WD 7 - 024/13 Nachtflugverbote an bestehenden Flughäfen II

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste               Deutscher Bundestag Ausarbeitung Nachtflugverbote an bestehenden Flughäfen II WD 7 – 3000 – 024/13
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                       Seite 2 WD 7 – 3000 – 024/13 Nachtflugverbote an bestehenden Flughäfen II Verfasser/in: Aktenzeichen:                     WD 7 – 3000 – 024/13 Abschluss der Arbeit:             26. Februar 2013 Fachbereich:                      WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
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Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                              Seite 3 WD 7 – 3000 – 024/13 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                     4 2.          Verschärfung von Nachtflugbeschränkungen                       5 2.1.        Beschränkungen der Nachtflugerlaubnis                          5 2.2.        Bedingungen für die Aufhebung der Nachtflugerlaubnis           7 2.2.1.      Aufhebung der Genehmigung                                      7 2.2.1.1.    Widerruf nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 LuftVG                   7 2.2.1.2.    Widerruf nach § 48 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO                       7 2.2.1.3.    Widerruf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO                       8 2.2.1.4.    Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO                      8 2.2.1.5.    Umfang des Widerrufs bzw. der Rücknahme                        8 2.2.2.      Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses                     9 3.          Bestandskraft der Genehmigung bzw. Planfeststellungsbeschluss 10 3.1.        Definition                                                    10 3.2.        Auswirkungen auf die Bestandskraft, wenn der Flughafen noch nicht in Betrieb ist                                          10 3.3.        Durchbrechung der Bestandskraft durch einen Auflagenvorbehalt 11 3.3.1.      Definition und Wirkung                                        11 3.3.2.      Zulässigkeit des Auflagenvorbehalts                           12 4.          Einzelfragen zur wesentlichen Änderung                        13 4.1.        Vorliegen einer Änderung                                      13 4.2.        Wesentlichkeit der Änderung                                   14 4.3.        Einzelmaßnahmen                                               15 5.          Zwang zur Verankerung von Nachtflugbeschränkungen             16 5.1.        Flughafenbetreiber                                            16 5.2.        Dritte                                                        16 5.3.        BMVBS als Aufsichtsbehörde                                    17
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                          Seite 4 WD 7 – 3000 – 024/13 1.    Einleitung Die Thematik um Nachtflugverbote ist Gegenstand der juristischen Literatur und aktueller Ent- scheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Nachtflugverbote waren darüberhinaus 1 Gegenstand eines Sachstandes des Fachbereichs. In Ergänzung hierzu sollen zunächst die sich 2 aus diesem Sachstand ergebenden Nachfragen behandelt werden. Hierbei soll eine Konkretisie- rung der Aussagen bezüglich der Bedingung einer von der Genehmigungsbehörde initiierten Ver- schärfung nächtlicher Betriebsbeschränkungen erfolgen und der Frage nachgegangen werden, inwieweit ein Auflagenvorbehalt es der Behörde erleichtert, die „Bestandskraft der Genehmigung bzw. des Planfeststellungsbeschlusses“ zu „durchbrechen“. Zudem stellen sich zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) die folgenden Rechtsfragen: a) Wann wird die Zulassung von nächtlichem Flugverkehr bestandskräftig? Welche Auswir- kungen auf die Bestandskraft hat es, wenn der Flughafen noch nicht in Betrieb genommen wurde? b) Erstreckt sich der konkrete Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss des BER auch auf die Ausweitung des Nachtflugverbots und wenn nein, auf welche Maßnahmen ist der Geltungsbereich dieses Auflagenvorbehalts beschränkt? c) Unter welchen Bedingungen könnte die Planfeststellungsbehörde eine Ausweitung des Nachtflugverbots durch einen (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses oder der Betriebsgenehmigung erwirken? d) Ist die – im Vergleich zu der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftver- kehrsprognose – starke Steigerung des Flugverkehrs an den Standorten