Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BFSuGA) und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund

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Deutscher Bundestag                                                                Drucksache 20/2610 20. Wahlperiode                                                                               06.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Ates Gürpinar, Pascal Meiser, Heidi Reichinnek, Dr. Petra Sitte, Jessica Tatti, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Die neu eingerichtete Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BFSuGA) und die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht beim Arbeitsschutz durch den Bund Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verweist bei Anfragen zu Ar- beitsschutzkontrollen neuerdings auf Länder-Angelegenheit (s. Bundestags- drucksache 20/258) und betont darüber hinaus, dass der Bundesregierung über die ihr von den Ländern zugelieferten und im SuGA-Bericht veröffentlichten Daten hinaus keine diesbezüglichen Informationen vorlägen. In einer Antwort auf eine Schriftlichen Frage (Bundestagsdrucksache 20/833) heißt es außerdem: „Die BFSuGA wird hierüber im Jahr 2026 einen Bericht vorlegen; im Lichte der dort gewonnenen Erkenntnisse wäre dann über mögliche Konsequenzen im Falle einer Nichterfüllung der Mindestbesichtigungsquote zu entscheiden.“ Soll die Mindestbesichtigungsquote – die 2020 mit dem Arbeitsschutzkontroll- gesetz in § 21 Absatz 1a ArbSchG eingeführt wurde und vorschreibt, dass ab 2026 „im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vor- handenen Betriebe zu besichtigen“ sind – ab 2026 tatsächlich erfüllt werden, müssen jetzt die notwendigen Schritte eingeleitet werden. So heißt es im Ar- beitsschutzgesetz auch weiter: „Erreicht eine Landesbehörde die Mindestbe- sichtigungsquote nicht, so hat sie die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass sie die Mindestbesichtigungsquote erreicht.“ Das Gutachten „Rechtsaufsicht des Bundes über Arbeitsschutzkontrollen der Länder“ der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD 3 – 3000 – 066/22) bestätigt nach Ansicht der Fragesteller, dass die Bundesregierung in dieser Frage aktiv werden kann und sollte: „Ergibt sich aber beispielsweise auf- grundlage der Jahresberichte der Länder oder durch sonstige Informationen der Bundesregierung der Verdacht, dass ein Land seiner nach § 21 Absatz 1a S. 4 ArbSchG schon jetzt bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der derzeitigen Besichtigungsquote nicht nachkommt, kann die Bundesregierung Auskunft, Berichte oder auch die Vorlage von Akten verlangen.“ Über die Auswertung der Jahresberichte der Länder durch die BFSuGA hinaus, stehe der Bundes- regierung ein weitgehendes Informationsrecht zu. Hierzu und auch zu den konkreten Vorgängen und Aufgaben der neu eingerich- teten Bundesfachstelle wollen wir die Bundesregierung befragen. Diese arbeitet seit September 2021 und hat die Aufgabe, die staatliche Aufsichtstätigkeit der Länder und die Mindestbesichtigungsquote zu monitoren sowie die Bundes- regierung bei ihren Berichtspflichten zu unterstützen.
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Drucksache 20/2610                                  –2–               Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Hinweisen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 066/22) in Verbindung mit den bisher mutmaßlich viel zu niedrigen Be- sichtigungsquoten (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/arbeitsschutz- kontrollen-101.html) für die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht durch den Bund (bitte begründen)? Beabsichtigt sie, ihr Auskunftsrecht bereits vor 2026 wahrzunehmen, um die Einhaltung der Mindestbesichtigungsquote ab 2026 sicherzustellen (bitte begründen)? Wie will die Bundesregierung sonst sicherstellen, dass ausreichend An- strengungen zur Steigerung der Besichtigungsquote unternommen wer- den? 2. Vor dem Hintergrund, dass Leitfäden, wie und mit welcher Überwa- chungstiefe überwacht werden soll (vgl. LV 1 „Überwachungs- und Bera- tungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards“, LV 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ sowie Leitlinien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)) längst vorliegen – warum bedarf es langwieriger Absprachen mit den Län- dern bezüglich der Details des Umfangs und des Inhalts der Datenliefe- rung? 3. Werden diese existierenden Leitfäden Grundlage für die Datenlieferung sein? Soll es zur Definition einer Besichtigung auch eine Verwaltungsvereinba- rung geben, sind Unterschiede zu den o. g. Vorgaben zu erwarten und wenn ja, welche? 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein Mangel an Personal kein Grund für die Nichtanwendung der o. g. Leitfäden sein darf? 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass weniger aber gründliche Kontrollen und ggf. entsprechende abschreckende Sanktionen mehr Wir- kung entfalten als viele „Besichtigungen“ ohne Überwachungstiefe? Und inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung Besichtigungen ohne Berücksichtigung der Leitfäden nach Auffassung der Bundesregie- rung aussagekräftig? 6. Nutzt bzw. wird die Bundesfachstelle die Erfahrungen der GDA bei Befra- gungen der Länder nutzen, zumal sie bei der Bundesanstalt für Arbeits- schutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ebenso wie die Geschäftsstelle der Na- tionalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK, das zentrale Entscheidungsgremi- um zur Umsetzung der GDA) im Fachbereich 1 angesiedelt ist? 7. Greift die Bundesfachstelle auf die Erfahrungen zurück, die im Rahmen des vor einigen Jahren geplanten Projektes einer gegenseitigen Evaluie- rung der Länder gemacht wurden, welches auch Einblick in das jeweilige Erfassungssystem und in die Vorgänge beinhaltete? 8. Kann die Bundesregierung nach aktuellem Stand der Beratung mit den Ländern ausschließen, dass z. B. schriftliche Abfragen bei Unternehmen zukünftig als Besichtigung zählen, obwohl dann kein Kontrolleur im Un- ternehmen war, was nicht mit dem LV 1 vereinbar ist? 9. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Vorgaben zur Quantität auf Kosten der in den o. g. Leitlinien festgeschriebenen Qualitätskriterien gehen (bitte begründen) und wenn nein, erachtet die Bundesregierung das als zielführend für ein gutes Arbeitsschutzniveau?
