Antrag auf Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit mit einhergehender Regelanfrage bei dem Verfassungsschutz

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                      Drucksache     22/859 22. Wahlperiode                                                                             04.08.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 27.07.20 und  Antwort des Senats Betr.:     Antrag auf Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit mit einherge­ hender Regelanfrage bei dem Verfassungsschutz Einleitung für die Fragen: Deutscher im Sinne des § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“. Ein Ausländer kann die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach §§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG erlangen. Nach den Voraussetzungen des § 8 StAG muss unter anderem geprüft wer­ den, ob die Einordnung des Antragstellers in die deutschen Lebensverhält­ nisse gewährleistet ist. Hierzu gehört, abgesehen von einem straffreien Lebenswandel im Sinne des § 8 StAG, auch die Verfassungstreue. Die Klärung dieser Frage hat die zuständige Behörde zu verifizieren. In diesem Zusammenhang könnte eine Regelanfrage bei dem zuständigen Amt für Verfassungsschutz erfolgen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Einleitung für die Antworten: Einbürgerungsverfahren, die in Hamburg bearbeitet und entschieden werden, richten sich nahezu ausschließlich nach den §§ 8 bis 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Für Einbürgerungen nach den §§ 13 und 14 StAG ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. § 15 StAG wurde aufgehoben, § 16 StAG normiert das Wirksamwerden der Einbürgerung und das erforderliche feierliche Bekenntnis. § 40b StAG spielt in der Pra­ xis keine Rolle mehr, da Anträge nach dieser Vorschrift bis spätestens 31. Dezember 2000 abgegeben werden mussten. Gleiches gilt für § 40c StAG, der als Übergangsvor­ schrift Verfahren regelt, in denen die Einbürgerungsanträge vor dem 31. März 2007 gestellt wurden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1:            Wird im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Erlangung der deut­ schen Staatsbürgerschaft regelmäßig eine Anfrage bei dem Verfas­ sungsschutz durchgeführt? Antwort zu Frage 1: Es wird bei sämtlichen antragstellenden Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Landesamt für Verfassungsschutz beteiligt. Dies geschieht unabhängig davon, nach welcher Rechtsgrundlage sich das Einbürgerungsverfahren richtet. Frage 2:            Wenn nicht, warum nicht? Antwort zu Frage 2: Entfällt. Siehe Antwort zu 1.
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Drucksache 22/859          Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 3:            Wie und auf welche Weise wird die Verfassungstreue bei dem Antragsteller geprüft? Antwort zu Frage 3: Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft durch Abfrage in seinen Dateien, ob Erkenntnisse im Sinne des § 4 HmbVerfSchG vorliegen, die einer Einbürgerung entge­ genstehen, und teilt der Einbürgerungsstelle gerichtsverwertbare Erkenntnisse mit. Über die Regelanfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz hinaus muss jede antragstellende Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen standardisierten Fragebogen ausfüllen. Der Fragebogen dient dazu festzustellen, ob ein Ausschluss­ grund nach § 11 StAG vorliegt beziehungsweise vorliegen könnte. Darüber hinaus ist von jeder antragstellenden Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens eine Loyalitätserklärung abzugeben. Im Rahmen durchzuführender Standardermittlungen wird auch die Ausländerakte einer Komplettprüfung unterzogen. Erkenntnisse hieraus können zu weiter gehenden Befra­ gungen und Ermittlungen führen. Dabei kann ein Ergebnis die Ablehnung des Einbür­ gerungsantrags sein. Unmittelbar vor Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird eine Niederschrift gefer­ tigt, in der unter anderem auch das in § 10 StAG normierte feierliche Bekenntnis abge­ geben werden muss. Frage 4:            Gibt es ein standardisiertes Prüfungsverfahren? Antwort zu Frage 4: Ja. Im Übrigen siehe Antworten zu 1 bis 3. 2
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