GO-BMWiohneKap.5.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Geschäftsordnung BMWi“
rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Grundsätze kann eine persönliche Haftung nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes begründen. Erteilung von Rechtsauskünften GO - BMWi 3.5 Schriftliche oder mündliche Rechtsauskünfte sind grundsätzlich nicht zu erteilen. Dies gilt auch für Rechtsauskünfte über Materien, die in die Zuständigkeit des BMWi fallen oder sie berühren. Über Rechtsstreitigkeiten haben allein die Gerichte zu entscheiden, denen durch eine Stellungnahme der Verwaltung nicht vorgegriffen werden soll. Ausnahmen können allenfalls gemacht werden, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Probleme in besonders gelagerten Fällen vorliegen, die von Privaten wegen der dazu erforderlichen Kenntnis lediglich amtsbekannter Vorgänge nicht ohne weiteres geklärt werden können. Solche Auskünfte sind jedoch stets mit dem Hinweis zu versehen, dass sie unverbindlich und unter Vorbehalt der Entscheidung der dafür zuständigen Stelle gegeben werden. Vorab ist Referat Z R stets zu beteiligen. Es ist jedoch zu beachten, dass im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 25 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Verpflichtung besteht, die beteiligte Person zu beraten und ihr Auskünfte zu erteilen. Nach § 25 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Darüber hinaus soll die Behörde, soweit erforderlich, Auskunft über die den beteiligten Personen im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten erteilen. nach oben Ausstellung von Bescheinigungen GO - BMWi 3.6
Bescheinigungen über die Zuverlässigkeit von Firmen, die Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihre besondere Eignung für die Ausführung bestimmter Vorhaben oder dergleichen dürfen vom BMWi nicht ausgestellt werden. Hierzu sind die Industrie- und Handelskammern berufen, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Ursprungszeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen ausstellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen. Darüber hinaus ist von solchen Bescheinigungen auch deshalb abzusehen, weil es für die Referate des Hauses schwer ist, die Verhältnisse bei den einzelnen Firmen zu überblicken und die Gefahr besteht, dass sich die Angaben als unzutreffend herausstellen. Schließlich könnten sich auch Konkurrenzfirmen, denen solche Bescheinigungen nicht erteilt worden sind, mit Recht benachteiligt fühlen und Klage auf Erteilung einer solchen Bescheinigung erheben. nach oben Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften GO - BMWi 3.7 I. Beglaubigung von Schriftstücken 1. Allgemein Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften fremder Schriftstücke amtlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung von Abschriften eigener Schriftstücke ist jede Behörde kraft Gesetzes befugt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Bundesregierung hat die Beglaubigungsbefugnis allen Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erteilt (Verordnung vom 13. März 2003, BGBl. I S. 361). Die Vorschriften über die Beglaubigung von Abschriften gelten entsprechend für Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen, für auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellte Negative, die bei einer Behörde aufbewahrt werden sowie für Ausdrucke elektronischer Dokumente; beglaubigte Vervielfältigungen, Negative und
Ausdrucke elektronischer Dokumente stehen beglaubigten Abschriften gleich (§ 33 Abs. 6 VwVfG). Die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen hat zur Voraussetzung, dass die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift usw. zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z. B. die Erteilung von Personenstandsurkunden, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (§ 33 Abs. 2 VwVfG). Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 VwVfG wird eine Abschrift beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Aus § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ergibt sich, welchen Inhalt der Vermerk haben muss. Es wird empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen: Der Hinweis auf den Verwendungszweck entfällt, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG). Besteht die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung aus mehreren Blättern, so sind diese so fest
miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln. § 33 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Abschriften für den internen Bedarf der Behörde. 2. Besonderheiten bei der Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente • • • Bei der Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments ist nach § 33 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VwVfG die genaue Bezeichnung des elektronischen Dokuments anzugeben . Hierzu ist ein kurzer Inhaltshinweis ausreichend, etwa „Ausfuhrgenehmigung des Bundesausfuhramtes – Az V 55555-6“. Für die Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, wird empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen: Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, muss der Beglaubigungsvermerk nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 VwVfG zusätzlich angeben: - wen die Signaturprüfung als Inhaber(in) der Signatur ausweist, - welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und - welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen.
