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Deutscher Bundestag                                                                     Drucksache 19/26424 19. Wahlperiode                                                                                          03.02.2021 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Martina Renner, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/25576 – Einsätze von sogenannten Stillen SMS, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen (2020) Vorbemerkung der Fragesteller Jedes Jahr fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundes- ministerium des Innern, für Bau und Heimat, beim Bundesministerium der Fi- nanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfra- gen auf den Bundestagsdrucksachen 19/17055, 19/7104, 19/3678, 19/505, 18/11041, 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366, 18/11041). Hinter- grund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die nach Ansicht der Fragesteller das Vertrauen in die Freiheit des Internet und der Telekommunikation untergraben. Aus Antworten aus früheren Anfragen geht hervor, dass dies in großem Umfang den polizeilichen Bereich betrifft. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zu „Stillen SMS“ des Bundes- kriminalamts und der Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll seit 2012 als Verschlusssache eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichten- dienstes unterbleibt jede Mitteilung. Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7847 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dazu über, ab 2019 auch die Zahlen zu „Stillen SMS“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) als „VS – GEHEIM“ einzustufen. Diese seien besonders schutzbedürftig, da sich „durch die regelmäßige halb- jährliche Beantwortung […] Einzelinformationen zu einem umfassenden La- gebild verdichten können“. Die halbjährlichen Abfragen führten zu solch einer „Verdichtung“, auf diese Weise könnten Rückschlüsse auf die „technischen Fähigkeiten“ des Inlandsgeheimdienstes gezogen werden (vgl. Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Prof. Dr. Günter Krings an den Abgeordne- ten Andrej Hunko vom 11. März 2019). Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages betonen, dass derartige Beschränkungen dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeits- gebot unterliegen (WD 3 – 3000 – 121/19). Die Bundesregierung muss nach Ansicht der Fragesteller demnach mildere, gleich geeignete Mittel suchen, an- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. Februar 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/26424                                                           –2–                        Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode statt die vorher offen mitgeteilten Informationen nunmehr als „VS – GE- HEIM“ einzustufen. Vorbemerkung der Bundesregierung Die durch die Fragesteller referenzierte unterschiedliche Antworttiefe ist der Bundesregierung bekannt. Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben- bereichen und Befugnissen der von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, ein- schließlich der Nachrichtendienste des Bundes, resultieren abgeleitet aus dem Staatswohl für die erfragten Informationen jedoch unterschiedlich hohe Schutz- anforderungen, denen in Abwägung mit den verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten sachgerecht nur in unterschiedlicher Weise Rechnung getragen werden kann. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Be- antwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamenta- rische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheim- haltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informati- onsanspruch in Einklang gebracht werden kann. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund der Schutzbe- dürftigkeit der erfragten Informationen der oben genannten Bundesbehörden ei- ne Beantwortung sämtlicher Fragen im Rahmen dieser Kleinen Anfrage in offe- ner Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Im Einzelnen: Die Antworten zu den Fragen 1a, 1b, 2, 2b, 2c, 2h, 3a, 3b, 3c, 3e, 4, 7 (mit Un- terfragen) und 8 sind in Teilen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. 1 Die erbetenen Auskünfte sind in Teilen geheimhaltungsbedürftig, weil sie In- formationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Me- thodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fä- higkeiten und Methoden gezogen werden, was wiederum nachteilig für die Aufgabenerfüllung der durchführenden Stellen und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein kann. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheim- schutz (VS-Anweisung – VSA) in Teilen als „VS – Nur für den Dienstge- brauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundes- tagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Die Antworten zu den Fragen 1 (mit Unterfragen), 2 (mit Unterfragen), 3 (mit Unterfragen) und 8 wurden durch den Bundesnachrichtendienst (BND), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als „VS – Geheim“ eingestuft.                      2 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berech- tigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                         –3–                                     Drucksache 19/26424 Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklä- rungsfähigkeiten der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgaben- erfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechter- haltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröf- fentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde in zuneh- mendem Maße zur Ineffektivität der eingesetzten Mittel führen, da Personen im Zielspektrum der Maßnahmen sich auf die Vorgehensweisen und Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einstellen und entsprechend auf andere Kommunikati- onswege ausweichen könnten. Dies hätte – mit Blick auf das derzeitige Kom- munikationsverhalten der im Fokus stehenden Akteure – eine wesentliche Schwächung der den Nachrichtendiensten des Bundes zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Dies würde für die Auftragserfüllung von BND, BfV und MAD erhebliche Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender In- formationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ih- ren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden In- formationen als Verschlusssache gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 der VSA ˽„VS – Geheim“ eingestuft und werden zur Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten Halb- jahr 2020 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht? Die Bundespolizei (BPOL) hat im Jahr 2020 keine WLAN-Catcher eingesetzt. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im fragegegenständlichen Zeitraum eben- falls in keinem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang oder Ermittlungsver- fahren einen WLAN-Catcher eingesetzt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1 a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Fir- men bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden be- nennen)? Das BKA und die BPOL haben sich keiner Amtshilfe für den Einsatz des „WLAN-Catchers“ bedient. In den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (GBA) wurde von WLAN-Catchern kein Gebrauch gemacht. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ 2 sowie „VS – 1 Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen. 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berech- tigten eingesehen werden.
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Drucksache 19/26424                                                           –4–                       Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Straf- verfolgung differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 und 1a, darüber hinaus auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung verwiesen. 1 und 2 c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt wor- den? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a, darüber hinaus auf den als „VS – Geheim“               2  eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Vorjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Betroffene der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 und 1a auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 vom 6. Februar 2020 genannten Maßnahmen des GBA sind bislang nicht be- nachrichtigt worden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 und 1a auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundes- tagsdrucksache 19/12465 vom 16. August 2019 verwiesen. e) Welche Hard- und Software wird für die „WLAN-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr er- geben? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 1e auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Än- derungen ergeben haben. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den dort ebenfalls aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich. f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die we- sentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 1a verwiesen. 2. Welche Bundesbehörden haben im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 wie oft „IMSI-Catcher“ eingesetzt? Im angefragten Zeitraum wurde das Einsatzmittel „IMSI-Catcher“ in 28 Fällen durch die BPOL und in vier Fällen durch das BKA in bereits abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgängen oder Ermittlungsverfahren zum Einsatz gebracht. 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                          –5–                                     Drucksache 19/26424 Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregie- rung verwiesen.           1 und  2 a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ ein- gesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benen- nen)? Im ersten Halbjahr 2020 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in 14 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Baden-Würt- temberg und Brandenburg sowie das Polizeipräsidium Frankfurt am Main ein- gesetzt. Im zweiten Halbjahr 2020 wurden in den Ermittlungsverfahren des GBA in 13 Fällen „IMSI-Catcher“ durch das BKA, die Landeskriminalämter Baden-Würt- temberg, Schleswig-Holstein, Hamburg und Nordrhein-Westfalen sowie die Po- lizeipräsidien Frankfurt am Main und Bonn eingesetzt. Die BPOL verfügt selbst über „IMSI-Catcher“, hat sich aber aus Kapazitäts- gründen zusätzlich zum Einsatz eigener Technik im Rahmen der Amtshilfe in vier Fällen anderen Behörden (Landeskriminalamt (LKA) Mecklenburg-Vor- pommern, LKA Berlin, LKA Nordrhein-Westfalen und BKA) bedient. Für Einsätze des Zolls wurden zusätzlich zu eigenen IMSI-Catchern auch IMSI-Catcher des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei sowie der Länder Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Hessen, Sachsen, Niedersachsen, Ber- lin, Bayern, Baden- Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Amtshilfe eingesetzt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.                             2 b) Welche Hard- und Software wird für die „IMSI-Catcher“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr erge- ben? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- 1 teil gemäß der Vorbemerkung verwiesen. Darüber hinaus haben sich keine Än- derungen zur Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 2b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 ergeben. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die vorstehend genannte Anfrage aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich. c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Straf- verfolgung differenzieren)? In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundes- gerichtshofs (BGH) wurden im ersten Halbjahr 2020 in den Ermittlungsverfah- ren des GBA „IMSI-Catcher“ in sechs Ermittlungsverfahren gegen acht Betrof- 1  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Drucksache 19/26424                                                           –6–                       Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode fene eingesetzt, im zweiten Halbjahr 2020 in elf Ermittlungsverfahren gegen elf Betroffene. Der Einsatz von „IMSI-Catchern“ durch die BPOL erfolgte ausschließlich in strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Die umgesetzten richterlichen Be- schlüsse gemäß § 100i StPO umfassten in 2020 insgesamt 32 Ermittlungsver- fahren, von denen 36 Beschuldigte betroffen waren. Das BKA setzte den „IMSI-Catcher“ in vier abgeschlossenen Ermittlungsver- fahren im Rahmen der Strafverfolgung ein, von denen zehn Personen betroffen waren. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregie- rung verwiesen.1 und 2 d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt wor- den? In den in der Antwort zu Frage 2c genannten Fällen, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH „IMSI-Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurden bislang drei Betrof- fene benachrichtigt. Ansonsten handelt es sich um laufende Ermittlungsverfah- ren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betrof- fenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Betroffene von Beschränkungsmaßnahmen des BfV werden gemäß der §§ 9 Absatz 4 Satz 7, 8b Absatz 7 Satz 1 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bun- des und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) i. V. m. § 12 Gesetz zur Be- schränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G10) unterrichtet. Gleiches gilt für den MAD, für dessen Maßnahmen gemäß § 5 Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MADG) die aufgeführten Vorschriften entspre- chende Anwendung finden. e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Vorjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Betreffend die Maßnahmen aus dem Vorjahr, in denen in Umsetzung entsprech- ender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI- Catcher“ in Ermittlungsverfahren des GBA eingesetzt wurden, wurden sechs Betroffene nachträglich benachrichtigt. Im Übrigen sind die Betroffenen der Maßnahmen in Ermittlungsverfahren des GBA aus dem Vorjahr bislang nicht nachträglich benachrichtigt worden, da es sich insoweit um laufende Ermitt- lungsverfahren handelt, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Die Benachrichtigung eines Betroffenen, der im Jahr 2019 vom Einsatz des IMSI-Catchers in einem abgeschlossenen Gefahrenabwehrvorgang des BKA betroffen war, ist zwischenzeitlich gemäß § 74 Absatz 1 Nummer 11 Gesetz 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                         –7–                                     Drucksache 19/26424 über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Län- der in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) erfolgt. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betrof- fenen in Strafsachen den weiteren jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.                            1 f) Inwiefern haben die Maßnahmen im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die we- sentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz eines „IMSI- Catchers“ lediglich IMSI-Nummern sowie die IMEI erhoben werden und auf dieser Grundlage die dazugehörige deutsche Rufnummer ermittelt werden kann. Damit allein werden jedoch keine Straftaten aufgeklärt oder Gefahren ab- gewehrt. Vielmehr ist der Einsatz eines „IMSI-Catchers“ ein wesentlicher Aus- gangspunkt für weitere Maßnahmen, wie z. B. die Erhebung von Verbindungs- daten, Ortungsmaßnahmen, OSINT-Recherchen und der Austausch mit Partner- behörden. Erst dadurch können Sachverhalte inhaltlich weiter aufgeklärt wer- den. Darüber hinaus ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefah- ren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt werden. Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die Maß- nahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat beigetragen haben. Die Maßnahme des Einsatzes des „IMSI-Catchers“ dient zur Erforschung des Sachverhaltes und/oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der Entscheidung des jeweils zuständigen Gerichts über die Anordnung dieser Maßnahme lagen Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung (§ 100i StPO) oder Sachverhalte, die die Abwehr von dringenden Gefahren für die in der Norm genannten Rechtsgüter (§ 53 i. V. m. § 5 BKAG) bedingten, zugrunde. Die Ermittlung der Kommunikationsmittel und der Auf- enthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesent- lich. Durch den Einsatz eines „IMSI-Catchers“ in Ermittlungsverfahren des GBA konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden. g) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Pro- dukte wurden seitens der Bundesregierung im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurde seitens der Bundesregierung eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung in das Bestimmungsland Ungarn erteilt. 1  Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Drucksache 19/26424                                                           –8–                       Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zum antragstellenden Unternehmen kann zur Wahrung von Betriebs- und Ge- schäftsgeheimnissen keine Angabe gemacht werden. h) Wie viele IMSI-Catcher bzw. ähnliche Abhöranlagen für den Mobil- funkverkehr haben das Bundesamt für Sicherheit in der Informations- technik oder andere zuständige Bundesbehörden (auch in deren Auf- trag) im zweiten Halbjahr 2019 im Regierungsviertel oder in räumli- cher Nähe anderer Bundesbehörden aufgespürt, mit welchen Geräten, Techniken und Methoden erfolgte dies (vgl. etwa www.privacy-handb uch.de/handbuch_75.htm), und wer wurde jeweils als Betreiber der Anlagen ausfindig gemacht? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf das erste und zweite Halbjahr 2020 bezieht. