Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. teilgenommene Arbeitsgruppe Datum Ressorts NPM, Lenkungskreis, 7. 02.04.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMAS, BMBF NPM, Lenkungskreis, 8. 02.07.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMAS, BMBF NPM, Lenkungskreis, 9. 08.10.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMJV, BMAS, BMBF NPM, Lenkungskreis,10. 01.12.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMJV, BMBF NPM, Lenkungskreis,11. 18.03.2021 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMJV, BMBF, BMAS NPM, Arbeitsgruppe 1, 12. 20.02.2020 BMVI, BMU Sitzung (gemeinsame Federführung für AG 1), BMWi, BMF, BMBF NPM, Arbeitsgruppe 1, 27.03.2020 BMVI, BMU, Sondersitzung mit AG2 BMWi NPM, Arbeitsgruppe 1, 13. 20.04.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF BMWi BMVI, BMU, BMWi, BMF, BMAS, BMBF NPM, Arbeitsgruppe 1, 27.03.2020 BMVI, BMU, Sondersitzung mit AG2 BMWi NPM, Arbeitsgruppe 1, 13. 20.04.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 14. 04.06.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF, BMBF NPM, Arbeitsgruppe 1, 15. 01.07.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMWi, BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 16. 13.08.2020 BMVI, BMWi Sitzung NPM, Arbeitsgruppe 1, 17. 23./ BMVI, BMU, Sitzung und Sondersitzung 24.09.2020 BMWi, BMF mit AG 2 NPM, Arbeitsgruppe 1, 18. 28.10.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 19. 18.11.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 20. 09.12.2020 BMVI, BMU, Sitzung BMF NPM, Arbeitsgruppe 1, 21. 28.01.2021 BMVI, BMF Sitzung NPM, Arbeitsgruppe 1, 22. 18.02.2021 BMVI, BMWi, Sitzung BMF NPM; Arbeitsgruppe 1, 23. 04.03.2021 BMVI, BMF Sitzung
Drucksache 19/28982 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. teilgenommene Gremium beteiligte Ressorts Ressorts Bund-Länder- Kooperationsaus- BMWi, BMU, schuss auf Staats- BMEL, BMVI, 24.03.2021 sekretärsebene BMF, BMI, BK- nach § 97 EEG Amt 2021 BMWi Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des BMWi, BMU, Kooperationsaus- 04.03.2021 BMEL, BMVI, schusses nach § 97 BMF, BK-Amt EEG 2021 (Ar- beitsebene) BMWi, BMU, 18.03.2021 BMEL, BMVI, BMF, BK-Amt 6. Mit welchen Maßnahmen hat das BMF seit Beginn der Legislaturperiode dazu beigetragen, den Umweltverbrauch und die Umweltbelastung als Kostenfaktor transparenter und messbarer zu machen? Das BMF unterstützt eine Reihe von weiteren Maßnahmen der Bundesregie- rung, die den Umweltverbrauch und die Umweltbelastung als Kostenfaktor ad- ressieren. So ist beispielsweise zum 1. Januar 2021 das Brennstoffemissions- handelsgesetz (BEHG) in Kraft getreten, das ein wirksames Preis- und Kosten- signal für den Ausstoß von CO2 in den nicht vom europäischen Emissionshan- delssystem erfassten Sektoren Wärme und Verkehr setzt. Des Weiteren hat sich die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode dafür eingesetzt, Sustainable Finance weiter zu etablieren. Sustainable Finance wid- met sich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in Entscheidungs- prozessen von Finanzmarktakteuren bzw. in der Finanzmarktpolitik. Dazu hat die Bundesregierung beispielsweise den Sustainable Finance-Beirat ins Leben gerufen, der im Februar 2021 seinen Abschlussbericht veröffentlicht hat. Unter Berücksichtigung der im Bericht enthaltenen Handlungsempfehlungen erstellt die Bundesregierung derzeit eine eigene Sustainable Finance Strategie. Die Of- fenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen wird dabei ein wichti- ges Element sein. Mit Hilfe der so gewonnenen Erkenntnisse können auch in anderen Bereichen Nachhaltigkeitsaspekte besser integriert werden. Auch auf europäischer Ebene unterstützt die Bundesregierung entsprechende Initiativen, wie zum Beispiel den 2018 entwickelten „Action Plan on Financing Sustainab- le Growth“ der Europäischen Kommission und das darin enthaltene wichtige Element, die sogenannte EU-Taxonomie. Mit ihr soll es für Finanzinvestoren einfacher werden, nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu identifizieren. Eben- falls Teil des Aktionsplans ist die „Sustainable Finance Disclosure Regulation“, die die Transparenz über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei Finanzmarktprodukten und -teilnehmern verbessert. 7. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung die in Deutsch- land angewandten Rechnungsführungsgrundsätze dazu verwendet wer- den, die Messbarkeit von umweltschädlichen Kosten in den Bilanzen (des öffentlichen Sektors) besser zu erfassen? Bund und Länder entwickeln im Gremium nach § 49a Haushaltsgrundsätzege- setz (HGrG) einheitliche Standards für doppisch und kameral buchende Einhei-
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ten. Für die doppisch buchenden Einheiten gelten die Standards staatlicher Doppik und der Verwaltungskontenrahmen, die sich an den Vorschriften des Handelsgesetzbuch (HGB) anlehnen. Rückstellungen für Schadstoff- und Ge- fahrgutentsorgung sowie für Rekultivierung sind hier vorgesehen. Zudem gibt es die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR) des Statis- tischen Bundesamtes. Diese werten unter anderem die Haushalte und Bilanzen des öffentlichen Sektors nach Umweltschutzausgaben aus. Die Umweltschut- zausgabenrechnung im Rahmen der UGR greift dabei auf vorhandene Basisda- ten aus Primär- und Sekundärstatistiken zurück, verknüpft diese in systemati- scher Weise und verarbeitet sie entsprechend weiter. Unter anderem werden da- bei auch die Ausgaben des Staates nach ausgewählten Funktionen, in denen die Ausgaben bzw. Kosten für Umweltschutz gesondert nachgewiesen werden, aus- gewertet und in der Umweltschutzausgabenrechnung der UGR nachgewiesen. 8. Unterstützt die Bundesregierung die von der Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung der Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) für Deutschland, und falls ja, weshalb, und falls nein, aus welchen Gründen lehnt sie eine Unterstützung (in der jet- zigen Form des EU-Vorhabens) ab? Das Ziel der angestrebten Harmonisierung der Rechnungsführungsgrundsätze ist seitens der Europäischen Kommission die Verbesserung der Transparenz öf- fentlicher Jahresabschlüsse und der Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung ist im EPSAS-Prozess zum einen an die Beschlüsse von Bundestag und Bundesrat gebunden, die sich kritisch zu einer EPSAS-Einfüh- rung äußern (BR-DS 811/13, BT-Drs 17/14148, Bundestagsdrucksache 18/4182). Zum anderen haben Bund und Länder im Jahr 2017 ein Grundsatzpa- pier zu EPSAS erstellt, nachdem die in Deutschland im Haushaltsgrundsätzege- setz kodifizierte Wahlfreiheit bezüglich der Form des Rechnungswesens erhal- ten bleiben soll. Darüber hinaus sollen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie ein entsprechendes Kosten-/Nutzen-Verhältnis ge- wahrt werden. Im Laufe des Prozesses hat sich auch der Eindruck verfestigt, dass eine deutlich verbesserte Vergleichbarkeit von Daten zur Finanzlage öf- fentlicher Haushalte im Verhältnis zum derzeit verwendeten System der Fi- nanzstatistik (ESVG 2010) fraglich bleibt. Ob die zentralen Ziele des EPSAS- Prozesses erreicht werden können, ist demnach im Gegensatz zu den sicheren Reformkosten äußerst ungewiss. 9. Welche einmaligen Einführungskosten erwartet die Bundesregierung auf Basis der ihr vorliegenden Informationen und Berichte, wenn die von der Europäischen Kommission angestrebte Harmonisierung der Rechnungs- führungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor (EPSAS) in Deutschland umgesetzt wird, und welche Folgekosten würden sich hieraus ergeben? In Deutschland umfasst der Sektor Staat rund 18 000 Haushalte in Bund, Län- dern, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Einführung einheitlicher Stan- dards in allen öffentlichen Einheiten würde zu einem sehr hohen Umstellungs- aufwand führen. Die Kosten für die Einführung von EPSAS wurden in einer im Jahr 2020 von PricewaterhouseCoopers im Auftrag von Eurostat vorgelegten Studie für DEU (Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen) insgesamt auf 3,1 Mrd. Euro geschätzt. Allerdings dürfte ein höherer Betrag als in der vorgelegten Kostenstudie angegeben, realistisch sein. In dem Bericht werden die Kosten der
