WD 7 - 041/19 Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht © 2019 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 041/19
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 7 - 3000 - 041/19 Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 041/19 Abschluss der Arbeit: 27. Februar 2019 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 7 - 3000 - 041/19 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen 4 3. Rehabilitierung und Entschädigung von Zwangsausgesiedelten nach verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsrecht 6 3.1. Rehabilitierungsgesetz der DDR 6 3.2. Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) 7 3.3. Moralische Rehabilitierung (§ 1a VwRehaG) 8 3.3.1. Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten SED- Unrechtsbereinigungsgesetz 8 3.3.2. Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften 9 4. Zusätzliche Wiedergutmachungsleistungen für Zwangsausgesiedelte 10 4.1. Einmalige Kapitalentschädigung 10 4.1.1. Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen 10 4.1.2. Mecklenburg-Vorpommern 11 4.2. Besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG 12 5. Entschließung des Bundesrates 12
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 7 - 3000 - 041/19 1. Einleitung Die an der Westgrenze der ehemaligen DDR durchgeführten Zwangsaussiedlungen, die auf die 1 Verordnungen vom 26. Mai 1952 und 24. August 1961 zurückgehen, sind Maßnahmen politi- scher Verfolgung durch das SED-Regime, die zu tiefgreifenden Veränderungen der Vermögenssi- tuation der Betroffenen und in nicht wenigen Fällen zu nachhaltiger Beeinträchtigung deren Ge- 2 sundheit und beruflichen Werdeganges geführt haben. Die im Rahmen der SED-Unrechtsbereini- gung eingeführten Vorschriften des Rehabilitierungsrechts stellen Regelungen bereit, auf deren Grundlage die mit der Zwangsaussiedlung verbundenen Eigentumsverluste und Folgeschäden rückgängig gemacht und ausgeglichen werden. Oftmals wurde der Einwand erhoben, durch die bislang getroffenen Entschädigungs- und Aus- gleichsleistungen würde den durch die Zwangsaussiedlung erlittenen persönlichen Verlusten und Beeinträchtigungen nicht in ausreichendem Maße Anerkennung verliehen. Um dem abzu- helfen, hat seinerzeit das Land Thüringen aus den Mitteln einer von ihm eingerichteten Stiftung Zwangsausgesiedelten eine Einmalzahlung in Höhe von 4000 DM zukommen lassen. Danach wurde der Vorschlag gemacht, den von den Maßnahmen der Zwangsaussiedlung Betroffenen eine Opferpension zu gewähren, wie sie der Gesetzgeber 2007 in Gestalt der besonderen Zuwen- dung für Haftopfer eingeführt hat. Vor diesem Hintergrund wird ein Überblick zu bestehenden Vorschriften des Rehabilitierungs- rechts (2.) und die den Zwangsausgesiedelten auf der Grundlage des verwaltungsrechtlichen Re- habilitierungsrechts zustehenden Ansprüche gegeben (3.). 2. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen Nach Maßgabe der 1992 und 1994 in Kraft getretenen sogenannten SED-Unrechtsbereinigungsge- 3 setze und der anschließenden Gesetze zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften 1 Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der DDR und den westlichen Besatzungszo- nen Deutschlands vom 26. Mai 1952, GBl DDR, 405; Verordnung über die Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961, GBl DDR II, 343. 2 Ablauf und Folgen der Zwangsaussiedlungen werden vertieft dargestellt in Inge Bennewitz/ Rainer Potratz, Zwangsaussiedlungen an der innerdeutschen Grenze – Analysen und Dokumente, Berlin 1994; Thüringer Insti- tut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThLLM Bad Berka), Der totgeschwiegene Terror – Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR, Materialien Heft 82, 2003. 