Risiko offener Vollzug – Wie ist es um notwendige Rückverlegungen bestellt?

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                         Drucksache   22/856 22. Wahlperiode                                                                               04.08.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 27.07.20 und Antwort des Senats Betr.:   Risiko offener Vollzug – Wie ist es um notwendige Rückverlegungen bestellt? Einleitung für die Fragen: Der offene Vollzug birgt ein hohes Risiko – für Insassen, Opfer und seit dem „Limburg-Urteil“ auch für Bedienstete. § 11 Absatz 2 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) sieht vor, dass Gefangene im offenen Vollzug untergebracht werden sollen, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, insbesondere, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüfen die Justizvollzugsanstalten im Einzelfall. Wie die Antworten auf meine Schriftlichen Kleinen Anfragen, Drs. 21/19847, 21/19571, 21/17194, 21/16784, 21/15631, 21/13454 und 21/11186 zeigen, kommt es immer wieder zu Missbräuchen beziehungsweise Fällen, in denen sich die Nichteignung im Nachhinein herausstellt. Grundsätzlich führen Straf­ taten von Gefangenen im offenen Vollzug zur Rückverlegung in den geschlos­ senen Vollzug. So ist es auch bei Bülent C. geschehen, wie der Senat in der Drs. 21/19847 ausführt: „Im vorliegenden Fall bestand für die zuständige Justizvollzugs- anstalt aufgrund laufender strafrechtlicher Ermittlungen sowie der Bewertung von Medienberichten über existenzielle wirtschaftliche Schwierigkeiten in einer Gesamtschau Anlass für eine sofortige Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug.“ Hintergrund war, dass Bülent C. während seiner Zeit im offenen Voll­ zug unter anderem mehrere Mitarbeiter seines Sushi-Lieferdienstes um ihren Lohn geprellt haben soll. Im Raum stand zudem eine Anzeige wegen Unter­ schlagung. Jedoch dauerte sein Aufenthalt in der JVA Billwerder nicht lange an. „Mit Beschluss vom 22. Januar 2020 hat das Landgericht Hamburg angeordnet, den Gefangenen wieder in den offenen Vollzug zurückzuverlegen und die widerrufenen Lockerungen zu gewähren. In Umsetzung der Gerichtsentschei­ dung wurde er am Folgetag in die Justizvollzugsanstalt Glasmoor zurückver­ legt.“, teilte der Senat in der Drs. 21/19847 mit. Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Der offene Vollzug bietet die besten Voraussetzungen für eine an den Lebensverhält­ nissen in Freiheit orientierte Vollzugsgestaltung. Er fördert zugleich die Selbstständig­ keit und Eigenverantwortlichkeit der Gefangenen und erleichtert ihnen den Übergang in
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Drucksache 22/856          Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode die Freiheit. Insbesondere sollen durch eine schrittweise Überleitung in die Freiheit ein mögliches „Entlassungsloch“ vermieden und die Rückfallgefahr vermindert werden. Für die Bediensteten besteht in Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Juni 2018 (Az. 5 KLs 3 Js 11612/16) und insbesondere nach der Verkündung des aufhebenden Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2019 (Az. 2 StR 557/18) kein Anlass für Verunsicherung. Die Bediensteten wurden über den Inhalt des Urteils informiert und hinsichtlich der Ent­ scheidungen zu Verlegungen in den offenen Vollzug sensibilisiert. Das Verfahren zu Verlegungen in den offenen Vollzug wurde im Hinblick auf die Feststellungen zunächst des Landgerichts Limburg und später des Bundesgerichtshofs geprüft. Unabhängig von den genannten Urteilen wurden das Verfahren für die Verlegung von Gefangenen mit Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Delikten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität angepasst und die Prüfdichte in solchen Fällen erhöht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Frage 1:           Wie viele Gefangene wurden im Jahr 2019 sowie im ersten Halbjahr 2020 in den offenen Vollzug Glasmoor/Hahnöfersand sowie in die Außenstelle der Sozialtherapeutischen Anstalt Bergedorf verlegt? (Bitte monatsweise angeben.) Antwort zu Frage 1: 1) Tabelle 1Fehler! Keine gültige Verknüpfung.                 