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Deutscher Bundestag                                                                      Drucksache   19/6485 19. Wahlperiode                                                                                         12.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Markus Frohnmaier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6005 – Vorhaben im Rahmen der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung Vorbemerkung der Fragesteller Durch die Sonderinitiative „Ausbildung und Beschäftigung“ sollen Job- und Ausbildungspartnerschaften mit der Wirtschaft in Entwicklungsländern geschaffen werden (www.bmz.de/de/presse/aktuelleMeldungen/2018/november/181109_ Minister-Mueller-Haushalt-2019-staerkt-Entwicklungspolitik-Koalitionsvertrag- wird-umgesetzt/). 1.  Welche Vorhaben, Projekte und Maßnahmen werden durch die Bundesre­ gierung im Rahmen der Sonderinitiative „Ausbildung und Beschäftigung“ gefördert (bitte vollständig und abschließend nach Zielland, Projekttitel, Durchführer bzw. Träger, Höhe der Förderung und Laufzeit aufschlüsseln)? Der zur Umsetzung der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung vorgese­ hene Haushaltstitel steht erst mit dem Bundeshaushalt 2019 zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die dem Haushaltsausschuss vorliegende vertrauliche Planung für das Haushaltsjahr 2019 verwiesen. 2.  Nach welchen Kriterien und Voraussetzungen werden die Partnerländer der Sonderinitiative „Ausbildung und Beschäftigung“ durch die Bundesregie­ rung ausgewählt? Ist eine Ausweitung der Partnerländer geplant? Grundlage für die Auswahl der Partnerländer ist neben der Reformorientierung der Regierung, die durch die Teilnahme am Compact with Africa zum Ausdruck kommt, auch das wirtschaftliche Potential zur Schaffung von Beschäftigung. 3.  Von welcher Laufzeit der Sonderinitiative geht die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt aus? Die Bundesregierung hat sich nicht auf eine Laufzeit für die Sonderinitiative fest­ gelegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 7. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/6485                                     –2–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Sind im Rahmen der Sonderinitiative nur Vorhaben deutscher, nichtstaatli­ cher Träger förderungsberechtigt? Im Rahmen der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung sollen Vorhaben verschiedener Träger unterstützt werden, hierzu zählen auch deutsche, nicht- staatliche Träger. 5. Nach welchen Kriterien und Voraussetzungen werden die Vorhaben, Pro­ jekte und Maßnahmen ausgewählt? Entscheidend für die Auswahl von Vorhaben ist deren Beitrag zu den Zielen der Sonderinitiative. Hierzu zählt insbesondere der Beitrag zur Schaffung von Ar­ beits- und Ausbildungsplätzen in den Partnerländern. 6. Welche Beweggründe lagen seitens der Bundesregierung vor, die Sonderini­ tiative „Ausbildung und Beschäftigung“ zu starten? 7. Welche Wirkung erhofft sich die Bundesregierung durch die Schaffung der Sonderinitiative „Ausbildung und Beschäftigung“? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Mit der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung will die Bundesregierung gezielt Wirtschaftsstandorte in Afrika unterstützen, Partnerschaften mit dem Pri­ vatsektor ausbauen und die Entwicklung des afrikanischen Mittelstands fördern. Die Rahmenbedingungen für Investitionen und Unternehmen sollen verbessert und damit Ausbildungs- und Arbeitsplätze in den Partnerländern geschaffen wer­ den. 8. Was ist unter dem Begriff „Jobpartnerschaften“ im Rahmen dieser Sonder­ initiative zu verstehen? Hat dieser Begriff eine rechtliche Bedeutung? Wenn ja, welche? Der Begriff „Job- und Ausbildungspartnerschaften“ bezeichnet eine Absichtser­ klärung zwischen Unternehmen, der deutschen staatlichen Entwicklungszusam­ menarbeit und einem lokalen Partner mit dem Ziel der Schaffung von Ausbil­ dungs- und Arbeitsplätzen und der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmen­ bedingungen. 9. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der „menschenwürdigen Be­ schäftigung“ im Kontext der Sonderinitiative? Die Bundesregierung berücksichtigt die Bestrebungen der Vereinten Nationen für menschenwürdige Arbeit (Decent Work), wie sie z. B. in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) niedergelegt sind. Sie orientiert sich dabei auch an den Zielsetzungen der Agenda 2030, speziell am Nachhaltigen Entwicklungsziel 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum).