Inhaber(in) der Signatur ist der bzw. die Signaturschlüssel-Inhaber(in) im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Signaturgesetzes (SigG). Nach § 2 Nr. 9 SigG ist dies die natürliche Person, die den Signaturschlüssel besitzt und der die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind. Es sind die bei der Signaturprüfung unmittelbar wahrnehmbaren Daten des der Signatur zugrunde liegenden Zertifikats festzustellen: - die laufende Nummer des Zertifikats (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SigG) - Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 SigG) - Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 SigG), sowie - Angaben, ob Attribute des Signaturschlüssel-Inhabers bzw. der -inhaberin bestehen (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 SigG). Es wird empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen: Statt der schriftlichen Niederlegung der bei der Signaturprüfung festgestellten unmittelbar wahrnehmbaren Daten des der Signatur zugrunde liegenden Zertifikats kann
auch ein Bildschirmausdruck der Signaturprüfung in den Vermerk einbezogen werden. Besteht der beglaubigte Ausdruck eines elektronischen Dokuments aus mehreren Blättern, so sind diese so fest miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln. II. Beglaubigung von elektronischen Dokumenten • Nach § 33 Abs. 4 Nr. 4 VwVfG können auch elektronische Dokumente beglaubigt werden, wenn sie - zur Abbildung eines Schriftstückes hergestellt wurden oder - ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben. Beglaubigte elektronische Dokumente nach § 33 Abs. 4 Nr. 4 VwVfG stehen beglaubigten Abschriften gleich (§ 33 Abs. 6 VwVfG). Auch elektronische Dokumente nach § 33 Abs. 4 Nr. 4 VwVfG dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Ausgangsdokuments, dessen Abbild beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Seiten bestehenden Dokuments aufgehoben ist (§ 33 Abs. 2 VwVfG). Elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, werden regelmäßig durch ein Bilddateiprogramm dargestellt werden. Entsprechend den technischen Möglichkeiten des verwendeten Programms ist der Beglaubigungsvermerk nach dem Text des Schriftstücks ein- oder anzufügen. Der Beglaubigungsvermerk muss dabei die nach § 33 Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzlich sind der Name des bzw. der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, in den Vermerk aufzunehmen (§ 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Die nach § 33 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 VwVfG erforderliche Unterschrift des bzw. der für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Es wird empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:
Der Vermerk ist dem elektronischen Dokument beizufügen und dieses sodann von der beglaubigenden Person mit ihrer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. • Elektronische Dokumente, die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben, also umformatiert worden sind, können in gleicher Weise, wie elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, beglaubigt werden. Da nach der Umformatierung die qualifizierte elektronische Signatur des Ausgangsdokuments nicht mehr prüfbar ist, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Angaben nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwVfG enthalten (§ 33 Abs. 5 Satz 2 VwVfG). Es wird empfohlen, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:
III. Beglaubigung von Unterschriften Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Bundesregierung hat die Beglaubigungsbefugnis allen Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erteilt (Verordnung vom 13. März 2003, BGBl. I S. 361). Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie von Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung dienen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen, ist unzulässig (§ 34 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des bzw. der beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird (§ 34 Abs. 2 VwVfG). Nach § 34 Abs. 4 VwVfG gelten die Vorschriften über die amtliche Beglaubigung von Unterschriften für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend. § 34 Abs. 3 VwVfG schreibt vor, dass der Beglaubigungsvermerk unmittelbar bei der Unterschrift,
die beglaubigt werden soll, anzubringen ist, und welchen Inhalt er haben muss. Für den Beglaubigungsvermerk wird das folgende Muster empfohlen: Besteht das unterzeichnete Schriftstück aus mehreren Blättern, so sind diese so miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln. § 34 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Unterschriften, die in amtlicher Eigenschaft geleistet werden. Rechtsbehelfsbelehrung und Benennung des zuständigen Gerichtes GO - BMWi 3.8 Nach § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen, wenn eine Bundesbehörde einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt, der der Anfechtung unterliegt. Verwaltungsakte des BMWi müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden werden. Bisher enthielt diese den Hinweis, dass der Rechtsbehelf "schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" des Verwaltungsgerichts eingelegt werden könne, sowie zusätzliche Hinweise zur Form der Einreichung (z.B. den Hinweis auf "Abschriften").
Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind derartige Hinweise seit der Einführung der Möglichkeit, Rechtsbehelfe in elektronischer Form einzulegen, unvollständig und damit unzutreffend. Daher gelte bei Verwendung dieses Formhinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht die Monatsfrist gemäß § 74 VwGO für die Klageerhebung, sondern die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO wegen unrichtiger Erteilung. Seither vorgenommene Ergänzungen des bisherigen Formhinweises mit Hinweisen auf elektronische Möglichkeiten der Klageerhebung sind von den Verwaltungsgerichten entweder ebenfalls als unvollständig und damit als unrichtig angesehen worden oder sind schwer verständlich. Aus diesem Grund sollen daher Rechtsbehelfsbelehrungen ab sofort (Stand April 2012) nur noch die folgenden, nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Minimalinformationen enthalten: „Gegen diesen (diese) . . . (Bescheid, Verfügung, Anordnung oder Entscheidung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit.“ Auf zusätzliche Hinweise zur Form der Einreichung (z.B. den Hinweis auf "Abschriften") soll verzichtet werden. Nur auf diese Weise wird sichergestellt, dass Rechtsbehelfsbelehrungen von den Verwaltungsgerichten nicht mit der Begründung als fehlerhaft angesehen werden können, sie implizierten nur die Zulässigkeit anderer Formen als die der elektronischen Klageerhebung. Die Muster haben nur Gültigkeit für das allgemeine Verwaltungsverfahren; für besondere Verwaltungsverfahren gelten teilweise abweichende Regelungen. Für vom BMWi erlassene Verwaltungsakte wird regelmäßig die in der Anlage enthaltene Fassung einer Rechtsbehelfsbelehrung anwendbar sein. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist auch das (Verwaltungs-)Gericht anzugeben, bei dem ggf. die Klage gegen den jeweiligen Verwaltungsakt zu erheben ist. Welches Verwaltungsgericht für eine solche Klage örtlich zuständig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz des beklagten Ministeriums (§ 52 Nr. 2 Satz 1 und 2, Nr. 5 VwGO); Ausnahmen können z.B. für beamtenrechtliche Klagen gelten. Seit dem 1. September 1999 hat das BMWi seinen Sitz in Berlin; örtlich zuständig für Klagen gegen Verwaltungsakte des BMWi ist, soweit dessen Sitz gerichtsstandbestimmend ist, das Verwaltungsgericht Berlin. In den entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen ist deshalb ab diesem Stichtag als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Berlin zu bezeichnen; dies gilt auch, wenn die Organisationseinheit, die den jeweiligen Verwaltungsakt erlässt, in der Bonner Dienststelle des BMWi ansässig ist. Anlage - Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung Amtshaftung eines Bundesressorts bei Weisung GO - BMWi 3.9 Bei Weisungen des BMWi an nachgeordnete Behörden, in einem Einzelfall oder in einem überschaubaren Kreis konkreter Fälle in bestimmter Weise zu entscheiden, ist besondere Umsicht