WD 8 - 007/17 Die Einführung von Quoten für Biokraftstoff und von E 10-Benzin in Deutschland
Umwelt, Bildung, Forschung
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Die Einführung von Quoten für Biokraftstoff und von E 10-Benzin in Deutschland Zielsetzung, Zielerreichung und Akzeptanz durch die Verbraucher © 2017 Deutscher Bundestag WD 8 - 3000 - 007/17
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 8 - 3000 - 007/17 Die Einführung von Quoten für Biokraftstoff und von E 10-Benzin in Deutschland Zielsetzung, Zielerreichung und Akzeptanz durch die Verbraucher Aktenzeichen: WD 8 - 3000 - 007/17 Abschluss der Arbeit: 20.02.2017 Fachbereich: WD 8: Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 8 - 3000 - 007/17 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Ziele bei der Einführung von Quoten für Biokraftstoffe im Verkehrssektor 5 2.1. In der EU-Richtlinie 2003/30/EG formulierte Ziele 6 2.2. In der EU-Richtlinie 2009/28/EG formulierte Ziele 7 2.3. In der deutschen Gesetzgebung zur Umsetzung der beiden EU- Richtlinien formulierte Ziele 7 3. Umsetzung der Ziele seit der Einführung von Quoten für Biokraftstoffe im Verkehrssektor 9 4. Die Akzeptanz von E 10-Benzin durch die Verbraucher 11 5. Fazit und Ausblick 15
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 8 - 3000 - 007/17 1. Einführung 1 E 10-Benzin enthält einen Anteil von 10 Prozent Bioethanol, das aus nachwachsenden Rohstof- fen erzeugt wird. Der Biokraftstoff Bioethanol gehört damit zu den erneuerbaren Energien. Es wird unterschieden zwischen Biokraftstoffen der ersten, zweiten und dritten Generation, die sich hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe und Herstellungsverfahren unterscheiden. Daraus 2 ergeben sich Unterschiede unter anderem in der Ökobilanz und der Wirtschaftlichkeit. 3 Biokraftstoffe der zweiten Generation sind für die Benzinerzeugung zu bevorzugen , da sie im Ge- gensatz zu Biokraftstoffen der ersten Generation, die oft aus Raps, Mais, Getreide oder Zuckerrü- ben hergestellt werden, nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion für Mensch und Tier stehen. Dies liegt darin begründet, dass die Biokraftstoffe der zweiten Generation aus landwirt- schaftlichen und anderen organischen Abfällen und Pflanzenresten oder aus speziell dafür ange- bauten, schnell wachsenden Energiepflanzen erzeugt werden, für die sich auch Flächen eignen, die für die herkömmliche Landwirtschaft unbrauchbar sind. Für Biokraftstoffe der ersten Genera- tion hingegen wird nur ein kleiner Teil der Pflanze, nämlich die Frucht verwendet. Biokraftstoffe der dritten Generation wie etwa aus Algen mit einer noch besseren Ökobilanz als Biokraftstoffe 4 der zweiten Generation befinden sich noch in der Entwicklung. 5 Mit der von der Bundesregierung erlassenen Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung , durch die 6 die EU-Richtlinie 2009/28/EG in deutsches Recht umsetzt wird, soll die Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen sichergestellt werden. Nachhaltig hergestellte Biokraftstoffe müssen danach 1 Definition: „Ottokraftstoff E5 oder E10 bezeichnet Benzin, das einen bestimmten Anteil an Ethanol enthalten darf. "E" steht für Ethanol, die Zahl "5", bzw. "10" gibt an, dass das Benzin bis zu 5, bzw. 10 Prozent Ethanol ent- halten kann. Bei dem im Benzin enthaltenen Ethanol handelt es sich um den Biokraftstoff Bioethanol. Dieser Biokraftstoff wird aus Pflanzen gewonnen, die umweltverträglich angebaut werden.“ Siehe Website des Ministe- riums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter „Kraftstoffe“. Abrufbar unter: http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/verkehr/kraftstoffe/ [zuletzt abgerufen am 17.02.2017] 2 Für weiterführende Informationen zu Biokraftstoffen siehe Sachstand WD 8 - 069/13 „Biokraftstoffe der ersten, zweiten und dritten Generation. Ein kurzer Überblick“ vom 21. Januar 2013 3 Vgl. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtli- nien 2001/77/EG und 2003/30/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 5.6.2009, S. 17, Abs. 9 4 Vgl. Sachstand WD 8 - 069/13 „Biokraftstoffe der ersten, zweiten und dritten Generation. Ein kurzer Überblick“ vom 21. Januar 2013 und Artikel „Der Anteil von Biodiesel und Bioethanol am Kraftstoffmarkt wird steigen“, in: Frankfurter Allgemeine, Seite V4 vom 20.01.2017 5 Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltig- keitsverordnung - Biokraft-NachV) vom 30. September 2009. In: BGBl. I, Nr. 65 vom 5. Oktober 2009, S. 3182 ff. 6 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nut- zung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 5.6.2009, S. 16-72
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 8 - 3000 - 007/17 innerhalb ihrer gesamten Herstellungs- und Lieferkette Treibhausgase in Höhe von mindestens 35 Prozent im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen einsparen. Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der Energieversorgung sind die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten bestrebt, den Anteil der Biokraftstoffe am Gesamtverbrauch der Kraft- stoffe im Verkehrssektor in der Gemeinschaft verbindlich zu erhöhen. Hauptziele der Verwen- dung von Biokraftstoffen sind die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und eine Senkung der Abhängigkeit vom Erdöl. Ein Großteil der benötigten Rohstoffe für Biokraftstoffe wird in Deutschland oder Europa angebaut, während Erdöl häufig aus politisch instabilen Ländern im- 7 portiert wird. Im Folgenden sollen die konkreten Ziele bei der Einführung der Quoten für Biokraftstoffe sowie die Erreichung dieser Ziele und die Akzeptanz durch die Verbraucher beleuchtet werden. In den Fällen, in denen sich die vorliegenden Informationen nicht ausschließlich auf E 10-Benzin bezie- hen, sondern auf Biokraftstoffe allgemein, wird die Fragestellung im Hinblick auf Biokraftstoffe allgemein beantwortet. Die Einführung von E 10-Benzin erfolgte in Deutschland ab Januar 2011. 2. Ziele bei der Einführung von Quoten für Biokraftstoffe im Verkehrssektor Der Einführung von Biokraftstoffen in der Europäischen Union und in der Bundesrepublik Deutschland liegt eine entsprechende Gesetzgebung auf EU- und nationaler Ebene zugrunde. Die Einführung in Deutschland basiert auf der Umsetzung der „Richtlinie 2003/30/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft- 8 stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor“ aus dem Jahr 2003 in deut- 9 sches Recht, die durch das „Biokraftstoffquotengesetz“ , das „Gesetz zur Änderung der Förderung 10 von Biokraftstoffen“ und das „Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzge- 11 setzes“ erfolgte. Letzteres berücksichtigt die Vorgaben der in der Einführung erwähnten Kraft- 12 stoffqualitätsrichtlinie 2009/28/EG. 7 Vgl. Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu Biokraftstof- fen, im Internet abrufbar unter http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/verkehr/kraftstoffe/biok- raftstoffe [zuletzt abgerufen am 16.02.2017] 8 In: Amtsblatt der Europäischen Union L 123 vom 17.5.2003, S. 42-46 9 Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG)“. In: BGBl. I, Nr. 62 vom 21. Dezember 2006, S. 3180 ff. 10 In: BGBl. I, Nr. 41 vom 20. Juli 2009, S. 1804-1808 11 In: BGBl. I, Nr. 53 vom 25. November 2014, S. 1740-1747 12 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nut- zung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG. In: Amtsblatt der Europäischen Union L 140 vom 5.6.2009, S. 16-72
