Zwangspensionierung von Lehrkräften

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Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode								                                                                                       Drucksache      16/16820 10.06.2013 Schriftliche Anfrage                                                         Antwort des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER                              des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 08.04.2013                                                               vom 13.05.2013 Zwangspensionierung von Lehrkräften                                          Zu 1.: Dem Staatsministerium liegen keine Daten zu derzeit dienst- Ich frage die Staatsregierung:                                               unfähigen Lehrkräften vor, die eine Schwerbehinderung attestiert haben. Folglich sind auch keine Aussagen dazu 1. Wie viele Lehrkräfte, die durch eine Schwerbehinderung                    möglich, wie viele dieser Lehrkräfte „zwangspensioniert“ beeinträchtigt sind, sind derzeit nicht dienstfähig und wie              werden sollen. viele von diesen nicht dienstfähigen Lehrkräften sollen zwangspensioniert werden?                                                Zur Beantwortung der Fragestellung müssten die personal- verwaltenden Stellen die Personalakten jedes im Schuldienst 2. Wie wurden die Verfahren der Zwangspensionierung im                       Beschäftigten einzeln prüfen; hierauf wurde aufgrund des Vorfeld gesetzes- und verordnungsmäßig durchgeführt?                     unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands verzichtet. Zu 2.: Das Verfahren zur Zwangspensionierung ist in Art. 66 Bay­ erisches Beamtengesetz (BayBG) geregelt. Die Vorschrift lautet: Art. 66 Zwangspensionierungsverfahren (1) Hält der oder die Dienstvorgesetzte den Beamten oder die Beamtin für dienstunfähig und beantragt dieser oder die- se die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der oder die Dienstvorgesetzte dem Beamten, der Beamtin, dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin schriftlich mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. (2) 1Gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand können innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden. 2Danach entscheidet die für die Versetzung in den 3 Ruhestand zuständige Behörde. Mit dem Ende des Mo- nats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, ist bis zu deren Unanfechtbarkeit die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigende Besol- dung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. 4Wird die Versetzung in den Ruhestand un- anfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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