Deutscher Bundestag Drucksache 19/28982 19. Wahlperiode 26.04.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/28286 – Ausgestaltung des Steuerrechts hinsichtlich ökologischer und wirtschaftlicher Effizienz Vorbemerkung der Fragesteller Um den Herausforderungen des menschengemachten Klimawandels zu begeg- nen wird immer wieder die Erhöhung vorhandener Steuern oder die Einfüh- rung neuer Steuern und Abgaben wie etwa der Fleischsteuer, der CO2-Steuer, der Plastiksteuer, der Klimasteuer angeführt. Obwohl das Aufkommen aus umweltbezogenen Steuern, Abgaben und Umlagen nach Angaben des Statisti- schen Bundesamtes zuletzt von 60,7 Mrd. Euro auf 95,2 Mrd. Euro pro Jahr angestiegen ist, wächst die Kritik an deren zielgerichtetem Einsatz und der Wirksamkeit der vorhandenen staatlichen Mechanismen zum Umwelt- und Klimaschutz (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/ Umwelt/UGR/steuern-weitere-abgaben/umweltbezogene-steuereinnahme n.html). Nach Ansicht der Fragestellenden ist die Forderung nach immer neuen Steu- ern, Abgaben und Umlagen kein geeignetes Instrument, um den Kampf gegen den Klimawandel zielgerichtet zu führen. Denn neue Steuern und Abgaben führen nicht automatisch zu mehr Klimaschutz, insbesondere dann, wenn be- reits vorhandene Möglichkeiten – wie etwa der aus Sicht der Fragestellenden entscheidende Emissionshandel, die Digitalisierung oder ders Bürokratieabbau – nicht ausgeschöpft, sinnvoll eingesetzt oder adäquat bedacht werden. Das Steuerrecht, das etwa im Hinblick auf den Abbau von bürokratischen Kosten – durch die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens oder die Mes- sung von Klima- und Umweltkosten in den Bilanzen von Unternehmen oder im öffentlichen Sektor – einen entscheidenden Beitrag zum Klima- und Um- weltschutz leisten kann, bleibt nach Ansicht der Fragestellenden aber weit hin- ter seinen Möglichkeiten zurück und ist insbesondere im Hinblick auf wirt- schaftlich zielführende Maßnahmen im Kampf gegen die globale Erwärmung ineffizient aufgestellt. Insbesondere die systematische und einheitliche Erfas- sung der Kosten, die aus Umweltverbrauch und Umweltbelastung entstehen, werden nach Ansicht der Fragestellenden nicht gebührend gewürdigt; auch Anreize für Investitionen in die Digitalisierung und weitere klimaschonende Investitionen werden nicht adäquat eingesetzt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. April 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 19/28982 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vor diesem Hintergrund möchten sich die Fragestellenden nach der Zielgenau- igkeit und dem Erfolg der Maßnahmen erkundigen, die in den Geschäftsbe- reich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) fallen. Zudem wurde mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) festgelegt, dass die Bundesministerien für eine Reduzierung der Jahresemissionsmengen in ihrem Sektor verantwortlich sind. Auch wenn das BMF keinen im KSG genannten Sektor verantwortet, so ist es dennoch an vielen Regelungen zum Umwelt- und Klimaschutz beteiligt. Aus diesem Grund möchten sich die Fragestellen- den näher über die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Bemühungen des Bun- desministeriums der Finanzen zum Klimaschutz informieren und dabei zu- gleich auch allgemeinen Fragen zum Verhältnis von Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz in der Finanzpolitik nachgehen. Vorbemerkung der Bundesregierung Nach Ansicht der Bundesregierung kann der Klimawandel nur mit weitreichen- den Maßnahmen begrenzt und die Lebensgrundlagen für zukünftige Generatio- nen gesichert werden. Dies ist ein wesentliches Ziel der Bundesregierung, dem sich Deutschland auch international verpflichtet hat. Der Umwelt- und Klimaschutz sowie die Begrenzung des Klimawandels sind ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Das Steuerrecht kann dazu einen Beitrag leisten. Die Bundesregierung geht mit ihren steuerlichen Maßnahmen die Herausforde- rung der CO2 -Reduktion in den zentralen Bereichen Verkehr, Wohnen und Energieerzeugung entschlossen an. Gleichzeitig sorgt sie dafür, dass die daraus resultierenden Auswirkungen sich sozial gerecht verteilen. 