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort- teil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.                                  1 3. Welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Hei- mat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobilte- lefone sogenannte „Stille SMS“ zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr ergeben? Für die von dieser Kleinen Anfrage betroffenen Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, einschließlich der Nachrichten- dienste des Bundes, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7847 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stille SMS“ einge- setzt, sich hierfür aber anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Die Anzahl der Ermittlungsverfahren, der versandten „Stillen SMS“ und der Betroffenen werden beim GBA nicht gesondert statistisch erfasst. Der GBA versendet selbst keine „Stillen SMS“. Soweit in den Ermittlungsverfahren des GBA von den ermittelnden Polizei- dienststellen „Stille SMS“ versandt wurden, erfolgte dies ausschließlich im Rahmen von richterlich angeordneten Überwachungen der Telekommunikation. Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundes- regierung verwiesen.            1 und 2 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                         –9–                                     Drucksache 19/26424 b) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im ers- ten sowie im zweiten Halbjahr 2020 bzw. in deren Auftrag durch ande- re Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern auf- schlüsseln)? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden durch das BKA 44.444 „Stille SMS“ versandt, davon 7.510 im ersten und 36.934 in zweiten Halbjahr. Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2020 55.278 und im zweiten Halbjahr 2020 45.839 „Stille SMS“ versandt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregie- rung verwiesen.          1 und  2 c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfol- gung differenzieren)? Der Versand der „Stillen SMS“ durch das BKA betraf 82 Verfahren im Rahmen der Strafverfolgung. Die BPOL setzte die „Stillen SMS“ in 50 Ermittlungsver- fahren ausschließlich zur Strafverfolgung ein. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels statistischer Erfassung nicht gemacht wer- den. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.1 d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt wor- den? Wenn beim BfV oder beim MAD ein Einsatz „Stiller SMS“ im Rahmen durch die G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärter Beschränkungsmaß- nahmen stattfindet, sind betroffene Personen entsprechend § 12 G10 über die Beschränkungsmaßnahme zu benachrichtigen. Soweit „Stille SMS“ versendet werden, erfolgt keine maßnahmenbezogene Erhebung. Darüber hinaus obliegt die Benachrichtigung von Betroffenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Sofern die Bundesregierung die Zahlen zu „Stillen SMS“ des BfV weiterhin als „VS – GEHEIM“ einstuft; inwiefern ist sie bereit, dem Bundestag wenigstens abstrahierte Informationen hierzu offen zu über- mitteln? Die Bundesregierung ist bereit, eine abstrahierte Aussage hinsichtlich des in Rede stehenden Sachverhalts zu übermitteln. Insofern wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemer- kung der Bundesregierung verwiesen.1 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Drucksache 19/26424                                                          – 10 –                     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Welche Hard- und Software wird von den Behörden zum Versand und zur Auswertung von „Stillen SMS“ genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem Vorjahr ergeben? Es wird auf die Antwort der Bunderegierung zu Frage 3f der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 verwiesen, zu der sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1e auf die vorstehend genannte Anfrage aufgeführten Gründen weiterhin nicht möglich. 4. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Behör- den des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bun- desministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesminis- teriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714 be- antworten)? Im Jahr 2020 wurde durch das BKA in bereits abgeschlossenen Ermittlungsver- fahren in einem Fall Gebrauch von der Maßnahme der Funkzellenauswertung gemacht. Die Bundespolizei hat im Rahmen von strafprozessualen Ermittlungsverfahren im ersten Halbjahr 2020 in 30 und im zweiten Halbjahr 2020 in 47 Fällen Pro- viderdaten hinsichtlich Funkzellenauswertungen abgefragt. Der BND, das BfV sowie der MAD besitzen keine Rechtsgrundlage zur Durch- führung von Funkzellenabfragen und haben somit keine solchen Maßnahmen durchgeführt. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuf- ten Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.                                        1 a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe an- derer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Im ersten Halbjahr 2020 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA drei Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch das BKA und das Polizeipräsidium Oberbayern Süd durchgeführt. Im zweiten Halbjahr 2020 wurden in zwei Ermittlungsverfahren des GBA zwei Funkzellenauswertungen nach § 100g Absatz 3 StPO durch die Landeskrimina- lämter Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen durchgeführt. b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren je- weils insgesamt betroffen? Von den in der Antwort zu Frage 4a benannten Verfahren des GBA waren vier namentlich bekannte Beschuldigte betroffen. Die Zahl der betroffenen An- schlüsse wird beim GBA statistisch nicht erfasst. Von der Maßnahme des BKA war im fragegegenständlichen Zeitraum eine Per- son in einem Ermittlungsverfahren betroffen. 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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