Justizvollzugsanstalt 2) Sozialtherapeutische Anstalt, Außenstelle Bergedorf Frage 2:           Tabelle 2Fehler! Keine gültige Verknüpfung.Wie viele Gefangene wurden im Jahr 2019 sowie im ersten Halbjahr 2020 aus jeweils wel­ chen Gründen aus dem offenen Vollzug sowie aus der Außenstelle der          Sozialtherapeutischen            Anstalt         Bergedorf zurückverlegt? (Bitte monatsweise angeben.) Antwort zu Frage 2: Tabelle 3 Jan    Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 2019 19     19 19 19 19 19 19 19                      19 19 19 19 JVA Glasmoor            15    5     1      8      6    5    3     4     2    5     7     3 Sotha Bergedorf         1     1     3      1      1    1    1     2     1    1     0     1 JVA Hahnöfersand        0     0     1      0      0    1    0     1     0    0     0     0 Tabelle 4Fehler! Keine gültige Verknüpfung.Gründe: Tabelle 5: JVA Glasmoor: Anzahl                                          Jan 19 8         Positive Urinkontrolle 2         Festnahme in der Freistellung, Straftatverdacht 4         Entweichung/Nichtrückkehr von Vollzugslockerungen 1         Diebstahl von Anstaltseigentum Anzahl                                          Feb 19 2         Positive Urinkontrolle 1         Einbringen von Betäubungsmitteln 2         Entweichung/Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen Anzahl                                          Mrz 19 1         Handel mit Betäubungsmitteln Anzahl                                          Apr 19 2         Positive Urinkontrolle 1         Festnahme im Freigang, Straftatverdacht 2         Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen 2
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/856 1        Fluchtgefahr 2        Einbringen/Handel mit Betäubungsmitteln Anzahl                                       Mai 19 2        Positive Urinkontrolle 1        Festnahme in der Freistellung, Straftatverdacht 1        Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen 1        Diebstahl von Anstaltseigentum 1        Neuer Straftatverdacht Anzahl                                       Jun 19 1        Eignung für den offenen Vollzug liegt nicht vor 1        Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen 3        Straftaten während der Vollzugslockerung Anzahl                                       Jul 19 1        Festnahme in der Freistellung, Straftatverdacht 2        Neuer Straftatverdacht Anzahl                                       Aug 19 1        Positive Urinkontrolle 1        Festnahme während des Freigangs, Straftatverdacht 1        Entweichung 1        Straftatverdacht während des Freigangs Anzahl                                       Sep 19 1        Positive Urinkontrolle 1        Neuer Straftatverdacht Anzahl                                       Okt 19 2        Positive Urinkontrolle 1        Festnahme während der Freistellung, Straftatverdacht 2        Neuer Straftatverdacht Anzahl                                       Nov 19 3        Positive Urinkontrolle 2        Festnahme während des Freigangs, Straftatverdacht 1        Alkoholkonsum während der Vollzugslockerung 1        Straftatverdacht während der Vollzugslockerung Anzahl                                       Dez 19 1        Eignung für den offenen Vollzug liegt nicht vor 1        Neuer Straftatverdacht 1        Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz während der Vollzugslockerung Anzahl                                       Jan 20 1        Positive Urinkontrolle 1        Störung der Sicherheit und Ordnung 1        Neuer Straftatverdacht Anzahl                                       Feb 20 2        Positive Urinkontrolle 1        Nichtrückkehr aus Vollzugslockerungen Anzahl                                       Mrz 20 2        Positive Urinkontrolle 1        Festnahme während der Freistellung, Straftatverdacht 4        Alkoholkonsum Anzahl                                       Apr 20 1        Positive Urinkontrolle/Weisungsverstöße 1        Angriff auf Bedienstete und Bedrohung Anzahl                                       Mai 20 1        Positive Urinkontrolle Anzahl                                       Jun 20 1        Positive Urinkontrolle 1        Betäubungsmittelfund im Haftraum 3
