Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/13663 14.11.2012 Schriftliche Anfrage Zuweisungen steht es den Kommunen grundsätzlich frei, auf eigene Kosten Mehrleistungen im Bereich der Schülerbeför- des Abgeordneten Bernhard Roos SPD derung zu erbringen. vom 09.08.2012 Nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs Kostenfreie Schülerbeförderung (SchKfrG) und der Verordnung über die Schülerbeförde- rung (SchBefV) haben Schüler öffentlicher Grund-, Mittel- Wie in jedem Jahr vor Beginn eines neuen Schuljahres tref- und Förderschulen, sowie Schüler öffentlicher und staatlich fen auch nun wieder zahlreiche Anfragen und Anträge von anerkannter privater weiterführender Schulen grundsätzlich Eltern bei den Landratsämtern ein, die die Kostenfreiheit des bis zur Jahrgangstufe 10 einen Beförderungsanspruch zur Schulweges ihrer Kinder zum Inhalt haben. nächstgelegenen Schule, ab der Jahrgangsstufe 11 einen ent- sprechenden Kostenerstattungsanspruch. Als nächstgelegen Viele Anfragen betreffen dabei Sachverhalte, die von den gilt die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen nicht gedeckt Fachrichtung, die mit dem geringsten Kostenaufwand zu er- sind. Vielfach wird seitens der Landratsämter im Rahmen reichen ist. des behördlichen Ermessens versucht, vorhandene Spielräu- me zu nutzen, um zumindest zu einer teilweise befriedigen- Neben den Regelungen zum Beförderungsanspruch sehen den Lösung zu gelangen. die 3§ 2 Abs. 3 und 4 SchBefV Rahmenbedingungen vor, wonach der kommunale Aufgabenträger die Schülerbeför- Jedoch ist das behördliche Ermessen aufgrund der Strenge derung auch zu einer anderen als der nächstgelegenen Schu- des Gesetzeswortlautes und nicht zuletzt auch durch verwal- le im Wege einer Ermessensentscheidung übernehmen soll/ tungsgerichtliche Entscheidungen sehr oft auf null reduziert, kann. sodass eine einvernehmliche Lösung oftmals nicht möglich Er soll sie übernehmen, wenn die Schule wegen ihrer welt- ist. anschaulichen oder pädagogischen Eigenheiten gewählt wird. Die betrifft z. B. kirchliche Schulen, Tagesheimschu- Daher frage ich die Bayerische Staatsregierung: len, Ganztagsschulen, Schulen in Monoedukation, Hochbe- gabtenklassen und Partnerschulen des Leistungssports (§ 2 1. Gibt es derzeit konkrete Planungen, die zum Teil sehr Abs. 3 SchBefV). strengen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des kosten- Er kann sie ganz oder teilweise übernehmen (§ 2 Abs. 4 freien Schulweges zu ändern, und falls ja, wann würden SchBefV), wenn diese in Kraft treten? 1. die Schülerinnen und Schüler eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem integriertem Unterricht 2. Sieht die Bayerische Staatsregierung abseits gesetzli- besuchen oder cher Änderungen Möglichkeiten, dem eingangs geschil- 2. ein Schulwechsel nicht zumutbar ist oder derten Missstand entgegenzutreten? 3. der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungs- kosten zur nächstgelegenen Schule um nicht mehr als 20 v. H. übersteigt oder 4. die betroffenen Aufwandsträger und Schulen zustim- men. Antwort Damit ist neben dem Beförderungsanspruch zur nächstge- des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus legenen Schule, der neben den Ausbildungs- und Fachrich- vom 29.08.2012 tungen auch einzelne Profile sowie die Wahl bestimmter Sprachen als Erste Fremdsprache berücksichtigt, die Mög- Zu 1.: lichkeit gegeben, in einer Vielzahl von Fällen die Beförde- Die Schülerbeförderung ist eine Aufgabe der Kommunen im rung auch zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule eigenen Wirkungskreis. Sie haben für deren Sicherstellung zu übernehmen. Daneben haben die Aufgabenträger der und Organisation in eigener Verantwortung zu sorgen. Der Schülerbeförderung, die gleichzeitig die Aufgabenträger Staat gewährt den kommunalen Aufgabenträgern pauscha- des ÖPNV vor Ort sind, die Möglichkeit der Gestaltung lierte FAG-Zuweisungen zur Erfüllung dieser Aufgabe in der ÖPNV-Linien. In einer Vielzahl von Fällen wird dem- Höhe von derzeit ca. 60 % der Ausgaben. Im Hinblick auf nach auch für Schüler, die aus subjektiven Gründen nicht diese Zuweisungen legen die Vorschriften über die Schü- die nächstgelegene Schule besuchen, nach den rechtlichen lerbeförderung Mindeststandards fest. Außerhalb der FAG- Rahmenbedingungen die Schülerbeförderung übernommen Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Seite 2 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode Drucksache 16/13663 werden können und vor Ort auch tatsächlich übernommen bzw. für alle individuellen Härten oder Lebensgestaltungen werden. eigene finanzielle Hilfen bereitzustellen. Die bei einer Aus- weitung der Vorschriften entstehenden Mehrkosten führen Wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Baye- nicht zu mehr Bildungsgerechtigkeit, verringern aber die be- rische Verwaltungsgerichtshof vielfach festgestellt haben, reitstehenden Mittel für die Prioritäten im Bildungsbereich ergibt sich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die wie eine verbesserte Unterrichtsversorgung, Ausbau der Kostenfreiheit des Schulwegs. Der Landesgesetzgeber hat Ganztagsschulen, Inklusion, Weiterentwicklung der Hoch- in diesem Bereich eine sehr große Gestaltungsfreiheit. Diese schulen etc. nimmt er wahr, indem er jedem Schüler ein Angebot auf den kostenfreien Schulweg zur nächstgelegenen Schule macht Deshalb gibt es von Seiten der Staatsregierung keine Pla- und darüber hinaus noch für viele Fallgestaltungen die Be- nungen, die Vorschriften über die Schülerbeförderung aus- förderung auch zu nicht nächstgelegenen Schulen vorsieht. zuweiten. Wenn der Schüler von diesem Angebot der öffentlichen Hand Gebrauch macht, kann er eine seinen Fähigkeiten und Zu 2.: Anlagen entsprechende schulische Grundbildung erlangen, Eine grundsätzliche Ausweitung der Schülerbeförderung, ohne dass dies an den Kosten der Schülerbeförderung schei- die konnexitätsrelevant ist, ist nur durch eine gesetzliche tert. Regelung möglich. Verbesserungen in der Organisation der Schülerbeförderung vor Ort oder im Vollzug der Ermessens- Es ist allerdings nicht die Aufgabe des Staates, die Schüler vorschriften ist Aufgabe der kommunalen Aufgabenträger. und deren Eltern einkommensunabhängig von allen Kosten Die Staatsregierung hat hierauf keine direkte Einflussmög- im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung freizustellen lichkeit.