Unterbringung gefährlicher schuldunfähiger Täter – platzt Hamburgs Maßregelvollzug aus allen Nähten? (II)

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                         Drucksache   22/848 22. Wahlperiode                                                                             31.07.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 24.07.20 und  Antwort des Senats Betr.:    Unterbringung gefährlicher schuldunfähiger Täter – platzt Hamburgs Maßregelvollzug aus allen Nähten? (II) Einleitung für die Fragen: Wie die Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage, Drs. 22/557, deutlich zeigt, hat es der Senat versäumt, rechtzeitig weitere Kapazitäten in Hamburgs Maßregelvollzug zu schaffen. Die Aussage „Die seit Mitte des Jahres 2019 erheblich gestiegene Nachfrage in den Bereichen §§ 63, 64 StGB und § 126a StPO haben in der Maßregelvollzugseinrichtung der Asklepios Klinik Nord zu einem Aufnahme- und Belegungsdruck geführt, der seit Februar 2020 bedingt hat, dass Aufnahmen gemäß § 126a StPO nicht immer sofort vollzogen wer­ den konnten.“ ist in Anbetracht der Tatsache, dass die 292 zur Verfügung ste­ henden Plätze schon seit Jahren nicht ausreichen, eine fadenscheinige Aus­ rede. Schließlich befanden sich dort ausweislich der Angaben des Senats bereits am 1. Januar 2017 307, am 1. Januar 2018 310 und am 1. Januar 2019 317 Patienten, die sich die 292 Plätze teilen mussten. Dass nun Personen mit Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO wegen Über­ füllung der psychiatrischen Einrichtungen in der Untersuchungshaftanstalt untergebracht werden, ist nicht nur für die Untergebrachten selbst, sondern auch für die dafür nicht ausgebildeten und nicht zuständigen Mitarbeiter des Justizvollzugs eine untragbare Situation. Wie der Senat selbst angibt, erhalten die Patienten in den psychiatrischen Fachabteilungen der Hamburger Krankenhäuser als auch in den Maßregel­ vollzugseinrichtungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein ein qualifiziertes forensisch-psychiatrisches Behandlungsangebot, in der Untersuchungshaftanstalt naturgemäß natürlich nicht. Dies ist für wenige Tage möglicherweise noch tragbar, aber nicht für längere Zeit. Nach Angaben des Senats in der Drs. 22/557 erstrecken sich die Zeiträume der anderweitigen Unterbringung in der UHA von zwei bis 71 Tagen (Stand 18.06.2020). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Frage 1:            Wie viele Personen mit Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO befinden sich aktuell im Rahmen der Amtshilfe in der Untersuchungs­ haftanstalt? Antwort zu Frage 1: Aktuell (Stand 27. Juli 2020) sind sieben Personen in Amtshilfe gemäß § 126a StPO in der UHA einstweilig untergebracht.
