Sichere Stromversorgung in Stuttgart

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Landtag von Baden-Württemberg                                                   Drucksache 17 / 1671 17. Wahlperiode                                                                 20.1.2022 Kleine Anfrage der Abg. Sascha Binder und Klaus Ranger SPD und Antwort des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Landesweite Standards für den Gemeindevollzugsdienst Kleine Anfrage Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand zu der schon für die letzte Legislatur- periode angekündigten Überarbeitung der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) im Hinblick auf den Gemeindevollzugsdienst? 2. Wann wird die Überarbeitung der DVO PolG abgeschlossen sein? 3. Welche konkrete Ausgestaltung strebt sie bezüglich der landeseinheitlichen Standards zur Ausbildung, Ausrüstung und Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten an? 4. Welche Anforderungen stellen sich an die Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten in Abgrenzung zur Dienstkleidung des Polizeivollzugs- dienstes? 5. Wie wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes von Beschäftigten des Gemeindevollzugsdienstes anhand der Dienstkleidung eindeutig unterscheiden können? 6. Sind ihr Fälle aus baden-württembergischen Kommunen bekannt, in denen eine deutliche und sichtbare Unterscheidbarkeit des Polizeivollzugsdienstes vom Gemeindevollzugsdienst fehlt, insbesondere hinsichtlich der Dienstkleidung? 20.1.2022 Binder, Ranger SPD Eingegangen: 20.1.2022 / Ausgegeben: 18.2.2022                                                               1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet        Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeich- abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente              net mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
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Landtag von Baden-Württemberg                                                           Drucksache 17 / 1671 Begründung Bereits für die letzte Legislaturperiode war eine Überarbeitung der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG), insbesondere für den Gemeinde- vollzugsdienst, geplant. Mit der Kleinen Anfrage soll der aktuelle Stand abgefragt werden. Antwort Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 Nr. IM3-0141.5-248/7 beantwortet das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand zu der schon für die letzte Legislatur- periode angekündigten Überarbeitung der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) im Hinblick auf den Gemeindevollzugsdienst? 2. Wann wird die Überarbeitung der DVO PolG abgeschlossen sein? Zu 1. und 2.: Nach § 130 Absatz 1 Nummer 7 des Polizeigesetzes (PolG) kann das Innenminis- terium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Voraussetzungen der Bestel- lung, die Ausbildung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Dienstausweise, die Ausrüstung und die Aufgaben der gemeindlichen Vollzugsbediensteten erlassen. Die in diesem Zusammenhang ursprünglich für die letzte Legislaturperiode vor- gesehene Überarbeitung der Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz (DVO PolG) wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Coronalage zurückgestellt. Ent- sprechend dem aktuellen Koalitionsvertrag ist in dieser Legislaturperiode vorgese- hen, die DVO PolG zu überarbeiten. 3. W elche konkrete Ausgestaltung strebt sie bezüglich der landeseinheitlichen Standards zur Ausbildung, Ausrüstung und Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten an? Zu 3.: Im Rahmen der Überarbeitung der DVO PolG sollen vor allem landeseinheitliche Mindeststandards zur Ausbildung, Ausrüstung und Dienstkleidung der gemeindli- chen Vollzugsbediensteten festgelegt werden, um eine gewisse landesweite Har- monisierung zu erreichen. Die Einzelheiten hierzu und die konkreten inhaltlichen Fragestellungen werden im Rahmen des Verfahrens unter Beteiligung der kommu- nalen Landesverbände sowie anderer Betroffener ausführlich erörtert. 4. Welche Anforderungen stellen sich an die Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten in Abgrenzung zur Dienstkleidung des Polizeivollzugs- dienstes? 5. Wie wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger Beamtinnen und Beam- ten des Polizeivollzugsdienstes von Beschäftigten des Gemeindevollzugsdienstes anhand der Dienstkleidung eindeutig unterscheiden können? Zu 4. und 5.: Hinsichtlich der Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten gibt es derzeit noch keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Im Rahmen der Überarbeitung der DVO PolG sollen unter anderem auch landeseinheitliche Mindeststandards bezüglich der Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten festgelegt werden. Die bisherigen Überlegungen sehen vor, dass sich die Dienstkleidung der gemeindlichen Vollzugsbediensteten künftig deutlich von denen des Polizeivoll- zugsdienstes unterscheiden soll, um etwaigen Verwechslungen entgegenzutreten. 2
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Landtag von Baden-Württemberg                                                            Drucksache 17 / 1671 6. Sind ihr Fälle aus baden-württembergischen Kommunen bekannt, in denen eine deutliche und sichtbare Unterscheidbarkeit des Polizeivollzugsdienstes vom Ge- meindevollzugsdienst fehlt, insbesondere hinsichtlich der Dienstkleidung? Zu 6.: Die polizeilichen Erfahrungen belegen deutlich, dass die Dienstkleidung der ge- meindlichen Vollzugsbediensteten in zahlreichen Städten und Kommunen der des Polizeivollzugsdienstes sehr ähnlich ist, was in der Praxis zu Verwechslungen füh- ren kann. in Vertretung Klenk Staatssekretär 3
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