WD 7 - 041/19 Wiedergutmachung für durch Zwangsaussiedlung in der ehemaligen DDR erlittenes Unrecht
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 7 - 3000 - 041/19 maßnahmen besonders betroffenen Zwangsausgesiedelten aus dem Thüringer Grenzgebiet“ er- richtet. Bis zum 31. Dezember 1999 konnten die einmalige Zuwendung in Höhe von 4.000 DM 29 solche Personen beantragen, die auf der Grundlage der Verordnungen von 1952 und 1961 zwangsausgesiedelt wurden, wie auch solche, bei denen der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Zwangsaussiedlung auf Grund einer der genannten Verordnungen erfolgte, jedoch die Maßnahme in ihrer Intensität, Art und der willkürlichen Personenauswahl vergleichbar und mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar ist. Die Antragsteller mussten (bis auf besondere Härtefälle) allerdings ihren ständigen Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 ohne Un- terbrechung im Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen innegehabt haben. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgte gestaffelt nach Altersgruppen, wobei die älteren Geburtsjahrgänge vor den jüngeren zu berücksichtigen waren. Verstarb der Zuwendungsberechtigte nach dem 31. Dezember 1996, war die Zuwendung nach Maßgabe der Erbteile den Erben zu gewähren. Die Stiftung wurde zum 30. Juni 2000 aufgehoben, nachdem 2.430 Anträge bei ihr eingegangen waren. 2.044 Zuwendungen mit einem Zahlungsumfang von insgesamt 8,2 Millionen DM wur- den bewilligt. Die abzuweisenden 386 Anträge stammten in etlichen Fällen von Zwangsausgesie- 30 delten, die das Wohnsitzkriterium nicht erfüllten. 4.1.2. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wurde die beschriebene Initiative des Landes Thüringen zur finan- ziellen Unterstützung der Zwangsausgesiedelten durch eine einmalige Zuwendung zurückhal- tend aufgenommen: In ihrer Antwort vom 4. November 1997 auf eine Kleine Anfrage begründete die Landesregierung ihre rechtlichen Bedenken wie folgt: „Mit dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juli 1994 hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 1 (Bürgerliches Recht) und Art. 74 Nr. 7 GG (Öffentliche Fürsorge) Gebrauch gemacht und insbesondere die An- sprüche der Opfer von Zwangsaussiedlungen erschöpfend geregelt. Er hat sich dabei aber bewusst auf den Ausgleich konkreter gesundheitlicher Schädigungen, vermögensrechtlicher Eingriffe und beruflicher Nachteile beschränkt. Bereits seinerzeit erhobene Forderungen nach einer Pauschalentschädigung für Zwangsausgesiedelte wurden wegen befürchteter Prä- zedenzwirkung für andere Opfergruppen nicht erfüllt. Planmäßige Lücken, die als Vorbehalt für landesgesetzliche Regelungen verstanden werden könnten, bestehen daher nicht (vgl. hierzu auch die Begründung zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht - Bundestagsdrucksache 12/4994 -, S. 29, Ziff. 8). Aufgrund der Verpflichtung der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten (Art. 20 Abs. 1 GG) ist diese Grundentschei- dung des Bundesgesetzgebers auch beim Erlaß untergesetzlicher Regelungen zu beachten. Deshalb ist die als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts genehmigte Stiftung ‚Zwangsausgesiedelten-Hilfe Thüringen’ nicht frei von rechtlichen Bedenken.“ 29 Siehe oben unter Fn. 1. 30 Siehe die Darstellung des Landessozialministers Dr. Pietzsch in der Sitzung des Thüringer Landtags am 14. Sep- tember 2001, Plenarprotokoll 3/25, S. 1767.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 7 - 3000 - 041/19 „Des Weiteren dürften an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Art. 3 GG Bedenken bestehen, weil die Zwangsausgesiedelten im Vergleich zu anderen Opfergruppen eine Besserstellung erfahren. In diesem Sinne hat sich bereits die Landesregierung in ihrem Bericht ‚Bericht über die eingeleiteten Maßnahmen und erzielten Ergebnisse zur Umsetzung der Forderungen der Enquete-Kommission, Leben in der DDR - Leben nach 1989 - Aufarbeitung und Versöhnung’ 31 (Drucksache 2/1621 vom 03.06.96) geäußert.“ 4.2. Besondere Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG Im Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politi- 32 schen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 hat der Gesetzgeber mit einer „besonderen Zuwendung für Haftopfer“ - die sogenannte Opferpension (§ 17a StrRehaG) - eine pauschalierte monatlich wiederkehrende Leistung in Höhe von (nunmehr) 300 Euro eingeführt, die Beziehern einer Haftentschädigung nach § 17 StrRehaG gewährt wird, die eine Haftzeit von insgesamt mindestens 180 Tagen erlitten haben und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders be- einträchtigt sind. Das Gesetz beruht auf einem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Deutschen Bundestag und ist in seiner konkreten Form Ergebnis einer langjährigen politischen Diskussion innerhalb und außerhalb des Parlaments. Die Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft e.V. (UOKG) kritisierte bereits 2008, dass verschiedene Opfergruppen von der Gewährung der Opferpension ausgeschlossen seien, obwohl sie ein ähnlich schweres Schicksal erlitten haben wie die Opfer rechtsstaatswidri- ger Haft. Hierzu zählten insbesondere die von der innerdeutschen Grenze Zwangsausgesiedelten. 33 Auch diese Gruppe müsse in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen werden 5. Entschließung des Bundesrates Auf Initiative der Länder Berlin, Brandenburg und Thüringen hat der Bundesrat am 19. Oktober 2018 folgende Entschließung gefasst: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter besonderer Berücksichtigung der sozia- len Lage von in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) politisch Verfolgten zu prüfen, welcher gesetzgeberische Handlungsbedarf in Folge möglicher Gerechtigkeitslücken besteht. Dabei soll insbeson- dere nach Möglichkeiten gesucht werden, (…) 31 Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 2/3254, 32 BGBl. 2007 I S. 2118. 33 Union der Opferverbände kommunistischer Gewaltherrschaft e.V. (UOKG), Verbesserungsvorschläge der UOKG betreffend die SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, Berlin, Oktober 2008.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 7 - 3000 - 041/19 c) die Opfer von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen in einer Weise zu berücksichtigen, die deren spezifischem Verfolgungsschicksal und den damit verbundenen Schwierigkeiten, 34 einen angemessenen Ausgleich für das erlittene Unrecht zu erhalten, gerecht wird, (…)“. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Prüfung etwaiger Gerechtigkeitslücken auch auf die von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen Betroffenen auszudehnen sei. Dies soll mit Blick auf die bis heute verstrichenen Zeiträume gelten, die einen Nachweis von Kausalzusammenhängen zwi- schen Zwangsaussiedlungen und psychischen Traumata kaum noch zulassen und insoweit die Prüfung von gesetzlichen Einmalleistungen als geboten erscheinen lassen. Des Weiteren könne mit einer Überprüfung abschließend geklärt werden, ob bestehende Entschädigungsregelungen dort zu kurz greifen, wo den von Zwangsaussiedelung betroffenen ehemaligen Bürgern der DDR der Zugang in das geltende Anerkennungs- und Entschädigungssystem erst ab 1994 eröffnet wurde. *** 34 vgl. Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze, Bundesrat-Drucksache 316/18 (Beschluss) vom 19.10.2018, S. 3 lit. c), zuletzt abgerufen am 26.02.2019: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorga- enge/2018/0301-0400/0316-18.html.