Deutscher Bundestag Drucksache 7/2850 7. Wahlperiode 25.11.74 Sachgebiet 82 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Götz, Franke (Osnabrück), Müller (Remscheid), Müller (Berlin), Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Burger, Lampersbach, Pohlmann und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 7/2736 - betr. finanzielle Situation in der sozialen Krankenversicherung Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat mit Schreiben vom 21. November 1974 — IVa 1 — 4359 — im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium für Jugend, Familie und Gesundheit die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: Die Bundesregierung berichtet jährlich mit dem Sozialbudget über die Leistungen auf sozialem Gebiet in Vergangenheit, Gegenwart und mittelfristiger Zukunft. Zuletzt ist im Sozial- budget 1973 sowohl das Leistungsvolumen als auch die finan- zielle Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung dar- gestellt worden. Wie die finanzielle Entwicklung ab 1974 zu sehen ist, weist das Sozialbudget 1974 aus, über das die Bundes- regierung in Kürze beschließen wird. Die Bundesregierung hält die in der Dokumentation des Mini- steriums für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Rhein- land-Pfalz für das Jahr 1978 vorgenommene Schätzung der Aus- gaben der gesetzlichen Krankenversicherung für unwahrschein- lich, allenfalls auf Grund pessimistischer Annahmen für denkbar. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beobachtet die finanzielle Entwicklung der gesetzlichen Krankenversiche- rung mit besonderer Sorgfalt. Bereits in der Aussprache zum Leistungsverbesserungsgesetz im Deutschen Bundestag am 5. Oktober 1973 hat Bundesminister Arendt darauf hingewie- sen, daß vermehrte Anstrengungen gemacht werden müssen, um die steigenden Krankenkassenbeiträge zu bremsen; dabei soll der soziale Fortschritt in der Krankenversicherung finan- ziell abgesichert bleiben (BT-Protokoll der 55. Sitzung, S. 3172). Auch die Sachverständigenkommission zur Weiterentwicklung der sozialen Krankenversicherung, der Vertreter der Arbeit- geber, der Arbeitnehmer, der Ärzte und der Krankenkassen sowie Wissenschaftler angehören, beschäftigt sich auf seine Bitte vordringlich mit diesen Fragen.
Drucksache 7/2850 Deutscher Bundestag - 7. Wahlperiode 1. a) Hält die Bundesregierung es angesichts dieser Entwicklung für vertretbar, die im Gesetz (§§ 386, 388 bis 390 RVO) ein- gebauten „Warnsignale" der Beitragssatzhöchstgrenze und der Garantiehaftung wie im Referentenentwurf des Bundes- ministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 10. Juli 1974 vorgesehen ersatzlos zu streichen? Die Bundesregierung hat in ihrem am 13. November 1974 be- schlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts und zur Änderung der Krankenversicherung der Rentner (Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz — KVWG) vorgeschlagen, Vorschriften über die Beihilfe für Ortskrankenkassen nach § 389 RVO zu streichen. Das Bundes- sozialgericht ist mit Urteil vom 25. Mai 1972 davon ausgegan- gen, daß die Garantiehaftung der Gemeindeverbände nicht ver- fassungsmäßig ist. Im übrigen wird auf die Begründung zu § 1 Nr. 37 (§ 389 Abs. 2 RVO) des Gesetzentwurfs hingewiesen (BR-Drucksache 771/74). 