WD 9 - 017/20 Organisierte Sterbehilfe und ärztlich assistierter Suizid in der Schweiz, den Niederlanden und in Belgien

Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend

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Wissenschaftliche Dienste              Dokumentation                                                       Seite 11 WD 9 - 3000 - 017/20 Weitere Informationen zur Sterbehilfe: Gavela, Kallia, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe 2013, S. 109-118, abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-31173-4. Knopp, Lothar, Aktive Sterbehilfe - Europäische Entwicklungen und "Selbstbestimmungsrecht" des Patienten aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: MedR 2003, S. 379-381, abrufbar unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s00350-003-0927-2. Pauly, Kristin, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe unter besonderer Berück- sichtigung der Sterbehilfe bei Minderjährigen 2019, S. 52-54. 4.2. Verfahrensrechtliche Sicherungsmechanismen im Gesetz über die Kontrolle der Lebensbe- endigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung und dem Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen Im Jahr 2002 trat in den Niederlanden das Sterbehilfegesetz, das „Wet toetsing levensbeëindiging op verzoek en hulp bij zelfdoding“ (Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlan- 7 gen und der Hilfe bei Selbsttötung – GKL) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde im Wesentlichen die in den Niederlanden zuvor bereits durch die Rechtsprechung und administrative Maßnahmen geschaffene Rechtspraxis festgeschrieben. Zur Entwicklung bis zur heutigen spezialgesetzlichen Sterbehilferegelung in den Niederlanden siehe: Gavela, Kallia, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe 2013, S. 114-116, abrufbar unter: http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-31173-4. So greift die Strafbefreiung in Artikel 293 Absatz 2 nlStGB für die Fälle der aktiven Sterbehilfe und der Suizidbeihilfe nur, wenn der Arzt die ausdrücklich in Artikel 2 GKL aufgelisteten Sorg- faltskriterien und die zusätzlichen Meldevoraussetzungen in Artikel 7 des Gesetzes über das Lei- chen- und Bestattungswesen einhält. In Artikel 2 Absatz 1 lit. a) – f) GKL werden abschließend sechs Sorgfaltskriterien für den sterbe- hilfeleistenden Arzt zur Sterbehilfe genannt: „ (1) Die in Artikel 293 Absatz 2 Strafgesetzbuch genannten Sorgfaltskriterien beinhalten, dass der Arzt a) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher Überlegung gestellt hat, b) zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist, c) den Patienten über dessen Situation und über dessen Aussichten aufgeklärt hat, d) gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt ist, dass es für dessen Situation keine andere annehmbare Lösung gibt, 7     Die deutsche Fassung des GKL ist abrufbar unter: https://www.dgpalliativmedizin.de/images/stories/pdf/eutha- nasie.pdf).
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Wissenschaftliche Dienste           Dokumentation                                             Seite 12 WD 9 - 3000 - 017/20 e) mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate gezogen hat, der den Pati- enten untersucht und schriftlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Sorgfaltskriterien Stellung genommen hat, und f) bei der Lebensbeendigung oder bei der Hilfe bei der Selbsttötung mit medizini- scher Sorgfalt vorgegangen ist.“ Insbesondere nach Artikel 2 Absatz 1 f) GKL muss der Arzt demnach zu der Überzeugung ge- langt sein, dass der Sterbehilfewunsch des Patienten selbstbestimmt, frei von äußerem Druck und wohlerwogen erfolgte. Ist ein Patient jedoch entscheidungsunfähig und liegt keine schriftliche Voraberklärung mit der Bitte um Lebensbeendigung vor, so fällt eine dennoch vorgenommene Lebensbeendigung nicht in den Anwendungsbereich des GKL. Demgegenüber kann ein Arzt der Bitte eines über 16-jährigen Patienten, der sich nicht mehr willensfähig äußern kann, jedoch vorab einen schriftlich geäußerten Sterbewunsch in Form einer Patientenverfügung abgegeben hatte, unter Erfüllung aller Sorgfaltspflichten gemäß des GKL straffrei nachkommen. Das höchste Gericht der Niederlande, der Hohe Rat der Niederlande mit Sitz in Den Haag, hat aktuell in einem Grundsatzurteil vom 21. April 2020 ausdrücklich klargestellt, dass nach der Gesetzeslage ein ärztlich assistierter Suizid grundsätzlich auch bei schwer dementen Patienten zulässig ist. In dem vorliegenden Fall wurde der vorherige Freispruch einer Ärztin bestätigt, die auf Grundlage einer schriftlichen Patientenverfügung bei einer schwer demenzkranken Frau aktive Sterbehilfe leistete, siehe: Aktive Sterbehilfe bei Demenzkranken zulässig, in: Süddeutsche Zeitung vom 21. April 2020, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe- demenz-niederlande-1.4883759 Zu den Einzelheiten bei den unterschiedlichen Sorgfaltskriterien: Mackor, Anne Ruth, Sterbehilfe in den Niederlanden, in: ZStW 2016, S. 35-46, abrufbar unter: https://www.degruyter.com/view/journals/zstw/128/1/article-p24.xml Lindemann, Michael, Zur Rechtswirklichkeit von Euthanasie und Ärztlich Assistiertem Suizid in den Niederlanden, in: ZStW 2005, S. 217-227, abrufbar unter: https://www.degruy- ter.com/view/journals/zstw/117/1/article-p208.xml Gavela, Kallia, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 118-124, abruf- bar unter: http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-31173-4. Artikel 2 GKL regelt auch die Voraussetzungen für den ärztlich assistierten Suizid bei Minderjäh- rigen. Hier gilt ein Altersstufenmodell: Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GKL finden die soeben ge- nannten Sorgfaltskriterien des Absatzes 1 auch auf Patienten Anwendung, die das 16. Lebensjahr vollendet und eine schriftliche Erklärung mit der Bitte um Lebensbedingung abgegeben haben, sofern sie aktuell dazu außerstande sind. Absatz 3 regelt demgegenüber die Anforderungen bei noch ansprechbaren Patienten, die zwischen 16 und 17 Jahre alt sind und Absatz 4 die Bitte um Sterbehilfe von Patienten in einem Alter zwischen 12 und 15 Jahren. Unzulässig und strafbar bleiben dagegen das Leisten von Sterbehilfe bei Minderjährigen unter 12 Jahren und auch die Bitte um Sterbehilfe von den Erziehungsberechtigten im Namen des Minderjährigen.
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Wissenschaftliche Dienste           Dokumentation                                              Seite 13 WD 9 - 3000 - 017/20 Zur Vertiefung zum Thema Sterbehilfe bei Minderjährigen in den Niederlanden: Lindemann, Michael, Zur Rechtswirklichkeit von Euthanasie und Ärztlich Assistiertem Suizid in den Niederlanden, in: ZStW 2005, S. 227f., abrufbar unter: https://www.degruy- ter.com/view/journals/zstw/117/1/article-p208.xml. Pauly, Kristin, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe unter besonderer Berück- sichtigung der Sterbehilfe bei Minderjährigen, 2019, S. 102-107. Zusätzlich zu den Sorgfaltskriterien nach Artikel 2 GKL müssen gemäß Artikel 7 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen zur Straffreistellung des begleiteten Suizids die Melde- voraussetzungen vom handelnden Arzt erfüllt werden. Nachdem die Sterbehilfe vollzogen wurde darf der Arzt noch keinen Totenschein ausstellen. Er ist zunächst verpflichtet, in einem ausführ- lichen Bericht und unter Beantwortung eines festgelegten Fragenkatalogs den Tod und dessen Ursache dem kommunalen Leichenbeschauer vorzulegen, der den Bericht sodann der Staatsan- waltschaft und der regionalen Euthanasieprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern (einem Juristen, einem Arzt und einem Sachkundigen in Ethikfragen), weiterleitet, Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen. Zu weiteren Informationen zum Kontroll- verfahren siehe Mackor, Anne Ruth, Sterbehilfe in den Niederlanden, in: ZStW 2016, S. 32-35, abrufbar unter: https://www.degruyter.com/view/journals/zstw/128/1/article-p24.xml. 5.     Zur Rechtslage in Belgien Gegenüber der Schweiz und den Niederlanden gehen die Regelungen in Belgien zur Straffreiheit bestimmter Fälle der Sterbehilfe noch etwas weiter. Darüber hinaus ist seit einigen Jahren auch die aktive Sterbehilfe gegenüber Minderjährigen jeden Alters rechtlich zulässig – auf Grund einer Gesetzesänderung, die in Belgien sehr kontrovers diskutiert wurde. Kirchenvertreter, auch aus dem Vatikan, und Patientenschützer hätten im Jahr 2016, als der erste Fall von aktiver Sterbehilfe gegenüber einem belgischen Kind bekannt geworden sei, heftig gegen die entsprechende Rege- lung protestiert, so ein Bericht in der deutschen Presse: Vatikan kritisiert ersten Fall von Sterbe- hilfe für Minderjährige, in: Süddeutsche Zeitung vom 18. September 2016, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/panorama/belgien-vatikan-kritisiert-ersten-fall-von-sterbehilfe- fuer-minderjaehrige-1.3168216.
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Wissenschaftliche Dienste               Dokumentation                                                           Seite 14 WD 9 - 3000 - 017/20 5.1. Zum Geltungsbereich strafrechtlicher Regelungen Die vorsätzliche Tötung auf Verlangen wird in Belgien in Artikel 393 des belgischen Strafgesetz- 8 buches (belStGB)) grundsätzlich als Totschlag und in Artikel 394 belStGB als Mord erfasst. Dem- gegenüber ist eine Beihilfe zur Selbsttötung in Belgien – wie in Deutschland – nicht strafbewehrt. Die Tötung auf Verlangen, ausgeübt durch einen Arzt, ist seit dem im Jahre 2002 verabschiedeten 9 Gesetz "Loi relative à l'euthanasie" (Gesetz über die Sterbehilfe) unter bestimmten Bedingungen erlaubt, so dass auch in Belgien der ärztlich assistierte Suizid bei Erfüllung bestimmter Voraus- setzungen keine strafbare Handlung mehr nach dem belStGB darstellt. 5.2. Verfahrensrechtliche Sicherungsmechanismen Im Gesetz über die Sterbehilfe werden in Kapitel II die Bedingungen und Vorgehensweisen fest- gelegt, die zur Straffreiheit der Sterbehilfe durch die Ärzteschaft führen. Die Kriterien orientieren sich ganz offensichtlich an denen des niederländischen Gesetzes über die Kontrolle der Lebens- beendigung auf Verlangen und der Hilfe bei Selbsttötung. In Artikel 3 § 1 werden die Einzelheiten zu den Bedingungen und Voraussetzungen für die Straf- losigkeit des Arztes aufgelistet: „Ein Arzt, der Sterbehilfe leistet, begeht keine Straftat, wenn er sich vergewissert hat: -   dass der Patient eine volljährige Person oder eine für mündig erklärte minderjährige Per- son ist, die zum Zeitpunkt ihrer Bitte handlungsfähig und bei Bewusstsein ist, -   dass die Bitte freiwillig, überlegt und wiederholt formuliert worden ist und nicht durch Druck von außen zustande gekommen ist, -   dass der Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage befindet und sich auf eine anhaltende, unerträgliche körperliche oder psychische Qual beruft, die nicht gelindert werden kann und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheits- bedingten Leidens ist, und die durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen und Vorgehensweisen be- achtet.“ 8     Strafgesetzbuch (Code Pénal) vom 8. Juni 1867, Belgisches Staatsblatt (B.S.) S. 3133, zuletzt geändert durch Ge- setz vom 4. Februar 2020, abrufbar unter: http://www.ejustice.just.fgov.be/cgi_loi/loi_a1.pl?DE- TAIL=1867060801%2FF&caller=list&row_id=1&nu- mero=2&rech=4&cn=1867060801&table_name=LOI&nm=1867060850&la=F&dt=CODE+PENAL&langu- age=fr&fr=f&choix1=ET&choix2=ET&fromtab=loi_all&trier=promulgation&chercher=t&sql=dt+con- tains++%27CODE%27%26+%27PENAL%27and+actif+%3D+%27Y%27&tri=dd+AS+RANK+&imgcn.x=41&im- gcn.y=12. Zur deutschen Fassung siehe den Link: https://www.scta.be/Startseite-Direkt/Strafrecht. 9     Gesetz vom 28. Mai 2002, in Kraft getreten am 23. September 2002, Belgisches Staatsblatt S. 28515, zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 28. Februar 2014, in Kraft getreten am 22. März 2014, B.S. S. 21503.
