Finanzielle Belastung von Verbundschulen

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Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode								                                                                                       Drucksache      16/14511 21.12.2012 Schriftliche Anfrage                                                         gen. Kostenschuldner ist bei Grundschulen und Mittelschu- len die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schü- des Abgeordneten Günther Felbinger FREIE WÄHLER                              lerinnen und Schüler (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 vom 01.10.2012                                                               und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG). Der Gastschulbeitrag beträgt bei Grundschulen und Mittelschulen nach § 7 Abs. 2 Finanzielle Belastung von Verbundschulen                                     Satz 2 AVBaySchFG derzeit 1.325 €. Ich frage die Staatsregierung:                                               Ein Gastschulbeitrag entfällt jedoch nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 BaySchFG z. B. für Schülerinnen und Schüler, Wurde bei der Anpassung des Bayerischen Schulfinanzie-                       die nur zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach rungsgesetzes bewusst auf Ausgleichsregelungen für Schü-                     Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewie- ler/-innen, die über Verbandssprengel hinweg Ganztagsklas-                   sen sind oder die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstu- sen besuchen, für Schüler/-innen, die über Verbandsgrenzen                   fen 7, 8 oder 9 besuchen. Auf Ausgleichsregelungen wurde hinweg M-Züge (M7-9) besuchen, für Schüler/-innen, die                       insoweit bewusst verzichtet. Zum einen wird dazu auf S. 36 über Verbandsgrenzen hinweg Ganztagsklassen im M-Be-                         und 60 der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregie- reich besuchen, sowie für Regelschüler/-innen, die über Ver-                 rung zur Änderung des BayEUG, des BaySchFG und wei- bandsgrenzen hinweg Schulen besuchen, verzichtet?                            terer Vorschriften vom 27.04.2010 (Drs. 16/4707) verwie- sen. Zum anderen wurde in der Begründung zum Gesetz zur a) Wenn ja, warum?                                                           Änderung des BaySchFG vom 24.06.2005 (GVBl S. 196) ausgeführt, dass die Neuregelung, wonach ein Gastschul- b) Wenn nein, sind solche Regelungen in Planung?                             beitrag verlangt werden kann, wenn die Schülerin oder der Schüler eine Mittlere-Reife-Klasse der Jahrgangsstufe 10 besucht, letztlich ein vermittelnder Ausgleich zwischen der Interessen der Schulaufwandsträger ist, an deren Hauptschu- len die Mittlere-Reife-Klassen eingerichtet sind, und den In- Antwort                                                                      teressen der abgebenden Schulen, deren Regelklassen 7 bis des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus                             9 durch den Weggang der Mittlere-Reife-Schülerinnen und vom 30.10.2012                                                               -Schüler geschwächt werden. Gastschülerinnen und Gastschüler sind bei Grundschulen                       Die genannten Regelungen gelten unabhängig davon, ob und Mittelschulen Schülerinnen und Schüler, die nicht im                     Schulaufwandsträger der besuchten Grundschule oder Mit- Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufent-                     telschule eine Gemeinde oder ein Schulverband ist. Ein halt haben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen                 Schulverband entsteht aus den beteiligten Gemeinden mit Schulfinanzierungsgesetzes [BaySchFG]).                                      der Errichtung einer Grundschule oder Mittelschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon (vgl. Art. 9 Die Voraussetzungen für die Begründung eines solchen                         Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Gastschulverhältnisses sind in Art. 43 des Bayerischen Ge- setzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Bay-                       Bei Mittelschulverbünden besteht für die an dem Schulver- EUG) i. V. m. § 27 a der Volksschulordnung (VSO) gere-                       bund beteiligten Schulen ein gemeinsamer Sprengel (vgl. gelt. Eine Zuweisung durch das Staatliche Schulamt ist im                    Art. 32 a Abs. 4 und 5 BayEUG). Gastschulverhältnisse kön- Einzelfall nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG insbe-                     nen daher innerhalb eines Verbundes nicht begründet wer- sondere in Mittlere-Reife-Klassen und zum Besuch eines of-                   den. Die Schulaufwandsträger der Mittelschulen haben die fenen Ganztagsangebots möglich.                                              Möglichkeit, in ihren Kooperationsvertrag eine Verpflich- tung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die sich an den Gastschulbeitragssätzen orientieren kann, aufzunehmen. Die Für Gastschülerinnen und Gastschüler enthalten das BaySch-                   Gesamtmustervereinbarung ist auf den Internetseiten des FG und die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen                         Staatsministeriums abrufbar unter: Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) Regelungen                           http://www.km.bayern.de/ministerium/schule-und-ausbildung/ für den finanziellen Ausgleich zwischen den beteiligten Ge-                  schularten/mittelschule.html meinden. Das Staatsministerium plant derzeit nicht, die Regelungen Der Schulaufwandsträger kann für jede Gastschülerin und                      für Gastschulverhältnisse und damit im Zusammenhang ste- jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag) verlan-                   hende Ausgleichsregelungen zu ändern. Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
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