WD 7 - 024/13 Nachtflugverbote an bestehenden Flughäfen II

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                          Seite 11 WD 7 – 3000 – 024/13 LuftVG und der Planfeststellungsbeschluss nach § 10 LuftVG berechtigen insoweit noch nicht zur Inbetriebnahme des Flughafens. Vielmehr bedarf es nach der baulichen Fertigstellung der genehmigten Flughafenanlage noch einer Abnahmeprüfung durch die Genehmigungsbehörde.                              25 Für die Abnahme wird ein Abnahmezeugnis erstellt, mit der tatsächlichen Erklärung und Fest- stellung der Behörde, ob und ggf. in welchem Umfang das verwirklichte Flughafenprojekt der Genehmigung und ggf. auch dem festgestellten Plan entspricht. Bei dem Abnahmezeugnis han- delt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Aus dem nur deklaratorischen Charakter des Abnahmezeugnisses folgt, dass eine Abnahme, die objektiv zu Unrecht ausgespro- chen wurde, keine rechtlichen Auswirkungen auf die Genehmigung haben kann. Sie ändert die Genehmigung nicht ab und entlässt den Flughafenbetreiber nicht aus den sich aus der Genehmi- gung und/oder Planfeststellung für ihn ergebenden Pflichten.              26 Zu der oben unter lit. a) gestellten Frage lässt sich demnach feststellen, dass es keine Auswirkun- gen auf die Bestandskraft der Genehmigung nach § 6 LuftVG und den Planfeststellungsbeschluss nach § 10 LuftVG hat, dass der Flughafen noch nicht in Betrieb genommen wurde. 3.3. Durchbrechung der Bestandskraft durch einen Auflagenvorbehalt Grundsätzlich hat der Eintritt der Bestandskraft zur Folge, dass die Zulassung durch die Behörde nicht mehr entzogen werden kann. Hierdurch soll der Begünstigte (Flughafenbetreiber) geschützt werden. Eine risikoarme und ökonomische Planung ist für ihn nur möglich, wenn er sich auf die Zulassung verlassen kann. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt kann daher nur in engen Grenzen durchbrochen werden. So ist etwa ein Widerruf, eine Rücknahme oder die Anwendung von im Genehmigungsbescheid erlassenen Nebenbestimmungen möglich. Der Widerruf und die Rücknahme wurden bereits aus- führlich oben unter Ziffer 2.2.1. und Ziffer 2.2.2. erläutert. Die folgenden Ausführungen befassen sich daher ausschließlich mit dem Auflagenvorbehalt. 3.3.1.        Definition und Wirkung Der Auflagenvorbehalt durchbricht die Bestandskraft des begünstigenden Verwaltungsaktes da- durch, dass er der Behörde die Befugnis einräumt, den Verwaltungsakt nachträglich noch mit Auflagen zu versehen, so dass der Adressat sich nicht endgültig darauf einrichten kann, im Falle der Inanspruchnahme des begünstigenden Verwaltungsaktes keinen anderen Verpflichtungen zu unterliegen als jenen, die mit dem Bescheid selbst schon verbunden worden sind.                    27 25     Giemulla in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, 39. Aktualisierung, München/Unterschleißheim 2010, § 44 LuftVZO Rn. 26     Giemulla (Fn. 25), § 44 LuftVZO Rn. 2. 27     Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Edition 17, 2012, § 36 Rn. 72; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 36 Rn. 89.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                       Seite 12 WD 7 – 3000 – 024/13 3.3.2.       Zulässigkeit des Auflagenvorbehalts Bei der Genehmigung nach § 6 LuftVG ist der Auflagenvorbehalt als Nebenbestimmung zulässig. Dies jedoch nur, wenn die Voraussetzungen benannt werden, unter denen der Auflagenvorbehalt angeordnet werden kann. So darf der Auflagenvorbehalt nicht abstrakt formuliert sein, sondern 28 muss mit ausreichender Bestimmtheit das Ziel und den Inhalt möglicher künftiger Auflagen er- kennen lassen. Eine Konkretisierung zu den Voraussetzungen ist hier nicht möglich, da es sich 29 bei dem Auflagenvorbehalt um eine von der zuständigen Behörde getroffene Einzelfallentschei- dung handelt. Insofern kann die Ausgestaltung des Auflagenvorbehalts sehr unterschiedlich aus- fallen, abhängig davon, wie die tatsächlichen Gegebenheiten am jeweiligen Flughafen sind. Problematischer erscheint die Frage bei