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode               –3–                           Drucksache 20/2610 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Vorgaben zur Quantität dazu führen, dass vermehrt leicht zu kontrollierende kleinere Betriebe kon- trolliert werden und Betriebe, deren Kontrolle aufwändig ist aber wo mut- maßlich die meisten Verstöße gegen Arbeitsschutzregeln vorkommen, sel- tener besichtigt werden (bitte begründen)? 11. Weshalb ist der Aufbau einer eigenen Datenbank für die BFSuGA notwen- dig und warum wird nicht ein Zugriff auf die Erfassungssystemen der Län- der ermöglicht – wo die meisten Länder das sogenannte IFAS- Informationssystem, die Standard-Software für die Arbeitsschutzverwal- tungen, Gewerbeaufsichtsämter und Berufsgenossenschaften in Deutsch- land, nutzen, was die Sache vereinfacht? 12. Warum kann alternativ nicht die Datenschnittstelle zwischen zuständigem Unfallversicherungsträger und Arbeitsschutzbehörden (siehe § 21 Absatz 3a ArbSchG bzw. § 20 Absatz 1a SGB VII) genutzt werden? Beinhalten diese Gesetzesregelungen gegenseitige Einsicht in die Vorgän- ge (Bescheide, Vermerke etc.)? 13. Ist beabsichtigt, durch Zugriff der Bundesfachstelle auf die Erfassungssys- teme der Länder auch die Vorgänge der Länder stichprobenartig zu über- wachen, oder verlässt sich die Bundesregierung blind auf die Angaben der Länder? Wie kann sich die Fachstelle dann sicher sein, dass die Länder sich beim „Füttern“ der Datenbank an die Festlegungen halten? 14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob und wie die Länder mehr Arbeitsschutzkontrolleure gewinnen wollen bzw. wird die Bundes- regierung hierzu Berichte von den Ländern anfordern (bitte begründen)? 15. Plant die Bundesregierung eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, in der quantifizierte Vorgaben festgelegt werden, die sich an der ILO-Empfehlung 1:10.000 orientieren und in jedem Bundesland einzu- halten sind (bitte begründen)? 16. Wie passt die Absicht „Das BMAS wird im Jahr 2023 eine erste Zwi- schenauswertung der Kontrolldichte in den Ländern vornehmen.“ (siehe Begründung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes, S. 32) mit der Aussage zu- sammen, dass Auswertungen der Quote nicht vor 2026 zu erwarten sind? 17. Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung die Daten aus dem SUGA-Bericht belastbar, der sich ja aus den Länderberichten nach § 23 Absatz 4 ArbSchG speist? 18. Warum lässt sich aus den Angaben in Tabelle TG 1 (Besichtigungstätigkeit der Gewerbeaufsicht) und auf S. 103 im SUGA-Bericht 2020 (Zahl der Betriebe) nach Auffassung der Bundesregierung keine Besichtigungsquote errechnen? 19. In wie vielen Fällen gab es zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und den Arbeitsschutzbehörden in den letzten fünf Jahren eine Zu- sammenarbeit (bitte jährlich aufschlüsseln); und wie wird der behördliche Austausch von relevanten Informationen – etwa festgestellte Verstöße ge- gen die Arbeitszeit/ -aufzeichnung betreffend – sichergestellt? 20. Wie oft wurde, seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes, die Umsetzung der elektronischen und manipulationssicheren Erfassung der täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nach § 6 Absatz 1 GSA Fleisch nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert und wie viele Ver-
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Drucksache 20/2610                                                        –4–                       Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. stöße wurden dabei festgestellt (bitte jährlich ausweisen und nach Bundes- ländern aufschlüsseln)? 21. In wie vielen Fällen ist diese Erfassung der o. g. Arbeitszeitdokumentation nach Kenntnis der Bundesregierung fremdvergeben und sieht die Bundes- regierung darin ein Problem, insbesondere, wenn es sich um ehemalige Subunternehmer handelt? 22. Wie oft wurde seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes die Er- füllung der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Dokumentation der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach Nummer 4.4 Ab- satz 4 Anhang ArbStättV nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert und wie viele Verstöße wurden dabei festgestellt (bitte jährlich ausweisen und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Berlin, den 30. Juni 2022 Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333
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