Anlage2EingabenHinweisgeberschutzverbnde_Geschwrzt_komprimiert

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahmen zum Whistleblower-Schutzgesetz

/ 32
PDF herunterladen
-z- 2.     Hinweisgeberschutz in einem Gesetz vereinheitlichen In unseren nationalen Gesetzen existieren bereits einzelne Regelungen zur Meldung von Rechtsverstößen. Der deutsche Gesetzgeber muss ein einheitliches GeseE zum Schutz von Hinweisgebern einführen, um die Regelungen übersichtlich zu gestalten und Rechtssi- cherheit zu schaffen. Bestehende Regelungen sollten in das neue Gesetz integriert werden. 3.     Externe Behörden stärken Der Hinweisgeber hat laut EU-Richtlinie das Recht, die Wahl des geeigneten Adressaten für die Meldung eines Verstoßes selbst zu treffen und sich auch ohne vorherige interne Meldung an seinen Arbeitgeber direkt an zuständige externe Behörden zu wenden - dies muss auch bei Hinweisen auf Verstöße gegen nationales Recht gelten. Die Ausgestaltung der zuständigen Behörden mit weitgehenden Kompetenzen, Finanzen und Personal ist deshalb von zent- raler Bedeutung. Hinweisgeberfreundlich ausgestaltete externe Meldekanäle sind auch Moti- vation für Arbeitgeber, ihre eigenen internen Meldekanäle attraktiv für Hinweisgeber zu konzi- pieren. 4.      Beamtenrechterweitern Die Richtlinie gilt ausdrücklich auch für Beamte. lm öffentlichen Sektor wird das Meldeverfah- ren dezeit durch die beamtenrechtlichen Pflichten bestimmt, sodass sich ein Beamter mit der Meldung rechtswidriger Umstände grundsätzlich an seinen Vorgesetzten wenden muss. Nur bei dem Verdacht einer Korruotionsstraftat darf sich ein Beamter nach dem Beamtensta- tusgese? und den beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder an die zustän- dige oberste Dienstbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder eine von der obersten Diensl- behörde bestimmte weitere Behörde oder außerdienstliche Stelle wenden. Diese Vorschriften sollten erweitert werden, sodass sich der Beamte (1) bei rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen oder (2) bei beruflichen oder sonstigen Fehlverhalten, des- sen Meldung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, an die genannten Stellen oder andere zuständige Behörden wenden darf. Darüber hinaus müssen die Vorschrif- ten vorsehen, dass der Beamte die Informationen über die Verstöße unter den in der Richtlinie geregelten Voraussetzungen auch öffentlich zugänglich machen darf. Die Regelungen sollten im Sinne unserer ersten Forderung umfassend nationale Regelungssachverhalte einbezie- hen. 5.      Anonymität ermöglichen Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, ob Arbeitgeber und die zuständigen externen Behörden anonyme Meldungen über RechtsverstÖße entgegennehmen und diesen nachgehen sollen. Wählt ein Hinweisgeber den Schutz der Anonymität, muss der deutsche Gesetzgeber eine allgemeine Pflicht zur Entgegennahme und angemessenen Nachverfolgung auch anonymer Meldungen verordnen. Größere Unternehmen sowie externe Meldebehörden sollten zur Einrichtung von anonymen Meldewegen verpflichtet werden. 6.      Unterstützungsfond für Hinweisgeber schaffen Die Richtlinie hebt die Bedeutung weitergehender Ressourcen zur UnterstüEung von Hinweis- gebern durch staatliche wie nichtstaatliche Stellen besonders hervor. Die Bundesreglerung muss einen Unterstützungsfonds für Hinweisgeber einrichten, aus dem die Beratung und Transoarency lntematonal Deutschland e V                            VVhrstleblo\,ver-Nel^erk e V Vorsrtzender:                                                       Vorglzende Tel                     | Fax                                       Te1 E-l\ra l: office@transpa re ncy de                                  E'Marl Info@whistleblower-net de webseile. www transoarencv de                                       Webse  le www whrstleblower-net de
14