der Anordnung eines Auflagenvorbehalts im Planfeststel- lungsbeschluss nach § 10 LuftVG. Das BVerwG führt dazu aus:     30 „Ein solcher Auflagenvorbehalt ist im Planfeststellungsrecht wegen des dort geltenden Grundsatzes umfassender Problembewältigung (vgl. BVerwGE61, 307 [311] = NJW 1982, 950 = NVwZ 1982, 249 L) nur zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG genügt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die von der Kl. aufgeworfene Fra- ge, ob der Planfeststellungsbeschluss eine abschließende verbindliche Entscheidung über das Vorhaben und die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen muss, dahingehend be- antwortet, dass Einzelfragen einer nachträglichen Regelung nur vorbehalten bleiben dürfen, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist.“ § 74 Abs. 3 VwVfG ermöglicht für den Fall, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen werden kann, die noch offenen Punkte im Planfeststellungsbeschluss einer abschlie- ßenden Entscheidung vorzubehalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich auf Grund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass in überschaubarer Zeit in ihrem Aus- maß nicht abschätzbare Auswirkungen des Vorhabens eintreten werden. Wegen der Durchbre- chung des im Planfeststellungsrecht geltenden Grundsatzes der umfassenden Problembewälti- gung ist diese Vorschrift eng auszulegen. Die danach zu erlassende Entscheidung steht in engem zeitlichen Zusammenhang zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und darf das Vorhaben, wie es durch den Antrag des Vorhabenträgers zur Entscheidung gestellt wurde, nicht inhaltlich modifizieren. Auch dürfen die mit dem Vorbehalt ausgeklammerten Belange nicht so gewichtig sein, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Demgegen- über ist § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Plan- feststellungsrecht nicht anwendbar.       31 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Auflagenvorbehalt nur in den Planfeststellungs- beschluss aufgenommen werden kann, wenn die Planfeststellungsbehörde darin die Inbetrieb- nahme der planfestgestellten Anlage so lange untersagt, bis die vorbehaltene Entscheidung getrof- 28     Tiedemann (Fn. 27), § 36 Rn. 69. 29     Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 89. 30     BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – Az. 11 C 2/00. 31     Kämper (Fn. 22), § 19 Rn. 186.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                       Seite 13 WD 7 – 3000 – 024/13 fen und gegebenenfalls dabei für notwendig erachtete und deshalb festgesetzte Schutzanlagen geschaffen sind. Anderenfalls hätten Anlage und Betrieb eines planfeststellungsbedürftigen Flugplatzes keine vollständige und deshalb rechtswidrige Grundlage (in Form der Planfeststel- lung).32 Bei der Frage in lit. b), wie der Auflagenvorbehalt im Planfeststellungsbeschluss des Flughafens BER (C II 10.1.8.8) zu verstehen ist, handelt es sich um einen konkreten Einzelfall, der nach 33 Ziffer 1.8 des Leitfadens für die Wissenschaftlichen Dienste einer rechtlichen Bewertung nur ein- geschränkt zugänglich ist. 4.    Einzelfragen zur wesentlichen Änderung Unter lit. d) und lit. e) wird in erster Linie die Frage gestellt, ob es sich bei einer starken Steige- rung des Flugverkehrs und bei der Erhöhung der Abfertigungskapazität um 10 Mio. Passagiere um „wesentliche Änderungen“ im Sinne des § 6 Abs. 4 LuftVG handelt. Die wesentliche Änderung oder Erweiterung einer Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes bedarf gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG einer selbständigen Genehmigung (Änderungsgenehmi- gung), die zur bisherigen Genehmigung hinzutritt und diese ergänzt.             34 4.1. Vorliegen einer Änderung Eine Änderung liegt vor, wenn etwas durch ein Geschehen bzw. Verhalten in einen Zustand ge- bracht wird (status quo), der mit dem zuvor bestehenden (status quo ante) nicht identisch ist. Für die Beurteilung, ob eine Änderung vorliegt, ist allein der Inhalt der bestehenden Zulassungsent- scheidung für das Vorhaben maßgeblich. Denn soweit die bisherige Genehmigung reicht, gibt es 35 kein Bedürfnis, hiervon umfasste Maßnahmen (erneut) einer Zulassungspflicht zu unterstellen.                     