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Drucksache 22/848         Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 2:           Wie lange befinden sich die aktuell in der UHA untergebrachten Per­ sonen jeweils dort? Antwort zu Frage 2: Die einstweilig in der UHA Untergebrachten befinden sich 111, 64, 62, 42, 18, 13 und acht Tage dort (Stand: 27. Juli 2020). Frage 3:           Wie viele Maßregelvollzugpatienten aus Hamburg sind aktuell in Kli­ niken mit forensischen Abteilungen aus jeweils welchen Gründen außerhalb Hamburgs untergebracht? Bitte nach §§ 63, 64 StGB und § 126a StPO Untergebrachten differenzieren. Antwort zu Frage 3: Tabelle 1 Fallzahl der Rechts- Unterbringungen             Gründe grundlage außerhalb Hamburgs Patiententausch aus therapeutischen § 63 StGB                       2 Gründen § 64 StGB                       0                                 - § 126a StPO                     2                         kapazitätsbedingt Die Unterbringung außerhalb von Hamburg erfolgt aus unterschiedlichen Gründen, unter anderem familiär bedingt, aus gerichtlicher Zuständigkeit, aus störungsbezoge­ nen Umständen. Frage 4:           § 126a StPO sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt anord­ nen kann. Die UHA ist weder ein psychiatrisches Krankenhaus noch eine Entziehungsanstalt. Wie beurteilen die zuständigen Behörden bei den in der UHA Untergebrachten den Umstand, dass psychisch kranke Tatverdächtige entgegen der gesetzlichen Regelung nicht in einer dort aufgeführten Einrichtung untergebracht sind? Antwort zu Frage 4: Die in Hamburg üblicherweise standardisiert erfolgende Unterbringung psychisch kran­ ker Tatverdächtiger in einer forensisch-psychiatrischen Facheinrichtung entspricht der sachgerechten Verfahrensweise und ist weiterhin handlungsleitend. Sofern eine Verle­ gung in ein psychiatrisches Setting aktuell nicht unmittelbar möglich ist, ist eine psy- chiatrische Versorgung der Untergebrachten sicherzustellen. Im Übrigen siehe Drs. 22/557. Frage 5:           Wie ist der Betreuungsschlüssel (Psychiater/Psychologe/Pfleger) für die nach § 126a StPO Untergebrachten im Maßregelvollzug sowie in der UHA? Antwort zu Frage 5: Unterbringung im Maßregelvollzug: Für eine Station von 15 nach § 126a StPO Unter­ gebrachten ergibt sich nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) Forensik ein Betreuungsschlüssel von 1,5 Stationsärztinnen beziehungsweise -ärzten, 17 Pfle­ gekräften, 0,9 Psychologinnen beziehungsweise Psychologen sowie zusammen 1,7 Sozialpädagoginnen beziehungsweise -pädagogen/Ergotherapeutinnen bezie­ hungsweise -therapeuten/Sporttherapeutinnen beziehungsweise -therapeuten. Unterbringung in der UHA: Für sieben Untergebrachte steht im Rahmen der psychiatri­ schen Versorgung in der UHA derzeit eine Fachärztin für Psychiatrie zur Verfügung, eine personelle Verstärkung durch einen Psychologen und Pflegekräfte ist in Planung. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 2
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode       Drucksache 22/848 Frage 6:           Der Senat gibt in der Drs. 22/557 an, dass weitere Kapazitätsauswei­ tungen in der Vorbereitung seien. Wie ist der konkrete Sachstand der Planungen? Auf wie viele Plätze soll aufgestockt werden? Wann soll der Bau beginnen, wann voraussichtlich abgeschlossen sein? Antwort zu Frage 6: In der aktuellen Planung ist in einem ersten Schritt die Schaffung von 31 zusätzlichen Plätzen durch Umbaumaßnahmen in mehreren Gebäuden am Standort Ochsenzoll vor­ gesehen. Die dafür erforderlichen Investitionsmittel sollen in Kürze bereitgestellt wer­ den. Davon abhängig ist der konkrete Zeitplan für die Umbaumaßnahmen. Frage 7:           Aus welchem Grund wurde seitens der zuständigen Behörde erst Mitte 2019 entschieden, eine Kapazitätserweiterung von 292 auf 309 Plätze vorzunehmen, obwohl die 292 Plätze bereits seit Jahren über­ belegt waren? Antwort zu Frage 7: Vor 2019 verblieb die Überbelegung in einem Rahmen (siehe Tabelle), der durch die im Maßregelvollzug regelmäßig anfallende Zahl von Urlaubern, die sich zwecks Erpro­ bung außerhalb der Einrichtung befinden, kompensiert werden konnte. Tabelle 2 Gesamtbelegung 1 Jahr    Plätze im MRV                                               