auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2436 - Durchführung des Zensus 2022

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Deutscher Bundestag                                                                        Drucksache 20/2674 20. Wahlperiode                                                                                         07.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/2436 – Durchführung des Zensus 2022 Vorbemerkung der Fragesteller Mit dem 16. Mai 2022 startete der ursprünglich für das Jahr 2021 geplante Zensus. Der Zensus wird gemäß den Vorgaben der EU (Verordnung (EG) Nummer 763/2007 i. V. m. Verordnung (EU) 2017/712 und weiteren Verord- nungen) als sogenannter registergestützter Zensus durchgeführt. Die Daten der Melderegister werden zusammengeführt und zunächst auf Fehler, in erster Li- nie Dubletten aus aktuellen und veralteten Melderegisterdaten durchsucht, be- vor dann eine Auswertung erfolgt. Parallel zu diesem registergestützten Zen- sus werden mehrere Befragungen durchgeführt, u. a. eine Haushaltebefragung mit detaillierten Angaben zu Bildungsstand und Berufstätigkeit und eine Woh- nungsbefragung, bei der Nutzung und Leerstand von Wohnraum erfasst wer- den. Hierbei werden Daten zu den Wohnungsbewohnern erhoben und mit den Melderegisterdaten abgeglichen, um statistische Haushalte generieren zu kön- nen. Problematisch aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind Um- fang der Datenerhebung und des Datenabgleichs, technische Infrastruktur und mögliche Fernwirkungen des Zensus. Gemeinsam mit den im Rahmen der Re- gistermodernisierung geschaffenen Strukturen, insbesondere der Einführung einer behördenübergreifenden, lebenslangen Personenkennziffer (Identitäts- nummer) werden nach Ansicht der Fragestellenden Grundsteine für eine syste- matische Überwachbarkeit der Bevölkerung geschaffen. Dies droht nicht akut in den derzeitigen politischen Verhältnissen, kann aber jedenfalls für die Zu- kunft nicht ausgeschlossen werden. Das Statistische Bundesamt hat zu Informationszwecken die Website www.ze nsus2022.de eingerichtet, auf der über den Zensus informiert wird. Dabei wird auch auf kursierende Falschinformationen eingegangen, etwa das von Impf- gegnern verbreitete Gerücht, bei der Haushaltebefragung werde der Impfstatus erhoben oder die völlig irrige Behauptung, es solle leerstehender Wohnraum zur Unterbringung Geflüchteter erhoben werden. Mehrfach wird in den Rich- tigstellungen dargelegt, es erfolge eine „umgehende“ Löschung der erhobenen Daten, sobald diese nicht mehr erforderlich seien. Dies ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller von der gesetzlichen Grundlage des Zensus nicht gedeckt, vielmehr sind dort für einzelne Daten bis zu vier Jahre als Auf- bewahrungsfrist vorgesehen (§ 31 Absatz 3, § 33 Absatz 1 Satz 5 des Zensus- gesetzes (ZensG); § 16 Absatz 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 6. Juli 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
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Drucksache 20/2674                                      –2–                 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorbemerkung der Bundesregierung Mit dem Zensus 2022 erfüllt Deutschland seine Verpflichtungen aus den Vorga- ben zur Durchführung eines EU-weiten Zensus. Die Daten des Zensus bilden darüber hinaus eine wichtige Grundlage für zahl- reiche Planungen und Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden, wie den Finanzausgleich zwischen den Ländern und zwischen den Kommunen oder die Einteilung von Wahlkreisen. Die Ergebnisse des Zensus sind außerdem die Basis für zahlreiche Statistiken wie die Bevölkerungsfortschreibung oder die Hochrechnung von Stichprobenerhebungen und damit ein Eckpfeiler der amtli- chen Statistik. Der Zensus 2022 wird wie bereits der Zensus 2011 registergestützt durchge- führt. Dabei werden Daten aus den