36 Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, welche Auswirkungen von der jeweiligen Maßnahme ausgehen.   37 32    Giemulla/Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, 59. Aktualisierung 2010, § 9 Rn. 10. 33    Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld, 44/1-6441/1/101, S. 668, 669, im In- ternet abrufbar unter http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.155609.de [Stand: 20.02.2013]. 34    Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 9. 35    BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 – Az. 11 A 22/98, Rn. 21 (juris). 36    Steinberg/Müller, Zum Vorliegen einer zulassungspflichtigen Änderung von Betrieb oder Anlage eines Flugha- fens, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 3293. 37    Steinberg/Müller (Fn. 36), S. 3295.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                        Seite 14 WD 7 – 3000 – 024/13 So ist beispielsweise eine Erhöhung der Flugbewegungen keine Betriebsänderung, wenn der Planfeststellungsbeschluss und die Betriebsgenehmigung keine administrativen Kapazitätsbe- schränkungen enthalten. In diesem Fall dürfen die Flugbewegungen so weit gesteigert werden, wie es die zugelassenen technischen Einrichtungen des Flughafens tatsächlich ermöglichen. 38                              39 Für den Ausbau von beispielsweise Abfertigungsgebäuden oder die Schaffung weiterer Vorfeld- flächen und Rollbahnen gelten ebenfalls die Maßgaben der bereits bestehenden Genehmigung. So sind nur solche Maßnahmen zulassungspflichtig, die nicht schon von den bereits bestehenden Zulassungsentscheidungen erfasst sind.          40 4.2. Wesentlichkeit der Änderung Liegt eine Änderung vor, muss diese auch wesentlich sein, um die Genehmigungspflicht des § 6 Abs. 4 LuftVG nach sich zu ziehen. Eine Erweiterung oder Änderung ist immer dann wesentlich, wenn durch die Veränderung die in § 6 Abs. 2 und 3 LuftVG genannten Belange, etwa der Schutz vor Fluglärm, in rechtserheblicher Weise berührt werden oder auch nur berührt werden könn- ten.41 Mit der Frage, wann eine Änderung oder Erweiterung wesentlich ist, hat sich das Bundesverwal- tungsgericht umfassend befasst. Es führt hierzu aus:            42 „Ob die Erweiterung oder die Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes “wesentlich” i. S. des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ist, kann nicht generell beurteilt werden, sondern setzt die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Zu vergleichen ist der bisherige mit dem geplanten Zustand hinsichtlich quantitativer und qualitativer Verände- rungen erstens des Unternehmens selbst und zweitens seiner künftigen Auswirkungen auf die in seiner Nachbarschaft vorhandenen rechtlich geschützten Interessen (vgl. insbesonde- re § 6 Abs. 2 LuftVG). Dazu ist zu sagen: Wesentliche Änderungen des Flugplatzes rangieren hinsichtlich ihrer sachlichen Bedeu- tung für das Unternehmen zwischen der (Neu-) Anlegung einerseits und schlichten Ein- zelmaßnahmen des laufenden Flugbetriebs einschließlich dessen sachlicher Ausstattung andererseits. Voraussetzung ist, dass die bisherige Konzeption des Unternehmens zwar im Kern beibehalten, jedoch in einem nicht nur peripheren, sondern den Charakter des Unter- 38     Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, 59. Aktualisierung 2010, § 8 Rn. 19: Die technische Kapazi- tät ist eine Bezeichnung dafür, was im Rahmen eines gegebenen Bestandes an relevanten Anlagen und Einrich- tungen in einer bestimmten Zeiteinheit unter idealisierten Betriebsbedingungen maximal an Flugbewegungen abgewickelt werden kann. 39     Steinberg/Müller (Fn. 36), S. 3295. 40     Steinberg/Müller (Fn. 36), S. 3295. 41     Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 9. 42     BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – Az. 4 C 40/86, Rn. 36-38 (juris).
