WD 2 - 165/15 Die Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen zwischen rechtlicher Verpflichtung und politischem Ermessen

Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte

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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                              Seite 11 WD 2 - 3000 - 165/15 Der Mitgliedstaat, der beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einherge- henden Verpflichtungen.        27 Deutschland hat eine solche (humanitäre) Ermessensentscheidung nach Art. 17 der Dublin III- Verordnung in den letzten Monaten wiederholt getroffen. Insoweit lässt sich nicht pauschal von einer „völkerrechtswidrigen“ Einreise von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Deutschland sprechen. Allerdings beruht die Aufnahme der Bürgerkriegsflüchtlinge nicht auf einer rechtlichen Ver- pflichtung, sondern auf einer politischen Ermessensentscheidung der Regierung. Die Entscheidung über die Aufnahme von Flüchtlingen betrifft fundamentale und virulente Fra- gen des politischen Gemeinwesens und sollte nach den Grundsätzen der sog. „Wesentlichkeits- theorie“ unter Mitwirkung des Parlaments getroffen werden. 28                                                                29 4.    Begrenzung der Flüchtlingszahlen Die Frage nach Möglichkeiten einer (faktischen) Begrenzung der Flüchtlingszahlen ist ein politi- sches Desiderat, das seit Monaten auf verschiedenen Ebenen (kommunale bis EU-Ebene) und in zahlreichen Gremien diskutiert wird, ohne dass sich derzeit schon eine rechtlich tragfähige und politisch konsensfähige „Patentlösung“ abzeichnen würde. Die Wissenschaftlichen Dienste ha- ben nur begrenzte Möglichkeiten und Kapazitäten, eigene politikgestaltende Vorschläge zu erar- beiten. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang aber auf die WD-Gutachten im bundestagsinter- nen Dossier „Rechtliche Verpflichtungen zur Aufnahme von Asylsuchenden und Flüchtlingen“ vom 12.10.2015 (verfügbar im Intranet). Ende der Bearbeitung 27    Also ggf. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 2 AufenthG. 28    Mit der Wesentlichkeitstheorie wird die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Forderung bezeichnet, dass alle grundlegenden und wesentlichen Entscheidungen allein vom Gesetzgeber getroffen werden müssen (BVerfGE 49, 89 - Kalkar I); vgl. dazu Badura, Peter, Staatsrecht, München: Beck, 3. Aufl. 2003, S. 544 f. 29    Vgl. insoweit Nettesheim, Martin, „Ein Vakuum darf nicht hingenommen werden“, in: FAZ v. 29.10.2015, S. 8.
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