1. b) Wie hoch ist die Zahl der anhängigen Rechtsverfahren und die Vorschriften über die Beitragssatzhöchstgrenze und die Garantiehaftung so reformiert werden müßten, daß den rd. 1500 autonomen gesetzlichen Krankenkassen und den Bei- tragszahlern eine Hilfe vor einer ungebremsten und unkon- trollierten Ausgaben- und Beitragssatzentwicklung gegeben wird? Zur Zeit sind fünf gegen den Bund gerichtete Klagen wegen Garantiehaftung rechtshängig. Die Summe aller gerichtlich gel- tend gemachten Forderungen beträgt knapp 11 Mio DM. 1. c) Ist die Bundesregierung nicht vielmehr der Auffassung, daß die Vorschriften über die Beitragshöchstgrenze und die Ga- rantiehaftung so reformiert werden müßten, daß den rd. 1500 autonomen gesetzlichen Krankenkassen und den Beitrags- zahlern eine Hilfe vor einer ungebremsten und unkontrollier- ten Ausgaben- und Beitragssatzentwicklung gegeben wird? d) Trifft es zu, daß der Bundesregierung von der „Sachverstän- digenkommission zur Weiterentwicklung der sozialen Kran- kenversicherung" empfohlen worden ist, die Vorschriften über die Beitragssatzhöchstgrenzen und die Garantiehaftung nicht ersatzlos zu streichen? e) Trifft es zu, daß der Bundesregierung von der Sachverstän- digenkommission darüber hinaus vielmehr eine Reformie- rung der Beitragssatzhöchstgrenzen und der Garantiehaftung empfohlen worden ist, weil dadurch die Bundesregierung, die die Ausgaben und wichtige Einnahmen der Krankenver- sicherung vorprogrammiert, insbesondere vor neuen Aus- gabebeschlüssen an ihre Verantwortung gegenüber den Bei- tragszahlern erinnert würde? Die Vorschriften über die Beitragshöchstsätze (§§ 386 ff. RVO) sind durch die wirtschaftliche Entwicklung weitgehend überholt und damit nur noch unzureichend in der Lage, ihre Funktion zu erfüllen. Zur Vorbereitung einer Neuregelung hat der Bundes- minister für Arbeit und Sozialordnung die Sachverständigen- kommission zur Weiterentwicklung der sozialen Krankenver- sicherung gebeten, u. a. zu klären, inwieweit Regelungen über die Beitragshöchstsätze, Bildung von Rücklagen sowie über die Garantiehaftung noch zweckmäßig sind, um die Ausgaben und die Beitragssatzentwicklung zu beeinflussen. Eine Empfehlung
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/2850 der Sachverständigenkommission zu dieser Frage liegt noch nicht vor. 2. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Gesamt- belastung der Bürger auch durch die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt wird? Wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung öffent- lich davon spricht, daß die „Grenze der Belastbarkeit" der Beitragszahler erreicht sei, zu tun, um der drohenden Bei- tragssatzsteigerung in der GKV Einhalt zu gebieten? b) Was versteht die Bundesregierung unter „Grenze der Belast- barkeit"? Welche Kriterien bestimmen nach Auffassung der Bundesregierung diese „Grenze"? Auf welche Untersuchun- gen und Bereiche stützt sie ihre Überlegungen? Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß die Gesamt- belastung der Versicherten auch durch die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt wird. Eine absolute oder eine von Wissenschaft und Praxis gleicher- maßen anerkannte Grenze der Beitragsbelastung gibt es nicht. Gleichwohl kann bei einem Anstieg der Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Grenze der Belastbarkeit auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher, psychologischer und politischer Kriterien angenommen werden. Längerfristig gesehen ist nicht zu verkennen, daß mit allgemein steigendem Lebensstandard auch eine Erhöhung der Belastung akzeptabel wird. Vorausset- zung hierfür ist jedoch eine möglichst rationelle Verwendung der Mittel und die Gewähr, daß der zunehmenden Belastung eine verbesserte gesundheitliche Versorgung gegenübersteht. Auf Grund ihrer Einschätzung der augenblicklichen Situation kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, daß die Gren- zen der Belastbarkeit nahegerückt sind. Es ist daher ihr Bestre- ben, finanzielle Konsolidierungsprozesse zu stützen. Deswegen ist im Entwurf eines Krankenversicherungs-Weiterentwick- lungsgesetzes der nach dem Rentenanpassungsbericht 1975 vor- handene finanzielle Spielraum in der Rentenversicherung zu- gunsten der Krankenversicherung voll ausgeschöpft worden, ohne den in der Rentenversicherung geltenden Beitragssatz zu gefährden. Die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung sind der Ausgabenentwicklung anzupassen. Dabei sind Faktoren in Rechnung zu stellen, die einer eigengesetzlichen Dynamik unter- liegen und zum Teil nicht beeinflußbar sind. Außerdem müssen die Krankenkassen Güter und Dienste den Versicherten zur Verfügung stellen, die sich in ihrer preislichen Entwicklung ihrer Einflußnahme entziehen. Allerdings ist zu erwarten, daß die auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Stabilitätspolitik ergriffenen Maßnahmen sich auch in diesen Bereichen positiv auswirken. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß der erreichte Lei- stungsstand in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ge- senkt werden darf. Nach erheblichen Leistungsverbesserungen in den letzten Jahren sollte nunmehr angestrebt werden, die Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Drucksache 7/2850 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode durch rationelles, kosten- und preisgerechtes Verhalten aller Beteiligten in vertretbaren Grenzen zu halten. 3. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Kosten- auftrieb in der gesetzlichen Krankenversicherung nur zum Teil auf eine bessere Gesundheitsversorgung der Bevölke- rung zurückgeführt werden kann? Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß die Kostenent- wicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung nur zum Teil auf die in den letzten Jahren erfolgten recht beachtlichen Lei- stungsverbesserungen zurückgeführt werden kann. Zum ande- ren Teil hat sich auch hier die allgemeine Preisentwicklung aus- gewirkt. Die Krankenversicherung kann nicht isoliert von den allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten betrachtet werden. 3. b) Liegen der Bundesregierung Unterlagen darüber vor, welcher Teil der Kostenentwicklung in der gesetzlichen Krankenver- sicherung — auf medizinische und pharmazeutische Fortschritte zu- rückzuführen, — was durch Preise und Einkommen bedingt und — auf eine evtl. medizinisch nicht erforderliche Inanspruch- nahme durch die Versicherten zurückzuführen ist? Wenn nein, was gedenkt sie zu tun, um sich diese Unter- lagen zu beschaffen? Die Bundesregierung verfügt zur Zeit nicht über hinreichend gesicherte Unterlagen, die zutreffende Aussagen darüber erlau- ben, mit welcher Gewichtung die Komponenten der Kostenent- wicklung zu bestimmen sind. Diese Informationslücke ist all- gemein. Es ist zwar möglich, die Einflußfaktoren dieser Kosten- entwicklung hypothetisch und qualitativ zu bezeichnen, ihre quantitative Verflechtung und Zuordnung ist jedoch bislang noch nicht eindeutig zu bestimmen. Alle vorliegenden Finanz- berechnungen für die gesetzliche Krankenversicherung, von welcher Seite sie auch gemacht wurden, müssen daher vorerst hilfsweise auf die Konstruktion von sogenannten „Überhang- faktoren" zurückgreifen. Die Bundesregierung ist bemüht, die Klärung dieser Fragen zu fördern. 4. a) Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage fest, daß „die im Referentenentwurf des KVWG 1974 vorgesehene Neu- regelung der Krankenversicherung der Rentner angesichts der Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung realisier- bar" ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Drucksache 7/2466 vom 9. August 1974) ? Wenn nein, was hat die Bundesregierung bewogen, von dieser noch nicht einmal drei Monate alten Aussage Abstand zu nehmen? Die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 7/2466) vom 9. August 1974 getroffene Feststel- lung, die im Referentenentwurf des KVWG vom Juli dieses Jahres vorgesehene Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner sei angesichts der Finanzlage der gesetzlichen Renten-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/2850 versicherung realisierbar, beruhte auf aktualisierten Berech- nungen des Renienanpassungsberichies 1974. In der Zwischen- zeit wurde das Rechenwerk zum Rentenanpassungsbericht 1975 fertiggestellt und zum 31. Oktober 1974 den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt (Drucksache 7/2721). Da- bei mußte insbesondere von einer zwischenzeitlich veränderten Beschäftigungssage ausgegangen werden. Auf der Grundlage dieser neuesten Berichterstattung ist der Finanzspielraum der gesetzlichen Rentenversicherung verän- dert. Der von der Bundesregierung am 13. November 1974 be- schlossene Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der gesetz- lichen Krankenversicherung sieht daher eine geänderte Finan- zierung der Krankenversicherung der Rentner vor. 4. b) Räumt die Bundesregierung angesichts der Empfehlung der „Sachverständigenkommission zur Weiterentwicklung der sozialen Krankenversicherung", die Rentenversicherung mit 80 v. H. an den Kosten der Krankenversicherung der Rentner zu beteiligen, ein, daß der Referentenentwurf eines KVWG 1974 diesen Empfehlungen nicht Rechnung trägt? Wenn ja, worauf stützt sich die Bundesregierung, wenn sie trotzdem behauptet, „die Vorschläge des Entwurfs gehen auf Empfehlungen der Sachverständigenkommission zur Weiter- entwicklung der sozialen Krankenversicherung zurück" (vgl. Presseerklärung des BMA vom 9. Juli 1974) ? In der Presseerklärung vom 9. Juli 1974 wird darauf hingewie- sen, daß die Vorschläge des Referentenentwurfs eines Kran- kenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetzes auf Empfehlun- gen der Sachverständigenkommission zurückgehen. Es handelt sich dabei um Empfehlungen zur Finanzierung der Krankenver- sicherung der Rentner (veröffentlicht in den Sozialpolitischen Informationen vom 29. August 1973) und zur Verbesserung der Sicherstellung der kassenärztlichen/kassenzahnärztlichen Ver- sorgung in ländlichen Gebieten und in Stadtrandgebieten (ver- öffentlicht in den Sozialpolitischen Informationen vom 5. Okto- ber 1972). Damit war nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Empfehlungen in allen Punkten übernommen worden sind. Ge- rade hinsichtlich der Aufteilung der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner zwischen der Renten- und Krankenversicherung hat die Sachverständigenkommission die- se als eine „letzlich politische Entscheidung" bezeichnet. 5. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mehrbelastung der gesetzlichen Krankenversicherung und die Entlastung der Ren- tenversicherung bis 1988 beim Zahnersatz aufgrund des Rehabi- litations-Angleichungsgesetzes sowie aufgrund neuer Recht- sprechung der Sozialgerichte? Die Träger der Rentenversicherung gewähren zur Zeit nach § 1305 RVO als Ermessensleistungen Zuschüsse zu den Kosten .des Zahnersatzes in unterschiedlicher Höhe. Der Verband Deut- scher Rentenversicherungsträger hat seinen Mitgliedern emp- fohlen, von der Zahlung dieser Zuschüsse ab 1. Januar 1975 Abstand zu nehmen. Inwieweit jedoch die Organe der Renten-
Drucksache 7/2850 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode versicherungsträger sich dieser Empfehlung anschließen, steht zur Zeit noch nicht fest. Andererseits haben die Träger der Krankenversicherung nach dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz vom 7. August 1974 (BGBl. I, S. 1881) in der Satzung die Höhe der Zuschüsse zu den Kosten des Zahnersatzes und der Zahnkronen zu bestimmen. Es ist zur Zeit noch nicht zu übersehen, was sie auf Grund die- ser Regelung, die ab 1. Oktober 1974 gilt, als Höhe der Zu- schüsse festlegen. Dabei ist auch von Einfluß, welche Vergütung hierfür in den Verträgen zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen festgelegt wird und wie der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 1974 (6 RKa 6/73) Rechnung getragen wird. Die Verhndlungen sind noch nicht abgeschlossen. 