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Drucksache 22/856        Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 3:          Tabelle 6: Sozialtherapeutische Anstalt, Außenstelle Bergedorf:Feh­ ler! Keine gültige Verknüpfung.Tabelle 7: JVA Hahnöfersand:Feh­ ler! Keine gültige Verknüpfung.Bei wie vielen Gefangenen, die seit dem Jahr 2019 in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt wurden, ordnete                  das                 Gericht                 im Anschluss an, die/den Gefangenen wieder in den offenen Vollzug zurückzuverlegen? Antwort zu Frage 3: Bei einem Gefangenen der JVA Glasmoor und bei zwei Gefangenen der Außenstelle Bergedorf der Sozialtherapeutischen Anstalt. Frage 4:          Womit begründete das Landgericht Hamburg die Anordnung zur Zurückverlegung/Gewährung der widerrufenen Lockerungen in sei­ nem Beschluss vom 22. Januar 2020? Antwort zu Frage 4: Das Gericht ist der Ermessensausübung und der zugrunde gelegten Rechtsgrundlage nicht gefolgt und hat die Ansicht, dass angesichts der besonderen Dringlichkeit der Sache rechtliches Gehör erst nach der Rückverlegung gewährt werden sollte, nicht geteilt. Frage 5:          Wie ist der Sachstand zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das während der Zeit seiner Inhaftierung gegen Bülent C. eingeleitet wurde? Wegen welcher Delikte wurde/wird gegen ihn ermittelt? Antwort zu Frage 5: Die Ermittlungen dauern an. Der Beschuldigte hat derzeit die Gelegenheit, sich über den von ihm gewählten Verteidiger zu den Tatvorwürfen zu äußern. Im Übrigen siehe Drs. 21/19847. Frage 6:          Wie viele Gefangene sind im Jahre 2019 sowie im ersten Halbjahr 2020 in den Verdacht geraten, während ihrer Zeit im offenen Vollzug/ in der Außenstelle der Sozialtherapeutischen Anstalt Bergedorf sowie während der Gewährung von Vollzugslockerungen (Gefangene aller JVA) Straftaten begangen zu haben? Antwort zu Frage 6: Tabelle 8 Anstalt                                                         Anzahl Gefangener JVA Billwerder                                                            1 JVA Fuhlsbüttel                                                           0 Sozialtherapeutische Anstalt ohne Außenstelle Bergedorf                   0 Sozialtherapeutische Anstalt, Außenstelle Bergedorf                       6 Untersuchungshaftanstalt                                                  0 JVA Glasmoor                                                             33 JVA Hahnöfersand                                                          0 Sämtliche Fälle der Tabelle betreffen Straftatverdachte während der Vollzugslockerung, mit Ausnahme von sechs der 33 Fälle der JVA Glasmoor, bei welchen es sich um Straf­ tatverdachte innerhalb der Anstalt handelt. Frage 7:          Das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Juni 2018 führte bundes­ weit zu massiver Verunsicherung bei den Strafvollzugsbediensteten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. November 2019 (2 StR 557/18) das Urteil aufgehoben und die beiden Strafvollzugsbediens­ teten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen freigesprochen. Dennoch ist eine Verunsiche­ rung geblieben. Inwiefern hat die zuständige Behörde seitdem Ände­ rungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei Verlegungen in den offe­ 4
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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode        Drucksache 22/856 nen Vollzug vorgenommen? Hat sich insbesondere an den Verlegun­ gen mehrfach einschlägig wegen Verstößen gegen das BtMG verur­ teilter Straftäter etwas geändert und falls ja, was? Antwort zu Frage 7: Siehe Vorbemerkung. 5
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