3 Erstes Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Erstes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 1. SED-UnBerG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S.1814); Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechts- bereinigungsgesetz – 2. SED-UnBerG) vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 7 - 3000 - 041/19 sehen die sogenannten Rehabilitierungsgesetze (Strafrechtliches, Verwaltungsrechtliches und Be- 4 rufliches Rehabilitierungsgesetz) die Rehabilitierung der Opfer des SED-Regimes vor, auf deren Grundlage Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen für infolge politischer Verfolgung oder willkürlichen Verwaltungshandelns erlittene Schäden an Leib und Leben, Freiheitsentzug, Be- einträchtigungen der beruflichen Entwicklung und Vermögensverluste geltend gemacht werden können. Inhabern einer Rehabilitierungsentscheidung stehen unter den jeweiligen gesetzlichen Vorausset- zungen im Falle der Freiheitsentziehung Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG), eine besondere Zuwendung für Haftopfer (§ 17a StrRehaG) und Unterstützungsleistungen (§ 18 StrRehaG) zu. Im Falle von Gesundheitsbeeinträchtigung bestehen Ansprüche auf Heil- und Versorgungsmaßnah- men, auf eine monatliche Rente und Berufsschadensausgleich nach den §§ 30 ff. Bundesversor- 5 gungsgesetz (BVG) . Bei Tod eines Angehörigen kommen eine monatliche Grund- und Aus- gleichsrente (§§ 38 ff. BVG), Schadensausgleich (40a BVG) und Unterstützungsleistungen (§ 18 Abs. 3 StrRehaG) in Betracht. Bei Eingriffen in den beruflichen Werdegang werden Ausgleichs- leistungen, bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung sowie Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung (§ 8, §§ 6, 7 und § 10 ff. BerRehaG) zuerkannt. Im Falle des Eingriffs in Vermögenswerte sieht § 7 VwRehaG Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach 6 Maßgabe der Regelungen des Vermögensgesetzes (VermG) vor. Zur Unterrichtung über Voraussetzungen und Verfahren der Rehabilitierung und der Feststellung der durch sie begründeten Folgeansprüche hat das Bundesministerium für Justiz und Verbrau- 7 cherschutz (BMJV) Merkblätter herausgegeben. Die zu den Rehabilitierungsgesetzen ergangene 4 Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnah- men im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Art. 1 Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408); Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsge- setz - VwRehaG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Art. 2 Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744); Gesetz über den Ausgleich berufli- cher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Art. 2 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) 5 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 5 RV-Leistungsverbesse- rungs- und -Stabilisierungsgesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016). 6 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 17 EU-Kontopfändungsverordnung-Durchfüh- rungsgesetz vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591). 7 Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Strafrechtliche Rehabilitierung (Stand: 1. Januar 2015); Bundesministe- rium der Justiz (Hrsg.), Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung / Berufsrechtliche Rehabilitierung , 13. Auflage (Stand: 1. Januar 2015), im Internet abrufbar unter (Stand: 27.02.2019): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publi- kationen/DE/Strafrechtliche_Rehabilitierung.pdf?__blob=publicationFile&v=8 und zur beruflichen Rehabilita- tion, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Verwaltungsrechliche_Rehabilitie- rung.pdf?__blob=publicationFile&v=8 .
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 7 - 3000 - 041/19 8 Rechtsprechung ist auch im juristischen Schrifttum dargestellt worden. Die Entwicklung und die nach wie vor weiterhin offenen Fragestellungen der SED-Unrechtsbereinigung werden in den 9 10 Veröffentlichungen von Jörg Siegmund , Ulrike Guckes sowie Rolf Gröschner und Oliver 11 Lemcke in gedrängter Form herausgearbeitet. 3. Rehabilitierung und Entschädigung von Zwangsausgesiedelten nach verwaltungsrechtli- chem Rehabilitierungsrecht In Art. 17 des Einigungsvertrag bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, dass unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, dass alle Personen rehabilitiert werden kön- nen, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechts- staats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer des SED-Unrechts-Regimes sei mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu 12 verbinden. 