Bayerischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/9877 18.07.20020 Schriftliche Anfrage len, diese Musterentgeltordnung der Entgeltordnung für den jeweiligen Landeplatz zugrunde zu legen. Die Musterentgelt- des Abgeordneten Heinrich SPD ordnung sieht vor, dass die Landeentgelte für Flugzeuge, die vom 20.04.2002 den erhöhten Schallschutz nicht erfüllen, mindestens das 1,25- bzw. 1,5-fache der Entgelte betragen, die für Flugzeuge mit er- Spreizung von Start- und Landegebühren zu Gunsten höhtem Schallschutz zu entrichten wären. Entsprechend dieser emissionsärmerer Flugzeuge Empfehlung weisen die Entgeltordnungen der Landeplätze in Bayern eine Spreizung zugunsten lärmärmerer Flugzeuge von Im Bereich der bayerischen Flughäfen und Luftlandeplätze grundsätzlich 1 : 1,5 auf. werden die Start- und Landegebühren nach Lärm- und Schadstoffemissionen gespreizt. Zu 2.: Die von der Augsburger Flughafen GmbH erhobenen Lan- Ich frage die Staatsregierung: deentgelte weisen eine Spreizung zugunsten lärmärmerer Flugzeuge von mehr als 1 : 1,5 auf. Auf den beiliegenden Aus- 1. Wie stark werden die Start- und Landegebühren nach den zug aus der Entgeltordnung für den Flugplatz Augsburg darf Emissionskriterien bei den einzelnen Flughäfen und verwiesen werden (lfd. Nr. 1.3 und 1.4). Luftlandeplätzen in Bayern gespreizt? Eine weitere Ausdehnung der Spreizung der Landeentgelte 2. Wie sind dabei die Gebühren für den Luftlandeplatz zugunsten lärmärmerer Flugzeuge für den Flugplatz Augsburg Augsburg zu bewerten? Könnten die Gebühren in Augs- wird nicht für notwendig erachtet. Die Landeentgelte machen burg noch mehr gespreizt werden? bei den Betriebskosten für ein Flugzeug teilweise nur noch 10 % dieser Kosten aus. Ein mit einer Ausdehnung der Sprei- 3. Haben Bürger ein Recht, ggf. eine stärkere Spreizung im zung beabsichtigter Zweck (vermehrter Einsatz von lärmär- Rahmen des technisch Möglichen einzuklagen? meren Flugzeugen) würde sich nur in geringem Umfange rea- lisieren lassen, nachdem bereits heute in beträchtlichem Um- 4. Wann wurde in Augsburg die letzte Gebührenspreizung fang am Flugplatz Augsburg lärmärmere Flugzeuge starten in Sachen Fluglärm vorgenommen? und landen. Zu 3.: Bei den vom Flugplatzbetreiber erhobenen Geldleistungen für das Starten und Landen handelt es sich um keine öffentlich- rechtlichen Gebühren, sondern um privatrechtliche Entgelte für die Benutzung der Start- und Landebahn, d.h. zwischen Antwort dem Flugplatzbetreiber und den Flugplatznutzern liegt ein pri- des Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und vatrechtliches Rechtsverhältnis vor. Die vom Flugplatzbetrei- Technologie ber festgesetzten Regelungen über die Benutzungsentgelte ha- vom 24.06.2002 ben den Rechtscharakter von Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen. Hieran ändert auch die in §§ 43, 53 LuftVZO festge- Zu 1.: legte Genehmigungspflicht von Entgeltordnungen nichts. Die Eine Spreizung der Start-/Landeentgelte zu Gunsten von Flug- Genehmigung beschränkt sich in ihrer Rechtswirkung allein zeugen mit geringeren Schadstoffemissionen ist derzeit in der auf das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Mess- und Be- Genehmigungsbehörde und dem Flugplatzunternehmer. Im rechnungsmethoden nicht möglich. Das Bundesministerium Verhältnis zu den Flugplatznutzern ist die Genehmigung ein für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in Abstimmung rein tatsächlicher Vorgang. Durch die Genehmigung können mit den Ländern das Deutsche Zentrum für Luft- und Raum- Dritte nicht in ihren Rechten verletzt werden. Eine Klage von fahrt e.V. (DLR) mit Sitz in Köln beauftragt, Mess- und Be- Dritten gegen die Genehmigung wäre unzulässig (Urteil des rechnungsmethoden für die Erhebung von emissionsabhängi- BVerwG vom 08.07.1977; DÖV 1978, 619). gen Landeentgelten zu entwickeln. Mit der Vorlage der Er- gebnisse ist noch im Jahre 2002 zu rechnen. Zu 4.: Die prozentuale Höhe der Spreizung in der derzeit geltenden Das damalige Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr Entgeltordnung besteht seit dem Jahre 1996 (bis auf geringfü- hat bereits im Jahre 1994 eine Musterentgeltordnung für Ver- gige Veränderungen zum Zwecke der Rundung bei Entgelter- kehrs- und Sonderlandeplätze mit lärmabhängiger Entgelt- höhungen). Die letzte Entgelterhöhung erfolgte zum komponente erarbeitet und den Landeplatzbetreibern empfoh- 01.01.2002.