auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/2428 - Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im deutschen Kammerwesen

/ 12
PDF herunterladen
Deutscher Bundestag                                                                       Drucksache 20/2735 20. Wahlperiode                                                                                          07.07.2022 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 20/2428 – Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im deutschen Kammerwesen Vorbemerkung der Fragesteller Aufgrund verschiedener Umstände (Corona-Krise, Ukraine-Krieg) befinden sich gegenwärtig deutsche Unternehmer in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Daher titelt der KfW-Konjunkturkompass vom Mai 2022 auch zutref- fend mit „Aufschwung im Würgegriff des Krieges“, der auch Risiken und Sor- gen für den deutschen Mittelstand mit sich bringe (https://www.kfw.de/PDF/D ownload-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Konjunktur kompass/KfW-Konjunkturkompass-Mai-2022.pdf). Etwa 14 Prozent der Mit- telständler sehen im Ukraine-Konflikt ein hohes Risiko für ihre Geschäftsent- wicklung in den kommenden zwölf Monaten. Weitere 22 Prozent der Mittel- ständler stufen den Krieg als ein mittleres Risiko ein (https://www.kfw.de/PD F/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Volkswirtsch aft-Kompakt/One-Pager-2022/VK-Nr.-220-Maerz-2022-Mittelstand-Ukrain e.pdf). Auch vor diesem Hintergrund stellt sich nach Auffassung der Fragesteller die schon lange andauernde Frage nach der Zukunft der Pflichtmitgliedschaft im deutschen Kammerwesen. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft im deutschen Kammerwesen umfasst gegenwärtig die Bereiche der Wirtschaft (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern) und der Freien Berufe. Somit reiht sich Deutschland mit wenigen weiteren EU- Ländern in ein System von Wirtschafts- und Berufskammern ein, die auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhen – neben Deutschland gibt es in den EU-Mit- gliedstaaten Österreich, Italien, Frankreich und Spanien eine Pflichtmitglied- schaft. Gegenwärtig sind die Kammern in Deutschland als Körperschaften des öffentlichen Rechts konstituiert und verfügen über ein ausgeprägtes Selbstver- waltungsrecht. Daraus ergibt sich eine große Selbständigkeit gegenüber der Staatsverwaltung und der Politik (http://library.fes.de/pdf-files/wiso/0971 0.pdf). Im Gegensatz zum deutschen Kammerwesen sind in den meisten EU-Mit- gliedstaaten Kammern und Interessenverbände mit freiwilliger Mitgliedschaft anzutreffen. Tatsächlich müssen deutsche Unternehmer eine Pflichtmitglied- schaft gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956, zuletzt geändert am 7. August 2021 in einer der 79 Industrie- und Handelskammern Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 6. Juli 2022 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1

Drucksache 20/2735                                      –2–                 Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. (IHK) eingehen. Grundsätzlich soll die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmit- gliedschaft in den verschiedenen deutschen Kammern einen Nutzen für die Unternehmer darstellen (https://www.ihk.de/stuttgart/ueber-uns/ihk-arbeit/ihk- transparent/mitgliedschaft/welchen-nutzen-hat-die-gesetzliche-mitgliedschaft- fuer-mich-683288). Doch die Situation stellt sich nach Ansicht der Fragestel- ler in der Praxis vollkommen anders dar. Die Kritik richtet sich gegen die zu hohen Beiträge der Institutionen, die allgemeinen Geschäftsgebaren der Kam- mern, sie geht auch „um Misswirtschaft, […], Wahlergebnisse, die ein großes Geheimnis bleiben sollen, und um einige merkwürdige Absonderheiten“ aus dem deutschen Kammerwesen (https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/kriti k-an-ihk-meuterei-in-der-handelskammer-1.1451014). Zu weiterem Unmut bei den Mitgliedsunternehmen der deutschen Kammern führte, dass die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Dach- verband in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023 um- gewandelt werden soll. Die Fraktion der AfD sprach sich bereits in einem eigenen Antrag „Keine Pflichtmitgliedschaft der Industrie und Handelskam- mern im Deutschen Industrie- und Handelskammertag – Stattdessen den Deut- schen Industrie- und Handelskammertag reformieren“ (Bundestagsdrucksache 19/30413) gegen dieses Vorhaben aus. Zudem lehnt der Bundesverband für freie Kammern e. V. (bffk) einen Kam- merzwang für Unternehmen, Handwerksbetriebe, Freiberufler und Pflegekräf- te generell ab. Die Ausführungen des bffk zeigen nach Ansicht der Fragestel- ler auch, dass deutsche Kammern auch bei einer Abschaffung der Zwangsmit- gliedschaft weiter existieren können, und dass der deutschen Wirtschaft durch die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft kein Schaden entsteht (https://ww w.bffk.de/media/pro_und_contra.pdf). 