auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2147 - Hartz IV trotz Erwerbstätigkeit
Deutscher Bundestag Drucksache 20/2608 20. Wahlperiode 05.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/2147 – Hartz IV trotz Erwerbstätigkeit Vorbemerkung der Fragesteller Das Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich „Hartz IV“ genannt, ist als Grundsicherung für Arbeitsuchende prinzipiell darauf ausgerichtet, die Be- zieherinnen und Bezieher möglichst schnell in den Arbeitsmarkt zu vermitteln und somit deren Bezug von Fürsorgeleistungen mindestens zu verringern. Ar- beitsmarktstatistiken zeigen, dass ein signifikanter Teil der Leistungsbeziehe- rinnen und Leistungsbezieher über Erwerbseinkommen verfügt, welches in der Höhe allerdings nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht. Im Folgenden wird diese Personengruppe als „Ergänzerinnen und Ergänzer“ be- zeichnet. Oftmals werden diese Personen auch „Aufstockerinnen und Aufsto- cker“ genannt. Dies wird nachfolgend nicht übernommen, um die Gruppe, die ihr Erwerbseinkommen mit SGB-II-Leistungen (SGB II = Zweites Buch So- zialgesetzbuch) ergänzt, von der zu unterscheiden, die ihr Arbeitslosengeld mit SGB-II-Leistungen aufstockt. Dem SGB II liegt das Prinzip des „Förderns und Forderns“ zugrunde, welches die Möglichkeit der Leistungskürzung bzw. Sanktionierung beinhaltet. Die Fragestellerinnen und Fragesteller sind der Auffassung, dass dieses Prinzip insbesondere für Ergänzerinnen und Ergänzer nicht gelten kann, weil diese Personengruppe gerade trotz einer Erwerbstätigkeit auf Leistungen der Grund- sicherung angewiesen ist. Entsprechend können viele Ergänzerinnen und Er- gänzer gar nicht für den Arbeitsmarkt „aktiviert“ werden, weil sie dort schon aktiv sind. Häufige Gründe für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung trotz Erwerbstätigkeit sind niedrige Löhne, ein geringer Erwerbsumfang und/ oder große Haushalte. Das Erwerbseinkommen, das Ergänzerhaushalte erzielen, wird auf das ALG II angerechnet. Aktuell sind, nach Berücksichtigung von Abgaben, die ersten 100 Euro des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei. Darüber liegendes Ein- kommen wird bis zu einer Höhe von 1 000 Euro zu 80 Prozent angerechnet. Ab 1 000 Euro bis zur Obergrenze von 1 200 Euro wird Einkommen zu 90 Prozent angerechnet. (Die Obergrenze liegt bei 1 500 Euro, falls erwerbsfä- hige Leistungsberechtigte mindestens ein minderjähriges Kind haben bzw. mit mindestens einem minderjährigen Kind in einem Haushalt leben.) Einkommen über der Obergrenze wird komplett angerechnet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 20/2608 –2– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nicht alle Haushalte, in denen das vorhandene Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, erhalten ALG II. In einigen Fällen kann der Bezug von Leistungen der Grundsicherung durch vorgelagerte Leistungen ab- gewendet werden, vor allem durch Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag. In anderen Fällen haben Haushalte zwar ein Recht auf Grundsicherung als ergänzende Leistung, nehmen diese aber z. B. aus Un- kenntnis, Scham oder aufgrund der Zugangshürden nicht in Anspruch. Vorbemerkung der Bundesregierung In der öffentlichen Diskussion haben sich die Bezeichnungen „Aufstocker“ und „Ergänzer“ für erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grund- sicherung für Arbeitsuchende durchgesetzt. „Aufstocker“ und „Ergänzer“ wer- den häufig gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten, deren Einkommen nicht ausreicht, um das soziokulturelle Existenzminimum zu erreichen. Vor allem die Bezeichnung „Aufstocker“ legt dies auch nahe, weil nach allge- meinem Verständnis das Einkommen durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) „aufgestockt“ wird. Die Statistik der Grundsi- cherung für Arbeitsuchende spricht neutral von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. kürzer von erwerbstätigen ELB. Erwerbstätige sind Personen, die als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer (Ar- beiter, Angestellte, Beamte, geringfügig Beschäftigte) oder als Selbständige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig vom Umfang dieser Tätigkeit und von der Einkommenshöhe. In der Grundsiche- rungsstatistik werden erwerbstätige ELB definiert als erwerbsfähige Leistungs- berechtigte, die Regelleistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende er- halten