Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best Rück Luft)

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwirklichung des Kindeswohlvorrangs bei bundespolizeilichen Maßnahmen

/ 46
PDF herunterladen
Best Rück Luft o der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen Deutschlands darstellt. 2.3 Sofern das BPOLP eine Durchbeförderung abgelehnt hat, weil die er- betene Unterstützung aus praktischen Gründen zu einem bestimmten Termin nicht möglich ist, benennt es der ersuchenden Behörde schnellstmöglich einen Termin, der so dicht wie möglich an dem ur- sprünglich beantragten Termin liegt und an dem eine Durchbeförde- rung unterstützt werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen er- füllt sind. 2.4 Eine bereits erteilte Bewilligung für eine Durchbeförderung kann durch das BPOLP zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne der Nummer 2.2 bekannt werden, die eine Ablehnung der Durchbeförderung rechtfertigten. 2.5 Das BPOLP teilt der um Durchbeförderung ersuchenden Behörde die Ablehnung oder Rücknahme der Bewilligung nach Nr. 2.2 oder 2.4 o- der die aus einem anderen Grund bestehende Unmöglichkeit der Durchbeförderung unverzüglich unter Darlegung der Gründe mit. 2.6 Das Ersuchen auf eine Durchbeförderung und die damit verbundenen Unterstützungsmaßnahmen ist unabhängig davon, ob die Maßnahme begleitet oder unbegleitet erfolgen soll, schriftlich zu stellen. Es soll spätestens zwei Tage vor der Durchbeförderung zugehen. Nur in be- gründeten Dringlichkeitsfällen darf diese Frist unterschritten werden. 2.7 Das BPOLP teilt der ersuchenden Behörde innerhalb von zwei Tagen ihre Entscheidung über die Durchbeförderung mit. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll diese Frist überschritten werden. In diesen Fällen ist die Entscheidung jedoch spätestens innerhalb von zwei weiteren Tagen mitzuteilen. 2.8 Liegt der ersuchenden ausländischen Behörde die Zustimmung des BPOLP nicht vor, darf dort eine begleitete oder unbegleitete Durchbe- förderung nicht begonnen werden. Sollte eine Durchbeförderung gleichwohl ohne vorherige Genehmigung des BPOLP stattfinden, so entscheidet die betroffene Bundespolizeiflughafendienststelle nach ei- Stand: 17. Oktober 2016      37
37

Best Rück Luft genem Ermessen über die zu treffenden Maßnahmen (Unterstützung oder Abbruch der Maßnahme) und unterrichtet das BPOLP zeitnah. 2.9 Für Ersuchen auf Durchbeförderung und die Entscheidung hierüber verwenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Vordruck gemäß dem Anhang zur Richtlinie 2003/110/EG. 2.10 Der Drittstaatsangehörige bedarf zum Zweck der Durchbeförderung keines Visums/Flughafentransitvisums, wenn sein hierzu erforderlicher Aufenthalt im Bundesgebiet durch die BPOL überwacht wird (vgl. auch Nrm. 3.2, 3.4). 3 Durchführung von Durchbeförderungen 3.1 Über Art und Umfang der zu leistenden Unterstützungsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich die zuständige Bundespolizeiflughafen- dienststelle. Dabei sollen konkrete Wünsche der um Durchbeförderung ersuchenden Behörde so weit wie möglich berücksichtigt werden. Zur Unterstützung kommen bedarfsabhängig insbesondere folgende Maß- nahmen in Betracht: o die (not-)ärztliche Versorgung des Drittstaatsangehörigen und der ausländischen Begleitkräfte o die Verpflegung des Drittstaatsangehörigen und der ausländischen Begleitkräfte o die Entgegennahme, Aufbewahrung und Weiterleitung von Reise- dokumenten, insbesondere bei unbegleiteten Rückführungen o bei unbegleiteten Rückführungen die Unterrichtung des ersuchen- den Mitgliedstaates über Ort und Zeit der Ausreise des Drittstaats- angehörigen aus Deutschland über das BPOLP o die Unterrichtung der ersuchenden Behörde über etwaige schwer- wiegende Zwischenfälle während der Durchbeförderung über das BPOLP o Unterstützung bei der Kontaktaufnahme der ausländischen Begleit- kräfte mit Behörden des Heimatstaates. 3.2 Bei allen begleiteten und unbegleiteten Durchbeförderungen stellt die zuständige Bundespolizeiflughafendienststelle sicher, dass der Dritt- staatsangehörige (und ggf. die Begleitkräfte) am ankommenden Flug- Stand: 17. Oktober 2016      38
38