1. Ist von der Bundesregierung, nicht nur vor dem Hintergrund der andauern- den Krisen (Post-Corona, Ukraine-Krieg), eine generelle legistische Re- form des deutschen Kammerwesens angedacht? 2. Plant die Bundesregierung im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft im deutschen Kammerwesen, eine Reform der „Zwangsmitgliedschaft“ anzu- gehen? a) Wenn ja, welche konkreten Reformmaßnahmen plant die Bundesregie- rung, und wann ist mit einer diesbezüglichen Umsetzung einer Reform zu rechnen? b) Wenn nein, aus welchen konkreten Gründen wird es keine Reform im deutschen Kammerwesen insbesondere im Hinblick auf die „Zwangs- mitgliedschaft“ geben (bitte ausführlich begründen)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Das Kammersystem dient legitimen öffentlichen Aufgaben. Deshalb kann auch eine Pflichtmitgliedschaft in solchen Körperschaften verfassungsrechtlich ge- rechtfertigt sein, wenn sie zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforder- lich und angemessen ist; dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu (vergleiche Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 16. Auflage 2020, Artikel 2, Rn. 26 mit Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). Die Kör- perschaften müssen in ihrer Organisation auch im Übrigen in formeller und ma- terieller Hinsicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sein (Bundesverfas- sungsgericht, Beschluss vom 8. März 2002 – 1 BvR 1974/96 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 15, 235 [239 ff.]. So hat das Bundesverfassungsgericht die Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden für verhältnismäßig gehalten, die mit der Beitragspflicht sowie der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verbunden sind (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 146, 164 ff.). Nach einer Entschei-
2

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                –3–                            Drucksache 20/2735 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Pflichtmitgliedschaft der selbständigen Handwerker in den Handwerkskammern nicht zu beanstanden (Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 108, 169 LS 1). Die Kammern unterliegen zudem der Rechtsaufsicht der Länder (z. B. § 11 Ge- setz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern IHKG, § 115 der Handwerksordnung HwO, § 88 des Steuerberatungsgesetzes StBerG) bzw. des Bundes (Wirtschafsprüferkammer). Die Rechtsaufsichten können bei Kompetenzüberschreitungen der Kammern oder rechtswidrigem Verhalten entsprechende Maßnahmen treffen. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung für eine Änderung des gel- tenden Rechts keine Veranlassung. 3. Ist nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung das deutsche Kammerwesen samt „Zwangsmitgliedschaft“ für deutsche Unternehmer, Handwerker, Landwirte und Freie Berufe noch zeitgemäß, und teilt die Bundesregierung deren Kritikpunkte (zu hohe Beiträge, allgemeines Ge- schäftsgebaren, Misswirtschaft usw.)? Wenn ja, aus welchen konkreten Gründen hält die Bundesregierung das Kammerwesen und deren „Zwangsmitgliedschaft“ in Deutschland für zeit- gemäß, und welche konkreten Kritikpunkte teilt die Bundesregierung nicht? Die Bundesregierung hält das Kammerwesen sowie das System der funktiona- len Selbstverwaltung für zeitgemäß und sachgerecht. Die funktionale Selbstverwaltung der Kammern mit gesetzlicher Pflichtmit- gliedschaft hat sich in Deutschland in langer Tradition bewährt. Der Gesetzge- ber hat die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern sowie die Kammern der Freien Berufe als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit ei- ner Vielzahl hoheitlicher Aufgaben betraut. Dazu gehören u. a. die Berufsauf- sicht, die Durchführung von Berufsexamen, Fortbildungsmaßnahmen, Sach- und Fachkundeprüfungen. Die Industrie- und Handelskammern nehmen öffent- liche Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung, etwa bei der dualen Berufsbildung, effizient wahr und halten darüber hinaus regelmäßig ein umfangreiches Ser- viceangebot für ihre Mitglieder vor. Das Serviceangebot der Kammern kommt den Mitgliedern, soweit sie nicht di- rekt