-?_ unterstüEung von Hinweisgebern sowie der Ausgleich von persönlichen Nachteilen erbracht werden kann. Für die Finanzierung eines derartigen Fonds sind unterschiedliche euellen denkbar. 7.    Weitere gesetzliche Schutzmaßnahmen Darüber hinaus sind weitere juristische Fesflegungen zu treffen, wie .     sanktionen und im verfahrensfall Erhöhung der unternehmensbuße für organisatio- nen, die keine bzw. unzureichende internen Meldekanäle einrichten; gleichzeitige Min- derung der Buße, wenn Kanäle vorhanden sind o     Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle (,,helpdesk") für Hinweisgeber mit Lotsen- funktion zu zuständigen Behörden .     verbot der Benachteiligung von Hinweisgebern, die im guten Glauben handeln; dies be- trifft sowohl die Offenbarung des Missstandes als auch die Beschaffung der lnformation .     Klare geseEliche Regelungen zur wahrung der vertraulichkeit von Meldungen sowie der ldentität des Hinweisgebers, wenn diese dem Empfänger der Meldung bekannt ist 25. Januar 2020 (zuletzt aktualisiert am 03. April 2020) Weiterführende Informationen: Tfanspärerrcy Intemationat Deutschtand e V.                           Whistlebloucr-Netz*e.k e.V. Vorsilzender:                                                         Vorsitzende: Tel.                  | Fax                                           Tel ' E-Mail: office@transparency.de                                         E-Mail: info@whistleblov/ef-net de Webseiter www.transpaßncy.cle                                         Webseite: www whistleblot\€r-net. de
15

BUERO-sT-D-V Von:                                 office@transparency.de Gesendet:                             Mittwoch, 5. August 2020 09:00 An:                                  BUERO-ST-D-V Betreff:                             Offener Brief vorab per E-Mail ј EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz sinnvoll umsetzen Anlagen:                              Offener Brief_August 20_BMWi_                       _mit_Anhang.pdf Sehr geehrte Frau Staatssekretärin, anbei erhalten Sie einen gemeinsamen Brief von Transparency Deutschland, Whistlebower Netzwerk, Bund Deutscher Kriminalbeamter, Deutsches Netzwerk Wirtschaftsethik, Reporter ohne Grenzen und Verbraucherzentrale Bundesverband mit Forderungen für eine sinnvolle Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz. Es handelt sich um einen offenen Brief, den wir heute um 11 Uhr veröffentlichen werden. Wir freuen uns, wenn Sie unsere Forderungen bei der anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie berücksichtigen und stehen für Rückfragen und persönliche Gespräche gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Q5               -Ѕ0 6 -             о     /1z ТRАNsРАRЕNСУ                                                                                         , I NТЕRNАТЮNАL                                            EINGEGANGEN - BOro SYs'in Driп-Voß - Deutschland e.V.                                                                           Tgb.Nr, 05. AU6. 2020 оyј    ?   sts N         Sts F Alte Schönhauser Str. 44                                             м (ѕts'in PSt Вв PS: И/ r3 я5н :': э             KootR 10119 Berlin Кco ИIaW .— ~                 L    --i.     E Tel. +49 30 549898-0 Fax +49 30 549898-22 АЕ für Sts D-V           Теппа (Einganç & т Sts aV) AE auf FE officeГΡ~transparency.de VoturNStellungnahme www.transparency.de FE п um Obemihma kopieiFax Datum und Unterschrift — Jetzt spenden! IBAN: DE07 4306 0967 1146 0037 00 BIC: GENODEM1GLS 1
16

