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Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 2630 Der Bundesminister des Innern Bonn, den 27. März 1961 III 7 - 37182 (Sp) 7405/61 An den Herrn                . Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.:  Auswirkungen des Körperschaftsteuergesetzes auf die den Turn- und Sportvereinen gestellten Aufgaben und die damit im Zusammenhang stehende Verwirk- lichung des „Goldenen Planes" Bezug : Kleine Anfrage der Fraktion der FOP — Drucksache 2580 — Die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen wie folgt : Zu 1. Die Bundesregierung begrüßt das Bemühen der Sportvereine, durch Selbstfinanzierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben beizu- tragen. Eine „Selbstfinanzierung der Sportvereine" im Sinne einer gewissen Eigenleistung ist zweifellos überall dort er- forderlich, wo es sich um die Erfüllung der sich im unmittel- baren Vereinsbereich ergebenden Aufgaben handelt. Diese Auffassung dürfte gleichermaßen bei den für die finanzielle Unterstützung der Vereinsarbeit zuständigen Förderstellen (Länder und Gemeinden) als auch bei den Vereinen selbst vorherrschen. Auch die seitens des Bundes geförderten Bun- desverbände des deutschen Sports sind im Interesse ihrer wünschenswerten Unabhängigkeit bereit, wesentliche Aufgaben im Wege der Selbstfinanzierung zu erfüllen. Eine Selbstfinanzierung der Vereine zur Verwirklichung des „Goldenen Planes" ist dagegen nach den diesem Plan zu Grunde liegenden Vorstellungen nicht erforderlich. Die zur Behebung des Mangels an Übungsstätten notwendigen Mittel sollen von Bund, Ländern und Gemeinden aufgebracht, die Vereine und Verbände also finanziell nicht in Anspruch genommen werden. Zu 2.  und 3. Die in den Körperschaftsteuer-Richtlinien 1958 bestimmte all- gemeine Freigrenze von 500 DM (Abschnitt 52) und die be- sondere Freigrenze von 1000 DM für kulturelle Einrichtungen, kulturelle Veranstaltung en sowie gesellige Veranstaltungen
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Drucksache 2630                Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode eines steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Sportvereins (Ab- schnitt 12) sind in dem Bestreben begründet, das Besteuerungs- verfahren dort, wo es angängig ist, zu vereinfachen. Ob diese Grenzen zu niedrig sind und dem Bemühen der Sportvereine zuwiderlaufen, in erster Linie aus eigener Kraft ihre Aufgaben zu erfüllen, kann nur aus den gegebenen Tatbeständen er- mittelt werden. Diese Tatbestandsunterlagen stehen der Bundes- regierung nicht zur Verfügung,. weil die Körperschaftsteuer von den Länderfinanzbehörden verwaltet wird. Die Bundesre- gierung ist bereit, die obersten Finanzbehörden der Länder um entsprechende Feststellungen und zugleich um eine Prüfung zu bitten, ob die bezeichneten Freigrenzen von 500 DM und 1000 DM, die in dieser Höhe bereits seit dem Jahre 1951 bestehen, zu erhöhen sind. In Vertretung Anders
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