Melderegistern mit Daten aus ergänzenden Erhebungen kombiniert. Diese ergänzenden Erhebungen dienen nicht nur der Gewinnung ergänzender Merkmale, sondern auch der statistikinternen Kor- rektur der Melderegisterdaten zur Ermittlung der Einwohnerzahlen. Auf diese Weise können Kosten und Belastungen für Bürgerinnen und Bürger möglichst gering gehalten werden. Die Bundesregierung arbeitet für die Zukunft bereits an einem rein registerbasierten Zensus ohne ergänzende Befragungen. Bei der Durchführung des Zensus 2022 wird größter Wert auf Datenschutz ge- legt. So sind Angaben wie Name oder Adresse, die eine direkte Zuordnung zu einzelnen Personen erlauben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die- se sollen spätestens aber nach vier Jahren, der Anschriftenbestand gemäß § 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 (ZensVorbG 2022) nach sechs Jahren gelöscht werden. Darüber hinaus gilt ein strenges Rückspielverbot, d. h. Daten mit Personenbezug dürfen nicht an Stellen außerhalb der Statistikämter weiter- gegeben werden. 1. Ist zum Stichtag 16. Mai 2022 eine Übertragung der Daten zum register- gestützten Teil des Zensus aus den Statistischen Landesämtern an das Statistische Bundesamt gelungen, und wenn nein, warum nicht? Die Melderegisterdaten zum Stichtag 15. Mai 2022 wurden von den meldere- gisterführenden Stellen, in der Regel den Kommunen, innerhalb von vier Wo- chen an das Statistische Bundesamt übermittelt. Von vier Gemeinden konnten die Daten nicht planmäßig bereitgestellt werden, da das lokale Rechenzentrum ausgefallen war, die Lieferung wurde am 24. Juni 2022 nachgeholt. 2. Bis wann soll die beim Statistischen Bundesamt vorzunehmende Quali- tätsprüfung der Melderegisterdaten erfolgt sein, und falls sie bereits er- folgt ist, wie hoch war der Rücklauf zu überprüfender Daten an die Lan- desämter absolut und relativ? Die melderegisterführenden Stellen liefern die Melderegisterdaten an einen zentralen Dateneingang beim Statistischen Bundesamt. Danach führen die Sta- tistischen Landesämter die Qualitätsprüfung (Plausibilisierung) für ihren Zu- ständigkeitsbereich durch. Bis zum 24. Juni 2022 sind insgesamt 87 786 900 Personendatensätze (nahezu 100 Prozent) eingegangen. Der abschließend quali- tätsgesicherte Datenbestand soll im September 2023 vorliegen (siehe Frage 3).
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                 –3–                             Drucksache 20/2674 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Bis zu welchem Stichtag soll die Bereinigung der Melderegisterdaten um Dubletten, erkannte unrichtige Daten etc. erfolgt sein? Auch bei der Verarbeitung der Melderegisterdaten gilt das sog. „Rückspielver- bot“ (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Die bereinigten Daten wer- den nicht an die Meldebehörden zurückübermittelt, d. h. die Melderegister selbst bleiben unverändert. Lediglich der innerhalb der amtlichen Statistik auf Basis der Melderegisterlieferungen aufgebaute Datenbestand wird bereinigt. Diese Bereinigung betrifft nicht nur Mehrfachfälle (Dublettenprüfung), sondern umfasst weitere Korrekturschritte zur Bereinigung von Über- und Untererfas- sungen in den Melderegistern auf Basis der Personenerhebungen im Rahmen des Zensus. Der endgültige, bereinigte Personen-Datenbestand soll im Septem- ber 2023 vorliegen. 