•   ~ ~ ~ ;,         ~^нс.т0 .   ~
17

•     TRANSPARENCY whistle=4lower                                                INTERNATIONAL Deutschland e.V. N  Е   7  Z   W   E   R K     Е.    V. Die Koalition gegen Korruption. di          DEUTSCHES NETZWERK WIRTSCHAFTSETHIK REPORTER we          EUROPEAN BUSINESS ETHICS NETWORK DEUTSCHLAND E.V. OHNE GRENZEN verbraucherzentrale O             Bund Deutscher Kriminalbeamter Staatssekretärin des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 10117 Berlin — vorab per E-Mail: buero-st-d-v@bmwi.bund.de — Weitere Adressaten: siehe anliegenden Verteiler Offener Brief an die Bundesregierung — EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz sinnvoll umsetzen 5. August 2020 Sehr geehrte Frau Staatssekretärin, Hinweisgeber*innen (Whistlebower) sind entscheidend für die Aufdeckung von Missständen und Korruption. Eine umfassende Gesetzgebung zum Schutz dieser Personen fehlt in Deutsch- land jedoch nach wie vor. Laut einer Studie der Europäischen Union würde ein effektiver Hin- weisgeberschutz die europäischen Steuerzahler*innen vor jährlicher Schäden an Gesellschaft, Umwelt und Wirtschaft von sechs bis zehn Milliarden Euro bewahren. Nun muss die Bundesrepublik bis Dezember 2021 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden in deutsches Recht umsetzen. Entscheidender Punkt dabei: der sachliche Anwendungsbereich — also die Frage, welche Mel- dungen geschützt werden sollen. Wir fordern, die Chance zu nutzen und Hinweisgeber*innen umfassend und unter Einbezie- hung nationalen Rechts zu schützen. Kohärenz, Klarheit und Rechtssicherheit sind sowohl für die Hinweisgeber*innen selbst als auch für Unternehmen, die öffentliche Verwaltung, Justiz und Presse nur bei einer vollumfänglichen Regelung gegeben. Rechtssicherheit schaffen Der Schutz von Hinweisgeber*innen wird mit der Richtlinie in Europa zur Norm. Die Europäi- sche Union fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, „auf nationaler Ebene für einen umfassenden
18

-2- und kohärenten Rahmen für den Hinweisgeberschutz zu sorgen" (Erwägungsgrund 5 der Richt- linie) und betont explizit die Möglichkeit, den Anwendungsbereich auszudehnen (Artikel 2 (2)). Daher reicht eine schmalspurlösung in Form einer sogenannten „Eins-zu-eins-Umsetzung", die nur Meldungen von Verstößen gegen bestimmtes EU-Recht schützt, nicht aus. Wenn deut- sches Recht außen vor bliebe, würde das den Sinn der EU-Richtlinie ín sein Gegenteil verkeh- ren. Viele Hinweisgeber*innen, etwa auch bei aktuellen Fällen während der Corona-Krise, wür- den keinen Schutz genießen. Selbst Expert*innen fällt es schwer zu ermitteln, ob eine bestimmte Meldung unter die in der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte oder unter nationales Recht fällt. Hinweisgeber*innen — oft ohne juristische Kenntnisse — können die Risiken einer rechtlichen Fehleinschätzung nicht auf- gebürdet werden. Das von der sogenannten „Eins-zu-eins-Umsetzung" ausgehende signal würde potenzielle Hinweisgeber*innen daher verunsichern und abschrecken. Das Ziel der Richtlinie wäre verfehlt. Klarheit für Unternehmen Nicht nur Hinweisgeber*innen, sondern auch Unternehmen sähen sich bei einer Eins-zu-eins- Umsetzung der Rechtsunsicherheit eines Flickenteppichs an Regelungen ausgesetzt. Die Etablierung von effektiven Hinweisgebersystemen und einer gelebten Kultur des Hinsehens kann Unternehmen vor immensen Finanz- und Reputationsschäden bewahren. Wenn Miss- stände nicht aufgedeckt und Verstöße nicht sanktioniert werden, dann schadet dies einem fai- ren Wettbewerb. Eine klare gesetzliche Regelung bringt Unternehmen bei den nun nötigen Neuerungen Planungssicherheit und stärkt die Effizienz und das Risikomanagement. Rechtsstaatliche Prinzipien beachten Eine umfassende gesetzliche Regelung ist mit Blick auf das im Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) enthaltene Willkürverbot angebracht. Bei einer Eins-zu-eins-Umsetzung droht hin- gegen eine Verletzung beider Aspekte. Zudem müssen Gesetze nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit klar und bestimmt sein. Das heißt, Gesetze müssen für die Bür- ger*innen verständlich und rechtliche Konsequenzen vorhersehbar sein. Bei einer Eins-zu-eins- Umsetzung wäre dies gerade nicht gewährleistet. Die Hinweisgeber*innen selbst, Unterneh- men, strafverfolgungsbehörden, die Justiz sowie die Presse wären hiervon betroffen. Rechts- streitigkeiten werden unnötig kompliziert und zu einer zusätzlichen Belastung für die Justiz. Lassen Sie uns die Chance der Richtlinie nutzen und den Schutz von couragierten Bürgerinnen und Bürgern stärken! Initiatoren Transparency International Deutschland e.V.             Whistleblower-Netzwerk e.V. Vorsitzender:                                           Vorsitzende: Tel.                                                   Tel. E-Mail: office@transparency.de                          E-Mail: info@whistleblower-net.de
19

