Das Klagerecht von Umweltverbänden nach dem Urteil des EuGH vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09) zum Trianel Kohlekraftwerk Lünen

Europa

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Wissenschaftliche Dienste                                              Deutscher Bundestag Aktueller Begriff - Europa Das Klagerecht von Umweltverbänden nach dem Urteil des EuGH vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09) zum Trianel Kohlekraftwerk Lünen Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 12. Mai 2011 in einem Grundsatzurteil die Klagebefugnis von Umweltverbänden ausgeweitet. Aus der Umweltverträglichkeits- Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei be- stimmten öffentlichen und privaten Projekten –UVP-RL) leitet der EuGH die Befugnis von sich für den Umweltschutz einsetzenden Nichtregierungsorganisationen ab, gerichtlich gegen die Ge- nehmigung solcher Projekte vorzugehen, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. In einem gerichtlichen Verfahren können Umweltverbände die Verletzung von aus dem Unionsrecht hervorgegangenen Umweltschutz-Vorschriften geltend machen – und zwar auch solcher, die nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen. Hintergrund der Entscheidung ist die Klage des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen die von der Bezirksregierung Arnsberg erteilte Genehmigung für die Errichtung eines Kohlekraftwerks in Lünen durch die Trianel Kohlekraftwerk GmbH und Co. KG (Trianel). Das mit dieser Klage befasste Oberverwal- tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte dem EuGH im Wege eines Vorabschei- dungsersuchens Fragen zur Vereinbarkeit der grundsätzlich fehlenden Klagemöglichkeit von Umweltverbänden im deutschen Verfahrensrecht, soweit allein die Interessen der Allgemeinheit schützende Normen verfahrensgegenständlich sind, mit dem EU-Recht vorgelegt. Nach geltendem deutschen Recht sind Umweltverbände zwar klagebefugten Personen gleichge- stellt, können jedoch rechtswidrige Beeinträchtigungen der Umwelt nur in eingeschränktem Um- fang gerichtlich prüfen lassen. Sie können die in § 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vorgesehenen Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen. Klagebefugt sind danach anerkann- te in- und ausländische Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG, die keine Verletzung eigener, wohl aber solcher Rechte geltend machen müssen, die Individualinteressen schützen. Die Verlet- zung von Rechtsvorschriften des Umweltrechts, die nur Allgemeininteressen dienen, können anerkannte Naturschutzvereinigungen nur in den sehr engen Grenzen des § 64 Bundesnatur- schutzgesetzes rügen. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz dient der Umsetzung der UVP-RL, die mit der Richtlinie 2003/35/EG an die Aarhus-Konvention angepasst worden ist, welche in Gestalt eines völker- rechtlichen Übereinkommens die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regelt. Nr. 09/11 (08. September 2011) Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
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Wissenschaftliche Dienste                Aktueller Begriff - Europa                                              Seite 2 Das Klagerecht von Umweltverbänden nach dem Urteil des EuGH vom 12. Mai 2011 (Rs. C-115/09) zum Trianel Kohlekraftwerk Lünen Mit Blick darauf, dass bei der Umsetzung der europäischen Richtlinien ins nationale Recht und der Interpretation der europäischen und nationalen Schutzregelungen sowohl die Zielsetzungen der Konvention als auch die des Unionsrechts zu berücksichtigen sind, vertraten Teile des Schrifttums die Meinung, die in § 2 UmwRG enthaltene Einschränkung der Rügebefugnis auf umweltschützende Rechtsvorschriften, die „Rechte Einzelner begründen“, widerspreche der Zielsetzung des Art. 9 der Aarhus-Konvention und Art. 10 a der UVP-RL, wonach die Mitglied- staaten „der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten“ gewähren müssen. Der EuGH hat in seiner Trianel-Entscheidung diese Auffassung nunmehr bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass Umweltverbände ein Recht auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungs- verfahren haben, um die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidun- gen im Sinne der UVP-RL anzufechten. Den Mitgliedstaaten sei nach dieser Richtlinie ein Um- setzungsspielraum bezüglich der Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe überlassen. Das ge- setzgeberische Ermessen unterliege jedoch der Einschränkung durch den Effektivitätsgrundsatz (effet-utile-Grundsatz), der besagt, dass nationale Maßnahmen in Form von Gesetzen oder Ent- scheidungen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht prak- tisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Die Mitgliedstaaten seien daher nicht berechtigt, den nichtstaatlichen Umweltorganisationen die verfahrensrechtlichen Möglich- keiten zu nehmen, die ihnen die UVP-RL und die Konvention von Aarhus zuerkennen. Rechte, die verletzt werden können, deren Träger auch Umweltverbände sein können, müssten alle uni- onsrechtlich anerkannten Rechte im Bereich der Umwelt erfassen. Dies gelte unabhängig davon, dass ein nationales Rechtssystem wie das deutsche nur die Geltendmachung der Verletzung sub- jektiver Rechte kennt. Aus alledem folgert der Gerichtshof, dass der grundsätzlichen Beschrän- kung umweltrechtlicher Rechtsbehelfe auf die Verletzung subjektiver Rechte in § 2 UmwRG Unionsrecht entgegenstehe. Der vom EuGH festgestellte Verstoß gegen das EU-Recht hat weitreichende Konsequenzen für das deutsche Umweltrecht. Der EuGH erweitert die Möglichkeit von Umweltverbänden, Genehmi- gungen von Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gerichtlich überprüfen zu lassen. Das UmwRG ist entsprechend anzupassen. Bereits vor Anpassung des nationalen Rechts haben die Umweltverbände diese Klagebefugnis unmittelbar auf Grundlage europäischen Rechts. Rechtsgrundlagen und Literatur: – Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention); abrufbar unter: http://www.unece.org/env/pp/documents/cep43g.pdf (Stand: 24. Mai 2011). – Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projek- ten vom 27. Juni 1985, ABl. L 175 S. 40 i.d.F. der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerich- ten vom 26. Mai 2003, ABl. L 156/17 – Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2004/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfegesetz – UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist. – EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Rs. C – 115/09 (BUND v. Bezirksregierung Arnsberg) – Markus Appel, Umweltverbände im Ferrari des deutschen Umweltrechtsschutzes – Anmerkung zur Trianel- Entscheidung des EuGH, Urt. v. 12. 5. 2011 – C-115/09, NuR 2011, 414 ff. – Christoph Meitz, Entscheidung des EuGH zum deutschen Umweltrechtsbehelfsgesetz, NuR 2011, 420 ff. – Wolfgang Durner / Martin Paus, Urteilsanmerkung, DVBl. 2011, 759 ff. – Sabine Schlacke, Stärkung überindividuellen Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Umweltschutzes, ZUR 2011, 312 ff. Verfasser/in: Dr. Roland Derksen, Praktn. Mila Atanasova, Fachbereich WD 11 – Europa, Tel: (030) 227-35820, E-mail: vorzimmer.wd11@bundestag.de
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