3.1. Rehabilitierungsgesetz der DDR Die Volkskammer der DDR verabschiedete das Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (RehaG-DDR), das die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Personen vorsah, „die in Verletzung oder unzulässiger Einschränkung verfassungsmäßig garantierter Grund- rechte durch Verwaltungsakte zur Durchsetzung politischer Ziele erhebliche Nachteile erlit- ten haben“ (Vierter Abschnitt, § 21 Absatz 1 RehaG-DDR). Zu diesen Personen gehören kraft Gesetzes dieje- nigen, 8 Vgl. bspw. Bodo Wermelskirchen, Die Rechtsprechung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, in: Neue Justiz 2008, S. 342-348, Ulrich Keßler, Die Rechtsprechung zum Verwaltungsrechtlichen und Beruflichen Reha- bilitierungsgesetz, in: Neue Justiz 2008, S. 439-442. 9 Jörg Siegmund, Die Rehabilitierung und Entschädigung politisch Verfolgter. Eine Zwischenbilanz der Wieder- gutmachung des DDR-Unrechts, in: Andreas Wagner (Hrsg.), Politische Strafjustiz 1945 - 1989. Der Gefängnis- standort Bützow als Gedenk- und Lernort (Beiträge zur Geschichte Mecklenburg-Vorpommerns Band 14), S. 120-135. 10 Ulrike Guckes, Opferentschädigung nach zweierlei Maß?: Eine vergleichende Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen der Entschädigung für das Unrecht der NS-Diktatur und der SED-Diktatur, Berlin 2008. Siehe dort insbesondere Fazit und Nachwort, S. 183-191. 11 Rolf Gröschner/ Oliver Lembke, Zur rechtlichen Situation der SED-Opfer: Gesetzeslage, Gerichtsbeschlüsse und Behördenpraxis, in: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (Hrsg.), Zur sozialen Lage der Opfer des SED-Regimes in Thüringen, Mai 2008, S. 15-38. 12 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Her- stellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889), zuletzt geän- dert durch Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt aufgerufen am 27.02.2019: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/EinigVtr.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 7 - 3000 - 041/19 „denen rechtswidrig und missbräuchliche Nachteile zugefügt worden sind, indem (…) sie aus dem Grenzgebiet der DDR zur BRD oder zu Berlin (West) zwangsweise ausgesiedelt wurden“ (§ 21 Absatz 2 Nr. 3 RehaG-DDR). Die Rehabilitierung begründete Ansprüche der Zwangsausge- siedelten auf Rückerstattung der ihnen entzogenen Vermögenswerte nach Maßgabe des § 23 RehaG-DDR (Rückgabe oder Entschädigung unter Anrechnung von Wertminderungen). Diese Regelungen hatten nur kurzen Bestand, da die Geltung des DDR-Rehabilitierungsgesetzes durch die Vereinbarung zwischen den beiden deutschen Staaten zur Durchführung und „Ausle- gung“ des Einigungsvertrages auf die Vorschriften über die strafrechtliche Rehabilitierung und 13 die Rehabilitierung rechtsstaatswidriger Einweisung in die Psychiatrie begrenzt wurde. Der maßgebliche Art. 3 Nr. 6 lit a) dieser Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: „Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBl. I Nr. 60 S. 1459) mit folgenden Maß- gaben: a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 sowie der 3. bis 5. Abschnitt (§§ 18 bis 42) finden keine Anwendung. § 2 Abs. 2 gilt nur für Ansprüche der gemäß dem 2. Abschnitt (§§ 3 bis 17) rehabilitierten Personen (…)“. Hiernach findet der Vierte Abschnitt, § 21 RehaG-DDR keine Anwendung mehr und wird auf die strafrechtliche Rehabilitation beschränkt. 3.2. Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) Im Mai 1993 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von 14 SED-Unrecht vor, mit dem das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) einge- führt wurde. Auf dessen Grundlage kommt die Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Entschei- dungen der ehemaligen DDR in Betracht, wenn sie - mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates grundsätzlich unvereinbar sind - zu einem Eingriff in Gesundheit, Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes oder in das berufliche Fortkommen im Sinne der Vorschriften der beruflichen Rehabilitierung ge- führt haben und - deren Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. (§ 1 Absatz 1 VwRehaG) Für die Zwangsausgesiedelten wird im VwRehaG ausdrücklich klargestellt, dass die damaligen Aktionen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte mit den 13 Vgl. Art 3 Nr. 6 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati- schen Republik zur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 18. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1239); zuletzt aufgeru- fen am 27.02.2019: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtrvbg/EinigVtrVbg.pdf. 14 Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zwei- tes SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 2. SED-UnBerG) vom 19. Mai 1993, Bundestagsdrucksache 12/4994.