Drucksache 19/28982 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. EPSAS-Einführung sowie die Reifegrade vom Rechnungswesen und der Infor- mationstechnik (IT) in den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten auf- gezeigt. Laut der Studie zählt Deutschland auf allen drei staatlichen Ebenen zur Gruppe der Mitgliedstaaten, deren IT und Rechnungswesen am wenigsten ent- wickelt sind. Die Studie macht keine Aussagen über die Folgekosten. 10. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass die Europäische Kommis- sion Alternativen zu EPSAS prüft, mit denen die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Mitgliedstaaten verbes- sert werden können? a) Falls ja, aus welchen Gründen? b) Falls nein, weshalb nicht? 11. Welche Alternativen zu EPSAS prüft die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, mit denen die Transparenz und die Ver- gleichbarkeit der Finanzberichterstattung der Mitgliedstaaten verbessert werden können, und welche Informationen zu den jeweiligen Alternati- ven liegen der Bundesregierung hierzu vor? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Bund und Länder koordinieren die Position Deutschlands zu EPSAS in regel- mäßigen Treffen. Den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat wird dabei Rechnung getragen. Die deutsche Position wird von Vertretern des Bundes und der Länder in die Arbeit der EPSAS Working Group eingebracht. Die Prüfung von weniger aufwändigen Alternativen wurde mehrfach von Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten eingefordert. Die Europäische Kommission – vertreten durch Eurostat – konzentriert sich in den Sitzungen und Dokumenten der Working Group aber auf die Entwicklung von EPSAS auf Basis der IPSAS. 12. Inwiefern werden die Regelungen des Pariser Klimaabkommens, denen Deutschland im Jahr 2016 beigetreten ist, in den Jahresabschlüssen der Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist berücksichtigt? In Ziffer 8.1.3 Public Corporate Governance Kodex des Bundes (Teil I der Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes – Stand 16. September 2020) wird für die Bundesunternehmen auf die Anwendung des Deutschen Nachhaltigkeitskodex verwiesen (www.bundesf inanzministerium.de/grundsaetze). Der Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) aus dem Jahre 2020 macht bereits in seinem Vorwort (Seite 2) deutlich, dass der DNK „…ei- nen Rahmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte und deren Ma- nagement zur Verfügung stellt. Anwender des DNK können so bspw. nicht nur über ihren Beitrag zum Pariser Klimaschutzabkommen…berichten.“ Die Klima-Thematik wird im DNK zudem unter dem Ziel 13 „Klimarelevante Emissionen“ ausführlich beschrieben (www.deutscher-nachhaltigkeitskode x.de/de-DE/Home/DNK/Criteria). Welche Unternehmen des Bundes den Deutschen Nachhaltigkeitskodex anwen- den, ist im Beteiligungsbericht des Bundes 2020 auf Seite 27 im Kapitel „V. Nachhaltigkeit“ ausgewiesen. Der Beteiligungsbericht 2020 ist unter www.bun desfinanzministerium.de/beteiligungsbericht (veröffentlicht am 8. April 2021) abrufbar.
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/28982 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Plant die Bundesregierung, neue Steuern und Abgaben einzuführen, um den Herausforderungen der globalen Erwärmung direkt oder indirekt Rechnung zu tragen? Falls ja, welche Steuern, Abgaben oder Umlagen plant sie, einzuführen? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333