Groß-Razzia gegen die linksextreme Szene

/ 2
PDF herunterladen
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                       Drucksache   22/1268 22. Wahlperiode                                                                                08.09.20 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 01.09.20 und   Antwort des Senats Betr.:    Groß-Razzia gegen die linksextreme Szene Einleitung für die Fragen: Medienberichten vom 1. September 2020 zufolge soll die Hamburger Polizei am frühen Morgen des 31. August 2020 eine Groß-Razzia gegen die linksext­ remistische Szene durchgeführt und zeitglich 28 Dursuchungsbeschlüsse gegen Mitglieder der Gruppe „Roter Aufbau“ in Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen vollstreckt haben. Den Mitglie­ dern werde die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Frage 1:           Hat am Morgen des 31. August 2020 eine Groß-Razzia gegen die linksextreme Szene stattgefunden? Wo fand diese statt und was wurde an Beweismitteln sichergestellt? Frage 2:           Wurden zeitgleich Durchsuchungsbeschlüsse gegen Mitglieder der Gruppe „Roter Aufbau“ vollstreckt? Falls ja, gegen jeweils wie viele Mitglieder aus jeweils welchem Bun­ desland? Antwort zu Fragen 1 und 2: In einem von der Zentralstelle Staatsschutz der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg geführten Verfahren wurden in den Morgenstunden des 31. August 2020 28 Durchsu­ chungsbeschlüsse gegen 22 Beschuldigte, die nach dem Stand der Ermittlungen der linksextremistischen Vereinigung „Roter Aufbau Hamburg“ angehören, vollstreckt. 21 Beschuldigte verfügen über einen Wohnsitz in Hamburg, zwei dieser Beschuldigten über einen weiteren Aufenthaltsort in Nordrhein-Westfalen beziehungsweise Schles­ wig-Holstein. Ein Beschuldigter ist in Niedersachsen wohnhaft. Ein Durchsuchungsbe­ schluss betraf den von der Gruppierung als Treffpunkt genutzten Info- und Kulturladen „Lüttje Lüüd“, ferner wurde eine Parzelle eines Kleingartenvereins durchsucht. In den Durchsuchungsobjekten wurden unter anderem Schreckschuss-, Schlag- und Stichwaffen, Pyrotechnik, Zwillen, Benzinkanister, schriftliche Unterlagen, Farbeimer, Spraydosen, Maskierungsmaterial sowie mutmaßliche Betäubungsmittel sichergestellt. Zahlreiche Mobiltelefone, Computer und externe Speichermedien wurden zur Durch­ sicht der Datenspeicher mitgenommen. Frage 3:           Wegen welcher Delikte wird gegen die Mitglieder der Gruppe „Roter Aufbau“ ermittelt? Was ist über die Betroffenen jeweils bekannt (Alter, Staatsangehörigkeit, Vorstrafen)? Antwort zu Frage 3: Gegen die Beschuldigten wird wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Ver­ einigung (§ 129 Strafgesetzbuch (StGB)) sowie – in unterschiedlicher Beteiligung –
1

Drucksache 22/1268       Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Landfriedensbruchs (§§ 125, 125a StGB), Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), gemeinschädlicher Sachbe­ schädigung (§ 304 StGB) und Brandstiftung (§ 306 StGB) ermittelt. Alle Beschuldigten sind deutsche Staatsangehörige. Der jüngste Beschuldigte ist 23 Jahre alt, der älteste 43 Jahre. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertun­ gen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat betreffend die erfragten Vor­ strafen davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich 14 der Beschuldigten weisen die vorliegenden Auskünfte aus dem Bundes­ zentralregister keine mitteilungsfähigen Eintragungen aus. In Bezug auf vier weitere Beschuldigte liegen keine Bundeszentralregister-Auszüge vor. Bezüglich vier Beschul­ digter weisen die vorliegenden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister folgende mit­ teilungsfähigen Verurteilungen durch deutsche Gerichte auf: Tabelle 1 Urteil vom    Delikt                         Rechtsfolge Person 1      22.08.2016    Landfriedensbruch in Tat­      180 Tagessätze einheit mit Verstoß gegen das Vermummungsver­ bot, Sachbeschädigung 06.08.2018    Beleidigung                    20 Tagessätze 29.01.2019    gefährliche Körperverlet­      1 Jahr 3 Monate Frei­ zung                           heitsstrafe mit Bewäh­ rung 31.01.2019    Beleidigung                    50 Tagessätze 17.12.2019    Verstoß gegen das Ver­         60 Tagessätze mummungsverbot Person 2      15.08.2016    gefährliche Körperverlet­      180 Tagessätze zung und vorsätzliche Körperverletzung 26.11.2018    Betrug in zwei Fällen          60 Tagesätze Person 3      18.10.2018    Beleidigung                    20 Tagessätze Person 4      28.03.2019    Körperverletzung               120 Tagessätze 2
2