Baumaßnahmen am Jungfernstieg und Auswirkungen auf Einsätze für das Handwerk

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                     Drucksache   22/2228 22. Wahlperiode                                                                             24.11.20 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Zohra Mojadeddi (GRÜNE) vom 17.11.20 und  Antwort des Senats Betr.:   Baumaßnahmen am Jungfernstieg und Auswirkungen auf Einsätze für das Handwerk Einleitung für die Fragen: Der Jungfernstieg ist seit dem 16. Oktober 2020 für den privaten Autoverkehr gesperrt. Das gilt auch für die Nebenstraßen Große Bleichen und Neuer Wall, die für Pkw und Lkw gesperrt sind. Lediglich Taxen und Busse sowie der Lie­ ferverkehr dürfen im Zeitfenster 21 bis 11 Uhr die Straßen weiter befahren. Der Umbau selbst soll erst im Frühjahr 2022 beginnen, um auch das Weih­ nachtsgeschäft 2021 nicht zu gefährden. Die gewonnenen Flächen werden dem Fuß- und Radverkehr zugutekommen. Ziel der Maßnahme ist es, die Innenstadt attraktiver und verkehrsberuhigter zu gestalten. Ich frage den Senat: Einleitung für die Antworten: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Hochbahn AG wie folgt: Frage 1:          Wann werden die Baumaßnahmen in der Mönckebergstraße und am Jungfernstieg voraussichtlich abgeschlossen sein? Antwort zu Frage 1: Die Bauarbeiten am Jungfernstieg werden zum Ende der 47. Kalenderwoche größten­ teils abgeschlossen sein. Es stehen noch punktuelle Restarbeiten, zum Beispiel der Einbau der finalen Beschilderung im Umfeld in etwa acht bis zehn Wochen an. Weiter­ hin werden das Parkleitsystem durch den LSBG und der zweite Teil der Überfahrt zum Anleger angepasst. Die Fertigstellung der Baumaßnahme Mönckebergstraße im Zuge des barrierefreien Ausbaus der Linie U3 ist für Juli 2022 geplant, die Einschränkungen des Wirtschafts­ verkehrs variieren in Abhängigkeit des Bauablaufs. Außerhalb der Baustelle wird der Wirtschaftsverkehr sichergestellt. Frage 2:          Welche Möglichkeiten gibt es für Ad-hoc- und Notfall-Handwerks- einsätze am Jungfernstieg, die außerhalb der Zeitfensterregelung schnell stattfinden müssen und bei denen somit die Zeit für die Bean­ tragung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorhanden ist? Frage 3:          Zwar haben Handwerker unter besonderen Umständen, die individu­ ell geprüft werden müssen, die Möglichkeit, als Gewerbetreibende eine Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Halt- und Park­ vorschriften gegen Zahlung von Gebühren zu beantragen, allerdings ist das Ausnahmegenehmigungsverfahren mit einem Zeitaufwand verbunden, solange kein Online-Verfahren zur Verfügung steht. Wie
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Drucksache 22/2228        Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode kann das Ausnahmegenehmigungsverfahren kosteneffizienter opti­ miert werden? Antwort zu Fragen 2 und 3: Um Handwerksbetrieben ihre Ad-hoc-Arbeit zu ermöglichen, können sie unter bestimm­ ten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkvorschriften erhalten. Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 46 der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstelle­ rinnen oder Antragsteller Ausnahmen von bestimmten Paragrafen der StVO genehmi­ gen. In Hamburg sind die örtlichen Straßenverkehrsbehörden der Polizeikommissariate für die Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO für einen Zeitraum bis zu drei Monate zuständig. In berechtigten Einzelfällen erteilen die Polizeikommissariate unter persönlicher Vorsprache auch taggleich Ausnahmege­ nehmigungen für Handwerksbetriebe. Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegeneh­ migungen mit einer Gültigkeit von mehr als drei Monaten, welche sich auf das gesamte Hamburger Stadtgebiet erstrecken und deshalb insbesondere bei regelmäßigen Notfall- und/oder Montagearbeiten an unterschiedlichen Orten unter bestimmten Voraussetzun­ gen in Betracht kommen. Hier muss der Zweck der Fahrzeugnutzung und der ausge­ führten Arbeiten ausführlich begründet sein, Montagefahrzeuge müssen außerdem im Fahrzeugschein einen Eintrag als Montage- oder Werkstattwagen vorweisen. Daher ist in diesen Fällen regelhaft nicht von kurzfristigen Änderungen auszugehen, wodurch hier eine rechtzeitige Beantragung durchaus möglich ist. Der LBV überprüft intern regelmäßig die Abläufe und Kriterien zur Erteilung von Aus­ nahmegenehmigungen. Dies beinhaltet ebenso die Prüfung einer (Teil-)Digitalisierung der Antragstellung und -bearbeitung. Die derzeitige Gebühr richtet sich nach den mit der öffentlichen Leistung verbundenen Kosten und soll ferner die Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Der wirt­ schaftliche Wert oder Nutzen für die Betroffene oder den Betroffenen wird dabei noch nicht berücksichtigt und hätte prinzipiell eine weit höhere Gebühr zur Folge. 2
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