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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2786 Der Bundesminister                                             Bad Godesberg, den 28. März 1968 für Familie und Jugend III 4 — 2805 (19.) Allg. An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr. :  Erziehungsberatungsstellen Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin, Haase (Kassel), Kühn (Hildesheim), Picard und Genossen - Drucksache V/2681 - Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die Zahl der in der Beantwortung der Großen Anfrage — Drucksache V/1198 — ge- nannten 420 Erziehungsberatungsstellen in der Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend ist und im Rahmen der finanzi- ellen Möglichkeiten planmäßig erhöht werden sollte? Wie in der Beantwortung der Großen Anfrage — Drucksache V/1198 — bereits ausgeführt, hält die Bundesregierung den Aus- bau der Erziehungsberatungsstellen für erforderlich. Die be- stehenden Erziehungsberatungsstellen — es sind nicht 420, son- dern 427 — reichen weder der Zahl nach, noch — zu einem großen Teil — in ihrer personellen und sachlichen Ausstattung aus, den bestehenden Bedarf an Erziehungsberatung zu be- friedigen. Bei zwei Dritteln der Erziehungsberatungsstellen ist die Bitte um Beratung bereits so groß, daß längere Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen. Die durchschnittliche Wartezeit be- trägt ca. 8 1 /2 Wochen. Außerdem ist festzustellen, daß die Bera- tungswilligkeit der Bevölkerung wächst ; dies gilt auch für sozial schlechter gestellte Kreise, die bisher teilweise eine Erziehungs- beratung nicht in Anspruch nahmen. Um eine ausreichende Beratung sicherzustellen, müßte nach internationalen Maßstäben grundsätzlich für je 50000 Einwoh- ner eine voll ausgestattete Erziehungsberatungsstelle vor- handen sein. Danach wäre eine Verdreifachung der in der
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Drucksache V/2786                Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Bundesrepublik bestehenden Erziehungsberatungsstellen erfor- derlich. Zum anderen verfügt ein erheblicher Teil der Erzie- hungsberatungsstellen nicht über das erforderliche vollständige Beratungsteam sowie über die notwendigen Räume und Be- handlungseinrichtungen. Die Zahl der ausreichend ausgestatteten Erziehungsberatungs- stellen sollte im Rahmen der in den Ländern und regionalen Gebietskörperschaften vorhandenen finanziellen Möglichkeiten entsprechend erhöht werden. Diese Körperschaften sind gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 20 und 22 JWG zuständig. 2. Stimmt die Bundesregierung mit uns in der Überzeugung über- ein, daß bei ausreichender Zahl von Erziehungsberatungsstellen durch deren prophylaktische Tätigkeit neben der Einsparung großer Summen für Heimerziehung den Familien und den be- troffenen Kindern selbst viel Not erspart werden könnte ? Au ch die Bundesregierung ist der Auffassung, daß bei einer ausreichenden Zahl voll ausgestatteter Erziehungsberatungs- stellen in einer großen Zahl von Fällen die sonst erforderliche Heimerziehung entfallen könnte und den betroffenen Familien und Kindern viele Schwierigkeiten erspart werden würden. Sofern in ausreichender Zahl Erziehungsberatungsstellen zur Verfügung stünden, wäre damit insbesondere eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, das in weit mehr Fällen als bisher beginnenden Schwierigkeiten bereits im frühen Stadium durch Beratung begegnet und so viel Not vermieden werden könnte. Es trifft daher zu, daß bei einem entsprechenden Ausbau der Erziehungsberatungsstellen erhebliche Summen, die sonst von Familie und Staat für die Heimerziehung ausgegeben werden müßten, eingespart werden könnten. 3. Ist die Bundesregierung der Meinung, daß durch eine Novel- lierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes die Errichtung von Er- ziehungsberatungsstellen mit der notwendigen personellen Aus- stattung von einer Kann- in eine Pflichtleistung umgewandelt werden sollte Eine Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu dem Zwecke, eine Verpflichtung zur Errichtung von Erziehungsberatungsstel- len mit der erforderlichen personellen Ausstattung zu erreichen, ist nicht erforderlich, weil bereits nach den vorhandenen ge- setzlichen Regelungen eine derartige Verpflichtung besteht. Die Errichtung von Erziehungsberatungsstellen mit der notwendi- gen personellen Ausstattung ist seit dem Jahre 1953 Pflicht- aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Diese Pflicht- aufgabe ist durch die Novelle zum JWG aus dem Jahre 1961 in § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 JWG noch konkretisiert worden. Die Pflichtaufgabe erstreckt sich nicht
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Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode                      Drucksache V/ 2786 nur darauf, daß die Jugendämter und Landesjugendämter ei- gene Einrichtungen dieser Art zu errichten haben. Sie umfaßt auch die finanzielle Förderung von Erziehungsberatungsstellen freier Träger. Gemäß § 5 Abs. 5 JWG haben die Länder die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung der Pflichtaufgabe zu erlassen. Die bisherigen Regelungen der Länder sind zum Teil nicht be- friedigend. Insbesondere fehlt es vielfach an ausreichenden Be- stimmungen über die notwendige Mindestausstattung der Be- ratungssteilen, über deren Anerkennung und Finanzierung. 4. Ist die Bundesregierung bereit, sich zur sachlichen Vorklärung der erforderlichen Schritte mit den Ländern und den caritativen Verbänden ins Benehmen zu setzen ? Die Bundesregierung hat die Länder bereits mehrmals ersucht, gemäß § 5 Abs. 5 JWG die erforderlichen Ausführungsbestim- mungen zu § 5 Abs. 1 JWG zu erlassen. Sie ist bereit, wegen der für die Arbeit der Erziehungsberatungsstellen notwendigen Ausführungsbestimmungen nochmals besonders an die Länder heranzutreten. Die Bundesregierung arbeitet bereits seit Jahren eng mit den Trägern der Erziehungsberatung zusammen. Diese Zusammen- arbeit wird zum Zweck einer weiteren Verbesserung der Ar- beit in den Erziehungsberatungsstellen fortgesetzt. Es ist beabsichtigt, die Bundeskonferenz für Erziehungsbera- tung von diesem Jahr ab verstärkt aus Mitteln des Bundes- jugendplans zu fördern mit dem Ziel, durch geeignete zentrale Fortbildungsmaßnahmen ein Höchstmaß an wertvoller Erzie- hungsberatung zu erreichen und durch eine Steigerung der Auf- klärung die Bevölkerung noch umfassender über die Arbeit der Erziehungsberatungsstellen zu informieren. In Vertretung Dr. Barth
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