Best Rück Luft zeug abgeholt und zum Weiterflug verbracht wird. Während der Durchbeförderung ist der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen durch die BPOL zu sichern. Soweit der Aufenthalt zwischen Ankunft und Weiterflug länger dauert, ist die Nutzung von geeigneten Räumlichkei- ten zu erwägen. Nr. 3.6 ist zu beachten. 3.3 Die Kosten für Maßnahmen der (not-)ärztlichen Versorgung des Dritt- staatsangehörigen oder der ausländischen Begleitkräfte sowie deren Verpflegung trägt der um Durchbeförderung ersuchende Mitgliedstaat. Die Abrechnung der Kosten soll im Regelfall durch das BPOLP erfol- gen. 3.4 Die Durchführung und Verantwortung von Maßnahmen – insbesondere Zwangsmaßnahmen – gegenüber dem Drittstaatsangehörigen obliegt mit der Ankunft des Fluges der BPOL. Unter Beachtung der Nummer 3.2 stellt die BPOL insbesondere sicher, dass o Der Drittstaatsangehörige sich nicht unkontrolliert im Bundesgebiet aufhält oder unerlaubt in das Bundesgebiet einreist und o Die Sicherheit oder Ordnung – insbesondere im Hinblick auf die Luftsicherheit – während der Durchbeförderung nicht beeinträchtigt wird. 3.5 Soweit der Drittstaatsangehörige aus Gründen der öffentlichen Sicher- heit oder Ordnung durch ausländische Begleitkräfte gefesselt wurde, sind die Polizeivollzugsbeamten der BPOL verpflichtet, bei der Ankunft des Drittstaatsangehörigen die Rechtmäßigkeit der Fesselung für den Zeitraum des Aufenthaltes im Bundesgebiet zu prüfen. Dabei ent- scheidet die BPOL eigenverantwortlich auch über Fortbestand, Ände- rung oder Aufhebung der Fesselung. Die Vorschriften des UZwG sind zu beachten. 3.6 Soweit erforderlich, wird der durchzubefördernde Drittstaatsangehörige durch die zuständige Bundespolizeiflughafendienststelle in Gewahr- sam genommen oder beantragt die zuständige Bundespolizeiflugha- fendienststelle für die voraussichtliche Dauer der Durchbeförderung Sicherungshaft. Die alleinige Abholung und Begleitung eines Dritt- staatsangehörigen zum Anschlussflug stellt dabei im Regelfall keine Stand: 17. Oktober 2016      39
39

Best Rück Luft freiheitsentziehende Maßnahme dar, die einer richterlichen Anordnung bedürfte. 3.7 Bei der Durchbeförderung beschränken sich die Befugnisse ausländi- scher Begleitkräfte auf Maßnahmen der Notwehr und der Nothilfe. Die ausländischen Begleitkräfte sind nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG verpflichtet, unter allen Umständen die Rechtsordnung Deutschlands einzuhalten. 3.8 Die ausländischen Begleitkräfte dürfen bei der Durchbeförderung über deutsche Flughäfen keine Waffen mit sich führen und tragen Zivilklei- dung. Gegen das Tragen einer Armbinde, welche die ausländischen Begleitkräfte als Polizeibeamte kennzeichnet, bestehen keine Beden- ken. Auf Verlangen der BPOL müssen sich die ausländischen Begleit- kräfte entsprechend ausweisen und die von dem BPOLP erteilte Durchbeförderungserlaubnis vorlegen. 3.9 Begehrt der Drittstaatsangehörige während der Durchbeförderung die Einreise unter Berufung auf ein Einreiserecht (z.B. EU- oder Asyl- recht), ist dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften zu prüfen. Nähere Ausführungen sind dem BMI-Erlass vom 2. Juni 2004 – BGS II 2- 645359/0 zu entnehmen (Abschnitt H, Nr. 2.11). 3.10 Durchbeförderungen sind durch die zuständige Bundespolizeiflugha- fendienststelle zu dokumentieren (BPOL 1 90 033) und durch das BPOLP auszuwerten. 3.11 Bei Durchbeförderungen, auf welche die Richtlinie 2003/110/EG oder Durchbeförderungsabkommen keine Anwendung finden, sollen die Regelungen der Richtlinie 2003/110/EG sinngemäß angewandt wer- den. Stand: 17. Oktober 2016      40
40

