3. Aufl. 2011, S. 442.