Mehrkosten wegen Splitting der Landtags- bzw. Bundestagswahl 2013

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Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode								                                                                                       Drucksache      16/16035 02.04.2013 Schriftliche Anfrage                                                         Auch bei einer Zusammenlegung wären die Bundestagswahl einerseits und die Landtagswahl und die Bezirkswahlen des Abgeordneten Dr. Karl Vetter FREIE WÄHLER                                sowie ein voraussichtlich ebenfalls stattfindender Volks- vom 06.02.2013                                                               entscheid über die geplanten Änderungen der Bayerischen Verfassung andererseits aufgrund der unterschiedlichen Mehrkosten wegen Splittung der Landtags- bzw. Bun-                           Wahlvorschriften, Wahlsysteme, Begrifflichkeiten und dem destagswahl 2013                                                             im Wahlrecht strikt zu beachtenden Prinzip der Formen- strenge weitgehend getrennt vorzubereiten und durchzufüh- Aufgrund der zeitlich versetzten Termine der Landtags-                       ren. Dadurch könnten die jeweils ohnehin anfallenden Kos­ bzw. Bundestagswahl 2013 (15.09. und 22.09.2013) ist mit                     ten nicht entscheidend vermindert werden, möglicherweise enormen Mehrkosten zu rechnen.                                               würden sogar zusätzliche Kosten anfallen. Ich frage die Staatsregierung:                                               Im Einzelnen ist Folgendes zu berücksichtigen: 1. Wurde bereits eine Mehrkostenermittlung durchgeführt?                     1. Für die Durchführung der Landtagswahl und der Be- zirkswahlen sind im Staatshaushalt 2013 insgesamt 2. Mit welchen Mehrkosten ist für den Freistaat Bayern, ge-                      15.781.200 € veranschlagt; die Bezirke beteiligen sich gebenenfalls auch für die kommunale Ebene zu rechnen                         mit insgesamt 7.533.500 € an diesen Kosten. Von diesen (falls keine konkreten Daten vorhanden auch geschätzt),                      Gesamtkosten entfallen 13.761.000 € (ca. 87 %) auf die wenn die Landtagswahl in Bayern an einem anderen Ter-                        pauschale Kostenerstattung des Freistaats bzw. der Be- min als die Bundestagswahl durchgeführt werden sollte?                       zirke gem. Art. 17 Abs. 1 und 2 Landeswahlgesetz für die Gemeinden und Stimmkreisleiter (Porto von Wahl- benachrichtigungen und für die Zusendung der Brief- wahlunterlagen, Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände sowie sonstige Sach- und Personal- kosten, sog. Restkostenpauschale). Bei den übrigen Kos­ ten (ca. 2 Mio. €) handelt es sich um die vom Freistaat an die Post zu erstattenden Entgelte für die kostenfreie Be- förderung der Wahlbriefe, die Kosten für die Stimmzettel der Landtagswahl und die beim Landeswahlleiter anfal- lenden Personal- und Sachkosten. Die für den Volksent- Antwort                                                                          scheid über die beabsichtigten Verfassungsänderungen des Staatsministeriums des Innern                                                anfallenden Zusatzkosten sind in der genannten Gesamt- vom 13.03.2013                                                                   summe noch nicht veranschlagt. Zu 1.:                                                                       2. Für die Durchführung der Bundestagswahl in Bayern Für die Entscheidung der Staatsregierung, den Termin für                         sind im Staatshaushalt 2013 12.313.800 € veranschlagt; die Landtagswahl 2013 (mit den Bezirkswahlen) auf den 15.                        diese Kosten werden dem Freistaat vollständig vom September und damit getrennt vom Termin für die Bundes-                          Bund erstattet. Bei diesem Betrag handelt es sich fast tagswahl am 22. September festzusetzen, wurden neben in                          ausschließlich (12.303.000 €) um die pauschale Wahl- besonderer Weise zu gewichtenden verfassungspolitischen                          kostenerstattung an die Gemeinden und Kreiswahlleiter Gesichtspunkten und wahlorganisatorischen Erwägungen                             gem. § 50 Abs. 1 bis 3 Bundeswahlgesetz (Porto von auch Berechnungen angestellt, um die möglichen kostenmä-                         Wahlbenachrichtigungen und für die Zusendung der ßigen Auswirkungen für den Staatshaushalt bzw. die Haus-                         Briefwahlunterlagen, Erfrischungsgelder für die Mitglie- halte der Bezirke und der Gemeinden im Vergleich zu einem                        der der Wahlvorstände sowie sonstige Sach- und Per- gemeinsamen Termin abschätzen zu können.                                         sonalkosten einschl. Stimmzettelkosten, sog. Restkos­ tenpauschale). Bei den übrigen Kosten in Höhe von ca. Zu 2.:                                                                           11.000 € handelt es sich um die beim Landeswahlleiter Durch den von der Staatsregierung festgesetzten geson-                           anfallenden Personal- und Sachkosten. Hinzu kommen derten Termin für die Landtagswahl vor der Bundestagswahl                        die nicht im Staatshaushalt veranschlagten, jedoch zu entstehen insgesamt keine wesentlichen Mehrkosten gegen-                         Vergleichszwecken anzuführenden Kosten für die vom über einem gemeinsamen Termin.                                                   