Kartelle
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Kartelle Kartelle sind Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen (z.B. Verbänden), die eine Verhinderung, Ein- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Klassische Erschei- nungsformen sind Preisabsprachen, die Aufteilung von Märkten oder Kunden sowie die Begren- zung von Produktionsmengen. Man spricht in diesen Fällen auch von Kernbeschränkungen oder Hard-Core-Kartellen. Kartelle sind grundsätzlich verboten. Für Kartelle, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU zu beeinträchtigen, ergibt sich das aus Art. 101 des Vertrages über die Ar- beitsweise der Europäischen Union (AEUV). Ansonsten ist § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- beschränkungen (GWB) einschlägig. Die Durchsetzung des europarechtlichen Kartellverbots ob- liegt der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden, in Deutschland also dem Bundeskartellamt. Dieses verliert aber seine Zuständigkeit, wenn die Kommission ein Verfahren einleitet. Ausnahmsweise können Kartelle zulässig sein, wenn sie, wie es in Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 GWB übereinstimmend heißt, „zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen“. Nach beiden Bestim- mungen müssen die Verbraucher allerdings „angemessen“ an den entstehenden Effizienzgewin- nen beteiligt werden. Den an dem Kartell beteiligten Unternehmen dürfen nur „unerlässlich(e)“ Beschränkungen auferlegt werden. Und es dürfen ihnen keine Möglichkeiten eröffnet werden, den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren auszuschalten. Unter Berufung auf Art. 101 Abs. 3 AEUV hat die Kommission eine Reihe von sog. Gruppenfrei- stellungsverordnungen erlassen, die bestimmte Wirtschaftsbereiche (Kfz-Ersatzteil- und War- tungsmarkt, Versicherungssektor, Seetransport) oder Beschränkungsarten (z.B. Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen) von der Geltung des Kartellverbots ausklammern, allerdings nur partiell und nur befristet. Aber auch wenn keine Gruppenfreistellungsverordnung einschlägig ist, ist eine Rechtfertigung der Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu prüfen. Bei den eingangs erwähnten Kernbeschränkungen (Preisabsprachen, Marktaufteilungen etc.) ist eine Rechtfertigung freilich kaum vorstellbar. So enthalten die Gruppenfreistellungsverordnun- gen Regelungen (sog. schwarze Listen), die ausdrücklich klarstellen, dass diese Beschränkungen nicht von der Freistellungswirkung der Verordnung erfasst sind. Nr. 21/17 (21. August 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung.
Wissenschaftliche Dienste Aktueller Begriff Seite 2 Kartelle Die Kommission hat ihre Vorstellungen über die Prüfung von Art. 101 AEUV einschließlich des- sen Absatz 3 in Form von sog. Leitlinien bekanntgemacht. Eine Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kommt hiernach vor allem dann in Betracht, wenn durch das Kartell komplemen- täre Tätigkeiten, Fähigkeiten oder Vermögenswerte zusammengeführt und dadurch Risiken ge- teilt, Kosten gespart, Investitionen gesteigert, Knowhow gebündelt, die Produktqualität oder -vielfalt verbessert oder Innovationen beschleunigt werden. Als Beispiele für derartige, potentiell nutzenstiftende Wettbewerbsbeschränkungen nennt die Kommission in ihren Leitlinien unter anderem den Informationsaustausch sowie Normierungs- vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Die frühzeitige Kenntnis darüber, wer einen For- schungswettlauf gewinne, könne überflüssigen Aufwand und Ressourcenverschwendung vermei- den. Die Festlegung technischer oder qualitätsbezogener Produktanforderungen, z.B. die Normie- rung unterschiedlicher Ausführungen oder Größen, könne die technische Interoperabilität und Kompatibilität gewährleisten, die Innovationstätigkeit fördern und die Zeit bis zur Markteinfüh- rung neuer Technologien verkürzen, weil Unternehmen auf bereits vereinbarte Lösungen auf- bauen könnten. Damit Normierungsvereinbarungen nutzenstiftend wirken könnten, müssten die für die Norman- wendung erforderlichen Informationen allerdings auch potenziellen neuen Marktteilnehmern zur Verfügung stehen. Unerlässlich im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV sei die mit ihnen verbundene Wettbewerbsbeschränkung normalerweise nur dann, wenn die Normanwendung freigestellt sei. Die Beteiligung an der Normierung müsse grundsätzlich allen Wettbewerbern offenstehen, die auf dem Markt tätig seien, für den die Norm gelte, es sei denn, es könne nachgewiesen werden, dass dies ineffizient wäre, oder es gebe anerkannte Verfahren für die kollektive Interessenvertre- tung. Die „angemessene Beteiligung“ der Verbraucher am Effizienzgewinn könne bei Normen, die die technische Interoperabilität und Kompatibilität oder den Wettbewerb zwischen neuen und bereits eingeführten Produkten förderten, unterstellt werden. Ansonsten sei zu prüfen, mit wel- chen Verfahren gewährleistet werde, dass die Interessen der Normenanwender und der Endkun- den geschützt seien. Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen Art. 101 AEUV kann die Kommission oder (wenn es das Verfahren geführt hat) das Bundeskartellamt eine Geldbuße gegen die beteilig- ten Unternehmen verhängen. Diese kann bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr er- zielten Umsatzes des jeweiligen Unternehmens betragen. Das Bundeskartellamt (nicht aber die Kommission) kann auch Geldbußen bis zu 1 Million Euro gegen an dem Verstoß mitwirkendes Leitungspersonal der beteiligten Unternehmen verhängen. Die gleichen ordnungswidrigkeiten- rechtlichen Sanktionen in Bezug auf Personal und Unternehmen stehen dem Bundeskartellamt auch bei Verstößen gegen § 1 GWB zu. Strafbar sind Kartellverstöße als solche nicht. Quellen: - Art. 101 AEUV, - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbe- werbsregeln, - Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi- schen Kommission auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, - § 1 f., § 48 ff., § 81 f. GWB, §§ 9, 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), - Weiß, Kommentierung zu Art. 101 AEUV, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016. Verfasser: Regierungsdirektor Dr. Frank Raue – Fachbereich WD 7, Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung.