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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    – 11 –                       Drucksache 19/26424 Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht wer- den. c) Welche der Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zu- sammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Von den in der Antwort zu den Fragen 4 und 4a genannten Maßnahmen erfolg- ten nur ausschließlich diejenigen des GBA in Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des BGH. Die Ermittlungen betreffen die Tatvorwürfe der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Unterstützung einer terroristi- schen Vereinigung im Ausland, der Vorbereitung einer staatsgefährdenden Ge- walttat, Beteiligung an Mord, versuchter Mord und gefährliche Körperverlet- zung. d) Wie viele Betroffene sind über die Maßnahmen nachträglich benach- richtigt worden (bitte in Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Von den in den Ermittlungsverfahren des GBA Betroffenen ist eine Person be- nachrichtigt worden. Ansonsten ist eine Benachrichtigung bisher unterblieben. Es handelt sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betrof- fenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. e) Wie viele Betroffene der Maßnahmen aus dem Vorjahr sind über die Maßnahmen mittlerweile nachträglich benachrichtigt worden? Die betroffenen Beschuldigten der Maßnahmen des GBA aus dem Vorjahr sind bislang nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich um laufende Ermittlungs- verfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichti- gung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus obliegt die fragegegenständliche Benachrichtigung von Betrof- fenen in Strafsachen den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften. Ob bzw. wie oft dies geschehen ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt. f) Inwiefern haben die Maßnahmen aus dem ersten Halbjahr 2019 aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf das erste und zweite Halbjahr 2020 bezieht. Grundsätzlich ist die Aufklärung von Straftaten bzw. die Abwehr von Gefahren abhängig von verschiedenen Faktoren. Welche Maßnahmen wesentlich zur Aufklärung einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr beigetragen haben, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und kann in vielen Fällen nicht genau bestimmt werden. Bei einigen der im abgefragten Zeitraum liegenden Verfahren handelt es sich um noch laufende Ermittlungen oder um teils noch nicht abgeschlossene gerichtliche Verfahren, so dass es in diesen Fällen nicht möglich ist, die Maß- nahmen zu benennen, die wesentlich zur Aufklärung der jeweiligen Straftat beigetragen haben. Die Maßnahme der Funkzellenauswertung dient der Erforschung des Sachver- haltes und/oder der Ermittlung von Tatverdächtigen und des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder im Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen. Der
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Drucksache 19/26424                                       – 12 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entscheidung der zuständigen Gerichte über die Anordnung dieser Maßnahme liegen grundsätzlich Sachverhalte zu Straftaten von auch im Einzelfall erhebli- cher Bedeutung oder die Abwehr von dringenden Gefahren zugrunde. Die Er- mittlung der Kommunikationsmittel und der Aufenthaltsorte der Täter oder Teilnehmer einer solchen Straftat oder des in einem Gefahrenabwehrvorgang Polizeipflichtigen sind daher grundsätzlich wesentlich. Durch die Maßnahmen in den in der Antwort zu Frage 4a benannten Ermitt- lungsverfahren des GBA konnten der Sachaufklärung dienende Erkenntnisse gewonnen werden. 5. In welchem Umfang haben Bundesbehörden im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 geolokalisierte Standortdaten von Mobiltelefonen bei Her- stellern der Geräte bzw. der Betriebssysteme abgefragt (bitte für Bundes- kriminalamt (BKA), Bundespolizei, Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Zollkriminalamt darstellen)? Das BKA, die BPOL sowie der Zoll haben keine derartigen Abfragen durchge- führt. Hinsichtlich des BfV ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht mög- lich. 6. Inwiefern sind Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher- schutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltele- fonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr er- geben? Hinsichtlich des Zolls, des BKA und der BPOL wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 verwiesen, zu der sich auch im fragege- genständlichen Zeitraum keine Änderungen ergeben haben. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zur gleichlautenden Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 darge- stellten Gründen weiterhin nicht möglich. 7. Wie oft haben Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher- schutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen (bitte jeweils nach Polizei, Zoll, Geheimdiensten aufschlüsseln)? a) Welches der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Tro- janer zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam dabei jeweils zur Anwendung? b) In welchem Umfang haben Bundesbehörden im vergangenen Halb- jahr Trojaner auf mobilen Geräten platziert?
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                                        – 13 –                                   Drucksache 19/26424 c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsät- zen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte in Informationsgewin- nung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt wor- den? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Er- kenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Fragen 7 bis 7e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Fragen davon aus, dass diese auf den Einsatz von Programmen zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen-Telekommunikationsüberwachung oder der Online-Durchsuchung durch Polizeibehörden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzie- len. Der Begriff „Trojaner“ ist für solche Instrumente der informationstechni- schen Überwachung ungeeignet, wie die Bundesregierung bereits im Rahmen der Beantwortung mehrerer Kleiner Anfragen, beispielsweise auf Bundestags- drucksache 18/11261 zu Frage 13, auf Bundestagsdrucksache 19/1434 zu Frage 18 oder auf Bundestagsdrucksache 19/12465 zu Fragen 11 bis 11e dargestellt hat. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuf- ten Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.                                        1 Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zur Frage 6 der Kleinen Anfrage der Frak- tion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich. 8. In welchem Umfang haben die Behörden im Geschäftsbereich des Bun- desministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministe- riums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundeskanzleramtes und der Bundeswehr im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 die Möglichkeit genutzt, sich Zugang auf Nutzeraccounts bei den Messengerdiensten Signal, WhatsApp, Telegram oder vergleichbaren Anwendungen zu verschaffen, indem sich Ermittler- innen oder Ermittler dort mit einem weiteren Gerät zum Mitlesen einlog- gen? Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung ver- wiesen.     1 und 2 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einge- stuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzord- nung eingesehen werden.