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                         Seite 15 WD 7 – 3000 – 024/13 nehmens kennzeichnenden Bereich zumindest teilweise erheblich anders ausgestaltet wird. Die zusätzliche Stationierung einer Anzahl weiterer Fluggeräte kann ein wichtiger Anhalts- punkt für die wesentliche Änderung oder Erweiterung des Betriebs des Flugplatzes sein. Die rein zahlenmäßigen Unterschiede sind jedoch nicht ausschlaggebend. Es kommt viel- mehr insofern darauf an, welche Kapazität der Flugplatz sowohl hinsichtlich seines Betrie- bes als auch hinsichtlich seiner Anlagen bisher hatte und ob er mit der weiteren Stationie- rung “sein Gesicht ändert”. Die etwa aus Übungsgründen, taktischen Erwägungen wech- selnder Art oder wegen der erforderlichen Flexibilität der Truppe (zeitweise) verstärkte Nutzung der Anlage macht aus einem Landeplatz oder Flugplatz kleinerer Größenordnung keinen insgesamt “wesentlich geänderten” größeren Flugplatz. Ebenso wenig kann allein die Stationierung oder gar nur vorsorgliche Lagerung von Material und Fluggeräten aus- schlaggebend sein, wenn der Umfang des Flugbetriebs trotzdem nahezu gleichbleibend ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass die quantitative Steigerung des Flugbetriebs in eine geän- derte Qualität des Unternehmens umschlägt. Ein Indiz dafür ist die nicht nur unbedeutende bauliche Umgestaltung des Flugplatzes und seiner Anlagen. Werden z. B. ein (neuer) Kont- rollraum oder größere Wartungshallen nicht nur wegen der laufenden Modernisierung des Flugbetriebs und der Gerätschaften, sondern dazu eingerichtet, die Kapazität des Flugplat- zes deutlich zu erweitern oder einen anders gearteten Flugbetrieb zu ermöglichen, ist anzu- nehmen, dass die Konzeption des Flugplatzes in einem zentralen Bereich anders ausgestal- tet werden soll. Die “Wesentlichkeit” der Änderung oder Erweiterung eines Flugplatzes ist ferner auch da- nach zu bemessen, ob und wie weit das Vorhaben verstärkt rechtlich geschützte nachbarli- che Interessen beeinträchtigt. § 6 Abs. 2 LuftVG macht - wie bereits ausgeführt - deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Anlage und dem Betrieb von Flugplätzen auch gewisse nach- barliche Interessen berücksichtigt wissen will. Dem ist nur im Genehmigungsverfahren, sondern auch dadurch Rechnung zu tragen, dass schon das gesetzliche Genehmigungser- fordernis “Wesentlichkeit der Änderung” im Lichte dieser gesetzlichen Regelung beurteilt wird. Dazu gehören insbesondere die Belange des Städtebaus. Ferner ist auch in diesem Zusammenhang “wesentlich”, was für den verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 GG , Art. 14 GG) von erheblicher Bedeutung ist, zumal wenn dieser Schutz unter 43 den gegebenen Umständen schwerpunktmäßig in das Genehmigungsverfahren verlagert ist. Bei der umfassenden Würdigung aller für und gegen die “Wesentlichkeit” der Änderung sprechenden Umstände sind daher auch die Auswirkungen des Vorhabens auf seine Umge- bung mit zu berücksichtigen.“ 4.3. Einzelmaßnahmen Insoweit lässt sich zu den unter lit. d) und lit. e) gestellten Einzelmaßnahmen feststellen, dass es für die Beurteilung einer Änderung auf den Inhalt der bereits bestehenden Genehmigungen an- kommt. Mangels Informationen über die bereits bestehenden Inhalte der Genehmigungen, lassen sich die konkret gestellten Fragen in Bezug auf die Flughäfen Tegel, Schönefeld und BER nicht 43    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478).