Überbelegung 2 (Jahresdurchschnitt) 2017            292                 326 (davon Urlauber: 41)             11,5 % 2018            292                 326 (davon Urlauber: 38)             11,5 % 2019            292                 341 (davon Urlauber: 40)             16,9 % bis 31.03.2020: 292                                              23,9 % 2020                                361 (davon Urlauber: 44) ab 01.04.2020: 309                                               17,1 % 1 Die Daten umfassen Unterbringungen gemäß §§ 63, 64, 67h StGB, §§ 126a, 81, 453c StPO, § 63 (2) HmbStVollzG, § 45 (2) HmbUVollzG und auf freiwilliger Grund­ lage. 2 Die prozentuale Überbelegung bezieht sich auf die Gesamtbelegung inklusive Urlauber. Frage 8:           Worauf basiert nach Ansicht der zuständigen Behörden der starke Anstieg im Maßregelvollzug? Antwort zu Frage 8: Die Anordnung des Maßregelvollzuges liegt in der Hand der Gerichte und ist keine behördliche Entscheidung. Sie wird von Gerichten dann getroffen, wenn die gesetzli­ chen Voraussetzungen der Unterbringungsgrundlagen vorliegen. Bundesweit steigen die Fallzahlen in den Kernbereichen des Maßregelvollzugs – §§ 126a StPO, 63 und 64 StGB – an. In Hamburg war die Kapazitätsauslastung im Hamburger Maßregelvollzug bis Anfang 2019 auf hohem Niveau stabil und passte sich ab diesem Zeitpunkt zuneh­ mend dem bundesweiten Trend an. Betroffen sind insbesondere Menschen mit komplexen Störungen mit chronischen Krankheitsverläufen, deren Lebensverlauf bei unzureichend herstellbarer Krankheits- einsicht oder Therapiebereitschaft durch einen zunehmenden sozialen Abstieg bis hin zur Delinquenz gekennzeichnet ist. Bei einer zurückgehenden Toleranz gegenüber abweichendem Verhalten auch im Versorgungssystem der (Sozial-)Psychiatrie sowie einem zunehmenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt es bei diesen Betroffenen zu einem Anstieg der gerichtlichen Anordnungen zur Unterbringung. Frage 9:           Wie viele Patienten befanden sich seit 2018 länger als zehn Jahre in der Unterbringung gemäß § 63 StGB? Bitte jeweils zum Stichtag 1. Juli nach Männern und Frauen getrennt angeben. 3
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Drucksache 22/848         Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Antwort zu Frage 9: Zu den Jahren 2018 und 2019 liegen nur die Daten zum jeweiligen Stichtag 31.12. vor: Tabelle 3 Maßregelvollzug      Unterbringung              Davon Männer      Davon Frauen in Hamburg           länger als 10 Jahre 31.12.2018                                43                 40                       3 31.12.2019                                45                 42                       3 01.07.2020                                44                 39                       5 Frage 10:          Wie viele Patienten wurden zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2020 aus dem Maßregelvollzug in Hamburg entlassen? (Bitte für nach § 63, § 64 StGB und § 126a StPO Untergebrachten und nach Männern und Frauen getrennt angeben.) Wie hat sich die durch­ schnittliche Aufenthalts- beziehungsweise Verweildauer bis zum Zeit­ punkt der Entlassung entwickelt? Antwort zu Frage 10: Zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 30. Juni 2020 wurden aus dem Maßregelvollzug in Hamburg Patientinnen und Patienten wie folgt entlassen: Tabelle 4 Maßregelvollzug      Anzahl Entlassun­          Davon Männer       Davon Frauen in Hamburg           gen insges. § 63 StGB                                 66                  62                      4 § 64 StGB                                 67                  64                      3 § 126a StPO                               49                  41                      8 Die durchschnittliche Aufenthalts- beziehungsweise Verweildauer bis zum Zeitpunkt der Entlassung entwickelte sich wie folgt: Tabelle 5 Durchschnittliche Aufenthalts-/Verweildauer in Monaten Maßregelvollzug      2. Halbjahr 2018                 1. Halbjahr 2020 in Hamburg § 63 StGB            102,1                            87,2 § 64 StGB            24,6                             22,8 § 126a StPO          4,7                              4,5 4
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