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 7 - 3000 - 041/19 tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind (§ 1 Absatz 3 15 VwRehaG) . Nach der Rehabilitierungsentscheidung durch die zuständige Behörde stehen Zwangsausgesie- delten Folgeansprüche zu, deren Art und Umfang je nach Eingriff - nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 3 ff. VwRehaG), - nach dem Vermögensgesetz (§ 7 VwRehaG) oder 16 - nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 8 VwRehaG) bestimmt werden. Das VwRehaG trat am 1. Juli 1994 in Kraft. 3.3. Moralische Rehabilitierung (§ 1a VwRehaG) 3.3.1. Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz Der Bundesrat hatte schon in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf für das 2. SED-Un- BerG gefordert, den Betroffenen die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung einer Verwaltungs- entscheidung im Sinne von § 1 VerwRehaG oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer sol- chen Verwaltungsentscheidung, soweit sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei, auch dann beantragen zu können, wenn ihre Folgen nicht mehr schwer und unzumutbar fortwir- ken. Dies sollte mit der Maßgabe einer reinen moralischen Rehabilitierung ohne Folgeansprüche 17 18 erfolgen. Die damalige Bundesregierung stimmte dem Vorschlag nicht zu. Die SPD-Fraktion griff den Bundesratsvorschlag erneut auf und stellte ihn im Rechtsausschuss in der Gestalt ihres späteren Änderungsantrags zur zweiten Lesung des 2. SED-UnBerG zur Abstim- 19 mung. Auch die damaligen Koalitionsfraktionen erkannten ein Bedürfnis nach moralischer Re- habilitierung bei den Personen an, bei denen keine Folgeansprüche in Betracht kommen, folgten jedoch der Auffassung, dass diesem Umstand bereits vom Gesetzgeber hinreichend Rechnung ge- tragen worden sei. In der anlässlich der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur SED-Unrechts- bereinigung am 17. Juni 1992 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Ehrenerklärung für die 15 Zur Begründung im Einzelnen siehe Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 27 (Ziffern 25 und 26). 16 Möglich sind Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung; Hilfen zur Selbsthilfe durch bevorzugte För- derung der beruflichen Fortbildung, Umschulung und Ausbildung sowie Ausgleichsleistungen bei besonderer verfolgungsbedingter Bedürftigkeit. 17 Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 55. Der Bundesrat schlug demgemäß die Einfügung eines § 1a VwRehaG mit der Überschrift „Diskriminierung von Personen aus politischen Gründen“ und folgendem Text vor: „Eine Ver- waltungsentscheidung ist auf Antrag aufzuheben oder ihre Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfol- gung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.“ 18 Bundestagsdrucksache 12/4994, S. 65. 19 Bundestagsdrucksache 12/7050 vom 10. März 1994.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 7 - 3000 - 041/19 20 kommunistische Gewaltherrschaft sei auch das Schicksal dieser Betroffenen gewürdigt und 21 ihnen Respekt und Anerkennung gezollt worden. 3.3.2. Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften In der folgenden Wahlperiode wurden Bestrebungen aufgenommen, Verbesserungen der Rehabi- litierung von DDR-Unrecht vorzunehmen, in deren Zusammenhang die Oppositionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erneut die Einführung einer moralischen Rehabilitie- 22 rung von Verwaltungsunrecht forderten. Der Entwurf der Koalitionsfraktionen eines Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung 23 vom 11. Dezember 1996 sah dies dagegen nicht vor. Schließlich wurde im Rahmen der Beratungen des Rechtsausschusses durch Ergänzung des VwRehaG um den § 1a in der Fassung, wie er derzeit gilt, die Möglichkeit geschaffen, die Rechts- staatswidrigkeit gravierender Verfolgungsmaßnahmen auch in den Fällen festzustellen, in denen bislang eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht möglich war, weil die Verfolgungsmaß- nahmen nicht zu einem Gesundheits- oder Vermögensschaden geführt haben und auch nicht in 24 Ausbildung und Beruf eingegriffen worden ist. 20 Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, 97. Sitzung am 17. Juni 1992, Stenographischer Bericht S. 7953. Darin wird unter anderem der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft gedacht, die „unter Mißachtung elemen- tarer Grundsätze der Menschlichkeit aus ihrer Heimat, von Haus und Hof und aus ihren Wohnungen vertrieben wurden“. 