Best Rück Luft E Regelungen über die Zurückweisung 1 Verfahren bei Begleitung Ist eine Begleitung im Rahmen einer Zurückweisung aus behördlicher Sicht erforderlich, soll diese grundsätzlich durch das Luftfahrtunter- nehmen erfolgen, welches die Person nach Deutschland befördert hat. Lehnt dieses eine Begleitung ab oder ist es dazu nicht in der Lage, ist die Begleitung durch Kräfte der BPOL zu gewährleisten. Die Erforder- lichkeit der Begleitung sowie die Entscheidung des Luftfahrtunterneh- mens ist aktenkundig zu machen, da ihm die Kosten in Rechnung ge- stellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Luftfahrtunter- nehmen um die Gestellung von Sicherheitsbegleitern der BPOL er- sucht. Eine Zusage der Kostenübernahme durch das BPOLP ist grundsätz- lich vorab erforderlich, soweit die benötigten Flugtickets nicht kosten- frei zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Auslandsdienst- reisen werden ausschließlich durch das BPOLP angeordnet. 2 Beteiligung des verantwortlichen Beförderungsunternehmers Die Rückbeförderung von zurückgewiesenen Ausländern obliegt nach den Bestimmungen des AufenthG dem verantwortlichen Beförde- rungsunternehmer. Der Umfang der Kostenhaftung richtet sich eben- falls nach den Bestimmungen des AufenthG und umfasst neben den Flugkosten auch die Kosten für eine erforderliche Begleitung. Grund- sätzlich gilt, dass der Beförderungsunternehmer die Sicherheitsbeglei- tung selbst übernimmt, sofern er hierzu aufgrund objektiver Kriterien in der Lage ist. Wünscht der Beförderungsunternehmer gleichwohl eine amtliche Begleitung, bedarf es hierfür einer schriftlichen Anforderung mit kurzer Begründung. Eine Besonderheit besteht bei der Rückführung von Ausländern, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben. Hier endet die Rückbeförde- rungs- und Kostenhaftungspflicht des Beförderungsunternehmers erst mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Einreise an gerechnet. Auf diesen Zeitraum werden etwaige Aufenthalte im Transitbereich (z.B. im Rahmen des Flughafenasylverfahrens nach § 18a AsylG) nicht angerechnet. Stand: 17. Oktober 2016      41
41

Best Rück Luft Die Verpflichtung des Beförderungsunternehmers zur Rückbeförde- rung endet mit der Aufnahme der Zurückgewiesenen durch den Ziel- staat. Der Beförderungsunternehmer hat die Rückbeförderung nach Auffor- derung durch die Grenzbehörde unverzüglich durchzuführen. Dabei ist es dem verpflichteten Unternehmer grundsätzlich unbenommen, sich eines Dritten (z.B. Kooperationspartner o.ä.) zur Erfüllung dieser Ver- pflichtung zu bedienen. Sofern der Beförderungsunternehmer trotz formloser Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit einer behördlichen Ersatzvornahme (§ 10 VwVG). Die Ersatzvornahme ist durch die zuständige Bundespolizeidienststelle schriftlich anzuordnen (BPOL 1 90 015). Stand: 17. Oktober 2016      42
42

