auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/1945 - Digital Services Act

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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                   – 11 –                       Drucksache 20/2308 Auskunftsanordnungen nach Artikel 9 des DSA können nur auf Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Uni- onsrecht erlassen werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung Artikel 9 des DSA im Einklang mit dem Recht über den Schutz personenbezo- gener Daten. Überdies müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Auskunftsanordnungen bei ihrer Übermittlung an den Anbieter bestimmte Bedingungen erfüllen müs- sen. Zudem ist vorgesehen, dass allen Koordinatoren für digitale Dienste eine Kopie der betreffenden Auskunftsanordnungen übermittelt wird. Vor diesem Hintergrund bestehen nach Auffassung der Bundesregierung nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichende Vorkehrungen, die eine unionsrechtskonforme Anwendung von Artikel 9 des DSA gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. 40. Welche bislang geltenden rechtlichen Hürden bei der Geltendmachung von Auskunftsrechten, wie im Koalitionsvertrag auf Seite 18 angekün- digt, plant die Bundesregierung bei der Überarbeitung des NetzDG abzu- bauen, und wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA? Die Bundesregierung prüft, welche Hürden bei der Geltendmachung von Aus- kunftsrechten durch die von Hassrede Betroffenen abgebaut werden müssen. Der DSA trifft hierzu keine Festlegungen. 41. Wie gestaltet sich künftig der Datenzugang für Forscherinnen und For- scher, und wie beurteilt die Bundesregierung die Regelungen dazu im DSA auf Basis der Einigung im Trilog? 42. Ist der Zugang für Forschende zu Informationen über die Verbreitung von Inhalten in sozialen Netzwerken nach Auffassung der Bundesregie- rung noch ausbaufähig? a) Falls ja, welche Verbesserungen schlägt die Bundesregierung vor? b) Falls nein, welche Argumente veranlassen die Bundesregierung zu dieser Auffassung? Die Fragen 41 bis 42c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der DSA sieht vor, dass die Europäische Kommission nach Anhörung des Eu- ropäischen Gremiums für digitale Dienste delegierte Rechtsakte zur Festlegung der technischen Bedingungen erlässt, unter denen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform Daten zur Verfügung stellen müssen, und der Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen. In diesen delegierten Rechtsakten werden die besonderen Bedingungen und die einschlägigen objektiven Indikatoren so- wie die Verfahren festgelegt, nach denen ein Datenzugang an zugelassene For- schende im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen darf, wobei die Rechte und Interessen der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform und der Nutzerinnen und Nutzer zu berücksichtigen sind, einschließlich des Schut- zes vertraulicher Informationen, insbesondere von Geschäftsgeheimnissen, und der Aufrechterhaltung der Sicherheit ihres Dienstes. Die Bundesregierung begrüßt die Regelung. Die Bundesregierung hat sich im Legislativverfahren erfolgreich dafür eingesetzt, dass ein Nachweis von Sach- kenntnis von Forschenden kein Kriterium für die Zulassung sein sollte, damit junge Forschende nicht vom Datenzugang ausgeschlossen werden.
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Drucksache 20/2308                                        – 12 –               Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Neben dem spezifischen Anspruch auf Datenzugang für zugelassene Forschen- de besteht auch für die Öffentlichkeit ein Anspruch auf Zugang zu einer von der Europäischen Kommission geführten Datenbank, um die Kontrolle der Ent- scheidungen von Online-Plattformen über die Moderation von Inhalten und die Überwachung der Verbreitung illegaler Online-Inhalte zu ermöglichen und Transparenz zu gewährleisten. 43. Welche Regelungsmechanismen sieht der DSA auf Basis der Einigung im Trilog hinsichtlich der regulierten Selbstregulierung sozialer Netzwer- ke vor, und wie werden diese seitens der Bundesregierung beurteilt? a) Sieht die Bundesregierung die bestehenden regulierten Selbstregulie- rungen im Bereich Kinder- und Jugendschutz als ausreichend? b) Wenn nicht, wie werden die Regelungsmechanismen des DSA in Einklang mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gebracht? Die Fragen 43 bis 43b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im DSA ist grundsätzlich die Möglichkeit von ko-regulatorischen Vereinbarun- gen vorgesehen. Dies kann etwa beim Erkennen von illegalen Inhalten oder auch negativen Effekten für Minderjährige möglich sein. Der DSA sieht darü- ber hinaus eine Verpflichtung für Online-Plattformen vor, um angemessene und wirksame Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu ergreifen. Die in der Ausgestaltung der Maßnahmen offene Gestaltung der Verpflichtung von Anbietern ist nach Auffassung der Bundesregierung zu befürworten und entspricht dem Ansatz, der mit der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) im Mai 2021 gewählt wurde. Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen des DSA in Bezug auf die Rege- lungen und die Umsetzung des JuSchG. 44. Kennt die Bundesregierung das Konzept sogenannter Plattformräte zur Beurteilung von Inhalten auf sozialen Netzwerken, hat sie dazu eine Po- sition, und wie lautet diese? a) Sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf hinsichtlich der Ausge- staltung von Plattformräten oder Social Media Councils? b) Können nach Auffassung der Bundesregierung bereits etablierte Rundfunkräte ein geeigneteres Vorbild für allgemeine Plattformräte darstellen (bitte begründen)? c) Wem soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufsicht über die im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP auf S. 17 genannten Plattformräte obliegen, und durch wen und nach welchem Schlüssel soll die Benennung der Plattformräte erfol- gen? Die Fragen 44 bis 44c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der DSA trifft hierzu keine Regelung. Die Bundesregierung bringt sich aktiv in die Entwicklung von Konzepten zum Aufbau von Plattformräten ein. Platt- formräte könnten eine sinnvolle Ergänzung zum Rechtsrahmen darstellen.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                    – 13 –                        Drucksache 20/2308 45. Welche Position vertrat die Bundesregierung hinsichtlich der Schaffung von unparteiischen Schlichtungsstellen in den Verhandlungen zum DSA? Wie beurteilt sie diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im Tri- log? Die Bundesregierung begrüßt die Vorgaben des DSA zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Entscheidungen durch die außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen nicht bin- dend sind. 46. Welche Position vertrat die Bundesregierung in den Trilogverhandlun- gen bezüglich des in den DSA-Verordnungsentwürfen vorgesehenen Ver- bandsklagerechts (bitte begründen)? Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich den DSA auf Basis der Einigung im Trilog und welche Vor- und Nachteile waren nach Auffas- sung der Bundesregierung mit einem Verbandsklagerecht verbunden? Die Bundesregierung begrüßt die im DSA vorgesehene Möglichkeit der Nut- zerinnen und Nutzer, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung der mit dem DSA übertragenen Rechte in ihrem Namen zu be- auftragen. Dies gilt auch für die im DSA vorgesehene Änderung der Richtline (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, wodurch der DSA in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird. Auf diese Weise kann durch Verbandsklagen wirksam gegen Verstöße gegen die Verpflichtungen des DSA vorgegangen werden. 47. Wie bewertet die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in Zukunft das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) federführend für den DSA zuständig sein wird (Antwort zu Frage 32 auf Bundestags- drucksache 20/1173) während das NetzDG weiter in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) verbleibt? Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in diesem Vorgehen? Wie schließt die Bundesregierung aus, dass es zu Doppelstrukturen kommt? 48. Wie wird die Federführung des BMDV beim DSA sichergestellt? Welche Abteilungen bzw. Unterabteilungen oder Referate werden inner- halb der Bundesregierung, insbesondere aus dem Bundesministerium der Justiz und nachgeordnetem Bereich, in den Geschäftsbereich des BMDV wechseln, und bis wann wird der Wechsel zeitlich genau erfolgt sein? a) Werden dieselben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregie- rung die Gesetzgebungsprozesse zum DSA begleiten, oder werden diese wechseln? b) Werden die Regelungen im DSA zukünftig durch das Bundesamt für Justiz überwacht, und wenn nein, welche Behörde oder Behörden soll bzw. sollen in Deutschland für die Durchsetzung des DSA zu- ständig sein? c) Wie hoch sind die personellen Kapazitäten in den Bundesministerien zur Bearbeitung des DSA und des NetzDG? Wie teilen sich die zuständigen Referate auf, und werden diese Kapa- zitäten im Zuge des Neuzuschnitts der Zuständigkeiten gleich blei- ben, gesenkt oder erhöht?