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 8 - 3000 - 007/17 2.1. In der EU-Richtlinie 2003/30/EG formulierte Ziele Die „Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Ver- kehrssektor“ sieht eine stärkere Verwendung von Biokraftstoffen im Verkehrsbereich als Teil der erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung des Kyoto-Protokolls und eines jeden Maßnah- menpakets vor, mit dem weitere diesbezügliche Verpflichtungen erfüllt werden sollten, wie es in der Begründung für die Richtlinie in Absatz 6 heißt. Darüber hinaus wird in der Richtlinie eine stärkere Verwendung von Biokraftstoffen im Ver- kehrsbereich als eines der Mittel für die Gemeinschaft eingestuft, mit denen sie ihre Abhängig- keit von Energieeinfuhren verringern und den Kraftstoffmarkt und damit die mittel- und langfris- tige Energieversorgungssicherheit beeinflussen könne. Dabei dürfe der Einhaltung der gemein- schaftlichen Rechtsvorschriften über die Kraftstoffqualität, die Fahrzeugemissionen und die Luft- qualität jedoch keinesfalls eine geringere Bedeutung beigemessen werden. Die Förderung des Biokraftstoff-Einsatzes solle zur vermehrten Entwicklung von Biokraftstoffen führen, ohne andere Optionen wie die Wasserstofftechnik auszuschließen. In Absatz 22 der Richtlinie heißt es, dass die Förderung der Erzeugung und Verwendung von Bi- okraftstoffen zu einer Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren und der Treibhaus- gasemissionen beitragen könne. Darüber hinaus könne die Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen eine mögliche Kostenersparnis beim Vertriebssystem in der Gemeinschaft erleichtern. In Artikel 1 der Richtlinie 2003/30/EG wird als Ziel die Förderung der Verwendung von Biokraft- stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe im Ver- kehrssektor in den einzelnen Mitgliedstaaten formuliert. Damit solle dazu beigetragen werden, dass „bestimmte Ziele, wie die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Klimaänderungen, die umweltgerechte Versorgungssicherheit und die Förderung erneuerbarer Energiequellen, er- reicht werden.“ Der Anteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf den Märkten der Mit- gliedstaaten sollte nach Artikel 3 der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2005 mindestens 2 Prozent aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor betragen. Bis zum 31. Dezember 2010 sollte dieser Anteil auf mindestens 5,75 Prozent erhöht werden. Die EU-Richtlinie 2003/30/EG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2012 durch die EU-Richtlinie 2009/28/EG außer Kraft gesetzt, nachdem einzelne Artikel und Absätze bereits mit Wirkung vom 13 1. April 2010 aufgehoben worden waren. 13 Vgl. ebd., S. 16-72
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 8 - 3000 - 007/17 2.2. In der EU-Richtlinie 2009/28/EG formulierte Ziele Die nunmehr maßgebliche (Kraftstoffqualitäts-) „Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba- ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG“ berücksichtigt bei der Festlegung verbindlicher nationaler Ziele die Ziele des Euro- päischen Parlaments, des Rates und der Kommission hinsichtlich der Verringerung der Abhän- gigkeit von importierten fossilen Brennstoffen durch Nutzung neuer Energietechnologien. Mit der Festlegung der verbindlichen nationalen Ziele solle erreicht werden, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Energieverbrauch der Gemeinschaft im Jahr 2020 zu 20 Prozent und im Verkehrssektor am Energieverbrauch der Gemeinschaft zu 10 Prozent durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werde. Dazu sei es erforderlich, wirksame Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe zu entwickeln und zu erfüllen und die kommerzielle Verfügbarkeit von Biokraftstoffen der zweiten Generation zu gewährleisten. Die Verbindlichkeit der nationalen Ziele solle in erster Linie Investitionssicherheit schaffen und die kontinuierliche Entwicklung von Technologien für die Erzeugung von Energie aus allen Ar- 14 ten erneuerbarer Quellen fördern. Das verbindliche Ziel von 10 Prozent für alle Mitgliedstaaten wird definiert als Anteil des End- energieverbrauchs im Verkehrssektor. Dieser solle insgesamt aus erneuerbaren Quellen gedeckt 15 werden und nicht allein aus Biokraftstoffen. 