WD 7 - 154/18 Mediation als alternative Konfliktbeilegung

Zivilrecht, Strafrecht

/ 2
PDF herunterladen
Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Mediation als alternative Konfliktbeilegung Seit Inkrafttreten des Mediationsgesetzes (MediationsG, in englischer Fassung abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_mediationsg/index.html [letzter Abruf: 26.06.2018]) am 26. Juli 2012 ist die Mediation in Deutschland erstmals gesetzlich geregelt. Prinzip der Freiwilligkeit Nach § 1 Abs. 1 MediationsG wird Mediation definiert als „[…] ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“ Die Mediation ist somit ein von dem Prinzip der Freiwilligkeit getragenes Konfliktlösungsverfah- ren (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 MediationsG). Die Beteiligten können nicht zu einer Mediation ver- pflichtet werden (vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, Vor §§ 1 ff. MediationsG Rn. 12). Das Gericht darf die Beteiligten jedoch auf die Möglichkeit einer Mediation hinweisen und ihnen ein solches Verfahren vorschlagen; entscheiden sich die Beteiligten hierzu, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an (vgl. § 278a der Zivilprozessordnung, ZPO, in englischer Fassung abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_zpo/index.html [letzter Abruf: 26.06.2018] sowie § 36a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, FamFG, in englischer Fassung abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_famfg/index.html [letzter Abruf: 26.06.2018]). Der Antragsteller bzw. Kläger soll sich zu diesem Zweck bereits bei der Verfahrenseinleitung zu der Möglichkeit einer Mediation äußern und etwaige entgegenstehende Gründe für ein solches Ver- fahren angeben (vgl. § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Bei Ehefolgesachen kann das Gericht zudem gemäß § 135 Satz 1 FamFG anordnen, dass die Ehe- leute an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation teilnehmen. Eine entspre- chende Anordnung kann auch in Kindschaftssachen nach § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG erfolgen. Die Missachtung einer solchen Anordnung kann bei der späteren Kostenentscheidung Berück- sichtigung finden (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG). WD 7 - 3000 - 154/18 (26. Juni 2018)                                              © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
1

Wissenschaftliche Dienste               Kurzinformation                                                       Seite 2 Mediation als alternative Konfliktbeilegung Vollstreckbarkeit der Vereinbarung Die durch die Mediation getroffene Abschlussvereinbarung stellt als solche keinen Vollstre- ckungstitel dar und kann deshalb grundsätzlich nicht zwangsweise durchgesetzt werden (vgl. Ul- rici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, Vor §§ 1 ff. MediationsG Rn. 9). Jedoch besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit der Vereinbarung durch beispielsweise Protokollierung bei einem deutschen Gericht oder Beurkundung durch einen deutschen Notar nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 ZPO herbeizuführen. Ausbildung zum Mediator Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MediationsG stellt der Mediator „[...] in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.“ Da somit für alle Mediatoren die Pflicht zur angemessenen Aus- und Fortbildung besteht, der sie in eigener Verantwortung nachzugehen haben, wird die Qualitätssicherung „den Kräften des Marktes anvertraut“ (Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Auflage 2013, § 5 Media- tionsG Rn. 1). Das Gesetz legt in § 5 Abs. 1 Satz 2 MediationsG lediglich fest, welche Kenntnisse, Techniken und Kompetenzen eine geeignete Ausbildung vermitteln sollte. Als zertifizierter Mediator darf sich jedoch nur derjenige bezeichnen, der eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Verordnung über die Aus- und Fortbil- dung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung - ZMedia- tAusbV, abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zmediatausbv/index.html [letzter Abruf: 26.06.2018]) entspricht. In dieser Verordnung werden in §§ 2, 3 und 4 Vorgaben zur Aus- sowie Fortbildung gemacht. Die Ausbildung setzt sich aus einem Lehrgang mit mindestens 120 Präsenzzeitstunden und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine durchgeführte Mediation zusammen. Zur Fortbildung besteht die Pflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsver- anstaltungen mit mindestens 40 Zeitstunden innerhalb von vier Jahren; zusätzlich muss inner- halb von zwei Jahren mindestens viermal an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine durchgeführte Mediation teilgenommen werden. § 5 ZMediatAusbV hält zudem Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen fest. Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes Der im Juli 2017 veröffentlichte Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Media- tionsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren (online abrufbar unter: https://www.bmjv.de/Shared- Docs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Evaluationsbericht_Mediati- onsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=1 [letzter Abruf: 26.06.2018]) kommt zu dem Ergebnis, „[…] dass Mediation als alternatives Instrument der Konfliktbeilegung in Deutschland zwar einen festen Platz in der Streitbeilegungslandschaft einnimmt, allerdings noch nicht in einem Maße genutzt wird, wie es wünschens- wert wäre. Das Potential der Mediation ist noch nicht voll entfaltet (Bericht, Seite 3).“ *** Fachbereich WD 7 (Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung)
2