6. Hat sie diese Entlastungen bei den Finanzvorausschätzungen zum Rentenanpassungsbericht 1975 voll berücksichtigt? Der Rentenanpassungsbericht 1975 beruht, wie in den Erläute- rungen zu der Übersicht 24 ausgeführt wird, auf dem Rechts- stand vom 1. Oktober 1974. In der mit Zustimmung des Bundesrates vor diesem Zeitpunkt erlassenen 6. Bemessungsverordnung für die Jahre 1974 und 1975 ist keine Entlastung für Zahnersatz berücksichtigt. Es konnte daher eine Entlastung in die Vorausberechnungen der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens der Rentenver- sicherungen in den Rentenanpassungsbericht 1975 nicht ein- gehen. 7. a) Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage fest, daß es „Aufgabe eines sozialen Rechtsstaates sei, dafür zu sorgen, daß auch die Krankenhausleistungen für den Benutzer er- schwinglich bleiben" und daß „Vorstellungen, die die Be- nutzer und ihre Krankenkassen über die Pflegesätze mit zu- sätzlichen Milliarden-Beträgen belasten, unsozial sind" (vgl. Gesundheitsbericht der Bundesregierung, 1971)? Wenn ja, wie beurteilt sie die Tatsache, daß die Pflegesätze z. B. in Berlin von 1973 auf 1974 um 34,7 v. H. und z. B. in Rheinland-Pfalz um 20,6 v. H. gestiegen sind? Die Bundesregierung sieht keinen Anlaß, von ihrer Aussage im Gesundheitsbericht 1971 Abstriche zu machen. Die Feststellun- gen des Gesundheitsberichtes bezogen sich insbesondere auf Vorstellungen der Opposition, die die gesetzlichen Kranken- versicherungen mit weiteren Milliarden DM belastet hätten. Die für einzelne Länder angegebene Steigerung der Pflegesätze 1973 nach 1974 weist nicht vergleichbare Zahlen aus. Die 1974 in Kraft getretene Bundespflegesatzverordnung brachte die Um- stellung der Pflegesatzermittlung, die bis dahin nach dem alten Preisrecht durchgeführt wurde, auf das Prinzip der vollen Kostendeckung. Durch diese Umstellung des Finanzierungs- systems wurden Faktoren in den neuen Pflegesatz einbezogen, die nach altem Recht nicht darin enthalten waren. Zum Beispiel ist die gesonderte Berechnung von Nebenleistungen bis auf
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/2850 wenige Ausnahmen seit dem 1. Januar 1974 nicht mehr möglich. Sie gehen jetzt in die Pflegesätze ein. Die nominelle Erhöhung des Pflegesatzes, die auf solchen Faktoren beruht, gibt somit nicht eine reale Steigerung wieder, sie macht lediglich die auch bisher schon aufzubringenden Kosten transparent. Darüber hinaus bringen die Pflegesätze Angleichungsvorgänge bei den im Krankenhaus tätigen Krankenpflegeberufen und son- stigen Berufen zum Ausdruck. Neben der Anhebung des Ein- kommensniveaus fällt hierbei insbesondere die Verkürzung der Arbeitszeit von 60 Wochenstunden im Jahre 1965 auf 42 Wo- chenstunden ab 1. Oktober 1973 ins Gewicht. 7. b) Hält die Bundesregierung die im geltenden Krankenhaus- finanzierungsgesetz verankerten Wirtschaftlichkeitskriterien für praktikabel? Wenn ja, worauf stützt sie ihre Auffassung? Wenn nein, welche praktikablen Kostenbremsen müssen ihrer Auffassung nach verankert werden, um alle Beteiligten bei Gewährleistung der Leistungsfähigkeit der Kranken- häuser zu einer kostengünstigen Krankenhauspolitik zu ver- anlassen? Was hat sie bisher getan, um diesen Zustand zu ändern? Mit welchem Ergebnis? Das Krankenhausfinanzierungsgesetz sieht in erster Linie eine Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich des Angebots von Kranken- hausleistungen in den von den Ländern in eigener Verantwor- tung aufzustellenden Krankenhausbedarfsplänen. Diese sind ganz entscheidend für die Kosten, die im Bereich der stationären Versorgung entstehen. Die Bundespflegesatzverordnung hat mit der Einführung eines bundeseinheitlichen Selbstkostenblatts eine erste Vorausset- zung für eine größere Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenfaktoren im Pflegesatzbereich geschaffen. Mit