in Anspruch genommen werden (z. B. Beratungsleistungen), mindestens mittelbar zugute. Beispiele hierfür sind etwa Maßnahmen zur Fachkräftesiche- rung, um junge Menschen für eine berufliche Ausbildung zu begeistern, der Einsatz der Kammern für entsprechende Rahmenbedingungen oder die Leistun- gen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, von denen die Mitglieder profi- tieren. Auch das Beitragssystem der Kammern ist mit Blick auf die zahlreichen Auf- gaben der Kammern und das Serviceangebot für die Mitglieder nach Auffas- sung der Bundesregierung nicht zu beanstanden. Beiträge werden grundsätzlich in Form von Grundbeiträgen, Zusatz- oder Sonderbeiträgen und Umlagen erho- ben. Der Grundbeitrag wird regelmäßig gestaffelt, um Art, Umfang und Leis- tungskraft des jeweiligen Kammermitglieds zu berücksichtigen. Das IHKG sieht zudem für Kleinstunternehmen Beitragsbefreiungen in den Industrie- und Handelskammern vor (§ 3 Absatz 3 S. 3 IHKG). Auch die Kompetenzen und Aufgaben der Kammern sind grundsätzlich gesetz- lich geregelt (z. B. § 1 IHKG, § 91 HwO). Die Pflichtmitgliedschaft zwingt au- ßerdem nicht dazu, es hinnehmen zu müssen, wenn die Kammer und ihre Or- gane die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben überschreiten. Dagegen kann
3

Drucksache 20/2735                                     –4–               Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. jedes Mitglied fachgerichtlich vorgehen. Zudem unterstehen die Kammern der Rechtsaufsicht (z. B. § 11 IHKG, § 115 HwO, § 88 StBerG). 4. Würde nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung der deutschen Wirtschaft ein Schaden durch die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft entstehen, und wenn ja, wie begründet dies die Bundesregierung? Die Kammern können die ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben u. a. im Bereich der Berufszulassung und Berufsaufsicht nur dann ordnungsgemäß aus- üben, wenn die Berufsträger Mitglieder der jeweiligen Kammern sind. Dies setzt eine Pflichtmitgliedschaft in der Kammer voraus. Die funktionale Selbst- verwaltung ist darüber hinaus aber auch Ausdruck von Freiheit und Demokratie und sichert unternehmerische Eigeninitiative, Engagement und Sachnähe. Nur eine Pflichtmitgliedschaft sichert, dass alle Betroffenen ihre Interessen einbrin- gen und fachkundig vertreten werden. Ohne das Kammersystem und die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft wür- den die wichtigen Funktionen der funktionalen Selbstverwaltung auch für die Unternehmen verloren gehen. Die Schaffung staatsunmittelbarer Strukturen und Einrichtungen – z. B. neuer Berufsaufsichtsbehörden – anstelle des Kam- mersystems würden nach Einschätzung der Bundesregierung zudem höhere Kosten für die Betroffenen nach sich ziehen. 5. Welche konkreten Beitragskosten entfallen nach Kenntnis der Bundes- regierung auf die Mitglieder der einzelnen Kammerzweige (bitte die Bei- tragskosten nach Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Freien Berufen usw. und die Kosten sowie den Nutzen der Pflichtmitgliedschaft für Unternehmer aufschlüsseln)? Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern: Das Kammerrecht der genannten Heilberufe fällt in Länderzuständigkeit. Der Bundesregierung liegen zu diesen Kammern keine Informationen vor. Architektenkammern: Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist als eingetragener Verein ein Zusam- menschluss der 16 Länderarchitektenkammern. Nach § 3 der Satzung der BAK steht die Mitgliedschaft in der BAK allen Architektenkammern offen. Länder- kammern, denen auch andere Berufsgruppen als Architekten angehören, kön- nen nur Mitglieder werden, wenn satzungsgemäß sichergestellt ist, dass sie in der BAK ausschließlich die Interessen der genannten Berufsgruppen vertreten. Zur Höhe der Beiträge in den einzelnen Kammern auf Landesebene liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Ingenieurkammern: Die Bundesingenieurkammer vertritt die Interessen der 16 Landesingenieur- kammern auf Bundesebene. Mitglieder (Mitgliedskammern) der Bundesinge- nieurkammer können nach § 3 der Satzung der Bundesingenieurkammer Inge- nieurkammern, Baukammern sowie gemeinsame Architekten- und Ingenieur- kammern für deren Ingenieurmitglieder werden, soweit sie aufgrund eines Lan- desgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden. Die Mit- gliedschaft in den einzelnen Ingenieurkammern ist bislang nicht einheitlich ge- regelt. Zur Höhe der Beiträge in den einzelnen Kammern auf Landesebene lie- gen der Bundesregierung keine Informationen vor.