4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Versuche, auf die an das Sta- tistische Bundesamt übermittelten Daten zum Zeitpunkt der Übertragung oder während der Verarbeitung beim Statistischen Bundesamt rechtswid- rig zuzugreifen? Es gab Zugriffsversuche mit verdächtigem Muster auf den öffentlichen Inter- netauftritt der www.zensus2022.de Homepage, die aber abgewehrt wurden, so- dass es zu keinem Zugriff auf Zensusdaten gekommen ist. 5. Auf welche Art werden die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkma- len technisch tatsächlich getrennt, inwieweit besteht ein Datenbestand der sowohl Erhebungs- als auch Hilfsmerkmale enthält oder kann er her- gestellt werden, und unter welchen Voraussetzungen? Nach § 31 des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) werden die Hilfsmerkmale frühestmöglich von den Erhebungsmerkmalen getrennt und nach Abschluss der Aufbereitungen und der Zusammenführung zu Gesamtergebnissen nach § 30 ZensG 2022 gelöscht. Bis zu diesem Zeitpunkt findet in der besonders ge- schützten Umgebung des Zensus eine kontinuierliche Aufbereitung und eine Verknüpfung der Daten aus den verschiedenen Quellen statt. Für diese Arbeits- schritte müssen sich die Erhebungs- und Hilfsmerkmale in einem gemeinsamen Datenbestand befinden und können nicht getrennt werden. Mit Abschluss der Datenaufbereitung werden die Erhebungsmerkmale in der Auswertungsdaten- bank bereitgestellt und die Hilfsmerkmale innerhalb der besonders geschützten Zensusumgebung gelöscht. 6. Zu welchen einzelnen Prozessschritten bei der Vorbereitung und Durch- führung war oder wird der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Prof. Ulrich Kelber zur Beratung hinzugezogen? Zum Zensus 2022 fand – ebenso wie bereits zum Zensus 2011 – ein kontinuier- licher Austausch zwischen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Statistischen Bundesamt statt. a) Welche Datenschutzrisiken wurden dabei von ihm benannt, und wel- che Schlussfolgerungen und Konsequenzen wurden aus seinen An- merkungen und Hinweisen gezogen? Vom BfDI wurden insbesondere die Pilotdatenlieferung nach § 9a ZensVorbG 2022 angesprochen, und zwar u. a. Fragen der Protokollierung und Löschung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zur strikten Abschottung
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Drucksache 20/2674                                     –4–                Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Datenverarbeitung nach dem Grundsatz der Trennung von Statistik und Verwaltung. Weiterhin hat der BfDI die Datenexporte aus der zentralen Umgebung des Sta- tistischen Bundesamtes an die Statistischen Landesämter, die aufgrund der Zu- ständigkeit der Landesämter für bestimmte Aufgaben (bspw. Haushaltegenerie- rung, die Kontrollstichprobe etc.) erforderlich sind, angesprochen. Ein wichti- ges Thema war hierbei die rechtzeitige Festlegung sowie technische Absiche- rung der Übermittlungs- und Zugriffsrechte. Die vom Statistischen Bundesamt hierzu erarbeiteten Prozesse wurden durch den BfDI akzeptiert. Insgesamt wurde durch den BfDI festgestellt, dass die durch das Statistische Bundesamt getroffenen Vorkehrungen zum Schutz des informationellen Selbst- bestimmungsrechts von einem ausgeprägten Bewusstsein für und einen verant- wortungsvollen Umgang mit datenschutzrechtlichen Belangen zeugen. Nen- nenswerte Versäumnisse oder konkreter Korrekturbedarf wurde nicht festge- stellt. b) Lag vor der Durchführung der Erhebung eine Datenschutzfolgeab- schätzung vor, und ist diese der Öffentlichkeit zugänglich, und wenn ja, wo, wenn nein, warum nicht? Eine Datenschutzfolgenabschätzung lag bzw. liegt vor. Aufgrund der sicher- heitsrelevanten Inhalte wurde sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. c) Liegen nach Kenntnis der Bundesregierung auch für die beteiligten Statistischen Ämter der Länder Datenschutzfolgeabschätzungen vor, und wurden die Landesdatenschutzbeauftragten hierzu und zu den Datenverarbeitungsvorgängen im Zusammenhang mit dem Zensus eingebunden? Da diese Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen, liegen der Bundesregierung hierzu keine Detailkenntnisse vor. 7. Welche externen Dienstleister wurden in die Vorbereitung und Durchfüh- rung des Zensus und der Maßnahmen nach dem Zensusvorbereitungs- gesetz eingebunden, und wie wurde im Einzelnen bei diesen externen Dienstleistern die Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sichergestellt, insbesondere hinsichtlich