Tegel und Schöne- feld eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des § 6 Abs. 4 LuftVG? e) Sind die angestrebten kapazitätserweiternden Maßnahmen am Flughafen BER, die die Ab- fertigungskapazität um 10 Mio. Passagiere erhöhen sollen, eine „wesentliche Änderung“? f) Wer kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf welche Weise rechtlich verbindlich zwingen, die Ausweitung des Nachtflugverbots im Planfeststellungsbeschluss und der Be- triebsgenehmigung zu verankern und auch gegenüber dem Betreiber durchzusetzen? In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wissenschaftlichen Dienste des Deut- schen Bundestages gemäß Ziffer 1.8 ihres Leitfadens keine Rechtsauskünfte im Einzelfall erteilen. Bei den Fragen zu den Flughäfen Tegel, Schönefeld und BER handelt es sich um derartige Ein- 3 zelfälle. Zudem muss bedacht werden, dass zur Beantwortung der konkreten Fragen ausführliche Sachverhaltsermittlungen notwendig wären, die hier nicht durchgeführt werden können. Unab- 1     Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. April 2012, NVwZ 2012, S. 1314 ff. (Flughafen Frankfurt/Main); BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4001/10, NVwZ 2012, S. 432 ff. (Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld); OVG Ber- lin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 12 S 27.12 (Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld), NVwZ-RR 2012, S. 679; Norbert Kämper, Kein Nachtflugverkehr mehr in Deutschland?, NVwZ 2013, S. 8 ff. 2     Vgl. Sachstand „Nachtflugverbote an bestehenden Flughäfen“ - WD 7 – 3000 – 330/12. 3     Insbesondere zu den konkreten Fragen zum Flughafen BER muss bedacht werden, dass der am 13. August 2004 erlassene Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld neben dem eigentlichen Text mit drei erläuternden Anlagen, 530 Pläne und Verzeichnisse, die Gegenstand der Planfeststellung sind, insgesamt 27 Aktenordner, umfasst.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                        Seite 5 WD 7 – 3000 – 024/13 hängig von den erwähnten Einzelfällen wird deshalb versucht, zu den oben aufgeführten Fragen die allgemeine Rechtslage darzustellen. Es werden deshalb zunächst die Bedingungen zur Verschärfung der nächtlichen Betriebsbe- schränkungen erläutert (2.). Sodann wird zur Bestandskraft der Genehmigung und des Plan- feststellungsbeschlusses Stellung genommen (3.). Des Weiteren wird erörtert, wie die Bestands- kraft, insbesondere durch einen Auflagenvorbehalt, durchbrochen werden kann. Anschließend sollen dann die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung eines Flughafens beleuchtet wer- den (4.), um schließlich auf die Frage einzugehen, wer die Genehmigungsbehörde zur Auswei- tung des Nachtflugverbotes zwingen kann (5.). 2.     Verschärfung von Nachtflugbeschränkungen Die Nachtflugerlaubnis kann einerseits in der Genehmigung nach § 6 LuftVG und/oder gemäß  4 § 10 LuftVG im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden. Die folgenden Ausführungen beschäf- tigen sich mit den aufgeworfenen Fragen, wie Nachtflugbeschränkungen verschärft werden kön- nen. Zunächst wird jedoch kurz erläutert, wie Nachtflugbeschränkungen eingeführt werden kön- nen (2.1), bevor auf die einzelnen Bedingungen hierfür eingegangen wird (2.2). 2.1. Beschränkungen der Nachtflugerlaubnis Die Nachtflugerlaubnis kann auf zwei unterschiedlichen Wegen beschränkt werden – einerseits durch Änderungsgenehmigung und andererseits durch Widerruf der Genehmigung oder des Plan- feststellungsbeschlusses. Beide Wege müssen strikt unterschieden werden. Entweder es erfolgt ein Antrag auf Änderungsgenehmigung des Flughafenbetreibers oder ein Widerruf der Nacht- 5 flugerlaubnis durch die jeweilige Behörde. Ein „Widerruf durch Erlass einer Änderungsgenehmi- gung“ ist nicht möglich und macht auch keinen Sinn. Denn eine Genehmigung ergeht nur, wenn etwas beantragt wurde. Währenddessen der Widerruf einer Begünstigung ohne einen Antrag und gegen den Willen des Betroffenen erfolgt. 4      Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454). 5      Bspw. die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH, Gesellschafter des Flughafen BER ist zu 26 % die Bundesre- publik Deutschland und zu je 37% die Länder Berlin und Brandenburg.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                           Seite 6 WD 7 – 3000 – 024/13 Bei der ersten Möglichkeit erfolgt der Entzug der Nachtflugerlaubnis auf Antrag des Flughafenbe- treibers. Dieser kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG eine Änderungsgenehmigung mit dem In- 6                                                                                          7 halt beantragen, dass die Genehmigung des Nachtflugbetriebes nicht weiter aufrecht erhalten wird. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG gilt dies unabhängig davon, ob sich die Gestattung von Nachtflügen im konkreten Fall ursprünglich aus der Genehmigung oder dem Planfeststellungsbe- schluss ergibt. Ein neues Planfeststellungsverfahren kann und muss der Betreiber nicht einlei- ten.8 Hintergrund der Beantragung einer Änderungsgenehmigung ist, dass in der Regel ein öffentliches Interesse am Betrieb eines Flughafens besteht. Ist einer Gesellschaft der Betrieb eines Flughafens gestattet worden, korrespondiert mit dem Recht zum Betrieb gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO                        9 immer auch eine inhaltsgleiche Betriebspflicht. Ein Flughafenbetreiber darf deswegen den (Nachtflug)-Betrieb nicht nach seinem Belieben einstellen, sondern muss Einschränkungen des (Nacht-)Flugbetriebes beantragen.       10 Bei der zweiten Möglichkeit zur Einschränkung des Nachtflugbetriebs erfolgt der Entzug der Nachtflugerlaubnis durch einen Widerruf der Nachtflugerlaubnis aufgrund behördlichen Ein- schreitens. Der Widerruf einer bestandskräftigen Nachtfluggenehmigung ist wegen des Vertrau- 11 ensschutzes auf den Bestand einer bestandskräftigen Genehmigung jedoch nur in engen Grenzen möglich.  12 6     Vgl. Ausführungen zu Ziffer 2.1 im Sachstand WD 7 – 3000 – 330/12, (oben Fn. 2). 7     Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist eine Änderungsgenehmigung erforderlich, wenn der Betrieb des Flughafens wesentlich geändert werden soll. Eine Änderung ist wesentlich, wenn durch sie die in § 6 Abs. 2 und 3 LuftVG genannten Belange, beispielsweise also der Schutz vor Fluglärm, in rechtserheblicher Weise berührt wird oder berührt werden kann. Dies ist bei Nachtflugverboten regelmäßig der Fall. Der Charakter eines Flugplatzes wird durch Flugbeschränkungen berührt. 8     Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, 59. Aktualisierung, München/Unterschleißheim 2010, § 6 Rn. 9. 9     Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch Art. 2 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 08. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032). 10    OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2007, Az. OVG 12 A 2.05, Rn. 48. 11    Vgl. Ausführungen zu 2.2 in Sachstand WD 7 – 3000 – 330/12. Im Falle des BER sind dies brandenburgische Landesbehörden. 12    Zur Vervollständigung werden im Folgenden alle Aufhebungsgründe, also Widerruf und Rücknahme, erläutert.
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                       Seite 7 WD 7 – 3000 – 024/13 2.2. Bedingungen für die Aufhebung der Nachtflugerlaubnis Die einleitend aufgeführte Frage lit. c) zu den Bedingungen zur Aufhebung der Nachtflugerlaub- nis beantwortet sich unterschiedlich, je nach dem ob die Genehmigung oder der Planfeststel- lungsbeschluss (teilweise) aufgehoben werden soll.          13 2.2.1.        Aufhebung der Genehmigung Die Aufhebung der Genehmigung nach § 6 LuftVG kann bei einer rechtmäßigen Genehmigung durch einen Widerruf (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 LuftVG und § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 48 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO) und bei einer rechtswidrigen Genehmigung durch Rücknahme der Ge- nehmigung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO) erfolgen. 2.2.1.1.      Widerruf nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 LuftVG Der Widerruf kann erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst zunächst die Schutzgüter der Allgemeinheit. Darunter fallen der Staat in sei- nem Bestand sowie die Funktionsfähigkeit aller staatlichen Einrichtungen. Die öffentliche Si- cherheit erstreckt sich jedoch auch auf die Individualrechtsgüter, wie Leben, körperliche Unver- sehrtheit, Freiheit, persönliche Ehre, Eigentum und Vermögen. Die öffentliche Ordnung umfasst diejenigen ungeschriebenen Verhaltensmaßregeln für den einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn Tatsachen für sich oder im Zusam- menhang mit anderen Tatsachen und/oder Umständen bei objektiver Betrachtung mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass die durch die öffentliche Sicherheit geschütz- ten Rechtsgüter verletzt werden können. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der 14 genehmigte Nachtflugbetrieb Gesundheitsbeeinträchtigungen der Anwohner befürchten lässt. 2.2.1.2.      Widerruf nach § 48 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO Der Widerruf kann des Weiteren erfolgen, wenn erteilte Auflagen, beispielsweise hinsichtlich des Umfangs des Nachtflugbetriebes, nicht eingehalten werden (§ 48 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO). Zu be- achten ist hierbei jedoch, dass nicht nur der Flughafenbetreiber von einem Widerruf betroffen ist, sondern auch die Nutzer des Flughafens. Da es sich bei § 48 Abs. 1 Satz 3 LuftVZO um eine Er- 13     Zum BER siehe: Rolfdieter Bohm, Themenkomplex Nachtflugverbot/BBI, Teil I: Möglichkeiten des Landes Brandenburg, durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses oder durch gesetzgeberische Maßnahmen ein umfassendes Nachtflugverbot einzuführen, 06. April 2011, abrufbar unter http://www.parldok.brandenburg.de/parladoku//w5/gu/42.pdf [Stand: 26.02.2013]. 14     Giemulla in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, 39. Aktualisierung, München/Unterschleißheim 2010, § 48 LuftVZO Rn. 10.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                        Seite 8 WD 7 – 3000 – 024/13 messensentscheidung handelt, sind bei der vorzunehmenden Abwägung auch deren Interessen zu berücksichtigen.     15 2.2.1.3.     Widerruf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO Der Widerruf muss ergehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach- träglich nicht nur vorübergehend entfallen sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO). Ein Entfallen der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO liegt insbesondere dann vor, wenn der Flugbetrieb derart zugenommen hat, dass er Grundrechtsrelevanz (z.B. durch Gesund- heitsverletzungen) erlangt hat. 2.2.1.4.     Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO Eine rechtswidrige Genehmigung muss zurückgenommen werden, wenn die Genehmigungsvo- raussetzungen bereits bei der Erteilung der Genehmigung nicht vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO). Sollte nachträglich festgestellt werden, dass die Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erteilung der Genehmigung von Anfang an nicht vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO), sind die Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG zu beachten. Hiernach ist ein Ausgleich des durch das Ver- 16 trauen auf den Bestand der Genehmigung erlittenen Vermögensnachteils zu beachten. Entspre- chendes gilt für die Rücknahmefrist von einem Jahr nach Kenntnis der Umstände, die eine Rück- nahme der Genehmigung rechtfertigen.           17 2.2.1.5.     Umfang des Widerrufs bzw. der Rücknahme Ein (Teil-)Widerruf stellt sich als eine Konkretisierung der ursprünglichen Genehmigung dar und führt den Betrieb des Flughafens auf einen genehmigungsfähigen Zustand zurück. Bei dem Wi- derruf der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrund- satzes ein (Teil-)Widerruf nur gestattet ist, wenn andere Maßnahmen des passiven Schallschutzes nicht geeignet sind, das Ziel des Gesundheitsschutzes durch eine Lärmminimierung zu errei- chen. Der (Teil-)Widerruf darf im Übrigen nur soweit gehen, dass die Lärmbeeinträchtigungen unter die Schwelle der Gesundheitsbeschädigung herunter geführt werden. Nachtflugbeschrän- kungen dürften angesichts dessen durch einen Widerruf der Genehmigung möglich sein, nicht jedoch die generelle Einführung eines Nachtflugverbots.              18 15    Giemulla (Fn. 14), § 48 LuftVZO Rn. 13. 16    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltli- chen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827). 17    Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 90. 18    Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 90.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                      Seite 9 WD 7 – 3000 – 024/13 Eine rechtswidrige Genehmigung ist in vollem Umfang zurückzunehmen. Der Rücknahmegrund 19 ist zwingend ausgestaltet. Deshalb bleibt in einem solchen Fall für eine Abwägung mit den Inte- ressen des Flugplatzbetreibers oder der Fluggesellschaften, die sich an dem betroffenen Flugplatz eingerichtet haben, kein Raum. Es findet jedoch die Regelung des § 48 Abs. 3 VwVfG Anwen- dung, der einen Ersatz des Vertrauensschadens vorsieht. 2.2.2.       Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Ein Planfeststellungsbeschluss kann gemäß § 77 VwVfG aufgehoben werden. Hiernach kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Fall in Betracht, dass der Vorhabenträ- ger das Vorhaben aufgibt, nachdem er mit dessen Durchführung begonnen hatte, es aber noch nicht vollendet und in Betrieb genommen wurde. Die Vorschrift ist analog anzuwenden, wenn mit dem planfestgestellten Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Nicht von § 77 VwVfG erfasst wird jedoch die Aufgabe von fertig gestellten und bereits in Betrieb genommenen planfeststel- lungsbedürftigen Vorhaben. Daneben können jedoch auch die Regelungen des §§ 48, 49 VwVfG Anwendung finden. Die von               20 den Auswirkungen der planfestgestellten Anlage Betroffenen haben demnach einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Widerruf bzw. die Rücknahme eines Verwal- tungsaktes. Ein Widerruf kann unter Berücksichtigung -       des Verhältnismäßigkeitsgebots und -       der erhöhten Bestandskraft von Planfeststellungsbeschlüssen aufgrund der Duldungswir- kung des § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG allerdings nur verlangt werden, wenn Grundrechtseingriffe zu befürchten sind und Schutzaufla- gen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht als Abhilfe ausreichen, etwa um gesundheitsgefährden- de Lärmauswirkungen zu verhindern. Der Widerruf ist damit ultima ratio und dürfte nur aus- 21 nahmsweise in Betracht zu ziehen sein.          22 19     Anders als im § 48 VwVfG ist in § 48 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO keine teilweise Rücknahme vorgesehen. 20     BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 – Az. 11 C 1.96, Rn. 26 (juris). 21     BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 – Az. 4 B 95/03. 22     Kämper, in: Johlen/Oerder (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, § 19 Rn. 192.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                       Seite 10 WD 7 – 3000 – 024/13 3.      Bestandskraft der Genehmigung bzw. Planfeststellungsbeschluss In den oben aufgeführten Fragestellungen zu lit. a) und lit. b) geht es um die Bestandskraft der Genehmigung bzw. des Planfeststellungsbeschlusses und wie diese durchbrochen werden kann. Bei der Zulassung des Nachtflugverkehrs durch eine Genehmigung und einen Planfeststellungs- beschluss handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte. Um die Verbindlichkeit von Ver- waltungsakte zu verfestigen, ist deren Bestandskraft notwendig. 3.1. Definition Bei der Bestandskraft von Verwaltungsakten ist zwischen der formellen und der materiellen Be- standskraft zu unterscheiden. Unter der formellen Bestandskraft ist die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes zu verstehen. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbe- helfen und Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Diese Unanfechtbarkeit kann durch Fristab- lauf, Rechtsbehelfsverzicht und in Ausnahmefällen auch durch Verwirkung eintreten.                    23 Mit Eintritt der materiellen Bestandskraft tritt das im Verwaltungsakt Entschiedene in Kraft. Be- reits mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ergibt sich dessen Verbindlichkeit. Diese Ver- bindlichkeit verfestigt sich jedoch erst, wenn der Verwaltungsakt formell bestandskräftig ist, da der Verwaltungsakt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anfechtbar ist. Bestandskräftige Planfeststellungsbeschlüsse sind gem. § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG mit einer be- sonderen Ausschlusswirkung ausgestattet. Sobald ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, sind nach dieser Vorschrift Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Besei- tigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Nutzung ausgeschlossen. Diese Ausschlusswirkung richtet sich gegen nachträgliche Unterlassungs- oder Änderungswünsche von durch das Vorhaben nachteilig Betroffenen. Die Planbetroffenen haben das Vorhaben nach Ein- tritt der Bestandskraft zu dulden, und zwar auch bei später eintretenden veränderten Umstän- den.  24 3.2. Auswirkungen auf die Bestandskraft, wenn der Flughafen noch nicht in Betrieb ist Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Bestandskraft einer Genehmigung und des Plan- feststellungsbeschlusses erläutert, wenn der Flughafen noch nicht in Betrieb genommen wurde. Gemäß § 44 LuftVZO darf ein Flughafen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnah- meprüfung von der Genehmigungsbehörde durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach § 6 23      Detlef Merten, Bestandskraft von Verwaltungsakten, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, S. 1993 (1995). 24      BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22/06.
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