4

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                  –5–                            Drucksache 20/2735 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Industrie und Handelskammern: Daten zu den Industrie- und Handelskammern sind im Internet unter IHK- transparent www.ihktransparent.de abrufbar. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Landwirtschaftskammern: In Deutschland existieren Landwirtschaftskammern in Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hamburg. Organisation, Aufgaben und Strukturen der Landwirtschaftskam- mern sind in den Ländern unterschiedlich. Die Bundesregierung ist nicht für die Ausgestaltung der verschiedenen Landwirtschaftskammern zuständig und hat auch keine Kenntnis über die Beiträge oder Beitragsentwicklung. Es wird auf Informationen aus den Ländern oder von den jeweiligen Kammern selbst verwiesen. Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammer: Beiträge an die Rechtsanwaltskammern, die Notarkammern und die Patent- anwaltskammer sind nach Maßgabe der jeweiligen Beitragsordnung bzw. Bei- tragssatzung zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge bestimmt die jeweilige Kammerversammlung (§ 89 Absatz 2 Nummer 2 der Bundesrechts- anwaltsordnung BRAO, § 71 Absatz 4 Nummer 3 der Bundesnotarordnung BNotO, § 82 Absatz 2 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung PAO). Im Bereich der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 BNotO) und der Ländernotarkasse (§ 113 Ab- satz 2 BNotO) entrichten die Mitglieder der Notarkammern Abgaben auf der Grundlage der Abgabensatzung (§ 113 Absatz 17 BNotO). Die Kassen haben den in ihrem Gebiet gebildeten Notarkammern die erforderlichen Haushaltsmit- tel bereitzustellen (§ 113 Absatz 3 Nummer 5 BNotO). Zu der Höhe der Beiträge, die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern und der Notarkammern an diese zu zahlen sind, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse. Für die Staatsaufsicht über diese Kammern sind die jeweiligen Landesjustizverwaltungen zuständig. Der Beitrag zur Patentanwaltskammer beträgt je Kammermitglied 440 Euro, je angestellter Person in Vollzeit 60 Euro und je angestellter Person in Teilzeit (bis zu 4 Stunden täglich oder bis zu 775 Stunden jährlich) 30 Euro. Beiträge der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern an die Bundesrechts- anwaltskammer und die Bundenotarkammer werden ebenfalls auf Grundlage einer Beitragsordnung erhoben (§ 178 BRAO, § 91 BNotO). Die Beiträge der Mitglieder der Bundesrechtsanwaltskammer (also der Rechts- anwaltskammern) betragen derzeit 114,50 Euro für jedes Mitglied der jeweili- gen Rechtsanwaltskammer. Die Beiträge der Mitglieder der Bundesnotarkammer (also der Notarkammern) bemessen sich gemäß § 23 Absatz 1 der Satzung der Bundesnotarkammer nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und sind aus diesem Grund nicht ein- heitlich. Daher können nur Durchschnittswerte ermittelt werden: Durchschnitt- lich trug im Jahr 2021 eine Kammer des hauptberuflichen Notariats 339 267,39 Euro, eine Kammer des Anwaltsnotariats 265 669,70 Euro, was pro hauptberuflichem Notar einen Betrag von 2 371,12 Euro und pro Anwaltsnotar einen Betrag von 464,91 Euro ausmacht. Steuerberaterkammern: Beiträge an die Steuerberaterkammern sind nach Maßgabe der jeweiligen Bei- tragsordnung zu leisten, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehör- de bedarf. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung (§ 79 StBerG). Beiträge der Steuerberaterkammern an die Bundessteuerberaterkam-
5