1. Welche Rolle misst die Bundesregierung aus welchen Gründen dem Steuerrecht bei der Bekämpfung des menschengemachten Klimawandels bei? Dem Steuerrecht kommt aufgrund seiner Lenkungswirkung eine zentrale Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels zu. Ökologisch lenkende Steuerpolitik stellt einen wichtigen Baustein von nachhaltiger Klimapolitik dar. Sie bietet die Möglichkeit, einen steuerlichen Rahmen für ein klimafreundliches Verhalten aufzubauen und dabei insbesondere durch Lenkungssteuern Anreize für die Ab- kehr von klimaschädlichem Verhalten zu setzen. Die verschiedenen Instrumen- te im Klimabereich müssen dabei aber auch immer systematisch auf Komple- mentarität, Wechselwirkungen und Effizienz in der Gesamtwirkung betrachtet werden. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung bereits mit dem Klima- schutzplan 2050 beschlossen, die Anreiz- und die Lenkungswirkung derzeit be- stehender, hoheitlich veranlasster Energiepreisbestandteile in Form von Abga- ben, Umlagen und Steuern zu überprüfen. 2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung (aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Steuern, Abgaben und Umlagen) die umweltbezoge- nen Steuern, Abgaben und Umlagen in Euro seit 2016 bis heute jeweils jährlich entwickelt (bitte tabellarisch darstellen, bitte auch vorläufige Zahlen aus dem Jahr 2021 aufführen)? Die untenstehenden Daten werden aus Gründen der Vereinheitlichung auf volle Millionenbeträge gerundet. Etwaige Abweichungen an bestimmten Werten durch mögliche Rundungsdifferenzen im Vergleich zu anderen Veröffentlichun- gen können nicht ausgeschlossen werden.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aufkommen in Mio. Euro 2016 2017 2018 2019 2020 bis einschließlich März 2021 Energiesteuer 1 40.091 41.022 40.882 40.683 37.635 4.126 Stromsteuer1 6.569 6.944 6.858 6.689 6.561 1.692 Kraftfahrzeugsteuer1 8.952 8.948 9.047 9.372 9.526 2.567 Luftverkehrsteuer1 1.074 1.121 1.187 1.182 292 68 Versteigerung ETS- 836 1.131 2.563 3.147 2.642 812 Zertifikate2 Veräußerung Emissions- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 zertifikate BEHG LKW-Maut 3 4.603 4.654 5.127 7.317 7.379 1.738 Beiträge an den Erdölbe- k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. vorratungsverband 4 Offshore-Netzumlage5 182 6 184 1.704 1.600 1.621 Kraft-Wärme-Kopplungs- 1.296 1.319 1.125 1.035 k. A. k. A. Gesetz(KWKG)-Umlage 6 Erneuerbare-Energien- 22.738 24.593 24.196 22.476 k. A. k. A. (EEG)-Umlage 7 Abschaltbare-Lasten- 19 34 35 32 42 k. A. Umlage Stromnetzentgeltverord- 1.100 1.137 1.076 893 1.035 1.209 nung (§ 19-StromNEV)- Umlage 8 Förderabgabe9 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Wasserentnahmeabgabe10 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Abwasserabgabe 11 267 278 279 297 k. A. k. A. Quelle: BMF, BMU, BMVI, BMWi und Bundesnetzagentur Hinweise: 1 Die Steuereinnahmen entsprechen dem kassenmäßigen Ergebnis. 2 Die ETS-Zertifikate sind jeweils „netto“, nach Abzug der anfallenden geringen Kosten für die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) dargestellt. 3 Die Einnahmen zur LKW-Maut beinhalten die Ausweitung des mautpflichtigen Streckennetzes auf alle Bundesstraßen ab 1. Juli 2018 sowie die Anhebung der Mautsätze ab 2019. 4 Der EBV ist mitgliederfinanziert. Er erhält keinerlei Zuwendungen, Zuschüsse, Beiträge, Steuer- erlasse der öffentlichen Hand. 5 Es können nur Jahresprognosewerte angegeben werden. 6 Das Aufkommen der KWKG-Umlagezahlungen eines Jahres wird als Jahresabrechnung von den Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de veröffentlicht. Für 2020 und 2021 liegen noch keine Jahresabrechnungen vor. 7 Das Aufkommen der EEG-Umlagezahlungen eines Jahres wird als Jahresabrechnung von den Übertragungsnetzbetreibern auf netztransparenz.de veröffentlicht. Für 2020 und 2021 liegen noch keine Jahresabrechnungen vor. 8 Nach hiesigem Verständnis handelt es sich bei dieser Umlage nicht um unmittelbar umweltbezo- gene Kosten. Bei 2020 und 2021 handelt es sich um Jahresprognosewerte. 9 Keine Daten verfügbar. Feldes- und Förderabgaben fließen den Ländern zu und werden aus- schließlich von diesen erhoben. 10 Die Wasserentnahmeabgabe wird nur in 13 der 16 Bundesländer aufgrund Landesrecht erhoben. Hinsichtlich der daraus erzielten Einnahmen liegen dem Bund keine Daten vor.