der Dienstleister au- ßerhalb des Geltungsbereichs der DSGVO? Der Umgang mit personenbezogenen Daten nach der EU-Datenschutzgrund- verordnung (DSGVO) ist in den jeweiligen Rahmenverträgen oder Einzelauf- trägen mit den Dienstleistern geregelt. Zu den vom Statistischen Bundesamt und vom Informationszentrum Bund (ITZBund) für den Zensus beauftragten Dienstleistern und Generalunterneh- men wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Gemäß Zensusgesetz 2022 ist die Durchführung des Zensus zu einem großen Teil Aufgabe der Statistischen Ämter der Länder. Über die zu diesem Zweck beauftragten externen Dienstleister und die von den Ländern getroffenen Maß- nahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der DSGVO liegen der Bundesregie- rung keine Informationen vor.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                   –5–                              Drucksache 20/2674 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Auf welchen Servern welcher Unternehmen mit Sitz in welchem Na- tionalstaat werden die Befragungsdaten aus dem Zensus gespeichert? Für den technischen IT-Betrieb beim Zensus 2022 ist das ITZBund zuständig. Die Befragungsdaten aus dem Zensus werden ausschließlich auf den verwal- tungseigenen Servern in den Rechenzentren des ITZBund in der Bundesrepu- blik Deutschland gespeichert. b) Wo genau und gegebenenfalls in Kooperation mit welchen Unterneh- men werden die Befragungsdaten durch das Statistische Bundesamt verarbeitet, und in welcher Form werden die Befragungsdaten vor Unbefugten geschützt technisch weitergeleitet? Die Datenverarbeitung durch das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter erfolgt auf den Servern des Bundes. Eine technische Weiterleitung der Befragungsdaten außerhalb des Verbundes der statistischen Ämter erfolgt nicht. Die Datenübertragung innerhalb des statistischen Verbundes erfolgt über die Netzinfrastruktur des Bundes und kryptographisch abgesichert nach dem Stand der Technik, so dass Unbefugte keinen Zugriff auf diese Daten erlangen können. c) Aus welchen Gründen wurde für die vom Statistischen Bundesamt eingerichtete Website www.zensus2022.de trotz europäischer Alter- nativen das Content Delivery Network des US-Anbieters Cloudflare beauftragt, und warum wurde darüber in der Datenschutzerklärung des Statistischen Bundesamtes anfangs nicht informiert (siehe https:// www.dr-datenschutz.de/zensus-2022-datenschutz-probleme-und-pfli cht-zur-teilnahme/)? Der Zensus 2022 steht im Fokus der Öffentlichkeit. Somit sind Angriffe auf die Website zu erwarten. Das ITZBund sah sich darüber hinaus durch die sich seit Ende 2021 verschärfende Gefahrenlage (beispielsweise Log4J Krise, Ukraine- Krieg) gezwungen, die Website www.zensus2022.de besonders zu schützen. Mit der Firma Cloudflare, Inc. wurden bereits positive Erfahrungen im Bereich der Mitigation beim Betrieb von Websites gesammelt. Der Anbieter Cloudflare, Inc. garantiert, dass die personenbezogenen Daten nicht auf seinen Systemen zwischengespeichert werden, sondern auch bei jedweden Mitigationsmaßnah- men auf die Zielsysteme des ITZBund geleitet werden. Die Datenschutzerklärung wurde seinerzeit unverzüglich angepasst. d) Wurde die Auftragsvergabe für www.zensus2022.de öffentlich aus- geschrieben, und wenn ja, welche europäischen Alternativbewerber zum US-Unternehmen Cloudflare gab es, und wenn nein, warum nicht? Es wird bei der Antwort davon ausgegangen, dass die Frage den besonderen Schutz der genannten Website meint und nicht das gesamte Projekt. Derzeit gibt es keinen gültigen Rahmenvertrag für derartige Leistungen, sodass vom ITZBund aufgrund der Kurzfristigkeit der benötigten Schutzmaßnahmen eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 8 Absatz 4 Num- mer 10 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) durchgeführt wurde. Der EU-Schwellenwert in Höhe von netto 139 000 Euro wurde nicht überschritten.
