Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrages
Europa
WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES Nr. 28/02 DER AKTUELLE BEGRIFF 18.07.02 Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrages 50 Jahre nach ihrer Gründung endet am 23. Juli 2002 mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrages (Art. 97 EGKS-Vertrag) die Existenz der auch Montanunion genannten Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Mit der Gründung der EGKS im Jahre 1952 durch den Pariser Vertrag wurden erstmals nationale Hoheitsrechte auf eine supranationale Organisation übertragen. Der EGKS-Vertrag wird daher vielfach auch als Fundament der europäischen Integration angesehen, wie sie mit der heutigen Europäischen Union (EU) erreicht worden ist. Der Gründung der EGKS folgte im Jahre 1957 mit den - auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen - Römischen Verträgen die Gründung der beiden übrigen Gemeinschaften in Gestalt der vormaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, heute Europäische Gemeinschaft (EG)) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Alle drei Europäischen Gemeinschaften bilden gemeinsam die so genannte „Erste Säule“ der heutigen Europäischen Union. Rückblick Auf Initiative des französischen Außenministers Robert Schuman (so genannter Schuman-Plan vom 9. Mai 1950) unterzeichneten am 18. April 1951 in Paris die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland (Adenauer), des Königreichs Belgien (van Zeeland/Meurice), der Französischen Republik (Schuman), der Italienischen Republik (Sforza), des Großherzogtums Luxemburg (Bech) sowie des Königreichs der Niederlande (Stikker/van den Brink) den EGKS-Vertrag. Die Grundidee dieses Vertrages stammte vom Leiter des französischen Amtes für Wirtschaftsplanung, Jean Monnet. Der Vertrag zur Gründung der EGKS trat am 23. Juli 1952 in Kraft und war für den Beitritt weiterer westeuropäischer Staaten offen. Zu den ursprünglichen sechs Mitgliedern sind seitdem die übrigen derzeitigen EU-Staaten Dänemark, Großbritannien, Irland, Griechenland, Portugal, Spanien, Finnland, Österreich und Schweden hinzugekommen. Die EGKS sollte mittels einer so genannten Teilintegration für die damaligen Schlüsselindustrien im Kohle- und Stahlsektor einen gemeinsamen Markt schaffen und damit eine gemeinsame Kontrolle, Planung und Verwertung dieser Grundstoffe bzw. Produkte sowie eine Koordinierung der Wirtschaftpolitiken der Mitgliedstaaten in diesem Sektor ermöglichen. Grundlage hierfür war u.a. die Aufhebung der Binnenzölle und die Angleichung der Außenzölle. Insgesamt gewährleistete die EGKS eine ausgewogene Entwicklung der Produktion und des Vertriebs im Kohle- und Stahlsektor. Sie sorgte für die in diesen Wirtschaftszweigen erforderlichen Umstrukturierungen und industriellen Umwandlungen. Neben diesen wirtschaftlichen wurden auch allgemeinpolitische Ziele verfolgt. In der Präambel des Gründungsvertrages heißt es, die Mitgliedstaaten seien entschlossen, „durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzung entzweit waren“. Dementsprechend sollte der Vertrag auch nach Schumans Vorstellungen nicht nur der Beseitigung der deutsch-französischen Erbfeindschaft dienen, sondern darüber hinaus einen Grundstein für eine künftige europäische Föderation legen. "Der aktuelle Begriff" ist eine Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Nachbestellungen unter: Tel. (030) 227 38670. Im Internet abrufbar unter: http://www. bundestag.de/aktuell.
-2- Die vermeintliche Bedrohung Frankreichs durch Deutschland sollte auf diesem Weg ebenfalls ausgeschlossen und eine Mitverfügung Frankreichs über die deutschen Kohlereserven gesichert werden. Mit Inkrafttreten des EGKS-Vertrages endete für Deutschland dementsprechend die internationale Kontrolle des Ruhrgebietes. Der EGKS-Vertrag sah die Schaffung verschiedener Organe vor. Eine Hohe Behörde mit ihrem ersten Präsidenten Jean Monnet (1952-1955) als Vorläuferin der heutigen Europäischen Kommission und mit damaligem Sitz in Luxemburg nahm die Exekutivrechte wahr. Eine Gemeinsame Versammlung verfügte über eingeschränkte Kontrollrechte. Die politischen Richtlinien- und Legislativrechte lagen beim so genannten „Besonderen Ministerrat“, der zudem als Bindeglied zwischen den nationalen Regierungen und der Hohen Behörde fungierte. Er musste bei allen grundsätzlichen Entscheidungen gehört werden. Ein Gerichtshof wachte über die Vertragsauslegung. Ein Beratender Ausschuss bestand aus Vertretern der beteiligten Interessengruppen. Der institutionelle Aufbau der Montanunion diente als Vorbild für die später gegründeten Gemeinschaften. Die vormaligen EGKS-Organe wurden nach Gründung der übrigen Gemeinschaften sukzessive mit deren Organen fusioniert. Ausblick Die bislang den Bestimmungen des EGKS-Vertrages unterliegenden Wirtschaftszweige Kohle und Stahl werden mit dessen Auslaufen künftig dem gemeinsamen Recht des EG-Vertrages unterstellt, Rechte und Verpflichtungen aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Übereinkünften gehen am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über. Bezüglich der Vermögensgegenstände haben die Mitgliedstaaten vereinbart, das nunmehr an die Mitgliedstaaten fallende aktive und passive Vermögen der EGKS bis zu einer endgültigen Übertragung auf die EG vorläufig durch die Kommission verwalten zu lassen und künftig als „Vermögen der EGKS in Auflösung" zu bezeichnen. Jede Änderung im Hinblick auf den Zweck, zu dem diese Mittel bereitgestellt worden sind, muss einstimmig von den Mitgliedstaaten beschlossen werden. Bezüglich der Organisation und der Finanzierung von Forschungstätigkeiten haben die Mitgliedstaaten Leitlinien festgelegt. Danach sollen die Erträge aus dem EGKS-Vermögen für ein Forschungsprogramm verwendet werden, das den mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängenden Sektoren zugute kommt. Nach den Vorgaben des Ratsbeschlusses ist es u.a. Aufgabe der Kommission, das EGKS-Vermögen nach dem Kriterium der langfristigen Rentabilität zu verwalten und die dabei erwirtschafteten Erträge als zweckgebundene Mittel im Gesamthaushaltsplan der EG gesondert auszuweisen. Von den Mitteln des Fonds sollen 27,2 % für den Kohlesektor und 72,8 % für den Stahlsektor bereitgestellt werden. Diesen Übergangsmodus haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 27. Februar 2002 in einem vorläufigen Beschluss vereinbart, der wegen der durch die 15 Mitgliedstaaten bislang noch nicht abgeschlossenen Ratifizierung des Vertrages von Nizza und des in diesem enthaltenen Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrages und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl notwendig geworden war. Nach den Vorgaben dieses EGKS-Protokolls soll u.a. das gesamte Vermögen der EGKS auf die Europäische Gemeinschaft (EG) übergehen. Die Geltungsdauer des Ratsbeschlusses endet dementsprechend mit der Ratifizierung des Nizza-Protokolls. Quellen: - Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl, Anlage VII zum Vertrag von Nizza; - Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl vom 27.02.2002, ABl. EG Nr. L 79 vom 22.03.2002, S. 42 ff.; - Streinz, Europarecht, 5. Auflage 2001, S. 7. Bearbeiter: RR z. A. Niklas Görlitz, Fachbereich XII - Europa