Offener Brief an die Bundesregierung — EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz sinnvoll umsetzen Verteiler Staatssekretär des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 11017 Berlin Staatssekretärin des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 10117 Berlin Staatssekretär des Bundesministeriums der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Staatssekretär des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat Alt-habit 140 10557 Berlin Staatssekretärin des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin Bundeskanzleramt Staatsminister bei der Bundeskanzlerin 10557 Berlin
20

GesellschaFL Für 5--~ ) 504                 0        лО                       Freiheitsrechte EINGEGANG ЕМ                             freiheitsrechte.org -          '1л ј     • Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. Hessische Straße 10   10115 Be lin 2 4, aus. 2020        I T9bNr. M      jSts'in QV Sts N I Sts F PSt lЭа Pst W-lЭ PSt Wa ~ KoorLR Bundesministerium für Wirtschaft und Ener                             koorlaWi         Z        L        Е I           11       111      1V z.Hd. Frau                                                                V           V1       VII Scharnhorststraße 34-37 10115 Berlin Bertin, den 20. August 2020 Anfrage zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie Sehr geehrte Frau                          , mein Name ist                            und ich schreibe Ihnen im Namen der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Die GFF, deren Generalsekretär ich bin, ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin, der es sich zum Ziel gesetzt hat, das Mittel der strategischen Prozessführung einzusetzen, um im deutschen Rechtsraum Grund- und Menschenrechte zu verteidigen. In unserer Organisation betreuen wir unter anderem ein Projekt, das sich mit der Rechtssituation von Whistlebower*innen befasst. Whistleblowing ist ein Thema von enormer verfassungsrechtlicher Bedeutung und Grundrechtssensibilität. Whistleblower*innen nehmen nicht nur ihr eigenes Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit wahr, sondern erbringen oftmals auch große Verdienste für eine offene und demokratische Gesellschaft. Deshalb Liegt ihr Rechtsschutz uns - als GeseI!schaFL die sich dem Schutz des Grundgesetzes verschrieben hat - ganz besonders am Herzen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass ein effizienter Whistieblowing-Schutz großes wirtschaftliches Potential bietet: Indem sie Whistleblower*innen nicht sanktionieren, sondern ihre Kritik kanalisieren, können Unternehmen auf eine Art lernen und wachsen, die durch reine Top- Down-Prozesse starrer Hierarchien nicht möglich ist. Der Hinweis auf den Rechtsbruch sollte selbst keiner sein. Das ist in der gegenwärtigen Rechtslage aber allzu oft der Fall. Die aktuell hochfragmentierte Rechtslage führt dazu, dass sich Whistleblower*innen nicht sicher sein können, ob ihr Handeln dazu führt, dass sie ihre Arbeitsstelle verlieren oder sogar strafrechtlich belangt werden könnten. Gesellschaft Für Freiheitsrechte e.V.                  info~a freiheitsrechte.org                           GLS Gemeinschaftsbank el Hessische Straße 10                                    Amtsgericht Berlin-Charlottenburg                    IBAN DE 88 4306 0967 1182 9121 00 10115 Berlin                                           Registernummer VR 34505 B                            BIC GENODEMIGLS
21