2.3. In der deutschen Gesetzgebung zur Umsetzung der beiden EU-Richtlinien formulierte Ziele Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/30/EG in deutsches Recht erfolgte mit dem „Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – Bi- 16 oKraftQuG)“ , das am 26. Oktober 2006 verabschiedet wurde. Damit wurden auch Steuererleich- terungen für Biokraftstoffe eingeführt. In Artikel 3 „Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ des Biokraftstoffquotengesetzes werden in § 37a „Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs“, Absatz 3 Quotenziele für die Mindestbeimischung von Biokraftstoffen zu Benzin und Diesel mit Gültigkeit ab 1. Januar 2007 vorgeschrieben. Die Quoten belaufen sich für das Jahr 2007 hinsichtlich des Ersatzes von Dieselkraftstoff auf ei- nen Anteil von mindestens 4,4 Prozent, für den Ersatz von Ottokraftstoff auf einen Anteil von 14 Vgl. ebd., S. 17 15 Vgl. ebd., S. 18 16 In: BGBl. I, Nr. 62 vom 21. Dezember 2006, S. 3180 ff.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 8 - 3000 - 007/17 mindestens 1,2 Prozent. Der Anteil für den Ersatz von Ottokraftstoff erhöht sich auf mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008, mindestens 2,8 Prozent für das Jahr 2009 und mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010. Für die Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs wird ein Mindestan- teil von Biokraftstoff von 6,25 Prozent im Jahr 2009 von 6,75 Prozent im Jahr 2010 von 7,0 Prozent im Jahr 2011 von 7,25 Prozent im Jahr 2012 von 7,5 Prozent im Jahr 2013 von 7,75 Prozent im Jahr 2014 und von 8,0 Prozent ab dem Jahr 2015 17 festgelegt. Gemäß Absatz 4 des Gesetzes kann der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Absatz 3 durch Bei- mischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs sicher- 18 gestellt werden , seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Zu- 19 mischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff. Mit dem „Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen“, das am 15. Juli 2009 in Kraft trat und ebenfalls der Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/30/EG in deutsches Recht dient, wur- den die ursprünglichen Quoten nach unten korrigiert. So musste bis zum 31. Dezember 2014 ein Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 4,4 Prozent sichergestellt werden, während für Ottokraftstoff die Quote von mindes- tens 2,8 Prozent für das Jahr 2009 nun auf die Jahre bis 2014 ausgedehnt wurde – anstelle der vorherigen Quote von 3,6 Prozent ab 2010. Der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Otto- und Dieselkraftstoffs sollte nun im Jahr 2009 5,25 und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Pro- zent betragen. Das „Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen“ regelt zudem im Absatz 3a neu, dass für die Jahre ab 2015 ein Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs 17 Vgl. Biokraftstoffquotengesetz. In: BGBl. I, Nr. 62 vom 21. Dezember 2006, S. 3184 ff. 18 Vgl. ebd., S. 3185 ff. 19 Vgl. Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen. In: BGBl. I, Nr. 41 vom 20. Juli 2009, S. 1805 ff.