und gleichzeitig Einkommen aus abhängiger oder selbständiger Erwerbs- tätigkeit beziehen. Der Großteil der vorliegenden Fragen wird basierend auf Daten der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantwortet, die nach Merkmalen der Beschäftigungsstatistik ausgewertet wurden. In der Beschäftigungsstatistik wird der Juni Wert als Jahreswert ausgewiesen, daher beziehen sich die nach- folgenden Ergebnisse jeweils auf den Berichtsmonat Juni des entsprechenden Jahres. Ergebnisse der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind für Eckwerte und deren demographische Strukturwerte grundsätzlich ab dem Jahr 2005 verfügbar. Aufgrund der Validität der Daten sind Auswertungen zum ver- fügbaren Einkommen ab dem Jahr 2007 möglich, Auswertungen zu Verweil- dauern ab dem Jahr 2012. Eine berufsfachliche Differenzierung gemäß der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010) ist mit Einführung der Klassifika- tion in der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem Berichts- monat Dezember 2012 möglich. 1. Wie viele Menschen, die ausschließlich einem Minijob nachgehen, erhal- ten nach Kenntnis der Bundesregierung ergänzende ALG-II-Leistungen, weil ihr Erwerbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Minijobberinnen und Minijobber differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)? Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) gab es im Juni 2021 rund 3,3 Millionen ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Von denen bezogen rund 257 000 Perso- nen bzw. 7,8 Prozent als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –3– Drucksache 20/2608 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Weitere Ergebnisse in den erfragten Differenzierungen können Tabelle 1 im Anhang* entnommen werden. 2. Wie viele Minijobberinnen und Minijobber haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb kein Recht auf ergänzende ALG-II-Leis- tungen, weil sie Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzu- schlag erhalten (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Minijobberinnen und Minijobber dif- ferenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland ange- ben)? Bei jeder Sozialleistung geht es um die zielgenaue Leistung in einer definierten Lebenslage. Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung (wie z. B. dem SGB II) stehen gemäß § 12a SGB II zueinander in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis. Dementsprechend sind Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen gemäß § 7 Absatz 1 Wohngeld- gesetz vom Wohngeld ausgeschlossen. Auch ein paralleler Bezug von Kinder- zuschlag und Leistungen nach dem SGB II ist in der Regel nicht möglich. Leistungsberechtigte sind verpflichtet Wohngeld und/oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn hiermit die Hilfebedürftigkeit für mindestens drei Monate überwunden werden kann, also der Anspruch auf die vorrangige Leis- tung Wohngeld und/oder Kinderzuschlag gemeinsam mit dem erzielten Ein- kommen den Bedarf deckt. Kann ein Haushalt mit eigenem Einkommen, Kin- derzuschlag und/oder Wohngeld seinen sozialhilferechtlichen Bedarf hingegen nicht decken, hat er Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeit- suchende. In diesem Sinne unterstützen Wohngeld und Kinderzuschlag Haushalte mit ge- ringeren Einkommen dabei, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und ein Le- ben oberhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums zu führen. Detaillierte Daten zu den erfragten einzelnen Sachverhalten liegen nicht vor. 3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittli- chen Erwerbseinkommen von Minijobberinnen und Minijobbern mit er- gänzendem ALG-II-Anspruch (bitte sowohl jährliche Durchschnittswerte des monatlichen Einkommens als auch prozentuale Verteilung der Ergän- zerinnen und Ergänzer auf Einkommenshöhen, unterteilt in 100-Euro- Intervalle, ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassi- fikation und Bundesland angeben)? Angaben der Statistik der BA nach Klassen eines zu berücksichtigenden Ein- kommens aus abhängiger Erwerbstätigkeit können Tabelle 2 im Anhang* ent- nommen werden. Darstellungen von statistischen Lagemaßen des zu berücksichtigendem Ein- kommens sind nicht Teil der Berichterstattung der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 20/2608 –4– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der im Arbeitslosengeld II angerechneten Erwerbseinkommen