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Drucksache 20/2674                                                          –6–                       Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) In welcher Form und mit welchen Inhalten hat das Statistische Bun- desamt das US-Unternehmen Cloudflare auf DSGVO-Konformität der via http://www.zensus2022.de erhobenen (Meta-)Daten vertrag- lich verpflichtet und konkret sichergestellt, dass ein Transfer in einen Drittstaat ausgeschlossen ist? Der Vertrag mit Cloudflare, Inc. wurde seitens ITZBund beauftragt. Basis die- ses Auftrags sind die Vereinbarungen und Zusicherungen zur Beachtung der DSGVO, wie sie z. B. auf der Website des Unternehmens publiziert wurden (https://www.cloudflare.com/de-de/gdpr/introduction/). Darüber hinaus hat das Unternehmen Cloudflare, Inc. auf seiner Website seine Standardvertragsklau- seln publiziert, siehe unter https://www.cloudflare.com/cloudflare_customer_ SCCs-German.pdf. 8. Welche Kosten sind durch die Dienstleister entstanden (bitte getrennt nach Dienstleistern und erbrachten Leistungen auflisten)? Es wurden vom Statistischen Bundesamt über das Beschaffungsamt verschiede- ne Rahmenverträge zum Zweck der Unterstützung bei der Vorbereitung des Zensus 2022 ausgeschrieben und vergeben. Außerdem hat das ITZBund für die Arbeiten zum Zensus verschiedene Dienstleister eingesetzt. Die entsprechenden Dienstleister und Kostenangaben sind in der Anlage aufgeführt. Zur offenen Übermittlung der Namen und der sonstigen gewünschten Daten der einzelnen Dienstleister liegt keine Zustimmung der betroffenen Unternehmen vor. Daher sind die Angaben zu den Namen der Auftragnehmer „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden in gesonderten Anlagen* über- sandt. Die Einstufung wird wie folgt begründet: Dem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Informationsrecht des Deut- schen Bundestages stehen Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer Be- kanntgabe durch die Bundesregierung verletzt werden könnten. Hierunter fallen auch die von Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Dienst- leister und Beratungsunternehmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgän- ge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personen- kreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein be- sonderes Interesse hat (BVerfGE 115, 205, 230 zum Schutz aus Artikel 12 GG). Auftraggeber und Auftragsinhalt der Dienstleister stellen dem Wesen nach der- artige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Die erbetenen Angaben ermög- lichen Rückschlüsse auf die Mandantenbeziehungen, deren Veröffentlichung zu Nachteilen für die betroffenen Firmen und ihre künftigen Auftragsverhältnis- se führen könnten. Dies würde einen Eingriff in die durch die Artikel 12 und 14 GG geschützten Rechtspositionen der Unternehmen bedeuten. Die Bundesregierung ist zum Schutz der Grundrechte verpflichtet. Eine Zu- stimmung der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer Namen wurde nicht er- teilt. Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Frage nach sorgfälti- ger Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und der angesprochenen Geheimschutzinteressen der betroffenen Unternehmen nicht offen erfolgen. * Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat die Anlagen als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Anlagen sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                  –7–                              Drucksache 20/2674 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 9. Warum behauptet das Statistische Bundesamt in der Richtigstellung zu Falschnachrichten über den Zensus auf zensus2022.de an mehreren Stel- len, Daten würden „unverzüglich“ nach ihrer Auswertung gelöscht, ob- wohl teils vier Jahre lange Löschfristen im Gesetz vorgesehen sind, und wird sich die Bundesregierung gegenüber dem Statistischen Bundesamt dafür einsetzen, dass die entsprechenden Richtigstellungen auf der Inter- netpräsenz mit Verweis auf die gültige Rechtslage korrigiert werden? Die Vorgaben zur Löschung von Daten und Merkmalen im Zensus sind in § 16 ZensVorbG 2022 und § 31 ZensG 2022 geregelt. Grundsätzlich ist hierbei zu unterscheiden zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen. Für die Daten zu den Erhebungsmerkmalen sind keine Löschfristen vorgese- hen, weil aus diesen Daten – die keine identifizierenden Angaben wie Name oder Adresse umfassen – die Zensusergebnisse und spätere statistische Sonder- auswertungen erstellt werden. Die im ZensVorbG 2022 als auch im ZensG 2022 genannten Fristen beziehen sich auf die Hilfsmerkmale. Hier wird ein spätester Löschtermin genannt und darauf verwiesen, dass die Löschung grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeit- punkt zu erfolgen hat. D. h. diese Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Gewinnung der Zensusergebnisse erforderlich sind, sie sollen spätestens aber nach vier Jahren, der Anschriftenbestand gemäß § 4 ZensVorbG 2022 spätestens nach sechs Jahren gelöscht werden. Insofern ist die Rechtslage auf der Internetseite zensus2022.de korrekt darge- stellt. 10. Aus welchen Gründen wurde die Gesamtheit für die Haushaltebefragung auf 10,3 Millionen Personen festgelegt, mithin etwas mehr als 10 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Deutschlands? a) Mit welcher Fehlermarge bzw. Genauigkeit der Befragungsergebnis- se rechnet das Statistische Bundesamt auf Basis dieser 10 Prozent? b) Welche Fehlermarge bzw. Genauigkeit der Befragungsergebnisse wäre nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes gegeben, wenn die gewählte Gesamtheit lediglich bei 5 Prozent oder 1 Prozent liegen würde? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 10 bis 10b gemeinsam beantwortet. Das Zensusgesetz regelt nicht die Größe der Stichprobe, sondern die angestreb- te Genauigkeit (siehe ZensG 2022 § 11 Absatz 2). Der Umfang der Stichprobe von 10,3 Millionen Personen ergibt sich dann aus diesen Zielvorgaben durch Anwendung des Stichprobenplans – beides wurde mit wissenschaftlicher Un- terstützung durch ein Team um Prof. Dr. Münnich (Universität Trier) erarbeitet. Aufgrund der Komplexität des Stichprobenplans und der zugrundeliegenden Berechnungen ist keine genaue Aussage möglich, welche Fehlermarge bei ge- ringeren Stichprobenumfängen resultieren würde. Es gilt jedoch die grobe „Faustregel“, dass eine Halbierung der Stichprobe die Fehlermarge in etwa ver- vierfacht.
