Untertunnelung des Transrapid

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Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode                                                                                                     Drucksache     15/9623 31.01.2008 Schriftliche Anfrage                                                          Antwort des Abgeordneten Franz Maget SPD                                              des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, vom 15.10.2007                                                                Verkehr und Technologie vom 14.12.2007 Untertunnelung des Transrapid Zu 1.: Ich frage die Staatsregierung:                                                Grundlage jedes Planfeststellungsverfahrens ist der vom Vorhabenträger einzureichende Plan (§ 72 Abs. 1 Verwal- 1. Hält es die Staatsregierung                                                tungsverfahrensgesetz [VwVfG]). Dieser Plan wird von der a) für zulässig,                                                          Planfeststellungsbehörde im sog. Planfeststellungsbeschluss b) für wahrscheinlich,                                                    festgestellt, § 74 Abs. 1 VwVfG. Im Planfeststellungsbe- dass das Planfeststellungsverfahren für das Transrapid-                   schluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Projekt vom Münchner Hauptbahnhof zum Flughafen im                        Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der An- Ergebnis eine Trasse ergibt, die weder geplant, noch be-                  hörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat antragt ist, nämlich im Stadtgebiet der Landeshauptstadt                  dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errich- komplett untertunnelt?                                                    tung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger 2. Ist die Staatsregierung bereit, im Planfeststellungsverfah-                Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, vgl. § 74 ren die beantragte Trasse zurückzunehmen, um eine                         Abs. 2 S. 2 VwVfG. Darunter fallen jedoch grundsätzlich Komplettuntertunnelung zu ermöglichen?                                    keine Anordnungen, die eine inhaltliche Änderung des Vor- habens erzwingen würden. Die Verlegung einer Trasse in ei- nen Tunnel beispielsweise kann in der Regel nicht von der Planfeststellungsbehörde nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG angeordnet werden. Sofern die Planfeststellungsbehörde ei- ne solche Maßnahme für erforderlich hält, hat sie nur die Möglichkeit, beim Vorhabenträger eine entsprechende Än- derung seines Antrags anzuregen oder den Antrag abzuleh- nen. Zu 2.: Vorhabenträger und Antragsteller im Planfeststellungsver- fahren ist die DB Magnetbahn GmbH. Die Bayerische Staatsregierung ist nicht Verfahrensbeteiligte und hat daher keinerlei Einfluss auf den Verlauf des Planfeststellungsver- fahrens vor dem Eisenbahnbundesamt. ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de - Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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