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Wissenschaftliche Dienste           Dokumentation                                              Seite 15 WD 9 - 3000 - 017/20 Artikel 3 § 2 Ziffer 1 schreibt grundsätzlich eine umfassende Aufklärung des Patienten durch den Arzt über den Gesundheitszustand vor, benennt aber auch Alternativmöglichkeiten. Ziffer 2 stellt klar, dass der Patient wiederholt um Sterbehilfe bitten muss und dass dem Arzt mehrere Gesprä- che mit ihm abverlangt werden. Artikel 3 § 3 trifft auch eine Regelung für den Fall, dass Patienten sich noch nicht in der letzten Phase ihrer Erkrankung befinden und unterscheidet sich insoweit vom Recht in den Niederlan- den. In diesen Fällen wird über die Pflichten aus § 2 hinaus die Einbeziehung eines zweiten Arztes verlangt, der Psychiater oder Facharzt für die vorliegende Krankheit ist. In Artikel 3 § 4 des Gesetzes über die Sterbehilfe wird das Erfordernis einer schriftlichen Erklä- rung des Patienten und deren Modalitäten beschrieben. So muss mindestens ein Monat zwischen der schriftlichen Bitte und der Durchführung der Sterbehilfe verstrichen sein. In Kapitel 3 des Gesetzes über die Sterbehilfe wird zudem die Möglichkeit der antizipierten Willenserklärung, ähnlich einer Patientenverfügung, eröffnet. Seit 2014 ist – wie oben unter 5. eingangs erwähnt– die aktive Sterbehilfe auch gegenüber Min- derjährigen jeden Alters zulässig, allerdings nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Da- bei wurden für Kinder und Jugendliche zusätzliche Auflagen festgeschrieben, so insbesondere das Erfordernis einer elterlichen Zustimmung. Für weitere Informationen zur Sterbehilfe bei Minderjährigen in Belgien siehe: Pauly, Kristin, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbe- hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Sterbehilfe bei Minderjährigen 2019, S. 107-111. Artikel 3 § 5 legt die weiteren Dokumentationspflichten des behandelnden Arztes über sämtliche Vorgänge vor und während der assistierten Sterbehilfe fest. Kapitel 4 und 5 betreffen die anschließenden Meldepflichten. So muss der leistende Arzt das Versterben des Patienten in Form eines Registrierungsdokuments einer föderalen Kontroll- und Bewertungskommission innerhalb von vier Tagen melden. Weitere Informationen zu den Sorgfaltskriterien: Knopp, Lothar, Aktive Sterbehilfe - europäische Entwicklungen und "Selbstbestimmungsrecht" des Patienten aus verfassungsrechtlicher Sicht, in: MedR, 2003, S. 379-382, abrufbar unter: https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00350-003-0927-2. Khorrami, Katharina, Die “Euthanasie-Gesetze” im Vergleich, in: MedR, 2003, S. 19f., abrufbar unter: https://link.springer.com/article/10.1007/s00350-002-0839-6. Pauly, Kristin, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Sterbehilfe unter besonderer Berück- sichtigung der Sterbehilfe bei Minderjährigen 2019, S. 52-55. ***
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