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –3–                             Drucksache 19/6485 10.   Anhand welcher messbaren Kriterien wird beurteilt, ob eine geförderte Maß­ nahme der Sonderinitiative zur Steigerung menschenwürdiger Beschäfti­ gung führt? Welche Ausschlusskriterien ergeben sich hieraus? Die Vorhaben der Sonderinitiative werden nach folgenden messbaren Kriterien beurteilt: Beitrag zu menschenwürdiger Beschäftigung, Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Beschäftigungsfähigkeit (Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen). Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 9 ver­ wiesen. 11.   Welche Art von Qualifizierungsmaßnahmen ist nach der Konzeption der Bundesregierung im Rahmen der Sonderinitiative förderungswürdig? An welche Art der Vorbildung wird hier angeknüpft? 12.   Welche Art von Ausbildungsmaßnahmen ist nach der Konzeption der Bun­ desregierung im Rahmen der Sonderinitiative förderungswürdig? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Förderungswürdig sind Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die in Zu­ sammenarbeit mit Unternehmen durchgeführt werden und sich an den Bedarfen des Arbeitsmarkts orientieren. Die Frage der erforderlichen Vorbildung hängt vom jeweiligen Partnerland ab. 13.   Welche innovativen Ansätze zur Steigerung von menschenwürdiger Be­ schäftigung (siehe Handreichung des BMZ zur Sonderinitiative) sind Grund­ lage der Sonderinitiative? Von welchen strategischen Wirkungszusammenhängen geht die Bundesre­ gierung hierbei aus? Im Rahmen der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung sollen die Vor­ haben der Entwicklungszusammenarbeit zusammen mit Unternehmen entwickelt werden. Es sollen gezielt einzelne Wirtschaftsstandorte oder -branchen, sog. Cluster, in den Partnerländern gefördert werden. Zudem wird die Entwicklung eines afrikanischen Mittelstands gefördert. Durch die Verbesserung der Rahmen­ bedingungen und eine Steigerung der Investitionen soll so die Schaffung von zu­ sätzlichen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen erreicht werden. 14.   Gibt es hinsichtlich der Zielländer unterschiedliche Konzeptionen bzw. Ziel- erreichungsstrategien, welche den unterschiedlichen landestypischen Gege­ benheiten Rechnung tragen (wenn ja, bitte je Land ausführlich darlegen)? Die in der Antwort zu Frage 13 skizzierten Handlungsfelder werden je nach Be­ dingungen und den Bedarfen in einem Partnerland unterschiedlich gewichtet. Die Maßnahmen werden zudem im Dialog auf die Rahmenbedingungen mit den Part­ nerregierungen zugeschnitten. Beispielsweise folgt die Auswahl der durch die Sonderinitiative unterstützten Wirtschaftsstandorte und -branchen (Cluster) ent­ lang der Wirtschafts- und Beschäftigungspotentiale im Partnerland. Für die drei Partnerländer bestehen folgende vorläufige Festlegungen: Äthiopien – Förderung des Textilsektors Tunesien – Förderung des Automobil- und Luftfahrtsektors Marokko – Förderung des Automobilsektors und der Lebensmittelproduktion.
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Drucksache 19/6485                                                       –4–                             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei den weiteren Handlungsfeldern der Sonderinitiative Ausbildung und Be­ schäftigung (Projektentwicklung mit Unternehmen und Förderung des afrikani­ schen Mittelstandes) erfolgt die Konzeption anhand der für den Privatsektor er­ mittelten bestehenden Investitions- und Entwicklungshemmnisse. 15.     Ist eine strategische Evaluation seitens des Bundesministeriums für wirt­ schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geplant? 16.     Sind umfassende Projektevaluationen seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung geplant? 17.     Wäre die Verpflichtung zur Durchführung einer unabhängigen Projekteva­ luation durch den Förderungsempfänger durch eine entsprechende Auflage im Zuwendungsbescheid möglich? Wenn ja, ist dies seitens der Bundesregierung bei Vorhaben der Sonderiniti­ ative angedacht? Die Fragen 15 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verfügt über ein breites Instrumentarium zur Evaluierung der in seinem Auftrag durchgeführten Programme. Dieses wird auch für die Maßnahmen im Rahmen der Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung zur Anwendung kommen. Eine übergreifende Evaluierung der Sonderinitiative kommt erst nach einigen Jahren der Umsetzung in Betracht. 18.     Welche Förderrichtlinie findet im Rahmen der Sonderinitiative Anwendung? Wie wird seitens der Bundesregierung sichergestellt, dass die Regelungen dieser Richtlinie auch durch die privaten Durchführer eingehalten werden? Für die neue Sonderinitiative Ausbildung und Beschäftigung liegt keine eigene Förderrichtlinie vor. Es werden die bestehenden Förderrichtlinien zum Beispiel der Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Zusammenarbeit mit der Zivil­ gesellschaft angewendet. 19.     Welches Referat des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenar­ beit und Entwicklung ist zuständig für die Überwachung und Durchführung der Sonderinitiative? Die Zuständigkeit innerhalb des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam­ menarbeit und Entwicklung (BMZ) liegt bei Referat 113 – Sonderinitiative Aus­ bildung und Beschäftigung. 20.     Wie ist der im Zuwendungsbescheid festgelegte Mittelabflussplan aufge­ baut? Welche Angaben müssen der zuständigen Stelle vorliegen? Der Mittelabfluss erfolgt entsprechend der Vorgaben im Einzelplan 23. Die Fäl­ ligkeiten der Verpflichtungsermächtigungen werden in den einzelnen Zuwen­ dungsbescheiden oder Aufträgen geregelt und in Abstimmung mit dem jeweili­ gen Durchführer bzw. Träger festgelegt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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