Deutscher Bundestag Drucksache 19/25446 19. Wahlperiode 18.12.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/23321 – COVID-19 – Steuerrechtliche Bewertungen von Maskenlieferungen und Impfstoffen Vorbemerkung der Fragesteller Seit Ende April 2020 gibt es eine bundesweite allgemeine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske in öffentlichen Verkehrsmitteln und ausgewählten ge- schlossenen Räumen mit erhöhtem Menschenaufkommen. Einige Bundeslän- der haben mittlerweile sogar eine generelle Maskenpflicht auferlegt. Um ein hohes Schutzniveau zu erhalten und für ausreichend Schutzausrüstung zu sorgen, musste die Bundesregierung gemeinsam mit den Verantwortlichen in Bund und Ländern und denen des Gesundheitswesens Maßnahmen ergrei- fen. Zunächst bestellten die Beschaffungsämter des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg), des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Schutzausstat- tung. Seit dem 9. März 2020 wird diese auch vom Bundesministerium für Ge- sundheit (BMG) beschafft. Die Bundesländer werden nach einem festen Schlüssel beliefert, welche die Masken vor allem an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verteilen. Die Bundesländer haben bis dato jedoch keine Umsatzsteuer gezahlt, weil das BMF bislang nicht klären konnte, ob die Bundesministerien umsatzsteuer- pflichtig sind, weswegen das Finanzamt Bonn dazu genötigt wurde, eigen- mächtig eine Entscheidung zu treffen. Danach gilt, dass die Bestellung von Masken nur bei Einzelabrechnungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegt (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-schutzmasken. html?fbclid=IwAR3marhCB1Kmw1d-f704ocJVF_KGzwEs7MgZDTxgiMLB xnXBc-AdYg0KPjA). Nicht nachvollziehbar sind nach Ansicht der Fragesteller die bislang seit Be- ginn des pandemischen Ausnahmezustandes insoweit ergebnislosen Bemü- hungen zur Aufklärung der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung seitens des BMF, während der Bürger der Masken- und damit auch der Umsatzsteuer- pflicht unterliegt und dieser im Durchschnitt für 20 Einwegmasken 2,50 Euro Umsatzsteuer zahlt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. Dezember 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/25446 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufgrund des aus Sicht der Fragesteller zögerlichen Verhaltens des BMF rich- ten sich die Bundesministerien nun nach der Entscheidung des Finanzamts Bonn, welche durch die verschiedenen Abrechnungsmodelle eine Umgehung der Umsatzsteuerpflicht ermöglichen könnte. Eine ähnliche Problematik könnte sich auch bei den Lieferungen von COVID-19-Impfstoffen ergeben. Zu erwarten bleibt es, wie viel Zeit das BMF benötigt, um die folgende steuerrechtliche Bewertung für Impfstoffe vorzu- nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund der erhöhten Dringlichkeit, die eine rasche Eindämmung des Virus gebietet. 1. Wie viele Masken (Mund-Nase-Schutz, FFP-Masken usw.) hat die Bun- desregierung bzw. haben die Bundesministerien im Jahr 2020 bestellt (bitte nach Monaten und Typ auflisten), und wie hoch war die gesamte Rechnungssumme? Die Bestellvolumina der jeweiligen Maskentypen setzen sich für 2020 wie folgt zusammen (alle Angaben auf Millionen Stück gerundet): Maskentyp Bestellvolumen Bestellvolumen in Mio. Stück in Mio. Euro MNS/OP 4.034 1.306 FFP2/KN95 1.664 4.537 FFP3 7 32 Summe 5.706 5.876 2. Wie viele der in Frage 1 genannten bestellten Masken wurden bereits aus- geliefert (bitte nach Monaten und Typ auflisten)? Mit Stand vom 4. Dezember 2020 wurden folgende Mengen angeliefert (alle Angaben auf Mio. Stück gerundet): Gesamt FFP2/KN95- FFP3-Masken OP/MNS-Masken Masken 2.734 1.088 6,4 1.640 3. Wie viele der in Frage 1 genannten bestellten Masken wurden bereits durch die Bundesregierung bezahlt (bitte nach Monaten und Typ auf- listen)? Eine Aufschlüsselung auf einzelne Maskentypen und Mengen ist durch gesam- melte Rechnungsstellung der Lieferanten (mehrere Produkte auf einzelnen Rechnungen) nicht