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Wissenschaftliche Dienste             Ausarbeitung                                         Seite 16 WD 7 – 3000 – 024/13 beantworten. Sollte eine Änderung vorliegen, so ist dem Urteil des BVerwG zu entnehmen, dass auch die Beurteilung, ob eine Änderung wesentlich ist, eine Würdigung aller Umstände des Ein- zelfalls voraussetzt. 5.    Zwang zur Verankerung von Nachtflugbeschränkungen Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die oben unter in lit. f) aufgeführte Frage, wer die Genehmigungsbehörde zur Ausweitung des Nachtflugverbotes zwingen kann. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass die Nachtflugerlaubnis bereits bestandskräftig ist und nachträglich ein- geschränkt werden soll. Grundsätzlich kommen sowohl der Flughafenbetreiber, welcher nicht länger Nachtflüge durch- führen möchte, Dritte (Bürger), welche aufgrund von Nachtfluglärm Einschränkungen der Nacht- flugerlaubnis begehren, und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) als Aufsichtsbehörde der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde in Betracht. Da die Nachtflugerlaubnis sowohl in der Genehmigung als auch im Planfeststellungsbeschluss erteilt werden kann, stellt sich die Frage, wer wie nachträglich auf diese einwirken kann. 5.1. Flughafenbetreiber Der Flughafenbetreiber könnte zunächst mittels einer Änderungsgenehmigung ein Nachtflugver- bot bzw. Nachtflugbeschränkungen beantragen. Ob die Behörde dem Begehren des Flughafenbe- treibers stattgibt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Der Flughafenbetreiber könnte bei einer Ablehnung der Behörde ein gerichtliches Verfahren durch eine Verpflichtungsklage erheben, mit dem Ziel, dass die Behörde verpflichtet wird, das Nachtflugverbot bzw. die Nachtflugbeschränkung zu verankern. Hierfür wäre jedoch erforderlich, dass die Behörde ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. 5.2. Dritte Zunächst fragt sich, ob Dritte sowohl die Genehmigung als auch den Planfeststellungsbeschluss nachträglich angreifen können. Hierbei ist zu beachten, dass die luftverkehrsrechtliche Genehmigung noch keine inhaltlichen Rechtswirkungen gegenüber Dritten besitzt, sondern lediglich eine Planungsentscheidung und eine Unternehmergenehmigung darstellt. Insofern kann die Genehmigung grundsätzlich nicht 44 von Dritten angegriffen werden. 44    Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 110.
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Wissenschaftliche Dienste             Ausarbeitung                                                       Seite 17 WD 7 – 3000 – 024/13 Da die Rechte und Interessen von Dritten nicht in der Genehmigung, sondern im Planfeststel- lungsbeschluss berücksichtigt werden, kommt nur eine nachträgliche Änderung des Plan- 45 feststellungsbeschlusses in Betracht. Insoweit könnte vorliegend nur eine Verpflichtungsklage durchzuführen sein, mit dem Ziel der Einführung eines Nachtflugverbotes. Aufgrund der sich aus § 9 Abs. 3 LuftVG ergebenden Duldungspflicht kommt als Grundlage für Nachtflugbeschränkungen nur § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht. Danach können Fluglärmbe- troffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die nach Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens ausschließen. Zu diesen Schutzvorkehrungen zählen aber nur solche Maßnahmen, die der Vor- habenträger selbst in rechtlich zulässiger Weise umsetzen kann. Nicht erfasst sind jedoch Ge- nehmigungsinhaltsbestimmungen wie etwa Nachtflugverbote, die einen Teilwiderruf der unbe- schränkt bestehenden Betriebszulassung darstellen würden.             46 Zwar kommt als „ultima ratio“ auch ein Teilwiderruf eines Planfeststellungsbeschlusses etwa mit dem Inhalt eines Nachtflugverbots in Betracht, allerdings nur, wenn durch nächtlichen Fluglärm verursachte Gesundheitsgefahren nicht mit Mitteln des passiven Schallschutzes im Rahmen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abgewendet werden können. Jedenfalls in der Umgebung von Flughäfen, die dem novellierten Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm unterfallen, gewährleistet der danach angeordnete passive Schallschutz einen ausreichenden Gesundheitsschutz, so dass ein Teilwiderruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG praktisch auszuschließen ist.              47 Bei der Frage der Grundrechtsrelevanz von Fluglärm handelt es sich jedoch um Einzelfallbetrach- tungen. 