21 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 10. März 1994, Bundestagsdruck- sache 12/7048, S. 35, unter Anführung weiterer Ablehnungsgründe im Übrigen. 22 Antrag der SPD-Fraktion vom 27. September 1995 zu Verbesserungen bei der Rehabilitierung von SED-Unrecht über die Verlängerung von Antragsfristen hinaus (Bundestagsdrucksache 13/2445); Entwurf der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung der Opfer der SED-Diktatur vom 21. November 1995 (Bundestagsdrucksache 13/3038); Entwurf der SPD-Fraktion eines Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungs- und häftlingshilferechtlicher Vorschriften (Rehabilitierungs- und häftlingshilferechtliches Ver- besserungsgesetz - RehaVerbG) vom 19. März 1996 (Bundestagsdrucksache 13/4162). 23 Bundestagsdrucksache 13/6496 24 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) vom 22. April 1997, Bundestagsdruck- sache 13/7491, Begründung S. 12.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 7 - 3000 - 041/19 4. Zusätzliche Wiedergutmachungsleistungen für Zwangsausgesiedelte 4.1. Einmalige Kapitalentschädigung Zu den Forderungen der Interessenvertretungen der Zwangsausgesiedelten in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommer im Zusammenhang mit der Einführung des VwRehaG gehörte die Zah- lung einer einmaligen Summe an jeden Zwangsausgesiedelten für den zu Unrecht erlittenen seeli- 25 schen Schaden. 4.1.1. Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen Die Fraktionen von CDU und SPD im Thüringer Landtag hatten schon Anfang 1994 die Landesre- gierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zu einem Landesgesetz zur Beschleunigung der Ent- schädigung von Zwangsausgesiedelten in Thüringen vorzulegen. Das Gesetz sollte Zwangsausge- siedelten, die im Besitz einer vorläufigen Rehabilitierungsbescheinigung des Landesamtes für Re- habilitierung und Wiedergutmachung sind, ein Wahlrecht einräumen zwischen der Restituierung von Vermögenswerten und einer durch das Land erfolgenden Einmalzahlung von 4.000 Deutsche Mark. Die Einmalzahlung sollte auch denjenigen Zwangsausgesiedelten zugutekommen, welche 26 ausschließlich die Zwangsenteignung beweglichen Eigentums glaubhaft machen können. Inhalt des Antrages war es ausdrücklich, auch den Zwangsausgesiedelten, die keine Folgeansprü- che geltend machen können, weil sie beispielsweise in Mietwohnungen gewohnt und keinen Vermögenseingriff erfahren hatten, die Einmalzahlung als Ausgleich für erlittenes Leid und oft- mals jahrelang fortwirkendes Unrecht zukommen zu lassen. Die Antragsteller bezogen sich auch 27 hier ausdrücklich auf die Regelung über die oben angesprochene Vertriebenenzuwendung. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sah der Thüringer Landtag allerdings von einer gesetzli- chen Einführung einer Landesentschädigung der dargestellten Art ab und beschloss am 14. No- 28 vember 1996 auf Antrag der Fraktionen von CDU und SPD , die Landesregierung aufzufordern, eine Stiftung des bürgerlichen Rechts zum Zwecke der flexiblen Vergabe von Zuwendungen und Hilfen an Zwangsausgesiedelte einzurichten. Sodann wurde mit Stiftungsgeschäft vom 24. März 1997 die rechtsfähige Stiftung des bürgerli- chen Rechts „Stiftung Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen“ mit Sitz in Erfurt zum Zweck der „Gewährung einer einmaligen Zuwendung an die von der deutschen Teilung und von Unrechts- 25 Inge Bennewitz, Rehabilitierung und Entschädigung der Opfer von Zwangsaussiedlungen, in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht (VIZ) 1994, S. 117 (121); dieselbe, Die Auswirkungen des 2. SED-Unrechts- bereinigungsgesetzes auf die Zwangsausgesiedelten, VIZ 1996, S. 194. Laut Antwort der Landesregierung Meck- lenburg-Vorpommern auf eine Kleine Anfrage zum Thema Zwangsausgesiedelte vom 5. Juli 1993 wurde für die Kapitalentschädigung ein Betrag von 10.000 DM angesetzt (Landtagsdrucksache 1/3360, S. 11). 26 Antrag vom 12. Februar 1994, Landtagsdrucksache 2/2916. 27 Vgl. den Debattenbeitrag des Abgeordneten Bonitz (CDU) in der Sitzung des Thüringer Landtags am 22. Februar 1996, Plenarprotokoll 2/31, S. 2360. 28 Landtagsdrucksache 2/1478 vom 8. November 1996.