auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31003 - Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) (Bundesratsdrucksache 348/21)

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Deutscher Bundestag                                                                      Drucksache 19/31402 19. Wahlperiode                                                                                          07.07.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/31003 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) (Bundesratsdrucksache 348/21) Vorbemerkung der Fragesteller Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag. Sondern sie vollzieht sich auch bei der Bundesregierung, etwa in den einzel- nen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhö- rungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonsti- ge Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Be- einflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge. Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Er- stellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen al- ternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesell- schaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinanderset- zen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativbe- rechtigte im Sinne des Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. be- rücksichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transpa- renz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesell- schaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragestel- ler grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquel- len des Entwurfs eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 7. Juli 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 19/31402                                       –2–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) (Bundesratsdrucksache 348/21), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetz- entwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschlä- ge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellung- nahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung da- für unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erfor- derlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fra- gesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetz- licher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. ein Mitglied oder ein Vertreter der Bundesregierung persönliche finanzielle Vorteile aus der Berücksichtigung hat. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzge- bungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere in den Fragen 3 und 4, soweit Änderungen des Gesetzentwurfs nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der Gesetz- entwürfe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung einge- gangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Go- vernment Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungshan- delns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. Novem- ber 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzge- bungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperio- de erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzesentwurf der Öffentlichkeit zu- gänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7adec e1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data. pdf?download=1. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhö- rung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentra- len Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregie- rung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –3–                             Drucksache 19/31402 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Ge- setzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Ge- spräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcen- schonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilneh- merinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Doku- mentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parla- mentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkon- trolle (BVerfGE 67, 100 (140)). Parlamentarische Kontrolle kann die Regie- rungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktions- verträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250)). Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu ver- schiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl so- weit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Ge- setzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Ver- bändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1. Welche externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Ver- bändeanhörung gemäß § 47 Absatz 3 GGO beteiligt (bitte einzeln auf- zählen)? 2. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen, und wo sind diese jeweils ggf. von der Bundesregierung konkret veröffentlicht worden (bitte mit Angabe der bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des Empfängers auflisten und Stand des Gesetzesvorhabens ggf. Ort der Veröffentlichung mit ge- nauer Angabe der konkreten Internetadresse nennen)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Erarbeitung des o. g. Referentenentwurfs wurden die betroffenen Fach- kreise und Verbände beteiligt (§ 47 Absatz 3 GGO). Die aufgrund dieser Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen sowie der ge- meinsame Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) selbst werden auf der Internetseite des BMFSFJ veröffent- licht unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-rechtsanspruc h-ganztagsbetreuung-grundschulen-178966.
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Drucksache 19/31402                                    –4–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Welche Vorschläge aus der Stellungnahme eines externen Dritten wurden durch die Bundesregierung ggf. inwieweit übernommen, und warum (bit- te begründen)? 4. Welche der aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der Bun- desregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurfsfassung (bitte konkret ausführen)? Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Verbändeanhörung keine Änderun- gen erfahren. 5. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen ex- ternen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkenntnisquelle zugrunde gelegt? Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der Bundes- regierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Studi- en, Unterlagen o. ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese regel- mäßig in der Begründung erwähnt. 6. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Be- ratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) oder der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Perso- nen, für die Teilnehmenden des zuständigen federführenden Fachrefera- tes ggf. mit anonymisierter Angabe aufführen)? 7. Inwieweit wurde ggf. der im Rahmen des zuvor genannten Kontakts un- terbreitete Vorschlag eines externen Dritten im Gesetzentwurf positiv be- rücksichtigt, und wie ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf doku- mentiert worden (bitte einzeln ausführen)? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 1. April 2021 beantworteten 270 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zu- mutbarkeit erheblich überschritten. Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und Bundesministerin- nen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und Staatsse- kretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               –5–                            Drucksache 19/31402 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die Ter- mine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw. Staatsministe- rinnen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft. Hierfür waren daher bereits 4 674 Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen ge- troffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu die- sen Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zustän- digkeiten innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Re- gel nur zu Themen geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben. Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten Re- gelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvorhaben teilweise fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu den Fragen 6 und 7 nur noch die Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen Res- sorts sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des Gesetz- entwurfs überprüft. Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der Zeit vom 13. März 2019 bis zum 1. April 2021 6 484 Überprüfungen erforder- lich. Seit Beginn der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt 11 158 Überprüfungen durchgeführt. Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten der federführenden (BMFSFJ und BMBF) und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMF) sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis 5. Mai 2021 (Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfas- sende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbe- merkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügli- che Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Die Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. 8. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zulei- tung und des Fristablaufs angeben)? Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 19. April 2021 mit Frist zum 21. April 2021 eingeleitet.
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Drucksache 19/31402                                  –6–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der for- malen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genann- ten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? Nein. 10. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO je- weils durchgeführt? Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am 20. April 2021 unterrichtet.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode   –7–   Drucksache 19/31402 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Drucksache 19/31402   –8–   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode   –9–   Drucksache 19/31402 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Drucksache 19/31402   – 10 –   Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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