BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/674 22. Wahlperiode 07.07.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 29.06.20 und Antwort des Senats Betr.: Geflüchtete aus der Russischen Föderation mit Niederlassungserlaub nis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG Einleitung für die Fragen: Im März 2020 lebten insgesamt 57.684 Flüchtlinge in Hamburg (confer Drs. 22/231. Seite 2). Da die Gesamtzahl in Hamburg untergebrachter Geflüchteter im März 2019 noch 57.914 betragen hatte, lässt sich für das letzte Jahr eine Abnahme von 0,4 Prozent konstatieren. Drs. 22/231 zufolge ist diese Reduktion unter anderem auf 1.038 Personen aus der Russischen Föderation zurückzuführen, die gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, was sich aus folgender Regelung ergibt: „Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Beneh men mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonsti ger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufent haltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungs erlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“ (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Aus ländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 23 Aufenthaltsge währung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gela gerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden. Absatz 2). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Frage 1: Wie lange leben die besagten 1.038 Personen mit russischer Staats angehörigkeit bereits in Deutschland beziehungsweise Hamburg? Frage 2: Wie viele von ihnen hatten zum Zeitpunkt ihrer Einreise ein Visum? Frage 3: Um welche Art von Visa handelte es sich dabei? Frage 4: In wie vielen Fällen lag vor der Einreise eine Aufnahmezusage vor und wie lautete diese? Frage 5: Im Aufenthaltsgesetz ist unter § 23 Absatz 2 von der „Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen“ die Rede. In wie vielen Fällen ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus diesem Grund erfolgt?
Drucksache 22/674 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 6: Wie sehen solche politischen Interessen in den vorliegenden Fällen konkret aus? Die Frage bitte anhand ausgewählter Beispiele illustrie ren. Frage 7: In wie vielen Fällen ist eine Niederlassungserlaubnis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden? Frage 8: In wie vielen Fällen impliziert die erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG einen unbefristeten Aufenthaltstitel? Frage 9: In wie vielen Fällen haben die russischen Staatsbürger freiwillige Angaben über ihre Volkszugehörigkeit gemacht? Frage 10: Welche Volkszugehörigkeiten wurden auf der Grundlage dieser Angaben erfasst? Frage 11: In wie vielen Fällen hat sich erwiesen, dass diese Personen aus dem Nordkaukasus stammen? Antwort zu Fragen 1 bis 11: Siehe Drs. 21/19494 und Drs. 21/13655. 2