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 8 - 3000 - 007/17 in Verkehr zu bringen sei, über den eine Reduzierung des Treibhausgasanteils in bestimmter Höhe erreicht werden solle. Der Treibhausgasanteil an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraft- stoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs solle stufenweise um folgende Quoten gesenkt werden: 1. um 3 Prozent ab dem Jahr 2015 2. um 4,5 Prozent ab dem Jahr 2017 und 20 3. um 7 Prozent ab dem Jahr 2020. Mit dem Beschluss des „Zwölften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ vom 09.10.2014 schließlich wurde mit Wirkung vom 01.01.2015 die Biokraftstoffquote auf eine Treibhausgasquote umgestellt. Die Quoten für den Treibhausgasanteil an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs wurde mit diesem Gesetz für die Jahre 2015 und 2016 gegenüber den Quoten im „Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstof- fen“ von 2009 leicht erhöht von 3 auf 3,5 Prozent. Die Quoten ab dem Jahr 2017 wurden von 4,5 auf 4 Prozent und ab dem Jahr 2020 von 7 auf 6 Prozent gesenkt. Diese Quoten entsprechen den 21 EU-rechtlichen Vorgaben der Kraftstoffqualitätsrichtlinie 2009/28/EG. Das Erreichen der Treibhausgasquoten ist auch möglich mithilfe einer erhöhten Treibhausgas- minderung bei der Erzeugung von Biokraftstoff durch verbesserte Herstellungsverfahren. So kann auch bei einem Rückgang des Verbrauchs von Biokraftstoff – also mit weniger Biokraftstoff – 22 mehr Treibhausgasminderung erreicht werden. Mit der früheren Regelung konnte die Quote der Treibhausgasminderung nur über einen ausrei- chenden Verbrauch von Biokraftstoffen erreicht werden. 3. Umsetzung der Ziele seit der Einführung von Quoten für Biokraftstoffe im Verkehrssektor Gemäß dem am 15.12.2016 erschienenen fünften Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“ der Bundesregierung ist im Jahr 2015 der Energieverbrauch aus erneuerbaren Energien im Verkehrs- sektor mit einem Anteil von 5,2 Prozent am Gesamtenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2014 leicht zurückgegangen. Verbraucht wurden 33,8 Terawattstunden (TWh) aus erneuerbaren Ener- gien. 20 Vgl. ebd. S. 1804 f. 21 Vgl. Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, im Internet abrufbar unter http://www.bmub.bund.de/themen/luft-laerm-verkehr/luftreinhaltung/luft-luftreinhaltung- download/artikel/zwoelftes-gesetz-zur-aenderung-des-bundes-immissionsschutzgesetzes/?tx_ttnews%5Bback- Pid%5D=704 [zuletzt abgerufen am 16.02.2017] 22 Vgl. Artikel „Der Anteil von Biodiesel und Bioethanol am Kraftstoffmarkt wird steigen“, in: Frankfurter Allge- meine, Seite V4 vom 20.01.2017
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 8 - 3000 - 007/17 Von den verbrauchten 5,2 Prozent der Erneuerbaren am Gesamtverbrauch entfielen auf Biokraft- stoffe 4,6 Prozent, die verbleibenden 0,6 Prozent entfielen auf den Stromverbrauch aus Erneuer- baren für Elektrofahrzeuge. Der Anteil der Biokraftstoffe beläuft sich damit auf 88 Prozent der im Jahr 2015 im Verkehrssektor verbrauchten erneuerbaren Energien. Die folgende Grafik zeigt den Anteil der erneuerbaren Energien im Verkehrssektor (Biokraftstoffe und Strom aus Erneuerbaren) für die Jahre 2008 bis 2015. Die Zahlen für 2016 des BMUB liegen noch nicht vor. Ziel ist es, diesen Anteil bis 2020 auf 10 Prozent zu erhöhen. Quelle: Fünfter Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“ der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10708, S. 18 Die im „Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen“ vom 15. Juli 2009 festgelegten Quoten konnten in den Jahren 2008 und 2009 erfüllt werden. In den Jahren 2010 bis 2015 wur- den sie jeweils nicht erreicht. Die Quote für die Jahre 2010 bis 2014 ist im Gesetz jeweils auf 6,25 Prozent festgelegt, ab 2015 gilt bereits die Treibhausgasminderungsquote, die nicht Bestandteil der vorliegenden Grafik ist. Der Trend zeigt, dass für die Erreichung des 2020-Ziels weitere Maßnahmen erforderlich sind. Aufgrund der mit dem „Zwölften Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ vom 09.10.2014 beschlossenen Umstellung der Förderung von einer energiebezogenen Quote für Biokraftstoffe auf eine Treibhausgasquote für die Mineralölindustrie wurden laut Bundesregie- rung Biokraftstoffe mit besonders geringen THG-Emissionen in den deutschen Markt gebracht.