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Drucksache 20/2674                                     –8–                 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Warum werden im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 insgesamt 23 Millionen Eigentümerinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie weitere Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden und Wohnungen befragt? a) Warum wurde keine geringere statistische Gesamtheit gewählt, auch vor dem Hintergrund, dass nach Angaben des Statistischen Bundes- amtes (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/70094/umfrage/w ohngebaeude-bestand-in-deutschland-seit-1994/#:~:text=Im%20Jahr %202020%20wurden%20in,rund%203%2C81%20Milliarden%20Qu adratmeter) im Jahr 2020 lediglich 19,3 Millionen Wohngebäude in Deutschland gezählt wurden? b) Wozu genau (unabhängig von den Vorgaben nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ZensG 2022) und mit welcher konkreten statistischen Zielsetzung werden die Befragten aufgefordert, die Nachnamen und Vornamen von bis zu zwei Personen anzugeben, die die Wohnung ständig oder regelmäßig bewohnen? c) Welches Verfahren der mathematischen Statistik liegt der Befragung mit einer Gesamtheit von 23 Millionen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsverfügerinnen und Woh- nungsverfüger und der Benennung von zwei Bewohnernamen zur statistischen Generierung von Haushalten zugrunde? Die Fragen 11 bis 11c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Gebäude- und Wohnungszählung werden alle 23 Millionen Eigentüme- rinnen und Eigentümer, Verwaltungen sowie weitere Verfügungs- und Nut- zungsberechtigte von Gebäuden und Wohnungen befragt. Da Informationen zu allen Wohnungen erforderlich sind, genügt es nicht, pro Gebäude genau eine Eigentümerin bzw. einen Eigentümer zu befragen. Es müs- sen auch für Eigentumswohnungen (mehrere Wohnungen pro Gebäude, die un- terschiedlichen Personen gehören) der jeweilige Eigentümer oder die Eigentü- merin befragt werden. Daher ist die Zahl der Befragten größer als die Zahl der erwarteten Gebäude. Zur Bildung von Wohnhaushalten werden Daten aus den Melderegistern und der Gebäude- und Wohnungszählung verknüpft. Dies geschieht über ein Na- menabgleichverfahren innerhalb des Verfahrens der sogenannten „Haushaltege- nerierung“. Um eine hinreichend zuverlässige Zuordnung zu Haushalten insbe- sondere in Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen, werden die Namen von bis zu zwei Personen je Wohnung benötigt. d) Was bedeutet die Angabe des Statistischen Bundesamtes (https://ww w.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Musterfragebogen_GWZ/Fra gebogen.html) konkret, die erhobenen Bewohnernamen würden zum „frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht“, und wann genau werden die Daten gelöscht? Der frühestmögliche Zeitpunkt der Löschung der Namen ist nach Abschluss der Haushaltegenerierung, nach derzeitiger Planung im September 2023.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                  –9–                             Drucksache 20/2674 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. In wie vielen Gebietskörperschaften wurden oder werden nach Kenntnis der Bundesregierung aus Gründen der Qualitätssicherung der register- gestützten Daten-Vollerhebungen durchgeführt, also alle Haushalte in die Haushaltebefragung einbezogen, und in wie vielen Gebietskörperschaf- ten lag die Quote der Haushaltebefragungen an den erhobenen Haushal- ten bei über 50 Prozent? In ca. 30 Gemeinden ist, um hinreichend genaue Ergebnisse zu erzielen, eine Erhebung bei allen Haushalten erforderlich. Da Kenntnisse über die Zahl der Haushalte erst nach der Erhebung vorliegen werden, können zur Zahl der Ge- meinden mit einer Quote von Haushaltsbefragungen von über 50 Prozent a pri- ori keine Angaben gemacht werden. Gemessen an den zum Ziehungszeitpunkt gemeldeten Personen wird in ca. 200 weiteren Gemeinden der voraussichtliche Anteil der befragten Personen (an Anschriften ohne Sonderbereiche) bei mehr als 50 Prozent liegen. 13. Wie viele und welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundes- regierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, kleinere Gebietskör- perschaften in der Erhebung zu größeren Gebietseinheiten zusammenzu- fassen, um eine Vollerhebung im Rahmen der Haushaltebefragung zu vermeiden? Es handelt sich gemäß § 11 Absatz 1 ZensG 2022 um die fünf Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Hol- stein und Thüringen. 