von Minijobberinnen und Minijobbern, die auf ergänzendes ALG II angewie- sen sind (bitte monatliche Beträge je Bedarfsgemeinschaft ab 2005 je- weils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor, da eine Dif- ferenzierung des berücksichtigten Erwerbseinkommens nach Einkommensarten für eine isolierte Betrachtung des Einkommens aus Minijobs nicht möglich ist. 5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausga- ben für das ALG II für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein aus Minijobs resultierendes Einkommen anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Be- darfsgemeinschaft angeben)? Hat die Bunderegierung Schätzungen, wie viel höher die Ausgaben für das ALG II gewesen wären, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemein- schaften kein aus Minijobs resultierendes Einkommen anzurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 249 000 Bedarfs- gemeinschaften, bei denen mindestens ein erwerbstätiger erwerbsfähiger Leis- tungsberechtigter ausschließlich geringfügig beschäftigt war. Die Summe der Zahlungsansprüche dieser Bedarfsgemeinschaften betrug im Juni 2021 rund 279 Mio. Euro. Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können Tabelle 3 im Anhang* entnommen werden. Schätzungen zu Zahlungsansprüchen bestehender Bedarfsgemeinschaften unter der Annahme, dass kein Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, liegen der Bundesregierung nicht vor. 6. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Mini- jobberinnen bzw. Minijobber mit ergänzendem Grundsicherungsan- spruch aufgrund von Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) und Meldever- säumnissen (§ 32 SGB II) sanktioniert (bitte jährliche Werte ab 2005 dif- ferenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland sowie nach Pflichtverletzungen bzw. Meldeversäumnissen angeben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 1 200 erwerbstä- tige erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer ausschließlich geringfügigen Beschäftigung, die mindestens mit einer Sanktion sanktioniert waren. Weitere Ergebnisse können Tabelle 4 im Anhang* entnommen werden. Eine Differenzierung nach Sanktionsgründen kann für die erwerbstätigen er- werbsfähigen Leistungsberechtigten nicht vorgenommen werden, eine Kombi- nation mit Berufen ist ebenfalls nicht möglich. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –5– Drucksache 20/2608 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Verweildauer von Minijobberinnen bzw. Minijobbern, die auf ergänzen- des ALG II angewiesen sind, im Leistungsbezug (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben, bitte zum Vergleich auch Werte für alle Leistungsbeziehenden in Hartz IV angeben)? Angaben der Statistik der BA zu den Verweildauern können den Tabellen 5 und 6 im Anhang* entnommen werden. 8. Plant die Bundesregierung im Zuge der im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP angekündigten Umbenen- nung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in „Bürgergeld“ und der Veränderung der Einkommensanrechnung konkrete Reformen, die spe- ziell auf Minijobberinnen bzw. Minijobber, die auf ergänzendes ALG II angewiesen sind, zugeschnitten sind, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Grundsicherung für Arbeit- suchende mit der Einführung eines Bürgergeldes und dazugehöriger Änderun- gen zu erneuern. Hierzu soll noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorge- legt werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass unabhängige Institute mit der Entwicklung eines Reformmodells der Transferentzugsraten in der Grundsiche- rung beauftragt werden. Eine kurzfristige Änderung im Rahmen des genannten Gesetzentwurfes ist daher nicht geplant. 9. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten nach Kennt- nis der Bundesregierung ergänzende ALG-II-Leistungen, weil ihr Er- werbseinkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 33,3 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Alter von 15 Jahren bis zur Regel- altersgrenze. Von denen bezogen rund 455.000 Personen bzw. 1,4 Prozent als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II. Weitere Er- gebnisse in den erfragten Differenzierungen können Tabelle 7 im Anhang* ent- nommen werden. Daten zur Wochenarbeitszeit der Beschäftigten liegen nicht vor. Eine alterna- tive Auswertung nach Voll- und Teilzeit ist in Kombination mit Einkommens- größenklassen nicht valide interpretierbar. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 20/2608 –6– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb kein Recht auf ergänzende ALG-II- Leistungen, weil sie Wohngeld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzu- schlag erhalten (bitte jährliche Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller sozialversicherungspflichtig Beschäf- tigten differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 11. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittli- chen Erwerbseinkommen von sozialversicherungspflichtig Beschäftig- ten mit ergänzendem ALG-II-Anspruch (bitte sowohl jährliche Durch- schnittswerte des monatlichen Einkommens als auch prozentuale Vertei- lung der Ergänzerinnen und Ergänzer auf Einkommenshöhen, unterteilt in 100-Euro-Intervalle, ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unter- teilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstun- den, angeben)? Angaben der Statistik der BA nach Klassen eines zu berücksichtigenden Ein- kommens aus abhängiger Erwerbstätigkeit können Tabelle 8 im Anhang* ent- nommen werden. Daten zur Wochenarbeitszeit der Beschäftigten liegen nicht vor. Eine alterna- tive Auswertung nach Voll- und Teilzeit ist in Kombination mit Einkommens- größenklassen nicht valide interpretierbar. Darstellungen von statistischen Lagemaßen des zu berücksichtigenden Einkommens sind nicht Teil der Be- richterstattung der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der im Arbeitslosengeld II angerechneten Erwerbseinkommen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten, die auf ergänzendes ALG II angewiesen sind (bitte monatliche Beträge je Bedarfsgemein- schaft ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifika- tion, Bundesland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochen- stunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor, da eine Dif- ferenzierung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens nach Einkom- mensarten nicht möglich ist. * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –7– Drucksache 20/2608 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausga- ben für das ALG II für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung resultierendes Einkom- men anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Hat die Bunderegierung Schätzungen, wie viel höher die Ausgaben für das ALG II gewesen wären, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemein- schaften kein aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung resultie- rendes Einkommen anzurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 dif- ferenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft an- geben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 439 000 Bedarfs- gemeinschaften, bei denen mindestens ein erwerbstätiger erwerbsfähiger Leis- tungsberechtigter sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Summe der Zahlungsansprüche dieser Bedarfsgemeinschaften betrug im Juni 2021 rund 376 Mio. Euro. Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können Tabelle 9 im Anhang* entnommen werden. Schätzungen zu Zahlungsansprüchen bestehender Bedarfsgemeinschaften unter der Annahme, dass kein Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung sozial- versicherungspflichtig Beschäftigte mit ergänzendem Grundsicherungs- anspruch aufgrund von Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) und Meldever- säumnissen (§ 32 SGB II) sanktioniert (bitte jährliche Werte ab 2005 dif- ferenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bundesland, wöchentli- cher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weni- ger als 30 Wochenstunden, und nach Pflichtverletzungen bzw. Meldever- säumnissen angeben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 1 200 erwerbstä- tige erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit einer sozialversicherungspflichti- gen Beschäftigung, die mindestens mit einer Sanktion sanktioniert waren. Weitere Ergebnisse können Tabelle 10 im Anhang* entnommen werden. Eine Differenzierung nach Sanktionsgründen kann für die erwerbstätigen er- werbsfähigen Leistungsberechtigten nicht vorgenommen werden, eine Kom- bination mit Berufen ist ebenfalls nicht möglich. 15. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Verweildauer von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die auf er- gänzendes ALG II angewiesen sind, im Leistungsbezug (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation, Bun- desland und wöchentlicher Arbeitszeit, unterteilt in 30 Wochenstunden und mehr sowie weniger als 30 Wochenstunden, angeben, bitte zum Ver- gleich auch Werte für alle Leistungsbeziehenden in Hartz IV angeben)? Angaben der Statistik der BA zu den Verweildauern können den Tabellen 5 und 11 im Anhang* entnommen werden. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 20/2608 –8– Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Daten zur Wochenarbeitszeit der Beschäftigten liegen nicht vor. Eine alterna- tive Auswertung nach Voll- und Teilzeit ist in Kombination mit Einkommens- größenklassen nicht valide interpretierbar. 16. Plant die Bundesregierung im Zuge der im Koalitionsvertrag angekün- digten Umbenennung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in „Bür- gergeld“ und der Veränderung der Einkommensanrechnung konkrete Reformen, die speziell auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die auf ergänzendes ALG II angewiesen sind, zugeschnitten sind, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 17. Inwieweit wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die geplan- te Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ab Oktober 2022 auf die Personengruppe der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ergänzendem ALG-II-Anspruch auswirken? Die Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro je Stunde bewirkt unter ande- rem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel finanziell besser- gestellt werden als vergleichbare Beziehende von Leistungen nach dem SGB II, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Auf diese Weise wird ein Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit gesetzt, ohne die sozialrechtliche Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Frage zu stellen. Die nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns verbleibende Zahl von Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die trotz Ausübung einer Vollzeitbeschäf- tigung auf den Bezug von Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, kann durch die Erhöhung des Mindestlohnes reduziert werden. Dies entlastet die sozialen Sicherungssysteme. Zudem kann dies dazu beitragen, dass Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer mit ihrer Arbeit auf Grundlage des Mindest- lohns selbst eine angemessene Lebensgrundlage sichern können, ohne auf er- gänzende Transferleistungen angewiesen zu sein. Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns leistet ferner einen besseren Bei- trag dazu, dass Beschäftige, die im Niedriglohnsektor tätig sind, Altersrenten oberhalb des Grundsicherungsniveaus erreichen. 18. Wie viele Selbstständige erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung er- gänzende ALG-II-Leistungen, weil ihr Erwerbseinkommen nicht zur De- ckung des Existenzminimums ausreicht (bitte jährliche Durchschnitts- werte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozentsatz aller Selbststän- digen differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundes- land angeben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 78 000 selbstän- dig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Weitere Ergebnisse können Tabelle 12 im Anhang* entnommen werden. Daten zur berufsfachlichen Differenzierung der selbständigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegen nicht vor. * Von einer Drucklegung der Tabelle wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode –9– Drucksache 20/2608 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Ergebnisse basierend auf dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes zur Anzahl der Selbständigen nach Geschlecht und Bundesland können Tabelle 13 im Anhang* entnommen werden. 19. Wie viele Selbstständige haben nach Kenntnis der Bundesregierung nur deshalb kein Recht auf ergänzende ALG-II-Leistungen, weil sie Wohn- geld bzw. Lastenzuschuss und/oder Kinderzuschlag erhalten (bitte jährli- che Durchschnittswerte ab 2005 in absoluten Zahlen sowie als Prozent- satz aller Selbstständigen differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifi- kation und Bundesland angeben)? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 20. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittli- chen Erwerbseinkommen von Selbstständigen mit ergänzendem ALG-II- Anspruch (bitte sowohl jährliche Durchschnittswerte des monatlichen Einkommens als auch prozentuale Verteilung der Ergänzerinnen und Er- gänzer auf Einkommenshöhen, unterteilt in 100-Euro-Intervalle, ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundes- land angeben)? Angaben der Statistik der BA nach Klassen eines zu berücksichtigenden Ein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit können Tabelle 14 im Anhang* entnommen werden. Daten zur berufsfachlichen Differenzierung von Selbständigen liegen der Sta- tistik der BA nicht vor. Darstellungen von statistischen Lagemaßen des zu be- rücksichtigenden Einkommens sind nicht Teil der Berichterstattung der Statis- tik der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 21. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Höhe der im Arbeitslosengeld II angerechneten Erwerbseinkommen von Selbstständigen, die auf ergänzendes ALG II angewiesen sind (bitte mo- natliche Beträge je Bedarfsgemeinschaft ab 2005 jeweils differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor, da eine Dif- ferenzierung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens nach Einkom- mensarten nicht möglich ist. 22. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Summe der Ausga- ben für das ALG II für diejenigen Bedarfsgemeinschaften, bei denen ein aus selbstständiger Tätigkeit resultierendes Einkommen anzurechnen ist (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundesland und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie viel höher die Ausgaben für das ALG II gewesen wären, wenn bei den bestehenden Bedarfsgemein- schaften kein aus selbstständiger Tätigkeit resultierendes Einkommen an- zurechnen wäre (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Bundes- land und nach Größe der Bedarfsgemeinschaft angeben)? Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es im Juni 2021 rund 76 000 Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem selbständig er- * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Drucksache 20/2608 – 10 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. werbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Die Summe der Zahlungs- ansprüche dieser Bedarfsgemeinschaften betrug rund 84 Mio. Euro. Weitere Ergebnisse nach den erfragten Differenzierungen können Tabelle 15 im Anhang* entnommen werden. Schätzungen zu Zahlungsansprüchen bestehender Bedarfsgemeinschaften unter der Annahme, dass kein Einkommen zu berücksichtigen gewesen wäre, liegen der Bundesregierung nicht vor. 23. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Selbst- ständige mit ergänzendem Grundsicherungsanspruch aufgrund von Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) und Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) sanktioniert (bitte jährlich Werte ab 2005 differenziert nach Ge- schlecht, Berufsklassifikation und Bundesland sowie nach Pflichtverlet- zungen bzw. Meldeversäumnissen angeben)? Nach Angaben der Statistik der BA gab es im Juni 2021 rund 200 selbständig erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit mindestens einer Sank- tion. Weitere Ergebnisse können Tabelle 16 im Anhang* entnommen werden. Eine Differenzierung nach Sanktionsgründen kann für die erwerbstätigen er- werbsfähigen Leistungsberechtigten nicht vorgenommen werden. Angaben zur berufsfachlichen Differenzierung der selbständigen erwerbsfähigen Leistungs- berechtigten liegen nicht vor. 24. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Verweildauer von Selbstständigen, die auf ergänzendes ALG II angewie- sen sind, im Leistungsbezug (bitte jährliche Werte ab 2005 differenziert nach Geschlecht, Berufsklassifikation und Bundesland angeben, bitte zum Vergleich auch Werte für alle Leistungsbeziehenden in Hartz IV an- geben)? Angaben der Statistik der BA zu den Verweildauern können den Tabellen 5 und 17 im Anhang* entnommen werden. Daten zur berufsfachlichen Differenzierung der selbständigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegen nicht vor. 25. Plant die Bundesregierung im Zuge der im Koalitionsvertrag angekün- digten Umbenennung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in „Bür- gergeld“ und der Veränderung der Einkommensanrechnung konkrete Reformen, die speziell auf Selbstständige, die auf ergänzendes ALG II angewiesen sind, zugeschnitten sind, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. * Von einer Drucklegung der Tabellen wird abgesehen. Diese sind auf Bundestagsdrucksache 20/2608 auf der Internet- seite des Deutschen Bundestages abrufbar.