der Auf- stellung der Finanzbuchhaltung (Kontenplan, Anlagennachweis, Musterkontenplan und Erläuterungen) wurde bereits ein wei- terer Schritt auf dem Weg zu der ab 1978 einzuführenden Kosten- und Leistungsrechnung getan. Eine bundeseinheitliche Betriebsabrechnung wird zur Zeit erarbeitet. Ob und inwieweit die im übrigen im Krankenhausfinanzie- rungsgesetz und in der Bundespflegesatzverordnung veranker- ten Möglichkeiten zur Wirtschaftlichkeitskontrolle der Kran- kenhäuser ausreichen, kann in dieser Anlaufphase der Durch- führung der Gesetze nicht abschließend beurteilt werden. Die Bundesregierung wird dazu in dem Bericht über die Auswirkun- gen des Gesetzes, der bis zum 30. September 1975 dem Bundes- tag zuzuleiten ist, Stellung nehmen. 8.a)WiehtscdrAnlBuesadAfwng für Mutterschaftsgeld je Fall von 1968 bis 1974 entwickelt? b) Hält die Bundesregierung die pauschalierte Kostenbeteili- gung des Bundes überhaupt auf die Dauer für vertretbar? c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß der Anteil des Bundes an den Kosten der Mutterschaftshilfe
Drucksache 7/2850 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode nicht zuletzt auch inflationsbedingt — von Jahr zu Jahr sinkt? Aus den Rechnungsergebnissen kann der Anteil des Bundes an den durchschnittlichen Aufwendungen der Krankenkassen für Mutterschaftsgeld je Fall nicht entnommen werden, weil die ausgewiesenen Beträge nicht direkt den Fällen mit einem Bun- deszuschuß (§ 200 d RVO) zugeordnet werden konnten. Der Anteil des Bundes an den Aufwendungen für Mutterschafts- geld je Fall dürfte gefallen sein, jedoch ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 200 d RVO zu Lasten des Bundes zur Zeit nicht erhöht werden kann. 9. Reichen die verfügbaren Grundlagen, Daten und Statistiken sowie die personelle Kapazität und das methodische Instrumen- tarium im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit nach Auffassung der Bundesregierung aus, um hinreichende System- analysen, Kosten/Nutzen-Analysen und Effizienzbeurteilungen im Gesundheitswesen zu erhalten? Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um sich das für eine sachgerechte Gesundheitspolitik unerläßliche Ma- terial zu beschaffen? Die Statistiken der sozialen Sicherung wie auch die des Gesund- heitswesens sind in der Bundesrepublik Deutschland nur zum Teil hinreichend entwickelt. Dies gilt insbesondere für grund- legende Daten zur Planung im Gesundheitswesen sowohl hin- sichtlich des Bedarfs wie auch hinsichtlich des Angebots an Ein- richtungen und notwendigem Personal sowie im gleichen Maß für Erfolgskontrollen. Die Erfassung und weitere Verarbeitung der Informationen muß laufend verbessert werden, insbeson- dere nach Umfang und Methodik. Darin sind die in der Frage 2 b erwähnten Probleme eingeschlossen. Im übrigen hat das Sozialbudget Pionierarbeit geleistet. Die Entwicklung eines Systems von Sozialindikatoren wird einen weiteren Beitrag zur größeren Transparenz leisten. Mit der Sachverständigenkommission zur Weiterentwicklung der sozialen Krankenversicherung sowie mit dem Bundes- gesundheitsrat stehen Gremien zur Verfügung, die die Bundes- regierung beraten. Darüber hinaus werden zu Spezialfragen Forschungsaufträge vergeben. Dies ist u. a. auch für Effizienz- beurteilungen im Gesundheitswesen geplant. Die personelle Kapazität ist in den beteiligten Bundesministe- rien seit 1969 soweit wie möglich an den gestiegenen Anforde- rungen ausgerichtet worden. Unter Ausschöpfung aller gegebe- nen Möglichkeiten hinsichtlich Flexibilität, Arbeitsteilung und Arbeitsplanung wird die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft und mit den für die Durchführung verant- wortlichen Institutionen auch künftig bemüht bleiben, das für eine Verbesserung der Sozial- und Gesundheitspolitik sach- dienliche Material zu vervollkommnen.