14. Welche Begleitforschung ist derzeit für die Durchführung des Zensus vorgesehen oder wird bereits durchgeführt, und inwieweit werden dabei die Forderungen des Rats für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatsSWD; Output 2, 5. Berufungsperiode, 2018, „Empfehlungen des RatsSWD zum Zensus 2021 und zu späteren Volkszählungen“) nach einer wissenschaft- lichen Begleitforschung berücksichtigt? Beim Zensus 2022 erfolgte eine umfassende wissenschaftliche Begleitung zu stichprobenmethodischen Fragen durch das Team von Prof. Dr. Münnich (Uni- versität Trier). Sie umfasste den Auswahlplan für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis nach § 11 ZensG 2022, den Algorithmus zur Zufallsziehung der Stichprobe, die Behandlung unbemeldeter Anschriften mit Wohnraum bei der Stichprobenziehung sowie die Ermittlung von Einwohnerzahlen von ver- bandsangehörigen Gemeinden in den Fällen, in denen von der Möglichkeit der Zusammenfassung zu größeren Gebietseinheiten (siehe Frage 13) Gebrauch ge- macht wurde. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Vorbereitung auf die Personenerhebung insbesondere aufgrund der pandemischen Lage ein Gutachten erstellt. Ein Me- thodengutachten von Prof. Kreuter untersuchte die aufgrund der Pandemiesitu- ation erarbeiteten Alternativvorschläge für das Erhebungsverfahren der Perso- nenerhebung mit Blick auf die Genauigkeit der zu erwartenden Ergebnisse. Da der Zensus bereits 2011 nach dieser registergestützten Methodik durchge- führt worden ist und da für die Zukunft ein rein registerbasierter Zensus ange- strebt wird, sind keine darüber hinaus gehenden Begleitforschungen zur Ver- besserung des Verfahrens initiiert worden.
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Drucksache 20/2674                                     – 10 –               Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Was ist der Bundesregierung derzeit zu Plänen der EU-Kommission be- kannt, zukünftig (ab dem Jahr 2024) jährlich Daten zur Bevölkerungssta- tistik bei den Mitgliedstaaten zu erfragen und perspektivisch häufiger als alle zehn Jahre einen EU-Zensus durchzuführen? Die Europäische Kommission bereitet aktuell eine neue Rahmenverordnung über Europäische Statistiken über Bevölkerung und Wohnen (European Sta- tistics on Population and Housing, ESOPH) vor, die die bestehenden Verord- nungen zum Zensus (Nr. 763/2008), der Demografieverordnung (Nr. 1260/ 2013) und von Artikel 3 der Verordnung Nr. 862/2007 (Wanderungs- und Mi- grationsstatistik) konsolidieren und harmonisieren soll. Nach der geplanten Rahmenverordnung sollen die Ergebnisse zur Bevölkerung, wie sie bisher im Zensus erhoben werden, künftig häufiger, aktueller und auf kleinräumiger Ebe- ne bereitgestellt werden. Die Periodizität der Datenlieferungen zu den anderen Themenbereichen des Zensus soll schrittweise verkürzt werden. Nach den Pla- nungen der Kommission soll die Rahmenverordnung bis Ende 2023 verab- schiedet werden, erste Datenlieferungen sind ab dem Berichtsjahr 2025 geplant. 16. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung über rechtliche Schran- ken wie die Zweckbindung der erhobenen Daten hinaus in der techni- schen Ausgestaltung des registergestützten Zensus, um virtuelle zentrale Register und eine individuelle Verfolgbarkeit der Bürgerinnen und Bür- ger über Behördengrenzen hinweg oder über längere Zeiträume zu ver- hindern? Im Rahmen des registergestützten Zensus, wie er derzeit durchgeführt wird, werden keine virtuellen zentralen Register aufgebaut. Daten zu Bürgerinnen und Bürgern können über Behördengrenzen nur innerhalb des Verbundes der statistischen Ämter von Bund und Ländern abgerufen werden. Behörden außer- halb des statistischen Verbundes haben keine Möglichkeit, auf die Daten des Zensus zuzugreifen. Hier gilt das Rückspielverbot (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Die Statistischen Ämter der Länder haben ausschließlich Zugriff auf Daten der Einwohner ihrer Länder. Bürger und Bürgerinnen sind über einen längeren Zeitraum nicht zu verfolgen. Zugriff auf statistische Ein- zeldaten der Bürgerinnen oder Bürger haben nur die Beschäftigten der statisti- schen Ämter, die mit der fachlichen Durchführung des Zensus betraut sind.
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