möglich. Das Gesamtverpflichtungsvolumen für PSA-Produkte beläuft sich für 2020 auf (gerundet) 6.266 Mio. Euro, davon entfallen mehr als 90 Prozent auf Masken. Bezogen auf das zuvor genannte Verpflichtungsvolumen für PSA-Produkte wurden ca. 70 Prozent beglichen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/25446 4. Wie viele der in Frage 1 genannten bestellten Masken wurden bereits durch die Bundesregierung an die Bundesländer oder andere Organisatio- nen verteilt (bitte nach Empfänger, Monat und Typ auflisten)? Mit Stand vom 4. Dezember 2020 wurden folgende Mengen an die Empfänger ausgeliefert (alle Angaben in Millionen Stück): FFP2/KN95- FFP3-Masken OP/MNS- Masken Masken KV’en 53,1 0,2 142,6 Länder 74,8 1,7 148,1 THW/Bund 19,8 1,0 59,7 Pflegeeinrichtungen 22 0 44 (Schutzmaskenhilfspaket) 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Frage nach der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht von Bundesministerien bezüglich der Lieferung von Mundschutzartikel und Masken an die Bundesländer oder andere Organi- sationen? 6. Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Unterschiede bezüglich der Umsatzbesteuerung der Masken, die durch die Art der Lieferung oder Ab- rechnung hervorgerufen werden? 7. Hat das Bundesministerium der Finanzen Untersuchungen bezüglich um- satzsteuerlicher Prüfungen durchgeführt, und wenn ja mit welchen Ergeb- nissen? Die Fragen 5 bis 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Das Bundesministerium der Finanzen war mit Fragen der grundsätzlichen Um- satzsteuerpflicht bezüglich der Abgabe von persönlicher Schutzausrüstung und sonstigen Hilfsgütern zum Zwecke der Bekämpfung der Corona-Pandemie be- fasst. Nach § 108 Absatz 2 des Grundgesetzes sind für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens im jeweiligen Fall allerdings die Finanzbehörden der Länder zuständig. Allgemein kann Folgendes ausgeführt werden: Gemäß dem für die Besteuerung der Bundesrepublik Deutschland derzeit noch anwendbaren § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Absatz 1 Nummer 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch im Sinne des UStG tätig. Für die Umsatzbesteuerung ist somit maßgeblich, ob die Beschaffung und Ab- gabe der Gegenstände im Rahmen eines solchen Betriebs gewerblicher Art er- folgt. In allen anderen Fällen ist von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, die umsatzsteuerlich grundsätzlich irrelevant ist. Allerdings ist in diesen Fällen dann ein Vorsteuerabzug der beim Einkauf an den Vorlieferanten entrichteten Umsatzsteuer ausgeschlossen. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, sind stets die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei können die von den handelnden Stellen vorgenommenen Bewertungen von den zuständi- gen Landesfinanzbehörden überprüft werden, die gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens zuständig sind.
Drucksache 19/25446 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Bestehen oder bestanden Forderungen der Bundesministerien gegenüber den Bundesländern bezüglich der Lieferung von Masken, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach Monaten für 2020 auflisten)? Bund und Länder haben sich auf eine Kostenerstattung durch die Länder für die vom Bund im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit bereitgestellten Masken verstän- digt. Konkrete Einzelheiten arbeitet eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern aus. Vor dem Hintergrund des andauernden Pandemiegeschehens und weiterer Unterstützungsleistungen an die Länder wurden noch keine Zahlungsforderun- gen formuliert. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die umsatzsteuerrechtliche Einordnung der in Aussicht gestellten COVID-19-Impfstoffe? Die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen unterscheiden sich nicht von denen für die Beschaffung und Weitergabe von persönlicher Schutzausrüstung und sonstigen Hilfsgütern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333