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Drucksache 20/2308                                         – 14 –               Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode d) Wie wird die Bundesregierung die Integration von DSA und NetzDG technisch vollziehen? e) Mit welchem finanziellen Aufwand rechnet die Bundesregierung bei der Durchsetzung des DSA (bitte nach Jahren und zuständigen Be- hörden aufschlüsseln)? Die Fragen 47 bis 48e werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wird den Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Rahmen der Vorbereitung des nationalen Durchführungsgesetzes zum DSA prüfen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 9, 14 und 15 sowie die Antworten zu den Fragen 3 und 4, 5 und 16 bis 18 auf Bundes- tagsdrucksache 20/1937 verwiesen. 49. Welche Befugnisse sollte nach Auffassung der Bundesregierung die EU- Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des DSA bekommen? Der DSA enthält nach Auffassung der Bundesregierung hinreichende Vorgaben zu den Befugnissen der Europäischen Kommission gegenüber den Mitglied- staaten bzw. den Koordinatoren für digitale Dienste. 50. Welche Behörde soll in Zukunft nach Auffassung der Bundesregierung die Einhaltung der Regeln des DSA beaufsichtigen (bitte begründen)? 54. In welchem Bundesministerium soll in Zukunft die im DSA beschriebe- ne Stelle des Digital Service Coordinators (DSC) angesiedelt werden, und wie soll diese Stelle finanziell und personell ausgestattet werden? Die Fragen 50 und 54 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16 bis 18 auf Bun- destagsdrucksache 20/1937 verwiesen. 51. Wie bewertet die Bundesregierung eine Einsetzung des European Digital Services Board und die damit verbundene zukünftige verstärkte Überwa- chung und Durchsetzung des DSA durch die EU-Kommission? Die Bundesregierung begrüßt die Etablierung dieses Gremiums, da eine koordi- nierte und kohärente Anwendung des DSA notwendig ist. In den Legislativver- handlungen hat sich die Bundesregierung dafür ausgesprochen, dass weitere Bemühungen unternommen werden sollten, um Synergie-Effekte mit bestehen- den Institutionen (wie etwa der European Regulators Group for Audiovisual Media Services, ERGA) und Möglichkeiten einer Einbindung dieser Institutio- nen zu nutzen. Die Bundesregierung begrüßt die Rolle der Europäischen Kommission im Rah- men der Governance. Die Bundesregierung hat sich dafür eingesetzt, dass die Europäische Kommission für die Überwachung und Durchsetzung mit Blick auf sehr große Online-Plattformen sowie sehr große Suchmaschinen grundsätz- lich zuständig ist, um die Durchsetzungsdefizite insbesondere der P2B-Verord- nung (Verordnung (EU) 2019/1150) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) im Rahmen des DSA zu vermeiden.
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                      – 15 –                     Drucksache 20/2308 52. Ist der Bundesregierung bereits bekannt, welche Zuständigkeiten das Eu- ropean Digital Services Board haben wird und wie es sich zusammenset- zen wird? Welche Position vertritt die Bundesregierung diesbezüglich? 53. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das geplante European Digital Services Board die Anzahl an grenzüberschreitenden Streitfällen wird bearbeiten können? Die Fragen 52 und 53 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das „European Board for Digital Services“ wird sich aus den Koordinatoren für digitale Dienste zusammensetzen, die durch hochrangige Beamte vertreten werden. Die Europäische Kommission wird den Vorsitz des Gremiums führen. Das „European Board for Digital Services“ wird keine grenzüberschreitenden Streitfälle bearbeiten, sondern die Koordinatoren für digitale Dienste und die Europäische Kommission im Einklang mit dem DSA beraten, um eine einheit- liche Anwendung und wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten und bei der Beaufsichtigung sehr großer Online-Plattformen zu unterstützen. Zudem soll das Gremium mit der Koordinierung und der Mitwirkung an Leitlinien und Analysen der Kommission, der Koordinatoren für digitale Dienste und anderer zuständiger Behörden zu neu auftretenden Fragen in Bezug auf Angelegenhei- ten, die unter den DSA fallen, befugt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen. 55. Wird das von der Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 16 bis 18 auf Bundestagsdrucksache 20/1937 genannte und geplante Bun- desgesetz zur Benennung und Einrichtung eines nationalen Koordinators für digitale Dienste ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz? Die Bundesregierung geht davon aus, dass es sich bei dem Gesetz um ein Ein- spruchsgesetz handeln wird. 56. Mit welchen Interessenvertretern steht die Bundesregierung im Aus- tausch zum DSA und zum NetzDG (bitte auflisten)? Seit Anfang Januar 2021 hat die Bundesregierung zahlreiche Gespräche mit Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie NGOs und mit Unternehmen ge- führt.
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