Drucksache 19/28982 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11Für 2020 liegen die Daten von den Bundesländern noch nicht vollständig vor. Die Daten für 2021 liegen den Bundesländern bislang noch nicht vor. 3. Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nach Schätz- ungen, die der Bundesregierung vorliegen (aufgeschlüsselt nach den Bundesministerien, die gemäß § 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) für die jeweiligen Sektoren verantwortlich sind) die Jahresemissi- onsmengen seit Inkrafttreten des KSG bis heute jeweils jährlich dar (bitte tabellarisch darstellen)? Wie viele dieser Jahresemissionen wurden (aufgeschlüsselt nach den zu- ständigen Ressorts der Bundesregierung) jeweils jährlich ausgeglichen, überkompensiert oder nicht ausgeglichen (bitte tabellarisch darstellen) Jahresemissionsmengen seit Inkrafttreten des KSG bis heute jeweils jähr- lich dar (bitte tabellarisch darstellen)? Seit Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 19. Dezember 2019 stellen sich die Emissionsdaten nach § 5 Abs. 1 KSG wie folgt dar (Anga- ben in Tausend Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalenten, Stand 15. März 2021): Quelle: UBA (2021) Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen ist das aufgrund seines Ge- schäftsbereichs für einen Sektor zuständige Bundesministerium verantwortlich (vgl. § 4 Abs. 4 KSG). Bei Überschreitung der sektoralen Jahresemissionsmengen legt das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung ein Sofortprogramm vor, das die Ein- haltung der Jahres-emissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre si- cherstellt. Die Bundesregierung berät über die zu ergreifenden Maßnahmen und beschließt diese schnellstmöglich (vgl. § 8 KSG).
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Welche Maßnahmen zur Stärkung des Umwelt- und Klimaschutzes hat das BMF seit Beginn der Legislaturperiode umgesetzt bzw. befinden sich zurzeit in Planung (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahr sortieren)? a) Welche steuerlichen Regelungen zur privaten und/oder gewerblichen Förderung von Photovoltaik-Anlagen wurden angestoßen oder befin- den sich zurzeit in Planung (bitte nach privaten und gewerblichen Fördermaßnahmen sortieren)? 2019: Regelung Bemerkungen Gesetz zur Neuregelung von Die Steuerbefreiungen umfassen insbe- Stromsteuerbefreiungen sowie zur sondere Strom, der aus erneuerbaren Änderung energiesteuerrechtlicher Energieträgern in Anlagen mit einer Vorschriften vom 27. Juni 2019: elektrischen Nennleistung von bis zu Neufassung der Stromsteuerbefrei- zwei Megawatt erzeugt und im räumli- ungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und chen Zusammenhang zu der Anlage zum Nr. 3 StromStG Selbstverbrauch entnommen oder an Letztverbraucher geliefert wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG) sowie Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern in Anlagen mit einer elektrischen Nenn- leistung von mehr als zwei Megawatt er- zeugt und zum Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung entnommen wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kann auf- grund umfangreicher Vereinfachungsre- gelungen in mit erneuerbaren Energie- trägern betriebenen Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu ei- nem Megawatt erzeugter Strom grds. ohne jeden Bürokratieaufwand steuer- befreit zum Selbstverbrauch entnommen werden (privat und gewerblich). Gesetz zur steuerlichen Förderung Zur Förderung von Investitionen in er- des Mietwohnungsneubaus vom neuerbare Energien wurde in § 5 Abs. 1 4. August 2019 (BGBl I S. 1122) Nr. 10 Satz 3 des Körperschaftsteuerge- setzes eine steuerliche Förderung von Wohnungsgenossenschaften und -verei- nen normiert, wonach die Steuerfreiheit dieser Körperschaften bei Einnahmen aus Lieferung von Strom aus erneuerba- ren Energien grundsätzlich unberührt bleibt (gewerblich).