Deshalb bietet die anstehende Umsetzung der europäischen Whistlebowing-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) die einmalige Chance, ein bereichsübergreifendes, einheitliches und umfassendes Whisdeblower*innen-Schutzgesetz zu verabschieden. Gegen eine strikte "1:1-Umsetzung" der Richtlinie, die sich auF europarechtlich relevante Sachverhalte beschränkt, hätten wir hingegen nicht nur aus den obigen Gründen politische, sondern auch verfassungsrechtliche Bedenken. So wäre eine Ungleichbehandlung von „nationalrechtlichem" und „europarechtlichem" Whistleblowing nicht nur vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs.1 GG) prob ematisch. Die nationalen Rechtsordnungen sind darüber hinaus mit der europäischen inzwischen so eng verflochten, dass es sogar Für ausgewiesene Europarechtsexpert*innen oftmals schwierig ist, zu entscheiden, ob ein Sachverhalt „rein national" oder europarechtlich geprägt ist. Gerade Für Whistleblower*innen und Unternehmer*innen, die Nichtjurist*innen sind, würde eine „1:1-Umsetzung" deshalb erhebliche Rechtsunsicherheit schaFFen. Allein die Abgrenzungsarbeit würde erhebliche wirtschaftliche und institutionelle Ressourcen verschlingen. Es gibt also eine Vielzahl an Gründen, sich nicht mit einer "1:1-Umsetzung' der Richtlinie begnügen. Wir würden uns sehr gern mit Ihnen zu einem vertraulichen Austausch treffen, um mit Ihnen unsere verfassungsrechtliche Perspektive auf das Thema zu erörtern. Wir stehen Ihnen Für mögliche Rückfragen und Anmerkungen, jederzeit zur Verfügung und würden uns sehr über einen zeitnahen Austausch Freuen.
22

Cum-Ex, Wirecard, Panamapapers, Rechtsextreme bei der Bundeswehr, Kieler Rockeraffäre, missbräuchliche Personenabfragen von hessischen Polizeicomputern: erst dank medialer Berichterstattung wurden in diesen Whistleblowing-Fällen Täter*innen zur Rechenschaft gezogen und politische Konsequenzen folgten. Zuvor hatten organisationsinterne Hinweise keine Auswirkungen. Als journalistische Quellen besitzen Whistleblower*innen eine wesentliche Bedeutung für die Kontrollfunktion der Medien in demokratischen Gesellschaften. Um dieser gesellschaftlichen Rolle Rechnung zu tragen, hat die Europäische Union im Oktober 2019 eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblowing-Richtlinie), verabschiedet. Sie fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, innerhalb von zwei Jahren auf nationaler Ebene für einen umfassenden und kohärenten Rahmen für den Hinweisgeberschutz zu sorgen. Bis spätestens Ende 2021 müssen die Mitgliedsstaaten im Rahmen der sogenannten Transpositionsphase die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Gültigkeit der Richtlinie beschränkt sich zwar auf Unionsrecht, da die EU nur dort Rechtsetzungskompetenz besitzt. Der europäische Gesetzgeber ermutigte jedoch die Mitgliedstaaten explizit den Anwendungsbereich bei der Umsetzung der Richtlinie auf nationale Regelungsbereiche auszudehnen (Erwägungsgrund 5 der Richtlinie; Artikel 2 (2)). Doch anstatt nun über eine Umsetzung zu diskutieren, die umfassende Rechtssicherheit für Whistleblower*innen schafft und darüber hinaus freie Meinungsäußerung und investigativen Journalismus ermöglicht, streiten sich die verantwortlichen Ministerien über die Frage der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf nationales Recht. Dabei ist eine fachliche Diskussion über einen umfassenden Whistleblowerschutz, einschließlich Regelungen zum öffentlichen Whistleblowing, dem Umgang mit Verschlusssachen sowie über zeitgemäßen digitalen Quellenschutz überfällig. Ein erster Gesetzesentwurf, der bis Ende des Jahres erwartet wird, sollte mit Blick auf Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit die folgenden Punkte diskutieren. 1 Reporter ohne Grenzen & Whistleblower- Netzwerk | Oktober 2020
23

Zur nächsten Seite