auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/28539 - Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung seit dem Jahr 2013

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Deutscher Bundestag                                                                  Drucksache 19/30277 19. Wahlperiode                                                                                         03.06.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Dietmar Friedhoff, Ulrich Oehme, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/28539 – Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung seit dem Jahr 2013 Vorbemerkung der Fragesteller Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes hat jedermann, unab- hängig von Wohnsitz oder eigener Betroffenheit, einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden, vgl. § 1 Absatz 1 IFG. Sinn und Zweck des IFG ist unter anderem, die Bürgerbeteiligung zu fördern und das Vertrauen in die staatlichen Strukturen und Institutionen durch Nachvoll- ziehbarkeit und Transparenz zu stärken. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) selbst erhebt Transparenz zum „Leitprinzip der deutschen Entwick- lungszusammenarbeit“ und postuliert, dass Transparenz „Grundvoraussetzung für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit“ sei (vgl. https://www.bm z.de/de/ministerium/zahlen_fakten/transparenz-fuer-mehr-Wirksamkeit/inde x.html). Die Fragesteller interessieren sich daher für die seit dem Jahr 2013 an das BMZ gestellten Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG. Vorbemerkung der Bundesregierung Transparenz ist ein zentrales Leitprinzip der deutschen Entwicklungszusam- menarbeit (EZ). Sie befördert eine wirksamere, zielgerichtete und effiziente Verwendung der eingesetzten Mittel und zielt darauf ab, die Faktengrundlage für politische Entscheidungen in den Partnerländern zu verbessern und die Ko- ordination zwischen den beteiligten Akteuren in der EZ zu erleichtern. Kern der Transparenzverpflichtungen in der EZ nach innen ist es, durch transparentes Regierungshandeln das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern in die Politik zu stärken und die Zivilgesellschaft zu ermutigen, sich zu engagieren. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat sich aus dieser Erkenntnis heraus bereits 2008 an der Gründung der International Aid Transparency Initiative (IATI) beteiligt (https://iatistandard.or g/en/about/iati-history/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 3. Juni 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/30277                                   –2–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Das BMZ ist darüber hinaus bestrebt, sein eigenes Verwaltungshandeln eben- falls transparent und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestal- ten. Das BMZ sieht das Recht auf Informationsfreiheit als wichtiges Mittel für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten und die Stärkung der demokra- tischen Willensbildung. In diesem Sinne werden Anträge auf die Herausgabe von Informationen im BMZ im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Informa- tionsfreiheitsgesetzes (IFG) bearbeitet. Ungefähr die Hälfte aller IFG-Anträge erreicht das BMZ über das Portal https://fragdenstaat.de/. Alle Informationen, die das BMZ zur Beantwortung von über https://fragdenstaat.de/ eingehenden IFG-Anträgen herausgibt, sind für jedermann über den genannten Link online einsehbar. Hinsichtlich der Anzahl der jährlich im BMZ eingehenden IFG-Anträge, Wi- dersprüche und Klagen sowie der Informationen dazu, ob den Anträgen, Wider- sprüchen und Klagen stattgegeben wurde, wird auf die seit 2006 jährlich veröf- fentlichten ressortübergreifenden IFG-Statistiken des Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat (BMI) verwiesen, die unter folgendem Link jeweils abrufbar sind: http://www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/suche/expertensuch e-formular.html?nn=9388812&resourceId=9389478&input_=9388798&pageL ocale=de&templateQueryString=ifg&submit.x=0&submit.y=0. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parla- mentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkon- trolle. Das parlamentarische Fragerecht ist daher auf ein funktionsverträgliches Maß begrenzt. Zu beachten ist zudem, dass sich aus dem parlamentarischen Fragerecht zwar ein Anspruch gegen die Bundesregierung auf die Beantwor- tung gestellter Fragen, aber grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten und mithin auch nicht auf Beantwortung von Fragen über deren interne Erstellung bzw. deren Weiterleitung ergibt. In diesem Fall ist die parla- mentarische Kontrolle zudem auch ohne Kenntnis der verwaltungsinternen In- formationswege und der internen Geschäftszeichen möglich. 1. Wie viele IFG-Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen wurden seit dem Jahr 2013 an das BMZ gestellt? Es wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten öffentlich zugänglichen IFG-Statistiken des BMI verwiesen. a) Wann sind die IFG-Anträge dem BMZ jeweils zugegangen? Es wird auf die Anlage verwiesen. Die Aufbewahrungsfrist für IFG-Akten im BMZ beträgt fünf Jahre. Daher erfolgt die Antwort begrenzt auf diesen Zeit- raum. b) Mit welchem Aktenzeichen bzw. Geschäftszeichen wurden die IFG- Anträge jeweils versehen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wurden die IFG-Anträge von einer natürlichen oder juristischen Per- son gestellt? Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) können von jedermann ohne nähere Begründung gestellt werden. Häufig ist nicht ersichtlich, ob der
