WD 2 - 135/18; WD 4 - 141/18 Mögliche Konflikte der US-Steuerreform mit dem Doppelbesteuerungsabkommen, dem WTO-Abkommen und dem BEPS-Aktionsplan
Auswärtiges, Völkerrecht, Verteidigung, Menschenrechte
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 4 - 3000 - 141/18; WD 2 - 3000 - 135/18 steht Art. 9 Abs. 1 DBA-USA unter dem Vorbehalt der Saving Clause des Art. 1 Abs. 4 DBA-USA, so dass für die USA eine entsprechende Sperrwirkung wohl nicht eintreten würde.“ 21 Da die BEAT sich an in den USA ansässige Unternehmen richtet, bleibt gemäß Art. 1 Abs. 4 DBA eine Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen. Allgemein betrachtet, bestehen bei strittigen Einzelfällen gemäß Art. 25 Abs. 5 DBA-USA die Möglichkeit zur Einleitung eines Schiedsverfahrens. Dieses wird gemäß Art. 25 Abs. 5 bb) DBA jedoch nur durchgeführt, wenn die zuständigen Behörden in den USA und Deutschland den Fall als für eine Entscheidung durch ein Schiedsverfahren geeignet ansehen. 4.3. Reaktionsmöglichkeiten innerhalb der OECD auf FDII Der BEPS-Aktionsplan Nummer 5 der OECD (Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance) enthält die Festlegung der Kriterien für schäd- liche Steuerpraktiken. Diese sollen mittels einer politischen Selbstverpflichtung der mitwirken- den Staaten in Zukunft nicht mehr zur Anwendung kommen. Bestehende IP-Sonderregime dür- fen bis zum 30.6.2021 weitergeführt werden. Die FDII-Begünstigung wird u.a. von Pinkernell als möglicherweise nicht kompatibel mit dem 22 Nexus-Approach des BEPS-Aktionsplanes 5 der OECD angesehen. Hält die betroffene Regierung an einer vom BEPS-Aktionsplan als schädlich bewerteten Lizenz- box fest, so sind in den völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Aktionsplan Nummer 5 jedoch keinerlei Sanktionen oder sonstige Vollzugsmaßnahmen für die Abschaffung derartiger gesetzli- cher Regelungen vorgesehen. So stellen Bannes und Cloer in ihrem Beitrag zum BEPS-Aktions- plan 5 zwar fest: „Liegt eine wettbewerbsschädliche Regelung vor, hat der betreffende Staat diese aufzugeben.“ Zugleich wird in der darauffolgenden Fußnote jedoch darauf hingewiesen, dass es 23 sich bei Aktionspunkt 5 zwar um Mindeststandards handele, deren Umsetzung von der OECD erwartet und überwacht werde. „Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass für die teilneh- menden Staaten dies nicht verbindlich ist.“ 24 Der Druck auf die US-Regierung zur Aufhebung einer nicht Nexus-kompatiblen Steuerregelung würde somit vor allem über die politische Verbindlichkeit der unterzeichneten BEPS-Vereinba- rungen aufgebaut werden müssen. Ob dies gegenüber der jetzigen US-Administration Wirkung zeigen wird, kann zurzeit nicht prognostiziert werden. 21 Linn, Alexander: „Die US-Steuerreform und ihre Auswirkungen auf das deutsche Unternehmensteuerrecht“ in DStR 2018, 321 – 328 (S. 328), beck-online 22 siehe oben die Ausführungen zu Abschnitt 3.3. 23 Bannes, Maximilian/Cloer, Adrian: „BEPS Aktionsplan 5: Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“ in BetriebsBerater 2016, 2013-2015 24 Bannes/Cloer: ebenda, Fußnote 18
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 4 - 3000 - 141/18; WD 2 - 3000 - 135/18 5. Zusammenfassung Innerhalb der US-Steuerreform sind vor allem die BEAT und die Lizenzboxregelung der FDII rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bei der BEAT werden eine Verletzung des WTO-Abkommens und des DBA-USA diskutiert. Die FDII wird im Hinblick auf den Nexus-Approach Ansatz des BEPS Aktionsplanes Nummer 5 kritisch beurteilt. Effektive Vollzugsmöglichkeiten gegenüber der US-Regierung, die auf eine Rechtsänderung gerichtet sind, bietet nur das Schiedsgerichtsverfah- ren des WTO-Abkommens. ***