Bund unmittelbar an die Post zu erstattenden Entgelte für Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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Seite 2                           Bayerischer Landtag  ·  16. Wahlperiode                            Drucksache 16/16035 die kostenfreie Beförderung der Wahlbriefe in Bayern in         tig eingesetzt würden, sowie die Zahl der eingesetzten Höhe von ca. 1,3 Mio. €.                                        Wahlhelfer je Wahlvorstand wegen des vermehrten Zählaufwands voraussichtlich insgesamt im Vergleich 3. Im Fall der Zusammenlegung der Wahlen wären fol-                 zu isolierten Landtags- und Bezirkswahlen sogar er- gende Besonderheiten zu beachten:                               höht werden. – Sämtliche Wahlunterlagen wie Wählerverzeichnisse,         – Wie vorstehend ausgeführt, würden die im Rahmen Wahlbenachrichtigungen, Briefwahlanträge, Wahl-              der Kostenerstattung gewährten Restkostenpauscha- scheine und Stimmzettel müssten getrennt hergestellt,        len für Personal- und Sachkosten der Gemeinden, bearbeitet bzw. ausgegeben und versandt werden, die          die wegen der notwendigerweise organisatorischen Ergebnisermittlungen und Weitermeldungen müssten             Trennung der Vorbereitung und Durchführung der je- ebenfalls getrennt (mit verschiedenen Urnen und Er-          weiligen Wahlen auch bei einer Zusammenlegung an- gebnisvordrucken sowie unterschiedlichen Wahlor-             fallen, grundsätzlich jeweils unabhängig voneinander ganen auf Kreisebene) und nacheinander durchge-              gewährt; das Bundeswahlgesetz sieht anders als für die führt werden, um Fehler, Verwechslungen, ungültige           Erfrischungsgelder deshalb auch im Fall der Zusam- Stimm­abgaben und damit Wahlanfechtungen zu ver-             menlegung keine anteilige Kürzung für die Bundes- meiden.                                                      tagswahl (ca. 5 Mio. €) vor. – Die beim Landeswahlleiter sowie für die Herstellung der Stimmzettel und die Postentgelte für die Rück-        – Ob und ggf. inwieweit sich die für die Landtagswahl beförderung der Wahlbriefe anfallenden Kosten (für           und Bezirkswahlen vorgesehene Restkostenpauschale Landtagswahl und Bezirkswahlen: ca. 2 Mio. €; für            (ca. 5,57 Mio. €) aufgrund nicht auszuschließender Bundestagswahl: ca. 1,3 Mio. €) sowie die nach den           Synergieeffekte und damit verbundener Einsparungen Wahlgesetzen vorgesehenen Erstattungsleistungen an           (etwa bei der Bereitstellung und Einrichtung von die Gemeinden und Wahlorgane auf Kreisebene (für             Wahlräumen oder bei bestimmten Arbeitsabläufen) Landtagswahl und Bezirkswahlen: ca. 13,8 Mio. €;             reduzieren ließe, könnte erst nach der Wahl aufgrund für Bundestagswahl: ca. 12,3 Mio. €) fielen deshalb          repräsentativer Erhebungen ermittelt werden. Hierbei grundsätzlich unabhängig von der Trennung oder Zu-           ist anzumerken, dass die staatliche Wahlkostenerstat- sammenlegung der Wahlen an.                                  tung immer in pauschaler Höhe (feste Pro-Kopf-Be- – Diese Aussage trifft im Ergebnis grundsätzlich auch          träge je Wahlberechtigten) gewährt wird und nicht alle für die Erfrischungsgelder der Wahlvorstände in den          tatsächlich bei den Gemeinden anfallenden Kosten, Wahllokalen zu. Hierfür sind im Staatshaushalt ca. 3,3       insbesondere bei betriebswirtschaftlicher Betrach- Mio. € (Landtagswahl, Bezirkswahlen, ca. 156.000             tungsweise, erfassen kann. Wahlhelfer) bzw. 2,6 Mio. € (Bundestagswahl, ca. 125.000 Wahlhelfer) veranschlagt (dabei handelt es        – Bei einer Zusammenlegung der Wahlen (einschließ- sich jeweils um Teilbeträge der unter Nr. 2 genannten        lich des Volksentscheids) könnten aber andererseits pauschalen Wahlkostenerstattung). Der Bund würde             auch zusätzliche Kosten für den Freistaat für Auszähl- zwar im Fall der Zusammenlegung nur die Hälfte der           arbeiten am Montag nach der Wahl anfallen (Erstat- Erfrischungsgelder (statt 21 € nur 10,50 € je Wahlhel-       tungen an Kommunen für mögliche Entschädigungs- fer) erstatten (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Bundeswahlgesetz);        leistungen an Arbeitgeber für die Inanspruchnahme der Freistaat würde aber voraussichtlich wegen der er-       der Wahlhelfer sowie die Bereitstellung und Einrich- höhten Belastungen und zeitlichen Inanspruchnahme            tung gesonderter Auszählungsräume). der Wahlhelfer (jedenfalls bei einem Volksentscheid sogar noch am Montag nach der Wahl) das für die        Im Ergebnis ließen sich ungeachtet der für getrennte Wahl- Landtagswahl und Bezirkswahlen vorgesehene Erfri-      termine sprechenden verfassungspolitischen Gesichtspunk- schungsgeld (veranschlagt ebenfalls 21 € je Wahlhel-   ten und wahlorganisatorischen Erwägungen durch einen fer) nicht kürzen können. Zudem müsste die Zahl der    gemeinsamen Wahltermin auch keine entscheidenden Kos­ Wahlvorstände, die für Bundestagswahl, Landtags-       teneinsparungen erreichen. wahl, Bezirkswahlen und Volksentscheide gleichzei-
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