5.3. BMVBS als Aufsichtsbehörde Zwar handelt es sich bei der Luftverkehrsverwaltung um Bundesverwaltung (Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG), jedoch ist gemäß Art. 87d Abs. 2 GG die Möglichkeit eingeräumt, den Ländern die Luftverkehrsverwaltung als Auftragsverwaltung zu übertragen. Die Auftragsverwaltung ist unter Anderem ausdrücklich nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG für die Genehmigung von Flugplätzen (vgl. § 6 LuftVG) vorgesehen. Eine ausdrückliche Regelung, dass auch die Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses Auftragsverwaltung darstellt, ist nicht ge- geben. Nach Giemulla ist die Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung des Planfeststel- 48 lungsverfahrens auf die Länder in § 31 Abs. 2 LuftVG offenbar „versehentlich“ unterblieben. Von einer Auftragsverwaltung für den Planfeststellungsbeschluss ist jedoch in § 10 Abs. 1 Satz 1 und 45    Giemulla (Fn. 8), § 6 Rn. 100. 46    Kämper (Fn. 1), NVwZ 2013, 8 (12). 47    Kämper (Fn. 1), NVwZ 2013, 8 (13). 48    Giemulla/Rathgeb, in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, 59. Aktualisierung, München/Unterschleißheim 2010, § 10 Rn. 2.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                       Seite 18 WD 7 – 3000 – 024/13 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG auszugehen. Demnach handelt es sich sowohl bei der Genehmigung als auch bei dem Planfeststellungsbeschluss um Auftragsverwaltung. Gemäß Art. 85 Abs. 3 GG unterstehen die Landesregierungen im Rahmen der Auftragsverwaltung den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörde, hier des Bundesministeriums für Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Weisungen sind grundsätzlich an die oberste Landesbehör- de zu richten, die den Vollzug der Weisung sicherzustellen hat. Bei der Sicherstellung des Wei- 49 sungsvollzugs sind die obersten Landesbehörden auf das (Beobachtungs- und Zwangs-) Instru- mentarium des Landesrechts angewiesen. Art. 85 Abs. 3 Satz 3 GG reichert dieses Instrumentari- um nicht an.   50 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das BMVBS durchaus als Aufsichtsbehörde im Rahmen seiner Fach- und Rechtsaufsicht in der Lage ist, auf eine Änderung bestands- oder rechtskräftiger Nach- flugverbote im Planfeststellungsbeschluss oder der Genehmigung hinzuwirken. Derartige Nacht- flugverbote können allerdings nicht vom BMVBS selbst, sondern nur durch die Genehmigungs- behörde des jeweiligen Landes aufgehoben werden.             51 49    Da die Sachkompetenz, das heißt die Kompetenz zur inhaltlichen Entscheidung in der Sache, im Bereich der Auftragsverwaltung beim Bund liegt, muss das Land jede formell ordnungsgemäße Weisung ausführen. Auf die Rechtmäßigkeit des geforderten Verhaltens kommt es nicht an. Es darf jedoch nicht gegen den Grundsatz der Bundes- bzw. Landestreue verstoßen werden (Art. 20 GG). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundes- und Landesbehörde kommt ein Verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG i.V.m. § 13 Nr. 7 BVerfGG (Bund- Länder-Streit) oder die Anwendung von Bundeszwang (Art. 37 GG) in Betracht. 50    Lerche, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 66. Ergänzungslieferung, 2012, Art. 85 Rn. 64. 51    Im Falle des BER kann der Bundesverkehrsminister eine Weisung an das für die Erteilung der Genehmigung und die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses zuständige brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (vormals Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden- burg) erteilen, Nachtflugbeschränkungen in die Genehmigung oder den Planfeststellungsbeschluss aufzuneh- men.
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