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –3–                            Drucksache 19/30277 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Anfragende im eigenen Namen oder für eine juristische Person anfragt. Eine Erfassung der Anträge nach Art der Antragsteller erfolgt nicht. d) Zu welchen amtlichen Informationen wurde jeweils Zugang beantragt (bitte beantragte Informationen vollständig gemäß jeweiligem Antrag aufführen)? Es wird auf die die Anlage verwiesen. e) Wann, und wie wurden die IFG-Anträge jeweils vom BMZ beschie- den? Die IFG-Anträge werden im Regelfall innerhalb der gesetzlichen Fristen nach §§ 7 f. IFG beschieden. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Bescheidung der Anträge wird auf die in der Vorbemerkung der Bundesregierung benannten Sta- tistiken des BMI verwiesen. f) Welches Referat des BMZ war jeweils inhaltlich federführend zustän- dig? Die Beantwortung von IFG-Anträgen erfolgt jeweils federführend durch das Referat Z 14 unter Einbeziehung des jeweils inhaltlich zuständigen Fachrefer- ats. 2. In welchen Fällen wurde gegen ablehnende Bescheide des BMZ Wider- spruch eingelegt (bitte zuordenbar angeben)? a) Mit welcher Begründung wurden die entsprechenden IFG-Anträge vom BMZ abgelehnt? b) In welchen Fällen und mit welcher Begründung hat das BMZ den er- hobenen Widersprüchen stattgegeben? c) In welchen Fällen und mit welcher Begründung hat das BMZ die erho- benen Widersprüche zurückgewiesen? Die Fragen 2 sowie 2a bis 2c werden zusammen beantwortet. Die Aufbewahrungsfrist für IFG-Akten im BMZ beträgt fünf Jahre. Daher er- folgt die Antwort begrenzt auf diesen Zeitraum. Bei abgelehnten IFG-Anträgen wurde im Einzelfall begründet, warum einer der in §§ 3-6 IFG vorgesehenen Schutzgründe einschlägig ist. Seit 2016 wurde in insgesamt vier Fällen Widerspruch eingelegt, die folgende Inhalte zum Gegenstand hatten und wie folgt beschieden wurden: – In einem Fall wurde dem Widerspruch abgeholfen. In diesem Fall wurde die Herausgabe der aktuellen Berichte zur hausinternen Analyse beantragt, wie sich Engagement Global zu einer diskriminierungssensiblen Organisation weiterentwickelt hat. Dort war der bei ursprünglicher Bescheidung des An- trags noch einschlägige Schutzgrund nach § 4 IFG entfallen, weil der be- hördliche Entscheidungsprozess zum Zeitpunkt der Widerspruchsbeschei- dung abgeschlossen war. – In den weiteren drei Fällen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. In einem Fall, der die Herausgabe des Ergebnisberichts der Externen Qualitäts- kontrolle 2018 der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenar- beit (GIZ) GmbH zum Gegenstand hatte, wurde Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt, dass der Herausgabe der begehrten Informationen der Schutzgrund nach § 3 Nr. 2 IFG und der verfassungsunmittelbare Schutz-
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Drucksache 19/30277                                    –4–                   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. grund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe. Der Widerspruch wurde mit weiteren Ausführungen zu den Schutzgründen zu- rückgewiesen. In den zwei weiteren Fällen, die die Herausgabe von Berich- ten der Internen Revision der GIZ bzw. von Dokumenten zu sämtlichen Treffen zwischen Vertreterinnen und Vertretern des BMZ und der Organisa- tion One sowie Informationen über Zuschüsse an diese Organisation zum Gegenstand hatten, wurde Widerspruch gegen die Mitteilung eingelegt, dass die begehrten Informationen dem BMZ nicht vorliegen. Beide Widersprü- che wurden zurückgewiesen, weil auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsbe- scheidung die begehrten Informationen nicht vorlagen. 3. In welchen Fällen wurde gegen ablehnende Widerspruchsbescheide des BMZ (Verpflichtungs-)Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben? a) Vor welchen Verwaltungsgerichten wurde jeweils Klage erhoben? Die Fragen 3 und 3a werden zusammen beantwortet. Es wurde in zwei Fällen Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben, so- wohl gegen den Widerspruchsbescheid im Hinblick auf die Herausgabe von Berichten der internen Revision der GIZ als auch im Hinblick auf die Heraus- gabe des Ergebnisberichts Externe Qualitätskontrolle 2018 der GIZ (siehe auch die Antwort zu den Fragen 2 sowie 2a bis c). b) Welche wesentlichen Inhalte hatte die jeweils vom BMZ eingereichte Klageerwiderung bei den bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren? In der Klageerwiderung zur Herausgabe der Berichte der internen Revision der GIZ wurde Klageabweisung beantragt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die begehrten Informationen beim BMZ nicht vorhanden sind und nach dem IFG auch nicht zu beschaffen waren. c) Wie wurde gerichtlich über die jeweilige Klage entschieden? Die Klage wurde abgewiesen.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode   –5–   Drucksache 19/30277 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Drucksache 19/30277   –6–   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode   –7–   Drucksache 19/30277 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Drucksache 19/30277   –8–   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode   –9–   Drucksache 19/30277 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Drucksache 19/30277   – 10 –   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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