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Drucksache 19/26424                                       – 14 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Auf welcher rechtlichen Grundlage nutzen die Polizeien des Bundes und das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung ihrer gesetzli- chen Aufgaben Online-Accounts, deren Zugangsdaten sie sich be- schafft haben, und inwiefern dürfen diese auch in anderen Ermitt- lungsverfahren genutzt werden als jenen, in deren Rahmen sie erlangt wurden? Die Überwachung von Messengerdiensten in der in Frage 8 geschilderten Form erfolgt durch das BKA auf Grundlage des § 100a Absatz 1 Satz 2, 3 StPO bzw. § 51 BKAG. Die Weiterverarbeitung derart erhobener personenbezogener Da- ten darf nur in den Grenzen der gesetzlich festgeschriebenen Vorgaben erfolgen (§ 12 BKAG bzw. der entsprechenden Regelungen der StPO). Die Überwachung von Messengerdiensten erfolgt auch bei der Bundespolizei ausschließlich im Rahmen der Strafverfolgung auf Grundlage des § 100a StPO. Das BfV stützt diese Maßnahmen auf § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes. Die Übermittlung der Daten richtet sich nach § 4 des Artikel 10- Gesetzes. b) Welche Abteilungen von Ministerien und Behörden im Geschäftsbe- reich des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat befassen sich im Speziellen mit der „Internetaufklärung“, „Koordinierten Inter- netauswertung“ oder „Internetauswertungskoordinierung“, und wie viele Beschäftigte haben diese („Definitiv Nachholbedarf“, www.tages schau.de vom 20. Dezember 2020; vgl. auch Antwort zu Frage 36 auf Bundestagsdrucksache 19/17162)? Innerhalb des BKA befassen sich die Abteilungen Polizeilicher Staatsschutz (ST) und Islamistisch motivierter Terrorismus/Extremismus (TE) mit der Aus- wertung von Internetinhalten in Form der Fragestellung. Eine im Sinne der Fragestellung besonders stark ausgeprägte Expertise in den Bereichen „Internetaufklärung“, „Koordinierte Internetauswertung“ oder „In- ternetauswertekoordinierung“ ist bei der Bundespolizei ausschließlich im Be- reich der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizeidirektion 11 vorhanden. Innerdienstliche Aufbau- und Organisationsstrukturen – darunter auch Angaben zu Personalstärken – unterliegen dem polizeilichen Methodenschutz, sodass diese aus polizeitaktischen Gründen nicht näher ausgeführt werden können. Beim BfV befassen sich alle Fachabteilungen mit den in der Fragestellung ge- nannten Bereichen. Nähere Auskünfte zur Aufgabenverteilung und zu Perso- nalstärken können zum Schutz der Arbeitsweise des BfV und damit der dorti- gen Arbeits- und Analysemethoden nicht gegeben werden. Im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erfolgt die Befassung mit den in der Fragestellung genannten Bereichen nicht in speziellen Arbeits- oder Organisationseinheiten, sondern in den Abteilungen Öffentliche Sicherheit (ÖS), Bundespolizei (B) sowie Cyber- und Informationssicherheit (CI) im Rah- men der Ausübung der Fachaufsicht über die vorgenannten Behörden. Gleiches gilt für das Bundeskanzleramt. Hier erfolgt die Befassung in Abteilung 7 im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht über den Bundesnachrichtendienst. Im Bundesministerium der Verteidigung erfolgt die Befassung mit den in der Fragestellung genannten Bereichen ebenfalls nicht in speziellen Arbeits- oder Organisationseinheiten, sondern in den Abteilungen Strategie und Einsatz im Rahmen der offenen Recherche (Open Source Intelligence (OSINT)) zu Nach- richten, gemeldeten Vorgängen und Ereignissen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  – 15 –                         Drucksache 19/26424 9. Welche Soft- und Hardware haben das Bundesministerium der Verteidi- gung, das Bundeskanzleramt oder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nachgeordneten Sicherheitsbehörden für die Überwa- chung öffentlich zugänglicher Quellen und geschlossener Foren im Inter- net beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vor- jahr ergeben? Die Bundesregierung legt ihrer Antwort auf diese Kleine Anfrage das in der Vorbemerkung und das zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/12465 mit- geteilte Verständnis zugrunde und bezieht ihre Antwort ausschließlich auf die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Gefahrenabwehrbehörden des Bundes, ein- schließlich der Nachrichtendienste des Bundes. Es haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Frakti- on DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 ergeben. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Frakti- on DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich. 10. Welche „Methoden der Computerlinguistik und der Künstlichen Intelli- genz“ haben das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundeskanz- leramt oder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nachgeordnete Sicherheitsbehörden im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vor- jahr ergeben? Es haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Frakti- on DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 ergeben. Hinsichtlich der Nachrichtendienste des Bundes ist eine Beantwortung aus den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Frakti- on DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/17055 dargestellten Gründen weiterhin nicht möglich. 11. Welche „Methoden des maschinellen Lernens“ wurden im Bundeskrimi- nalamt im ersten sowie im zweiten Halbjahr 2020 „im Einzelfall anlass- bezogen“ auf Datenbestände von Ermittlungsverfahren angewendet, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem Vorjahr ergeben, und welche Software wird für „Methoden der Textklassifikation sowie der Objekterkennung in Videomassendaten“ verwendet (Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 19/12465)? Hinsichtlich der „Methoden des maschinellen Lernens“ haben sich auch im fra- gegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12465 ergeben. Für den Bereich der Objekterkennung in Videomassendaten werden kommerzi- elle Produkte und Open-Source-Tools eingesetzt.
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Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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