Best Rück Luft 3 Informationsaustausch über vorhandene Kostenschuldner Der veranlassenden Behörde obliegt die Prüfung, ob die Vorausset- zungen einer Rückbeförderungspflicht nach den Bestimmungen des AufenthG gegeben sind. Zur Vermeidung einer unnötigen Ersatzvornahme prüft auch die zu- ständige Bundespolizeidienststelle, ob für die von der veranlassenden Behörde beantragte Rückführung ein kostenpflichtiger Beförderungs- unternehmer nach den Bestimmungen des AufenthG vorhanden ist. Sofern sich aus dem BAN etwaige Hinweise darauf ergeben und die veranlassende Behörde hiervon noch keine Kenntnis hat, ist diese frühzeitig darüber zu informieren. Besteht die veranlassende Behörde dennoch auf einer anderweitigen Durchführung, ist eine ggf. erforderliche amtliche Begleitung durch Be- amte der BPOL abzulehnen, sofern die veranlassende Behörde keine entsprechende Kostenübernahmeerklärung abgibt. 4 Zurückweisung nach dem ICAO-Übereinkommen Wird ein Rückzuführender aufgrund des ICAO-Abkommens in den Ausgangsflughafen zurückgewiesen, wird ihm von der BPOL eine so genannte „Notification“ (BPOL 1 90 035 bei verlorenen Dokumenten, BPOL 1 90 036 bei gestohlenen Dokumenten) auf der Basis seiner angegebenen Daten und evtl. aufgefundener Dokumente, die nicht dem Grenzübertritt dienen, ausgestellt. Diese wird der Besatzung des Flugzeugs, mit dem der Ausländer zurückgewiesen werden soll, zu- sammen mit Kopien der benutzten falschen Dokumente übergeben, die diese an die Behörden im Ausgangsflughafen weitergeben. Die BPOL informiert die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im be- troffenen ICAO-Vertragsstaat vorab über die bevorstehende Zurück- weisung und bittet die um Unterstützung vor Ort. Stand: 17. Oktober 2016      43
43

Best Rück Luft 5 Zurückweisung mit Zwischenlandung auf einem deutschen Flug- hafen In den Fällen, in denen eine Zurückweisung eine Zwischenlandung auf einem deutschen Flughafen erforderlich macht, obliegt die Überwa- chung der Ausreise und die Begleitung des ausländischen Staatsan- gehörigen grundsätzlich der Flughafendienststelle, welche die Ent- scheidung über die Zurückweisung getroffen hat. Diese stellt im Hin- blick auf Planung und Durchführung der Zurückweisung Benehmen mit der Bundespolizeidienststelle her, die für den Flughafen der Zwischen- landung zuständig ist. Der Aufenthalt des ausländischen Staatsangehörigen ist bis zum Ver- lassen des Bundesgebietes durch Polizeivollzugsbeamte der BPOL zu beaufsichtigen. Stand: 17. Oktober 2016      44
44

Best Rück Luft F Voraussetzungen für eine Überstellung im Rahmen des Dublin- Verfahrens Voraussetzung für eine Überstellung im Rahmen des Dublin- Verfahrens ist, dass das BAMF mit dem zuständigen Vertragspartner im Zielstaat dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfah- rens festgestellt hat und die Entscheidung des BAMF rechtskräftig ist. Diese Entscheidung wird der entsprechenden Bundespolizeiflughafen- dienststelle durch das BPOLP mit den entsprechenden Flugdaten mit- geteilt. Die Bundespolizeiflughafendienststelle meldet das Ergebnis dieser Maßnahme unmittelbar an das BPOLP und das zuständige BAMF-Referat unter nachrichtlicher Beteiligung der zuständigen BPOLD. Sollte sich erst nach der Übernahme durch die BPOL herausstellen, dass die Maßnahme nicht durchführbar ist, hat die Benachrichtigung des Transitstaates durch die BPOL zu erfolgen. Hierzu ist die Geneh- migung zur Durchbeförderung mit zwei diagonalen Strichen und dem Hinweis „Storno“ zu versehen und an die zuständige ausländische Stelle zu übermitteln. Stand: 17. Oktober 2016      45
45

Best Rück Luft G Schlussbemerkung Die Fortführung und die ständige Aktualisierung obliegen dem BPOLP. Vorschläge zur Änderung und Ergängzung dieser Bestimmungen legt das BPOLP unter Beteiligung der BPOLDen und der BPOLAK dem BMI zur Billigung vor. Stand: 17. Oktober 2016      46
46