Rückwirkende Veranlagung zur Gewerbesteuer bei freiberuflich Tätigen

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Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode                                                                                                     Drucksache     16/6918 17.02.2011 Schriftliche Anfrage                                                          gung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen des Abgeordneten Prof. Dr. Michael Piazolo FW                                 Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung vom 25.11.2010                                                                von Land­ und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines frei­ en Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit anzuse­ Rückwirkende Veranlagung zur Gewerbesteuer bei frei­                          hen ist. beruflich Tätigen                                                             Welche Tätigkeiten als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbstständigen Arbeit anzusehen sind, be­ Es sind mir Fälle von Münchner freiberuflich Tätigen be­                      stimmt sich nach § 18 EStG. Danach gehören zur freiberuf­ kannt geworden, deren jahrelang zunächst anerkannte Frei­                     lichen Tätigkeit die selbstständig ausgeübte wissenschaftli­ beruflichkeit rückwirkend widerrufen und daraus resultie­                     che, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder er­ rende Steuerschulden ebenfalls über Jahre rückwirkend gel­                    zieherische Tätigkeit sowie eine Reihe ausdrücklich im Ge­ tend gemacht werden.                                                          setz genannter Berufe (z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsan­ wälte, Ingenieure, Steuerberater) und diesen ähnliche Beru­ Ich frage die Staatsregierung:                                                fe. 1. Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Veranlagung                      Zu 1. a): zur Gewerbesteuer bzw. bei der Zuerkennung nicht­ge­                      Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor, werden die daraus er­ werbesteuerpflichtiger Tätigkeiten?                                       zielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid erfasst. Ein a) Inwieweit kann eine steuerliche Veranlagung auf­                       Gewerbesteuermessbescheid (dieser ist Grundlage für einen grund freiberuflicher Tätigkeit rückwirkend widerru­                  von der Gemeinde zu erlassenden Gewerbesteuerbescheid) fen werden?                                                           ergeht in diesen Fällen – wegen fehlender Gewerbesteuer­ b) Welchen Ermessensspielraum haben Steuerbehörden                        pflicht – nicht. bei der Zu­ bzw. Aberkennung einer freiberuflichen                    Stellt sich nachträglich heraus, dass keine freiberufliche Tätigkeit?                                                            Tätigkeit, sondern ein gewerbesteuerpflichtiger Betrieb vor­ c) Wie weit rückwirkend kann die nachträgliche Veran­                     liegt, erlässt das Finanzamt (erstmalige) Gewerbesteuer­ lagung zur Zahlung von Gewerbesteuern festgesetzt                     messbescheide. Für die Einkommensteuer folgt daraus regel­ werden?                                                               mäßig eine Ermäßigung nach § 35 EStG. Zu 1. b): Antwort                                                                       Es besteht kein Ermessensspielraum. Die Abgrenzung ist nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben unter Berück­ des Staatsministeriums der Finanzen                                           sichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Recht­ vom 27.12.2010                                                                sprechung vorzunehmen. Zu 1.:                                                                        Zu 1. c): Der Gewerbesteuer unterliegen Gewerbebetriebe, soweit sie                     Der (erstmalige) Erlass eines Gewerbesteuermessbescheids im Inland betrieben werden. Unter Gewerbebetrieb ist ein                      ist möglich, solange die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer­                        Abgabenordnung) noch nicht eingetreten ist. Diese tritt, gesetzes zu verstehen (§ 2 Gewerbesteuergesetz). Nach § 15                    wenn keine Gewerbesteuererklärung abgegeben worden ist, Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt ein Gewerbe­                        in der Regel sieben Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalen­ betrieb vor bei einer selbstständigen, nachhaltigen Betäti­                   derjahres ein. ______ Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de ­ Parlamentspapiere abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de ­ Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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