Drucksache 19/28982 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. In Planung: Regelung Bemerkungen Bürokratieabbau bei kleinen Photo- Betreiber von kleinen Photovoltaik- voltaikanlagen durch Veröffentli- Anlagen sollen auf zu eigenen Wohn- chung eines BMF-Schreibens zwecken genutzten Ein- und Zweifamili- enhäusern von Verwaltungsaufwand ent- lastet werden. Im Wege einer unterge- setzlichen Regelung (BMF-Schreiben befindet sich Abstimmung mit den ober- sten Finanzbehörden der Länder). soll in diesen Fällen widerlegbar von einer feh- lenden Gewinnerzielungsabsicht ausge- gangen werden können. Insoweit bestün- de dann insoweit auch keine Gewerbe- steuerpflicht mehr und die Frage der Ab- gabe der Anlage EÜR und von Gewer- besteuererklärungen stellt sich dann nicht mehr. Damit werden Hemmnisse für Investitionen in solche Anlagen ab- gebaut (gewerblich). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. b) Plant das BMF, Ausweitungen der gewerbesteuerlichen Kürzungsvor- schrift des § 9 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für Unternehmen, die Photovoltaik- bzw. Solaranlagen betreiben, um den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland zu fördern, falls ja, wann möchte sie dies auf welche Gruppen ausweiten, und falls nein, weshalb plant sie dies nicht? Das im Rahmen der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag am 22. April 2021 verabschiedete Fondsstandortgesetz enthält Regelungen zur Anpassung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Hinblick auf die Möglichkeit von Grundstücksunternehmen, So- laranlagen zu betreiben, ohne dass sie die Kürzungsmöglichkeit verlieren. c) Welche steuerlichen Regelungen zur Förderung von Windkraftanlagen wurden angestoßen oder befinden sich zurzeit in Planung? 2019: Regelung Bemerkungen Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbef- Siehe Bemerkungen zur identi- reiungen sowie zur Änderung energiesteuer- schen Regelung unter Ziffer 4a. rechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2019: Neufassung der Stromsteuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG d) Plant das BMF, Änderungen an § 29 GewStG, um den Ausbau erneu- erbarer Energien zu fördern, und falls ja, wann soll die Regelung auf welche Gruppen ausgeweitet werden, und, falls nein, weshalb plant sie dies nicht? Auf die Antwort zu Frage 4b wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) Welche steuerlichen Regelungen zur Energieeffizienz wurden angesto- ßen oder befinden sich zurzeit in Planung? 2021: Regelung Bemerkungen fe 6/20 – Effekte einer No- Der sog. Spitzenausgleich nach dem Energie- und vellierung der Entlastungs- Stromsteuergesetz sieht in seiner derzeitigen tatbestände für die Unter- Ausgestaltung vor, dass die Entlastung nur ge- nehmen des Produzieren- währt werden kann, wenn die Bundesregierung den Gewerbes im Energie- festgestellt hat, dass die Ziele des Bezugsjahres und Stromsteuergesetz zur Energiereduktion des Erzeugungssektors für das jeweilige Antragsjahr erfüllt worden sind. Das BMF will mittels eines Forschungsvorhabens untersuchen lassen, ob Maßnahmen zur Energie- effizienz als generelle Voraussetzung für die Ge- währung von Entlastungen nach dem Energie- und Stromsteuergesetz eingeführt werden sollten (fe 6/20 – Effekte einer Novellierung der Entlas- tungstatbestände für die Unternehmen des Produ- zierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteu- ergesetz – https://bundesfinanzministerium.de/Co ntent/DE/Standardartikel/Service/Ausschreibung en/2021-01-11-ausschreibung-forschungsvorhabe n-fe-06-20_Anlage_1.pdf?__blob=publicationFil e&v=2) f) Plant das BMF, Änderungen an § 6 Absatz 1 des Einkommensteuerge- setzes (EStG), um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, und falls ja, wann soll die Regelung auf welche Gruppen ausgeweitet wer- den, und falls nein, weshalb plant sie dies nicht? g) Welche sonstigen Regelungen zur Reduzierung von CO2 wurden ange- stoßen oder befinden sich zurzeit in Planung? Die Fragen 4f bis 4g werden zusammen beantwortet. 2019: Regelung Bemerkungen Gesetz zur Änderung des Die mit diesem Gesetz erfolgte Anhebung der Luftverkehrsteuergesetzes Luftverkehrsteuer ist Teil des Klimaschutzpro- vom 12. Dezember 2019 gramms 2030 der Bundesregierung. Bereits ge- (BGBl. I S. 2492) setzte Anreize für ein umweltgerechtes Verhalten im Flugverkehr werden damit verstärkt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/14339 S. 6).
Drucksache 19/28982 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Regelung Bemerkungen Gesetz zur weiteren steuer- Die Bundesregierung führte bei der sog. Dienst- lichen Förderung der wagenbesteuerung die Viertelung der Bemes- Elektromobilität und zur sungsgrundlage bei der Nutzung von rein elektri- Änderung weiterer steuer-schen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemissi- licher Vorschriften vom on mit einem Listenpreis von nicht mehr als 12. Dezember 2019 (BGBl 40.000 Euro ein. Ferner wurde die Steuerbefrei- I S. 2451) ung für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) und für das Aufladen eines Elektrofahrzeuges im Be- trieb des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 46 EStG bis 2030 verlängert. Auch eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebe- ne Lastenfahrräder soll Investitionsimpulse set- zen. Allerdings kann die in § 7c EStG eingeführte Regelung erst Anwendung finden, wenn der bei- hilferechtliche Inkrafttretensvorbehalt aufgeho- ben wird. Gesetz zur Umsetzung des Durch die steuerliche Förderung von energeti- Klimaschutzprogramms schen Sanierungsmaßnahmen hat die Bundes- 2030 im Steuerrecht vom regierung einen Anreiz geschaffen, die eigene 21. Dezember 2019 (BGBl Wohnung oder das eigene Wohnhaus klima- I. 2886) freundlicher zu machen. Die steuerliche Förde- rung der energetischen Gebäudesanierung ist ab dem Jahr 2020 in Ergänzung zur existierenden Förderkulisse eingeführt worden. Die steuerliche Förderung ermöglicht eine Minderung der Steu- erschuld verteilt über drei Jahre und gewährleis- tet damit zugleich, dass eine Vielzahl von steuer- pflichtigen Wohngebäudeeigentümern einfach und unbürokratisch von der Maßnahme profitiert. Gefördert werden alternativ zur Inanspruchnah- me sonstiger Förderprogramme energetische Ein- zelmaßnahmen bzw. ggf. schrittweise umfassende Sanierungen, die auch in den bestehenden Pro- grammen der Bundesförderung effiziente Gebäu- de (BEG) als förderwürdig eingestuft sind. Das heißt, die einzuhaltenden energetischen Mindest- anforderungen für die steuerliche Förderung ent- sprechen dem existierenden Gebäude- Förderprogramm für Einzelmaßnahmen. Durch Art. 3 des Gesetzes wurde der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeut- schen Schienenbahnverkehr auch für den Perso- nenfernverkehr auf 7 % abgesenkt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Im Mittel- punkt dieser Regelung steht die CO2-Minderung durch die Verlagerung von Verkehr auf den Ver- kehrsträger Schiene.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2020: Regelung Bemerkungen Zweiten Gesetz zur Umset- Die Regelung umfasst u. a. in der Dienstwagen- zung steuerlicher Hilfs- besteuerung die Anhebung des Höchstbetrags des maßnahmen zur Bewälti- Listenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro. gung der Corona-Krise (Zweites Corona- Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. 