Steinwerder Süd – Hafenausbau verzögert sich weiter (2)
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/972 22. Wahlperiode 14.08.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 06.08.20 und Antwort des Senats Betr.: Steinwerder Süd – Hafenausbau verzögert sich weiter (2) Einleitung für die Fragen: Die Beantwortung meiner Anfrage Drs. 22/726 ist in mehreren Hinsichten feh lerhaft: Auf meine Frage 13 zur Höhe des Honorars (Kanzlei BBG+Partner/Prof. Dr. Schütte) sowie möglicher Fahrt-/Reisekosten antwortet der Senat, dass dies Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers betrifft und deshalb nicht genannt werden kann. Das Auskunftsrecht eines Abgeordneten bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung auch auf solche Dienstleistungsverträge von Gesellschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts im direkten Zuord nungsverhältnis zur Hamburger Verwaltung – hierzu zählt ohne jeden Zweifel die HPA als Anstalt öffentlichen Rechts. Zudem ist der Senat nach dem Ham burgischen Transparenzgesetz (HmbTG) zu entsprechender Auskunft (gege benenfalls auf Antrag) verpflichtet. Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 HmbTG fällt auch die HPA als Anstalt öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Nach § 2 Absatz 8 HmbTG besteht eine sogenannte aktive Pflicht, diese Informationen in das Informationsregister zu stellen, zumal Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 7 HmbTG nicht berührt werden. Nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 HmbTG müssen auch Anstalten öffentlichen Rechts Verträge veröffentlichen. Sollte die HPA im (Rahmen-)Vertrag mit der BBG+Partner vereinbart haben, dass eine Veröffentlichung ausgeschlossen wird, wäre zumindest dieser Teil der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das HmbTG rechtswidrig. Eine Auskunftspflicht besteht mithin in jedem Falle. Auf meine Fragen zur Befassung des Aufsichtsrats der HPA (Fragen 15 und 16) hat der Senat unter Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Aufsichtsräten jegliche Auskunft verweigert. Dies verletzt die dem Senat oblie gende Auskunftspflicht gegenüber einem Abgeordneten, da zumindest mitge teilt werden muss, ob und wann sich der Aufsichtsrat mit einer Angelegenheit befasst hat. Nur zum Inhalt der Beratungen muss keine Auskunft erteilt wer den. Auf meine Frage 14, ob die Planunterlagen und insbesondere die Entschei dung über ein offenes Bauverfahren mit der Behörde für Wirtschaft und Inno vation abgestimmt worden ist, antwortet der Senat, die HPA befinde sich in ständigem Austausch und Abstimmung zu Projekten und Vorhaben mit der zuständigen Behörde. Im Übrigen wird auf die Drs. 21/17908 („HPA Next“) ver wiesen. Auch mit dieser Antwort verletzt der Senat die dem Abgeordneten gegenüber bestehende Informationspflicht. Die konkrete Frage, ob zu der in Drs. 22/726 dargestellten Fragestellungen („offenes Bauverfahren“) eine Abstimmung mit der Behörde stattgefunden hat, wird nicht beantwortet. Der Verweis auf
Drucksache 22/972 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drs. 21/17908 beantwortet ebenfalls nicht die konkrete Frage. Denn die mit Drs. 21/17908 erfolgte Neustrukturierung des Hafenmanagements (HPA) hat die der Behörde nach dem sogenannten HPA-Gesetz obliegende Rechts- und Fachaufsicht über die HPA nicht verändert. Die Frage 17 ist ebenfalls fehlerhaft und damit rechtswidrig beantwortet wor den. Ich hatte nach den insgesamt der HPA für dieses Projekt bisher (seit Abschluss der Vereinbarung mit der Firma Buss) entstanden Kosten gefragt. Die Antwort des Senats bezieht sich lediglich auf einen internen Teilbereich der HPA („Commercial“). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist das bis heute an die Kanzlei BBG+Partner gezahlte Honorar, wie hoch dabei der Fahrtkostenanteil/Reiseaufwand für Fahrten von Bremen nach Hamburg? Antwort zu Frage 1: Die abgefragten Zahlen betreffen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des beauftrag ten privaten Dritten, siehe Drs. 22/726. Aus Wettbewerbsgründen sind Honorare für Beratungsleistungen vertraulich zu behandeln, da diese Rückschlüsse auf die Preisge staltung bei Angeboten und Beauftragungen zulassen. Damit unterliegen sie dem Schutz der Berufsfreiheit, die als höherrangiges Recht den parlamentarischen Aus kunftsanspruch begrenzt. Der Senat ist damit gehindert, diese Angaben zu übermitteln. Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht der Körperschaften, Anstalten und Stiftun gen des öffentlichen Rechts gemäß § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Transparenzge setzes (HmbTG) nur für Informationen, die ab dem 1. Januar 2021 aufgezeichnet wer den. Eine Pflicht der HPA nach dem HmbTG, Informationen aktiv in das Informations register einzupflegen, besteht daher hinsichtlich der Vereinbarung mit der Kanzlei BBG+Partner nicht. Frage 2: Hat der Senat, die zuständige Behörde gegebenenfalls die HPA vor Beantwortung der Frage 13 in Drs. 22/726 bei der Kanzlei BBG+Part ner nachgefragt, ob und gegebenenfalls aus welchem Grunde diese gegen eine Beantwortung und damit Mitteilung an einen Abgeordne ten über die Höhe des gezahlten Honorars Einwände erhebt? Wenn ja, wann? Frage 3: Wenn nein, warum ist auf Frage 13 (Drs. 22/726) geantwortet worden, dass wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des Auftragnehmers die abgefragten Zahlen nicht genannt werden können? Antwort zu Fragen 2 und 3: Die Antwort wurde mit der Kanzlei BBG+Partner am 06. Juli 2020 abgestimmt. Frage 4: Ist der Aufsichtsrat der HPA vor Einleitung des Planfeststellungsver fahrens über die einzelnen Schritte informiert/beteiligt worden, insbe sondere darüber, dass ein offenes Bauverfahren Gegenstand der Planfeststellung sein soll? Frage 5: Ist dem Aufsichtsrat das rechtliche Risiko „offenes Bauverfahren/ Wasserrahmenrichtlinie“ dargelegt worden? Frage 6: Wann hat sich der Aufsichtsrat damit befasst? Wenn nein, warum nicht? 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/972 Antwort zu Fragen 4, 5 und 6: Die operative Leitung von Projekten liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung, die dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Grundzüge von Projektplanungen und -fort schritten berichtet. Eine detaillierte Befassung des Aufsichtsrats mit Planfeststellungs unterlagen und den damit verbundenen technischen und rechtlichen Einzelaspekten ist dagegen grundsätzlich keine Aufgabe des Aufsichtsrats und ist auch im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Im Übrigen siehe Drs. 22/726. Frage 7: Hat die HPA die Planunterlagen und insbesondere die rechtlich weit reichende Entscheidung eines offenen Bauverfahrens zuvor mit der für die Rechts- und Fachaufsicht zuständigen Behörde für Wirtschaft und Innovation abgestimmt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Frage 8: Wenn nein, warum nicht? Antwort zu Fragen 7 und 8: Die HPA hat sich mit der für Rechts- und Fachaufsicht zuständigen Behörde zu den Grundzügen der Projektplanung insbesondere mit Blick auf mögliche künftige Nutzun gen und Flächengestaltung ausgetauscht. Technische Fragen zum Bauverfahren wur den in diesem Rahmen nicht im Detail erörtert, weil diese in der operativen Eigenver antwortung der HPA liegen. Im Übrigen siehe Drs. 22/726. Frage 9: Wie hoch sind die bisher von der HPA für dieses Projekt insgesamt aufgewendeten Finanzmittel seit Abschluss der Vereinbarung mit der Firma Buss (Entschädigungsleistung, Planungskosten, intern und extern, entgangene Mieten nach vorzeitiger Absiedelung der Firma Buss, entgangene Hafengebühren zum Beispiel durch Verlust des Liniendienstes Eimskip an Bremerhaven nach Absiedelung der Firma Buss et cetera)? Antwort zu Frage 9: Das Projekt Steinwerder Süd läuft seit dem Jahr 2017. Sämtliche Projektkosten sind im Bereich Commercial angefallen und belaufen sich auf circa 4,5 Millionen Euro. Mögliche entgangene Einnahmen infolge von Maßnahmen der Hafenentwicklung werden grund sätzlich nicht bei den Projektkosten berücksichtigt. Eine Aussage dazu wäre zudem spekulativ und nicht valide. Zu den Vertragsinhalten mit der Firma Buss vergleiche Drs. 19/8635 und Drs. 20/340. Darüber hinausgehende Inhalte sind Gegenstand der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Buss Group GmbH & Co. KG. 3