Drucksache 20/2735                                  –6–                Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. mer werden ebenfalls auf Grundlage einer Beitragsordnung erhoben, die der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf (§ 87 StBerG). Zu der Höhe der Beiträge, die von den Mitgliedern der Steuerberaterkammern an diese zu zahlen sind, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse. Der Beitrag der Steuerberaterkammern an die Bundessteuerberaterkammer beträgt 55 Euro jährlich je Mitglied der Steuerberaterkammer. Handwerkskammern: Daten zu den Handwerkskammern liegen der Bundesregierung nicht vor. Wirtschaftsprüferkammer: Die Beiträge der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind gemäß § 66 Ab- satz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nach Maßgabe der Beitrags- ordnung der Wirtschaftsprüferkammer zu leisten. Zuletzt belief sich im Jahr 2021 der Mitgliedsbeitrag pro Person auf 516 Euro und für Berufsgesellschaf- ten (Haupt- und Zweigniederlassung) auf 258 Euro. Die Mitgliedsbeiträge für 2022 werden erst zum Ende des Jahres berechnet, hier liegen der Bundesregie- rung derzeit keine aktuellen Informationen vor. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung das aktuelle Beitragsniveau in den Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschafts- kammern und Freien Berufen, und wie beurteilt die Bundesregierung die Beitragsentwicklung in den verschiedenen Kammern in den letzten fünf Jahren? Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammer: Bundesrechtsanwaltskammer: Die Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer haben sich in den Jahren 2018 bis 2022 wie folgt entwickelt: Haupthaushalt         ERV             SdR          Gesamt 2018                38,50 Euro       58,00 Euro      6,00 Euro    102,50 Euro 2019                38,50 Euro       52,00 Euro      5,50 Euro     96,00 Euro 2020                38,50 Euro       60,00 Euro      6,00 Euro    104,50 Euro 2021                40,50 Euro       60,00 Euro      4,00 Euro    104,50 Euro 2022                40,50 Euro       70,00 Euro      4,00 Euro    114,50 Euro Die Bundesrechtsanwaltskammer verfügt über einen Verwaltungshaushalt, in- nerhalb dessen der Titel Elektronischer Rechtsverkehr aufgrund größerer Trans- parenz gesondert dargestellt wird. Für die Schlichtungsstelle der Rechtsanwalt- schaft (SdR) wird ein Sonderhaushalt geführt. Zur Entwicklung der Beiträge bei den Rechtsanwaltskammern hat die Bundes- regierung keine Kenntnis. Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen. Bundesnotarkammer: Der an die Bundesnotarkammer zu entrichtende Beitrag stieg von 2016 auf 2017 um 15 Prozent, von 2017 auf 2018 um 10 Prozent, und von 2019 auf 2020 sowie von 2020 auf 2021 jeweils um 15 Prozent. Von 2018 auf 2019 gab es kei- ne Beitragssteigerung. Dem steht im gleichen Zeitraum ein deutlicher Aufga- benzuwachs bei der Bundesnotarkammer gegenüber. Zur Entwicklung der Beiträge bei den Notarkammern hat die Bundesregierung keine Kenntnis. Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen Ausfüh- rungen verwiesen.
6

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                –7–                            Drucksache 20/2735 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Patentanwaltskammer: Der Kammerbeitrag je Kammermitglied an die Patentanwaltskammer blieb in den Haushaltsjahren 2018 bis 2022 unverändert. Der Kammerbeitrag für ange- stellte Personen betrug in den Haushaltsjahren 2018 bis 2020 130 Euro (Voll- zeit) beziehungsweise 65 Euro (Teilzeit) und im Haushaltsjahr 2021 100 Euro (Vollzeit) beziehungsweise 50 Euro (Teilzeit) pro angestellter Person. Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen. Steuerberaterkammern: Der Beitrag der Steuerberaterkammern an die Bundessteuerberaterkammer wurde zuletzt für das Kalenderjahr 2017 von 50 Euro auf 55 Euro erhöht. Die Höhe der Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer wird von deren Mit- gliederversammlung festgesetzt. Die Erhebung der Beiträge erfolgt auf Grund- lage einer Beitragsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Im Übrigen wird auf die untenstehenden allgemeinen Ausführungen verwiesen. Zur Entwicklung der Beiträge bei den Steuerberaterkammern hat die Bundes- regierung keine Kenntnis. Aus diesem Grund ist eine Bewertung der Beitrags- entwicklung nicht möglich. Wirtschaftsprüferkammer: In den Jahren 2017 bis 2019 betrug der Mitgliedsbeitrag der Wirtschaftsprüfer- kammer pro Person 468 Euro. Ab dem Jahr 2019 erhöhte sich der Mitgliedsbei- trag auf 516 Euro pro Person und blieb seitdem konstant. Für Berufsgesell- schaften belief sich der Beitrag in den Jahren 2017 bis 2019 auf 234 Euro und