1512) Siebtes Gesetz zur Ände- Die CO2-Komponente im Steuertarif für Pkw rung des Kraftfahrzeugs- wird deutlicher abgebildet. Hierdurch soll ein teuergesetzes vom 16. Ok- stärkerer Anreiz beim Neuwagenkauf hin zu ver- tober 2020 (BGBl. I brauchsärmeren Antrieben mit niedrigem CO2- S. 2184) Emissionspotenzial ausgehen. Zudem wurde die Gewährung der zehnjährigen Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Hierdurch wird ein Anreiz geschaffen, lokal emissionsfreie Neufahrzeuge zu erwerben (vgl. Bundestags- drucksache 19/20978 S. 10). Darüber hinaus wer- den besonders emissionsreduzierte Pkw befristet begünstigt. 5. Inwiefern wird das BMF von den gemäß § 4 KSG jeweils zuständigen Bundesministerien, die für die Minderung der CO2-Emissionen in ihren jeweiligen Sektoren verantwortlich sind, bei Fragen zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einbezogen? a) Welche ressortübergreifenden Arbeitsgruppen gibt es diesbezüglich, und welche Bundesministerien sind hieran jeweils beteiligt? Die Ressortzusammenarbeit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und zur Einhaltung der sektorspezifischen Jahresemissionsmengen des Klima- schutzgesetzes ist nicht nur auf ressortübergreifende Arbeitsgruppen be- schränkt. Bei allen klimapolitisch relevanten Maßnahmen (z. B. Erarbeitung von Gesetzen und Förderprogrammen) erfolgt eine enge Ressortbeteiligung im Rahmen formalisierter Prozesse nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO). Die Abfrage in den betroffenen Ressorts BMEL, BMI, BMU, BMVI und BMWi zu den ressortübergreifenden Arbeitsgruppen ergab folgende Rückmel- dungen: Arbeitsgruppe beteiligte Ressorts Kabinettausschuss Klima- BK-Amt, BMU, BMF, BMI, schutz („Klimakabinett“) BMWi, BMEL, BMVI, BPA BMU Treffen der im Klimakabinett BK-Amt, BMU, BMF, BMI, vertretenen Ressorts auf Ebe- BMWi, BMEL, BMVI, BMBF, ne der Staatssekretär*innen BPA
Drucksache 19/28982 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Arbeitsgruppe beteiligte Ressorts Nationale Plattform Zukunft der Mobilität (NPM) - BMVI, BMU, BMWi, BMF, BMVI Lenkungskreis BMAS, BMJV Nationale Plattform Zukunft BMVI, BMU (gemeinsame Fe- der Mobilität (NPM) - derführung für AG 1), BMWi, Arbeitsgruppe 1 BMF, BMBF, BMEL Gremium beteiligte Ressorts Bund-Länder- Kooperationsausschuss auf Staatssekretärsebene nach BMWi (Vorsitz), BMU, BMEL, BMWi § 97 EEG 2021 BMVI, BMF, BMI, BK-Amt Arbeitsgruppe zur Vorberei- BMWi (Federführung), BMU, tung des Kooperationsaus- BMEL, BMVI, BMF, BMI, schusses nach § 97 EEG BK-Amt 2021 (Arbeitsebene) b) Wann haben welche Arbeitsgruppen seit Inkrafttreten des KSG getagt, und welche Bundesministerien waren jeweils vertreten? teilgenommene Arbeitsgruppe Datum Ressorts Kabinettausschuss 02.12.2020 BK-Amt, BMU, BMF, Klimaschutz („Kli- BMI, BMWi, BMEL, makabinett“) BMVI, BPA Treffen der im Kli- 25.05.2020 BK-Amt, BMU, BMF, makabinett vertre- BMI, BMWi, BMEL, tenen Ressorts auf BMVI, BMBF Ebene der Staats- BMU sekretär*innen* 07.07.2020 BK-Amt, BMU, BMF, BMI, BMWi, BMEL, BMVI, BMBF 30.10.2020 BK-Amt, BMU, BMF, BMI, BMWi, BMEL, BMVI, BMBF 12.03.2021 BK-Amt, BMU, BMF, BMI, BMWi, BMEL, BMVI, BMBF, BPA * Vorbereitende Treffen auf Arbeitsebene sind nicht aufgeführt.