20190830Ausgangsbescheid160564.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Farilya Bistro, Albersdorf

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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Kreis Dithmarschen · Postfach 16 20 · 25736 Heide Der Landrat Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz Per Email Herrn Martin Hanske Kastanienweg 2ab 25767 Albersdorf m.hanske.mt33dfb54c@fragdenstaat.de Postanschrift Stettiner Straße 30 25746 Heide Standortanschrift Rungholtstraße 9 25746 Heide Auskunft Christel Maaßen Telefon: 0481/126 10 351 Fax: 0481/126 10 355 Ihre Zeichen/Nachricht vom Mein Zeichen Heide, #160564 202-5 30.08.2019 christel.maassen @dithmarschen.de Zimmer 2.43 Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung Ihr Antrag vom 29.07.2019 Kreis Dithmarschen Telefon: 0481/97-0 Fax: 0481/97-1499 info@dithmarschen.de www.dithmarschen.de Sehr geehrter Herr Hanske, fd-veterinaerwesen-ver- braucherschutz @dithmarschen.de 1. Auf Ihren Antrag vom 29.07.2019 gewähre ich Ihnen Informatio- nen über amtliche lebensmittelrechtliche Kontrollen des Betrie- bes „Farilya Bistro, Norderstraße 1, 25767 Albersdorf“. Die Infor- mationen umfassen die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des Betriebes. Die Informati- onen werden Ihnen frühestens 10 Tage nach Bekanntgabe die- ses Bescheides gegenüber dem Betrieb per Email an „m.hanske.mt33dfb54c@fragdenstaat.de“ zugänglich ge- macht. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 - 17.00 Uhr sowie nach Vereinbarung 2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Umsatzsteuer-Nummer: 1829317016 Ust.ID-Nr.: DE 134806570 Begründung: I. Am 29.07.2019 haben Sie per Email einen Antrag nach dem Ver- braucherinformationsgesetz (VIG1) über die Internetplattform „Topf Secret“ versandt, welche unter https://fragdenstaat.de/kampag- nen/lebensmittelkontrolle/ erreichbar ist. Die Plattform ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, im Internet mit wenigen Klicks standardisierte Anträge auf Informationsgewährung nach dem VIG zu stellen. Bankverbindung Sparkasse Westholstein IBAN: DE47 2225 0020 0084 5000 11 BIC: NOLA DE 21 WHO Gläubiger-ID: DE43 ZZZ0 0000 0233 48
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2 In Ihrer Email lautet es auszugsweise: Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im fol- genden Betrieb stattgefunden: Farilya Bistro, Norderstraße 1, 25767 Albersdorf 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. (…) Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ihr Antrag ist bei uns am 30.07.2019 eingegangen. Auf der besagten Internetplattform finden sich u. A. folgende Hinweise: Helfen Sie uns, die Aktenschränke der Kontrollbehörden zu öffnen! (…) Bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Antwort auf ihre Anfrage, sollten sie diese auf Topf Secret hochladen, sodass sie dann für alle sichtbar sind. (…) Was mache ich mit der Antwort der Behörde? Wenn Ihnen das Amt antwortet, veröffentlichen Sie diese Antwort bitte bei Topf Secret, damit auch andere sie sehen können! (…) Je mehr Menschen das tun, desto mehr In- formationen finden alle bei Topf Secret. (…) Dürfen die Dokumente veröffentlicht werden? Ja. Dokumente, die zugeschickt werden, dürfen auch (ggf. gescannt oder abfotogra- fiert und) veröffentlicht werden. In der Vergangenheit wurden auf der Plattform schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht. II. Der Erlass des Bescheides ist auf Grundlage des soeben dargelegten Sachverhaltes in dem eingangs tenorierten Umfang rechtmäßig. 1. Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig. 2 LWFZVO i. V. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend be- stimmter Form gestellt.
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3 Von einer Anhörung des in Rede stehenden Betriebes nach § 87 Abs. 1 LVwG3 konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmo- natigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch „bei Beteiligung Dritter“ nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in § 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in § 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreiecks- konstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachge- fragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG § 5 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb somit als Dritter i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslo- sen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am 30.07.2019 eingegangen, d.h. dass die Entschei- dungsfrist erst am 30.09.2019 abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Ent- scheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zu- gang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des in Rede stehenden Betriebes gewähren werde. Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorla- gen, begehren, lehne ich Ihren Antrag hingegen ab. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Se- cret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maß- geblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zu- ständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann.
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4 Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtli- chen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschrif- ten beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebens- mittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungs- behörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vor- schriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbe- züglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächli- che Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anfor- derungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffent- lichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interes- sen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht wer- den. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht end- gültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem le- gitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berück- sichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsge- mäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Se- cret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Auskünfte über Be- anstandungen oder die Herausgabe von Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Inter- netportal Topf Secret also theoretisch nur dann erfolgen, wenn sie derart schwerwiegende Be- anstandungen betreffen, dass die Informationen ohnehin durch die Lebensmittelüberwa- chungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im Falle der Nutzung des Internetportals „Topf Secret“ jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen ent- sprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffentlicht wer- den, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstandungen oder eine Herausgabe von Kon- trollberichten nicht in Betracht. Im Übrigen dürfen wir Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Beanstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn wir in Beantwortung einer der standardisierten Anträge, die uns über das Portal „Topf Secret“ erreichen, konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal „Topf Secret“ den eindeutigen
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5 Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebe- ten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entschei- dung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeit- raum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe ge- genüber dem Betrieb. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Absatz 1 Satz 2 VIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho- ben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich beim Kreis Dithmarschen – Der Landrat – Fachdienst Ve- terinärwesen und Verbraucherschutz, Stettiner Straße 30, 25746 Heide, oder zur Nieder- schrift beim Kreis Dithmarschen – Der Landrat – Fachdienst Veterinärwesen und Verbrau- cherschutz, Rungholtstraße 9, 25746 Heide, eingelegt werden. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden durch absender- bestätigende De-Mail nach dem De-Mail-Gesetz vom 28.04.2011 an das Postfach post- stelle@dithmarschen.de-mail.de. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Ihr Widerspruch hätte gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Christel Maaßen Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der zz. gülti- gen Fassung 2 Landesverordnung über zuständige Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelrechts (Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung - LWFZVO) vom 20. Juni 2006 (GVOBl. 2006, 152) in der zz. gültigen Fassung 3 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534) in der zz. gültigen Fassung 1
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