Geflüchtete aus der Russischen Föderation mit Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                       Drucksache    22/674 22. Wahlperiode                                                                              07.07.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 29.06.20 und  Antwort des Senats Betr.:   Geflüchtete aus der Russischen Föderation mit Niederlassungserlaub­ nis gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG Einleitung für die Fragen: Im März 2020 lebten insgesamt 57.684 Flüchtlinge in Hamburg (confer Drs. 22/231. Seite 2). Da die Gesamtzahl in Hamburg untergebrachter Geflüchteter im März 2019 noch 57.914 betragen hatte, lässt sich für das letzte Jahr eine Abnahme von 0,4 Prozent konstatieren. Drs. 22/231 zufolge ist diese Reduktion unter anderem auf 1.038 Personen aus der Russischen Föderation zurückzuführen, die gemäß § 23 Absatz 2 AufenthG (besondere Fälle) eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben, was sich aus folgender Regelung ergibt: „Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Beneh­ men mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonsti­ ger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufent­ haltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungs­ erlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.“ (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Aus­ ländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 23 Aufenthaltsge­ währung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gela­ gerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden. Absatz 2). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Frage 1:          Wie lange leben die besagten 1.038 Personen mit russischer Staats­ angehörigkeit bereits in Deutschland beziehungsweise Hamburg? Frage 2:          Wie viele von ihnen hatten zum Zeitpunkt ihrer Einreise ein Visum? Frage 3:          Um welche Art von Visa handelte es sich dabei? Frage 4:          In wie vielen Fällen lag vor der Einreise eine Aufnahmezusage vor und wie lautete diese? Frage 5:          Im Aufenthaltsgesetz ist unter § 23 Absatz 2 von der „Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen“ die Rede. In wie vielen Fällen ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus diesem Grund erfolgt?
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Drucksache 22/674        Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Frage 6:          Wie sehen solche politischen Interessen in den vorliegenden Fällen konkret aus? Die Frage bitte anhand ausgewählter Beispiele illustrie­ ren. Frage 7:          In wie vielen Fällen ist eine Niederlassungserlaubnis zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden? Frage 8:          In wie vielen Fällen impliziert die erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 AufenthG einen unbefristeten Aufenthaltstitel? Frage 9:          In wie vielen Fällen haben die russischen Staatsbürger freiwillige Angaben über ihre Volkszugehörigkeit gemacht? Frage 10:         Welche Volkszugehörigkeiten wurden auf der Grundlage dieser Angaben erfasst? Frage 11:         In wie vielen Fällen hat sich erwiesen, dass diese Personen aus dem Nordkaukasus stammen? Antwort zu Fragen 1 bis 11: Siehe Drs. 21/19494 und Drs. 21/13655. 2
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