wurde ab 2019 auf 258 Euro erhöht. Die Bundesregierung erachtet die Bei- tragsentwicklungen als angemessen, die Erhöhung der Mitgliederbeiträge be- wegt sich auf einem moderaten Niveau. Allgemein: Weitere Informationen, insbesondere zur Beitragsentwicklung bei den Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern, Architektenkammern, Ingenieurkammern, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern und Handwerkskammern, liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Gestaltung der Kammerfinanzen und des jeweiligen Beitragssystems nicht nur in den verschiedenen Kammerzwei- gen, sondern auch innerhalb eines Kammersystems unterschiedlich ausgestaltet und zudem abhängig u. a. von der Wirtschaftsplanung einer Kammer, der Ent- wicklung der Mitgliederzahl, dem Zuschnitt ihrer Aufgaben, der wirtschaftli- chen Lage oder sonstigen Einnahmen einer Kammer sind. Eine generelle Beur- teilung der Beitragshöhe und Entwicklung ist durch die Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht möglich. 7. Wie haben sich die Beschäftigtenzahlen in den verschiedenen Kammern (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschafts- kammern und Freie Berufe) in den letzten fünf Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte nach hauptamtlich Beschäftigten, be- zahlt Beschäftigten und ehrenamtlich tätigen Personen aufschlüsseln)? Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammern: Der Bundesregierung liegen zu diesen Kammern keine Informationen vor.
7

Drucksache 20/2735                                  –8–               Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Architektenkammern: Die Bundesarchitektenkammer (BAK) ist als eingetragener Verein ein Zusam- menschluss der 16 Länderarchitektenkammern. Nach § 3 der Satzung der BAK steht die Mitgliedschaft in der BAK allen Architektenkammern offen. Länder- kammern, denen auch andere Berufsgruppen als Architekten angehören, kön- nen nur Mitglieder werden, wenn satzungsgemäß sichergestellt ist, dass sie in der BAK ausschließlich die Interessen der genannten Berufsgruppen vertreten. Zur Beschäftigtenanzahl in den einzelnen Kammern auf Landesebene liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Ingenieurkammern: Die Bundesingenieurkammer vertritt die Interessen der 16 Landesingenieur- kammern auf Bundesebene. Mitglieder (Mitgliedskammern) der Bundesinge- nieurkammer können nach § 3 der Satzung der Bundesingenieurkammer Inge- nieurkammern, Baukammern sowie gemeinsame Architekten- und Ingenieur- kammern für deren Ingenieurmitglieder werden, soweit sie aufgrund eines Lan- desgesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden. Die Mit- gliedschaft in den einzelnen Ingenieurkammern der Länder ist bislang nicht einheitlich geregelt. Zur Beschäftigtenanzahl in den einzelnen Kammern auf Landesebene liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Industrie und Handelskammern: Daten zu den Industrie und Handelskammern sind im Internet unter IHK- transparent www.ihktransparent.de abrufbar. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Landwirtschaftskammern: In Deutschland existieren Landwirtschaftskammern in Niedersachsen, Nord- rhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hamburg. Organisation, Aufgaben und Strukturen der Landwirtschaftskam- mern sind in den Ländern unterschiedlich. Die BReg ist nicht für die Ausgestal- tung der verschiedenen Landwirtschaftskammern zuständig und hat auch keine Kenntnis über Beschäftigtenzahlen. Es wird auf Informationen aus den Ländern oder von den jeweiligen Kammern selbst verwiesen. Rechtsanwaltskammern, Notarkammern und Patentanwaltskammer: Bundesrechtsanwaltskammer: Die Anzahl der bei der Bundesrechtsanwaltskammer hauptamtlich beschäftig- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat sich in den letzten fünf Jahren wie folgt entwickelt (hochgerechnet auf Vollzeitbeschäftigte): BRAK Berlin         BRAK Brüssel              Schlichtungsstelle             Gesamt der Rechtsanwaltschaft 2018              37,5                  8                          7,5                       53 2019              39,5                  8                           8                       55,5 2020              39,5                  6                           8                       53,5 2021              40,5                  7                          7,5                       55 2022              40,5                  6                          7,5                       54 Darüber hinaus ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer das Präsidium, beste- hend aus dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin und drei Vizepräsidenten so- wie dem Schatzmeister, ehrenamtlich tätig. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und insbesondere der Ausarbeitung von Stellungnahmen und Positionspapieren hat die Bundesrechtsanwaltskammer 33 Fachausschüsse eingerichtet, in denen insgesamt 248 Mitglieder ehrenamt-
8

Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                 –9–                          Drucksache 20/2735 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lich tätig sind. Die Zahl der Mitglieder bleibt über die Jahre im Wesentlichen unverändert, kann indes aufgrund besonderer Schwerpunktsetzung im Jahres- verlauf leicht variieren. Die Satzungsversammlung verfügt in der 7. Legislaturperiode über insgesamt 118 Mitglieder, davon 91 stimmberechtigte Mitglieder. Sämtliche Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Legislaturperiode begann im Jahr 2019 und wird 2023 enden. Bundesnotarkammer: Bei der Bundesnotarkammer waren beziehungsweise sind wie folgt beschäftigt: •   2017: 123 bezahlt Beschäftigte, 8 hauptamtlich Beschäftigte, 7 ehrenamt- lich tätige Personen, •   2018: 155 bezahlt Beschäftigte, 9 hauptamtlich Beschäftigte, 7 ehrenamt- lich tätige Personen, •   2019: 189 bezahlt Beschäftigte, 10 hauptamtlich Beschäftigte, 7 ehrenamt- lich tätige Personen, •   2020: 188 bezahlt Beschäftigte, 11 hauptamtlich Beschäftigte, 7 ehrenamt- lich tätige Personen, •   2021: 201 bezahlt Beschäftigte, 14 hauptamtlich Beschäftigte, 9 ehrenamt- lich tätige Personen. Patentanwaltskammer: Bei der Patentanwaltskammer besteht der Vorstand gemäß Satzung aus acht- zehn ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. In der Geschäftsstelle sind aktuell 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgeltlich beschäftigt. In den letzten fünf Jahren unterlag die Zahl der in der Geschäftsstelle Beschäftigten leichten Schwankungen, bewegte sich aber stets zwischen 17 und 19. Zur Zahl der Angestellten bei den Rechtsanwaltskammern und den Notarkam- mern liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Bundessteuerberaterkammer: Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Sie üben ihre Tätigkeit eh- renamtlich aus. Dies gilt auch für die Mitglieder der Ausschüsse. Die Einset- zung der Ausschüsse erfolgt durch die Bundeskammerversammlung. Die Zahl der Angestellten der Bundessteuerberaterkammer hat sich in den letz- ten fünf Jahren nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung wie folgt entwi- ckelt: 2018: 36 Angestellte (davon 10 in Teilzeit), 2019: 37 Angestellte (davon 12 in Teilzeit), 2020: 35 Angestellte (davon 11 in Teilzeit), 2021: 37 Angestellte (vorläufig, davon 10 in Teilzeit), 2022: 38 Angestellte (vorläufig, davon 12 in Teilzeit). Handwerkskammern: Daten zu den Handwerkskammern liegen der Bundesregierung nicht vor. Wirtschaftsprüferkammer: Ehrenamtlich arbeiten für die Wirtschaftsprüferkammer 70 Personen, wobei da- von 13 Personen im Vorstand tätig sind, 57 im Beirat und 15 in der Kommis-
9

Drucksache 20/2735                                – 10 –            Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sion für Qualitätskontrolle. Daneben sind 116 Arbeitnehmer und 8 Aushilfen angestellt. Die Zahl der Angestellten der Wirtschaftsprüferkammer hat sich in den letzten fünf Jahren nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung wie folgt entwi- ckelt: 2017: Arbeitnehmer und Aushilfen: 127; Ehrenamt: 70, 2018: Arbeitnehmer und Aushilfen: 124; Ehrenamt: 83, 2019: Arbeitnehmer und Aushilfen: 125; Ehrenamt: 85, 2020: Arbeitnehmer und Aushilfen: 126; Ehrenamt: 85, 2021: Arbeitnehmer und Aushilfen: 124; Ehrenamt: 85.
10

Zur nächsten Seite